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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entwickelt ein Programm zur Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge. Unternehmen der energieintensiven Industrie können im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens bis zum 25. Mai 2022 Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK einen Einblick in die jeweiligen Bedarfe zu geben.

Als Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms soll der Betrieb klimafreundlicher Verfahren in der energieintensiven Industrie, insb. in den Grundstoffindustrien, zeitnah ermöglicht werden. Erreicht werden soll dies u.a. durch das Instrument der Klimaschutzverträge, den sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD).

Klimaschutzverträge dienen dem Zweck, energieintensive Branchen bei der Dekarbonisierung zu unterstützen und Betriebskostendifferenzen zwischen herkömmlichen und klimafreundlichen Verfahren auszugleichen. Dafür schließt der Staat (oder eine staatlich beauftragte Institution) mit den betroffenen Unternehmen Verträge ab, in denen er sich dazu verpflichtet, einen bestimmten CO2-Preis zu garantieren. Auf diese Weise soll das Unternehmensrisiko von Investitionen in treibhausgasarme oder -neutrale Produktionen gemindert werden. Näheres zu Hintergründen und Funktionsweise der Klimaschutzverträge finden Sie hier.

Für die Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge erarbeitet das BMWK derzeit eine Förderrichtlinie, die im Sommer 2022 vorliegen soll und anschließend der Genehmigung der Europäischen Kommission bedarf.

Um die Industrie weiterhin in den Dialog rund um das Instrument der Klimaschutzverträge einzubinden und das Förderprogramm wirkungsvoll auszugestalten, startete das BMWK nunmehr ein Interessensbekundungsverfahren. Dort können betroffene Unternehmen bis zum 25. Mai 2022 freiwillig und unverbindlich ihre Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK Erkenntnisse für die konkrete Ausgestaltung des Förderprogramms zu liefern. Die Teilnahme hieran hat keinen Einfluss auf eine etwaige spätere Teilnahme am Förderprogramm selbst.

Die Projektdarstellung soll ein Projektkonzept beinhalten, das hinsichtlich bestehender Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungslücken fachlich beurteilbar ist. Insbesondere sind Ausführungen zur Technologie, dem Zeitplan, der Vermeidung von THG-Emissionen, zu wesentlichen Bedarfsparametern des Projekts und zum Markt des geförderten Produkts zu machen.

Weitere Informationen zum Interessenbekundungsverfahren und zur Teilnahme daran finden Sie hier.

Autorin: Sandra Horn

In unserer Veranstaltung  am 26. April 2022 behandeln wir die BECV-Antragstellung unter Berücksichtigung des von der DEHSt veröffentlichten Leitfadens BEHG Carbon Leakage – Hinweise für Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags. Wir freuen uns auf Sie!

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat Anfang April 2022 einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht (RGC berichtete), in dem sie wertvolle Tipps für die Antragstellung auf Beihilfegewährung zur Abmilderung der BEHG-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel gibt. Kurz nach Veröffentlichung hat der Leitfaden bereits ein Update erhalten (RGC berichtete). 

Mit unserem RGC-Fokus am 26. April 2022 möchten wir Sie in kompakten 1,5 Stunden in die Systematik der Antragstellung einführen, Ihnen die maßgeblichen Voraussetzungen näher bringen und die wesentlichen dem Antrag beizufügenden Unterlagen benennen. Wir geben Praxistipps für die bei der Antragstellung notwendigen Vorbereitungen und klären Praxisfragen zu den beihilfefähigen Brennstoffen, wie z.B.:

Sind Brennstoffmengen, die für die Raumwärme verwendet werden, entlastungsfähig? Welche Brennstoffmengen sind abzugrenzen? Ist Diesel bzw. Benzin für Transportwege beihilfefähig? Wann sind Drittmengen abzugrenzen? Welche Brennstoffmengen aus dem KWK-Prozess dürfen berücksichtigt werden? Welche Anforderungen gelten für beihilfefähige Wärmemengen? Was ist ein Kompensationsgrad? Wann sind Gegenleistungen zu erbringen? Diesen und weiteren Praxisfragen gehen wir beim RGC-Fokus auf den Grund.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang zur Veranstaltung ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation der CO2-Kosten nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert.

Zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten können Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach der BECV erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe beantragen. Für das Antragsverfahren veröffentlichte die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anfang April einen Leitfaden und gab im Rahmen einer Veranstaltung erläuternde Hinweise (RGC berichtete hier und hier).

Den veröffentlichten Leitfaden ergänzte die Behörde nun neben einigen kleineren Anpassungen vor allem um Ausführungen zur Prüfungsleistung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer*innen. Dort geht die DEHSt im Kapitel 7 nach allgemeinen Hinweisen unter anderem auf die Anforderungen an Planung und Durchführung der Prüfung sowie an die Berichterstattung über die Prüfung ein.

In Kürze soll zudem eine weitere Aktualisierung des Leitfadens mit näheren Hinweisen zu den ab dem Abrechnungsjahr 2023 erforderlichen ökologischen Gegenleistungen folgen. Außerdem sollen Anfang Mai die Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht werden.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Außerdem veranstalten wir am 26. April 2022 ein RGC-Fokus-Webinar, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht es hier.

Autorin: Sandra Horn

Am 8. April 2022 informierte die DEHSt zum BECV-Antragsverfahren.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat am 8. April 2022 zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung in einem kostenlosen Livestream mit bis zu 750 Teilnehmern informiert (RGC berichtete). Die Veranstaltung wurde nicht aufgezeichnet, die DEHSt hat aber angekündigt die Folien der Vorträge auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Das Antragssystem FMS soll spätestens bis zum 6. Mai 2022 verfügbar sein.

Nachdem die DEHSt einen sehr informativen Leitfaden zur BECV-Antragstellung veröffentlicht hat, blieb der Informationsgehalt der Veranstaltung hinter den Erwartungen an eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Knackpunkten zurück.

Wir möchten an dieser Stelle die allgemeinen Informationen der Veranstaltung nicht zusammenfassen, sondern den Blick auf die interessanten Ausschnitte lenken und haben zu diesem Zweck die Top 10 der nennenswerten Informationen für Sie zusammengestellt:

  • Die DEHSt verneint die Möglichkeit einer Fristverlängerung. Es bleibt damit bei der Antragsfrist zum 30. Juni 2022. Alle Antragsunterlagen unterliegen der materiellen Ausschlussfrist und müssen für eine erfolgreiche Antragstellung vor Fristablauf bei der DEHSt eingegangen sein.
  • Die BECV macht keine Vorgaben zu geeichten Messungen. Sind geeichte Messgeräte vorhanden, sind diese zu nutzen. Sind geeichte Messgeräte nicht implementiert, müssen diese nicht eingebaut werden. Es kann auf sachgerechte Schätzungen (mit Sicherheitsaufschlag) zurückgegriffen werden.
  • Zur Berechnung der beihilfefähigen Wärmemenge aus KWK-Prozessen stellt die DEHSt eine Excel-Tabelle zur Verfügung.
  • Die DEHSt äußert sich trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu der Frage, ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, welches selbst keinem beihilfeberechtigten Sektor/Teilsektor angehört, aber über eine (unselbständige) Tätigkeit verfügt, die über einen beihilfeberechtigten Sektor (4-Steller) verfügt. Die DEHSt bestätigt die Antragsberechtigung in dieser Konstellation für entsprechende „Teilsektoren“ (6-Steller oder 8-Steller), äußert sich jedoch nicht zu den „Sektoren“ (4-Stellern).
  • Es stehen noch Updates zum DEHSt-BECV-Leitfaden zu den Themen „Wirtschaftsprüfertestat“ und „Gegenleistungen“ aus. Nach Aussage der DEHSt liegen jedoch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Leitfaden alle erforderlichen Angaben für das Wirtschaftsprüfertestat vor.
  • In den Vorjahren (z.B. 2020) getätigte Klimaschutzmaßnahmen sind nach Auffassung der DEHSt nicht anrechnungsfähig. Die Gegenleistungen müssen im beihilfeberechtigten Rechtsträger getätigt werden, allerdings nicht zwingend im beihilfeberechtigten Sektor.
  • Die erforderliche Investitionssumme (50 % bzw. 80 %) muss überschritten werden. Wird der erforderliche Schwellenwert nicht überschritten, wird der Antrag (ab 2024) abgelehnt. Außer es werden im Energiemanagementsystem Maßnahmen in einem geringeren Umfang als wirtschaftlich durchführbar identifiziert.
  • Biogene Teilmengen sind nicht beihilfefähig. Bei Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen bereits keine BEHG-Kosten. Bei Nichterfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen zwar BEHG-Kosten, aber es erfolgt keine BECV-Entlastung aufgrund von EU-Vorgaben.
  • Zur Feststellung einer erfolgreichen Dekarbonisierungsmaßnahme mit Blick auf eine Unterschreitung des Produkt-Benchmarks, stellt die DEHSt noch eine Excel-Tabelle zur Berechnung bereit.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die DEHSt informiert zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Freitag, den 8. April 2022 von 10.00 bis ca. 14.30 Uhr in einer kostenlosen Informationsveranstaltung zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die BEHG-Kosten des nationalen Emissionshandels belasten Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas. Ab 2023 folgen weitere Brennstoffe. Zu dieser Kostenlast ermöglicht die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Beihilfe. Die Beihilfe muss mit einem jährlichen Antrag mit Frist zum 30. Juni von betroffenen Unternehmen beantragt werden. (RGC berichtete)

Die DEHSt möchte mit der Veranstaltung das Antragsverfahren erläutern, das dieses Jahr erstmals in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 durchlaufen wird.

Die Vortragsthemen sind u.a.:

  • Einführung in die wesentlichen Regelungsinhalte der BECV
  • Einführung in das Antragsverfahren
  • Technische Voraussetzungen und Datenerfordernisse
  • Elektronische Kommunikation
  • Anforderungen ökologische Gegenleistungen

Zum Programm und dem Veranstaltungslink geht es hier.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht, in dem sie Hinweise zum Kompensationsantrag nach der BECV gibt.

Durch die Einführung des nationalen Emissionshandels zum 01.01.2021 wurden und werden verschiedene Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas mit den sog. BEHG-Kosten belastet; ab 2023 folgen zudem weitere Brennstoffe. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ermöglicht es Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfe zu beantragen und so die BEHG-Kosten zu kompensieren (RGC berichtete). Die Frist für die Antragstellung läuft bis zum 30. Juni.

Für das zugehörige Antragsverfahren hat die zuständige Behörde, die DEHSt, nun einen Leitfaden veröffentlicht. In diesem führt sie u.a. zu folgenden Punkten aus:

  • Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit mit Hinweisen zu verschiedenen Fallkonstellationen bzgl. der Antragsberechtigung und der Zuordnung von Unternehmen und (selbständigen) Unternehmensteilen zu beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren.
  • Vorgehen beim Antragsverfahren mit formellen Hinweisen zu Fristen und zur elektronischen Kommunikation mit der DEHSt.
  • Grundlagen für die Ermittlung der Daten im Antrag, insb. Komponenten der Beihilfeberechnung, der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen sowie sonstiger beihilferelevanter Daten.
  • Datenerfordernisse im Beihilfeantrag mit Erläuterungen zu den einzelnen – noch zu veröffentlichenden – Antragsformularen.

Die entsprechenden zwingend zu nutzenden Antragsformulare sollen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für eine aktualisierte Fassung des Leitfadens, der weitergehende Hinweise zum ab dem Antragsjahr 2023 relevanten Gegenleistungssystem und zur Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*innen enthalten soll.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht‘s hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Die DEHSt hat einen Zeitrahmen für die Veröffentlichung eines BECV-Leitfadens für die Beihilfeanträge angekündigt.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel seit dem 01.01.2021 von den Lieferanten weitergegebenen BEHG-Kosten vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet. (RGC berichtete) Antragsberechtigt sind Unternehmen der in der Anlage zur BECV genannten Wirtschaftszweige (RGC berichtete).

Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Der Antrag ist erstmals zum 30.06.2022 in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 zu stellen. Wenn Sie berechnen möchten, wie sich die individuellen BEHG-Kosten Ihres Unternehmens zukünftig mit steigenden Zertifikatsfestpreisen entwickeln und wie hoch eine potentielle Beihilfe ausfällt, steht Ihnen unser BECV-Rechner kostenlos zur Verfügung.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nunmehr angekündigt, dass sie einen behördlichen Leitfaden zur Konkretisierung des Antragsverfahrens im April 2022 veröffentlichen wird. Wir werden Sie an dieser Stelle über die Veröffentlichung des Leitfadens informieren.

Wir von RGC bieten mit unserer langjährigen Expertise zu behördlichen Antragsverfahren die BECV-Antragstellung für Ihr Unternehmen an – wie gewohnt zum Pauschalpreis.

Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Autorin: Lena Ziska

Endlich hat die EU die wesentlichen Inhalte der letzten EEG-Novelle aus dem Juni 2021 genehmigt

Das EEG hat im Dezember 2020 und im Sommer 2021 gleich zwei große Novellen erfahren, deren Änderungen bei der EU wegen der Komplexität auf mehrere Genehmigungsverfahren aufteilt wurden. Das größere Verfahren wurde im April 2021 abgeschlossen (RGC berichtete), nun wurde folgenden weiteren Neuregelungen die Genehmigung erteilt und diese dürfen damit endlich angewendet werden:

  • die Erhöhung der Ausschreibungsmengen für Onshore-Wind- und Solaranlagen für 2022 (mit Ausnahme der dritten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen; hier möchte die EU-Kommission die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungen abwarten), 
  • die Ausweitung einer möglichen finanziellen Beteiligung von Kommunen auf Freiflächenanlagen, 
  • den Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • der Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen, 
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021,
  • der Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Außerdem wurde die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen genehmigt.

Keine Genehmigung hat dagegen die Anschlussförderung für die Stromerzeugung aus Altholz-Anlagen bekommen. Anlagenbetreiber, die diese verlängerten Förderzahlungen erwartet haben, bleibt nun nur ein künftiger Eigenverbrauch oder die ungeförderte Direktvermarktung. Mit dem europäischen Beihilferecht unvereinbar wurde außerdem die Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen beurteilt– für diese bleibt es bei den alten Fördersätzen.

Die beihilferechtliche Prüfung zur Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff dauert weiter an. Auch der sog. „nichtselbstständige Unternehmensteil“ im Zusammenhang mit der BesAR für die Herstellung von Wasserstoff und die erweiterte Definition des Unternehmensbegriffes wurden noch nicht bestätigt. Die EU-Kommission hat weiteren vertieften Prüfungsbedarf angemeldet. Beide Privilegierungen könnten jedoch noch vor einer Entscheidung der EU-Kommission „tote Regelungen“ sein, wenn die im Koalitionsvertrag und vom BMWi angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 umgesetzt wird.

Die Prüfungen zur „Südquote“ bei den Biomethanausschreibungen wurden in ein separates Verfahren überführt; die Regelung findet bei den Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasseanlagen im Februar und März 2022 noch keine Anwendung. Ein weiteres separates Prüfverfahren gibt es für die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse.

Über die beihilferechtlichen Prüfungen des EEG 2021 informiert das BMWi ausführlich in seinen FAQ, die Sie hier finden.

Autorin : Aletta Gerst

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für die Periode 2021-2025 ergänzt und zudem die Antragsformulare veröffentlicht.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier, hier und hier.

Die DEHSt hat nunmehr ihren im November 2021 veröffentlichten Leitfaden zu den beiden Antragsverfahren überarbeitet und um diverse Hinweise ergänzt.

Einige ausgewählte Highlights:

  • Neu eingefügt wurde ein Absatz zu den Antragsformularen und Berechnungsvorlagen. Diese Unterlagen stehen nun auf der Website der DEHSt bereit und werden im Leitfaden erläutert. Insgesamt gibt es drei Formularvorlagen (Sektorerweiterung, Kompensationsgrad und Qualitative Bewertung) und zwei Berechnungsvorlagen (Beihilfefähige Brennstoffmenge und Emissionsintensität/nationaler Carbon Leakage Indikator (nCLI)).
  • Betreffend die Einreichung des Antrages über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt wird der Leitfaden um Hinweise zur Signatur und zu weiteren formalen Anforderungen ergänzt.
  • Der Leitfaden enthält zudem weitere Hinweise und Anpassungen zur Datengrundlage bei der Berechnung der Handelsintensität, zur Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge und der Bruttowertschöpfung.
  • Für die Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge werden Einzelheiten zu den nicht zu berücksichtigenden Teilmengen (z.B. EU-ETS, Stromerzeugung) in einer Tabelle konkretisiert und erläutert.
  • Auch für die qualitativen Kriterien finden sich im aktualisierten Leitfaden Ergänzungen zu den Indikatoren und möglichen Datenquellen.
  • Es wurde ein sechstes Kapitel eingefügt, das sich gezielt an Wirtschaftsprüfer*innen richtet und diesen bei der Prüfung der verwendeten Daten und tatsachen- und unternehmensbezogenen Angaben als Arbeitshilfe dienen soll. Dieses Kapitel erläutert insbesondere die Anforderungen an die Prüfung, die sachverständige Stellungnahme und die Berichterstattung.
  • Außerdem enthält der Leitfaden im neuen Kapitel 7 vier Anhänge mit weiteren Handlungsanweisungen betreffend die Datenquellen, die berichtspflichtigen Brennstoffe, die prüferischen Tätigkeiten und die Bedienung der Berechnungsvorlage.

Sollte Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der BECV-Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren aufgeführt sein, sollten Sie dringend prüfen, ob die Voraussetzung der nachträglichen Anerkennung erfüllt sind. Wir rechnen damit, dass zukünftige Klima-Privilegien nur den dort aufgeführten (Teil-)Sektoren gewährt werden, die Liste also eine erhebliche Bedeutung auch über das BEHG hinaus haben wird. Wir unterstützen bereits mehr als zehn Verbände bei der Antragstellung. Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern für ein Erstgespräch direkt bei Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Sandra Horn
                 Joel Pingel