Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Relativ geräuschlos ist am 30. Juni 2023 die sog. Überschusserlösabschöpfung nach dem Strompreisbremsengesetz ausgelaufen.

Der Gesetzgeber hat die Abschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung nicht verlängert. Hierzu hatte er einmalig bis zum 31. Mai 2023 die Möglichkeit. Auch die EU-Kommission hat sich in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 bereits gegen eine Verlängerung ausgesprochen.

Hintergrund

Das Strompreisbremsegesetz sieht nicht nur Entlastungen von den Strompreisen für Letztverbraucher vor, sondern regelt teilweise auch dessen Finanzierung über die Abschöpfung sog. Übererlöse aus der Stromerzeugung. Betreiber von bestimmten Stromerzeugungsanlagen (vereinfacht: solche, die (auch) ins Netz ausspeisen, größer als 1 MW sind und nicht überwiegend Erdgas oder andere ausgenommene Energieträger verstromen) sind hiernach verpflichtet, für gesetzlich festgelegte Abschöpfungszeiträume (konkret: 1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April – 30. Juni 2023) sog. Überschusserlöse an den Anschlussnetzbetreiber zu zahlen. Besonders hart trifft diese Regelung energieintensive Unternehmen, welche den in ihren Kraftwerken erzeugten Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell ausspeisen. Den auch hier abzuführenden „Überschusserlösen“ steht in diesen Fällen auf Grund der im Rahmen der Energiepreisbremsen zu beachtenden Höchstgrenzen in der Regel keine entsprechende Entlastung auf den Strompreis gegenüber.

Immerhin: Die Abschöpfung bleibt nun auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume (1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April 2023 – 30. Juni 2023) begrenzt, wie sich u.a. aus dem Bericht des BMWK zu § 13 StromPBG ergibt.

Die betroffenen Unternehmen müssen gleichwohl noch aktiv werden: Für den ersten Abschöpfungszeitraum müssen bis spätestens zum 31. Juli 2023 die erforderlichen Meldungen gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Zusammen mit der Bestätigung des Übertragungsnetzbetreibers muss die Meldung hierüber und ggf. die Zahlung der Übererlöse anschließend spätestens bis zum 15. August 2023 beim Anschlussnetzbetreiber eingehen. Für den zweiten Abrechnungszeitraum liegen die Fristen jeweils drei Monate später. Formularvorlagen der Netzbetreiber müssen verwendet werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben hierfür auf ihrer gemeinsamen Internetseite Netztransparenz.de zwischenzeitlich Berechnungstools veröffentlicht. Dort findet sich auch eine Beschreibung des Ablaufs und der Meldeprozesse einschließlich weiterer zu beachtender Fristen. Zudem haben die Übertragungsnetzbetreiber bereits ihre Meldeportale freigeschaltet, welche nun befüllt werden können. Hier ist Sorgfalt geboten, denn Pflichtverletzungen können hart sanktioniert werden.

Nach dem Gebäudeenergiegesetz kommt der nächste Rückschlag für die Bundesregierung. Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes hat es nicht mehr vor der Sommerpause durch den Bundestag geschafft.

Vergangenen Freitag (7.7.) wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als letzter Tagesordnungspunkt in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Doch zur Schlussabstimmung kam es am Nachmittag nicht mehr. Nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages vor der Schlussabstimmung rügte, wurde der sog. „Hammelsprung“ durchgeführt. Mit dem Ergebnis, dass zu wenig Abgeordnete anwesend waren. Der Bundestag war nicht beschlussfähig, die Sitzung wurde sofort aufgehoben.

Wir fassen dennoch die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen, die mit der aktuellen Beschlussempfehlung gefordert werden:

Energieeffizienzziele

  • Geblieben sind die verbindlichen Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch bis 2030. Endenergie ist dabei derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht (Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören nicht dazu). Primärenergie ist die Energie, die mit allen ursprünglich vorkommenden Energieformen oder -quellen zur Verfügung steht.
  • Bei „außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen“ kann die Bundesregierung die genannten Ziele jedoch anpassen.
  • Die vorherige Entwurfsfassung enthielt zudem Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch nach 2030 bis 2040 und 2045, die „angestrebt“ werden sollten. Für den Endenergieverbrauch wurde das Zwischenziel bis 2040 gestrichen, für den Primärenergieverbrauch gibt es nach 2030 gar keine Energieeffizienzziele mehr. Die Reduktion der Energieeffizienzziele soll dabei der „Flexibilisierung“ des Zielpfades bis 2045 dienen.
  • Die Länder müssen nicht mehr 5 TWh, sondern nur noch 3 TWh einsparen.

Pflichten für Unternehmen

  • Der Schwellenwert für die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll herabgesetzt werden. Die Pflicht soll bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (vorher 15 GWh) gelten.
  • Im Rahmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen (Pflichten ab 2,5 GWh) muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen nicht mehr bestätigt werden (durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor).
  • Bei dem Thema Abwärme (Pflichten ab 2,5 GWh) war in der vorherigen Entwurfsfassung vorgesehen, dass Abwärme nur wiederverwendet werden muss, wenn dies dem Unternehmen möglich und zumutbar ist. Möglichkeit und Zumutbarkeit sollen nun bei allen Variationen beachtet werden müssen, also auch bei der Abwärmevermeidung und – reduzierung. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind explizit technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Pflichten für Betreiber von Rechenzentren/ Informationstechnik

  • Rechenzentren sollen erst ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW erfasst werden (vorher 200 kW). Es wurde klargestellt, dass Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und überwiegend keine Datenverarbeitung vornehmen (sog. Netzknoten), nicht erfasst sind.
  • Der PUE-Wert für Rechenzentren mit Inbetriebnahme ab dem 1.7.2026 wurde auf 1,2 angepasst und die Einschränkungen der Eintrittstemperatur bei der Luftkühlung komplett gestrichen. 
  • Der Entwurf der Beschlussempfehlung enthält in der Gesetzesbegründung eine neue Bestimmung für Rechenzentren, die als Netzknotenpunkte fungieren bzw. Teil eines „Internet-Backbones“ sind und Datenverkehr vermitteln und steuern. Die Regelung wurde allerdings nicht im Gesetzestext kenntlich gemacht (wir gehen von einem Redaktionsversehen mit Korrektur über die Sommerpause aus), sodass wir die Regelung aktuell nicht auswerten können.
  • Die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gilt auch für Rechenzentren. Eine Ausnahme gibt es für Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % aufgenommen wird und deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht über 7,5 GWh liegt.
  • Die Informationen zur Energieeffizienz sind zwar weiterhin bis zum 31.03. jährlich zu veröffentlichen, jedoch ohne öffentlichen Zugang zum Energieeffizienzregister.
  • Die Informationspflicht im Kundenverhältnis wurde deutlich gekürzt.

Die Schlussabstimmung muss nun nachgeholt werden. Nach der Sommerpause geht es im Bundestag ab dem 5.9.2023 weiter. Anschließend muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Die zu erwartenden Änderungen zum Energieeffizienzgesetz betrachten und erläutern wir mit Ihnen gern gemeinsam in unserer Online-Veranstaltung „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen“ am 25.08.2023.  Zur Anmeldung geht es hier.

Das Bundeskabinett hat diese Woche einen Verordnungsentwurf zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verabschiedet. Durch diesen soll in Zukunft ein Anreiz geschaffen werden, einen Anteil des Ladestroms öffentlicher Ladeparks aus Solar- oder Windkraft-Anlagen zu gewinnen.

Wie RGC bereits in einer früheren News berichtete, verpflichtet die THG-Quote insbesondere Mineralölkonzerne, Zertifikate zu kaufen, um die eigene Treibhausgasbilanz innerhalb der Vorgaben zu halten und schrittweise zu senken. Seit dem Jahr 2022 können außerdem die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlich zugänglichen Ladepunkten am Quotenhandel teilnehmen und ihre Treibhausgaseinsparungen im Rahmen des Quotenhandels an die Verpflichteten verkaufen.

Die Regelungen zur THG-Quote sollen allerdings überarbeitet werden. Hierzu liegt seit einigen Wochen ein Referentenentwurf vor, der ohne Aussprache, d.h. ohne Änderungen vom Kabinett angenommen wurde.

Die wichtigste Änderung dürfte die erleichterte Anrechnung von Grünstrom sein: Während bislang eine erhöhte THG-Quote für den Einsatz von erneuerbarem Strom nur bei reinen Inselanlagen anrechenbar war, soll dies zukünftig auch bei Einbindung der EE-Anlage und des Ladepunktes in eine an das Netz angeschlossene Kundenanlage möglich sein. Betreiber von Ladesäulen können daher voraussichtlich künftig einen deutlich höheren Erlös aus der THQ-Quote erhalten, wenn mit PV- oder anderem erneuerbaren Strom geladen wird.

Bei privaten Wallboxen – also solchen, die als nicht öffentlich zugänglich eingeordnet werden – ist die Anrechenbarkeit auf die THG-Quote weiterhin nicht vorgesehen. Begründet wird dies mit dem hierfür notwendigen komplexen Messsystem.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Fristen zur Einreichung der jährlichen THG-Quoten beim Umweltbundesamt. Um einen Antragsstau zu vermeiden, soll die Frist für die Einreichung der Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten nach § 6 der 38. BImSchV nun für eine bereits unterjährige Geltendmachung auf den 15. November des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden (zuvor 28. Februar des Folgejahres). Die Antragstellung für Fahrzeuge (§ 7 der 38. BImSchG) soll auf den 31. Dezember des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden, vormals ebenso der 28. Februar des Folgejahres. Letzteres wurde jedoch von Verbänden im Rahmen der Konsultation kritisiert, da hierdurch die Geltendmachung der Quote für am Jahresende erworbene, aber erst im neuen Jahr zugelassene E-Fahrzeuge nicht möglich ist. Kritisiert wird ebenso, dass für dieses Vorziehen der Fristen nach dem aktuellen Entwurf keine Übergangszeit vorgesehen ist, sodass Antragsteller bereits im Jahr 2023 die früheren Fristen einhalten müssen, obwohl dies in den Verträgen mit den notwendigerweise beauftragten Dienstleistern vermutlich keine Abbildung findet.


In Folge 14 unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Dr. Julia Wiemer von der Kanzlei Kapellmann über das Thema Bürgerenergie, wie Erneuerbare-Energien-Projekte aus einer Bierlaune heraus entstehen können und welche rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen sich stellen.

Die Vision von der lokalen Energiewende – manchmal beginnt diese tatsächlich bei einem Bier auf dem Dorffest und entwickelt sich dann zu einer Bürgerenergiegesellschaft.

Damit eine Bürgerenergiegesellschaft erfolgreich wird, braucht es engagierte Teilnehmer, Tatendrang, aber auch Konsensfähigkeit und juristisches Know-How.

Damit kennt sich Dr. Julia Wiemer von der Kanzlei Kapellmann bestens aus: Sie berät Bürgerenergiegesellschaften quasi vom ersten Bier an bis zum fertigen Wind- oder Solarpark. Wie sie uns im Podcast erklärt, geht dies sogar bis hin zum Thema Sektorkopplung, also Power-to-Heat oder Erzeugung von Wasserstoff.

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Mit einer bereits im letzten Jahr verabschiedeten und nun zum 1.7.2023 in Kraft tretenden Novelle des EnWG treten weitreichende Änderungen für Strom- bzw. Energiespeicher in Kraft.

Bisher waren Stromspeicher im Gesetz und auch nach der Rechtsprechung des BGH (sog. Pumpspeicherentscheidung aus dem Jahr 2009) im Energierecht als Letztverbraucher eingeordnet. Weil bei der Speicherung Strom aufgezehrt werde (z.B. durch das Hochpumpen des Wassers im Pumpspeicher oder die chemische Umwandlung in einer Batterie), handele es sich um einen Letztverbrauch.

In der Folge fallen in diesem Zeitpunkt des Verbrauchs auch sämtliche Abgaben und Umlagen an (d.h. Netzentgelte, Stromsteuer, Netzbezogene Umlagen etc.). Lediglich bei Inanspruchnahme weitreichender Ausnahmeregelungen mit komplexen Anforderungen konnten diese ganz oder teilweise entfallen. Bei der Wiedererzeugung von Energie wurden Stromspeicher als Erzeugungsanlagen behandelt. Dies machte den Betrieb von Stromspeicher weitreichend unattraktiv.

Dies wird sich nun zum 1.7.2023 ändern. In § 15c EnWG wird eine neue Definition des „Energiespeichers“ eingefügt. Diese lautet:

„Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt“.

Mit dieser neuen Definition wird die Definition aus der Richtlinie (EU) 2019/944 ins deutsche Recht und die Einordnung von Speichern als „Vierte Säule des Energiesystems“ übernommen. Dem Wortlaut nach erscheint es folgerichtig, hiervon nicht nur Batteriespeicher, sondern auch die sonstige Umwandlung von Energie in eine andere Form, wie Wasserstoff, Gas oder Wärme (Power-to-X) umfasst zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Definition die Einordnung des Speichers als Letztverbraucher und damit der Anfall der Strompreisbestandteile bei Einspeisung entfallen kann. Ob dies bei allen Strompreisbestandteilen der Fall ist, sollte aber stets im Einzelfall geprüft werden. So hängt der Anfall von Netzentgelten bspw. nicht unmittelbar an der Letztverbraucher-Stellung, sondern an der Nutzung des Netzes an sich, was auch durch die neue Definition nicht entfällt.

Für alle Mandantenprojekte, die den Einsatz von Batteriespeichern vorsehen, sollte daher die Einordnung neu bewertet werden und geprüft werden, ob sich aus der Neu-Einordnung wirtschaftliche Vorteile oder der Wegfall von administrativem Aufwand ableiten lassen.

Das BMWK hat dem Bundestag den Entwurf einer „Rechtsverordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung“ mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Damit sollen ab September die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Seit Mai 2023 begrenzt die sog. Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) in bestimmten Fällen (i.d.R.: Letztverbraucher mit einer Entlastungssumme > 2 Mio. €) den vom Staat nach StromPBG und EWPBG übernommenen „Differenzbetrag“. Diesbezüglich haben wir bereits berichtet. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis ergibt; kurz gesagt ist das der Betrag, den der Staat 2023 auf Grund der gestiegenen Energiepreise übernimmt.

Nach der aktuell geltenden Fassung der DBAV sind von Mai – September die folgenden maximalen Differenzbeträge zu beachten:

  • Leitungsgebundenes Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh und
  • Strom: 24 Ct/kWh.

Wegen der sinkenden Großhandelspreise hat das BMWK nun eine Änderung der DBAV vorgeschlagen, durch die der maximale Differenzbetrag für leitungsgebundenes Erdgas und Strom ab September 2023 nochmals reduziert werden soll.

Für die Monate September – Dezember 2023 würden dann – soweit die Verordnung unverändert in Kraft tritt – folgende maximale Differenzbeträge gelten:

  • Leitungsgebundenes Erdgas: 6 Ct/kWh und
  • Strom 18 Ct/kWh.

Im Wärmebereich sei eine Anpassung der maximalen Differenzbeträge derzeit demgegenüber nicht erforderlich. Dort bliebe es also bei den aktuell gültigen max. 8 Ct/kWh.

Tritt die Verordnung in Kraft, müssen jedenfalls Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten die den betroffenen Kunden gewährten Entlastungsbeträge für September – Dezember 2023 neu berechnen. Aber auch Letztverbraucher, welche auf Grund der in Anspruch genommenen Entlastungssumme (i.d.R. > 2 Mio. €, niedriger bei landwirtschaftlicher Primärproduktion oder Aquakultur) unter die Höchstgrenzenregelungen nach EWPBG und/oder StromPBG fallen, sollten ihre Höchstgrenzenberechnungen und Meldungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Selbsterklärungen abgeben.

Die Änderung soll am 1. September 2023 in Kraft treten. Hierfür steht u.a. noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Wir halten Sie an dieser Stelle wie gewohnt informiert.

Beschluss vom 08.06.2023, Az.: 5 K 171/22

In dem vorstehenden Rechtsstreit hat das Nds. OVG entscheiden, dass es voraussichtlich einer umfassenden Einzelfallprüfung bedürfe, ob die Photovoltaikanlage trotz fehlender Genehmigung unter Achtung des Denkmalschutzes zulässig ist. Im Eilrechtsschutz hat das die Folge, dass der Hauseigentümer seine ungenehmigte Photovoltaikanlage zunächst wieder abbauen muss.

Relevanz: Das Nds. OVG befasst sich in seinem Beschluss mit der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (kurz: NDSchG).

Nach einigen Entscheidungen in letzter Zeit, die das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung erneuerbarer Energien-Anlagen aus § 2 EEG 2023 deutlich gemacht haben, gibt es nun eine Entscheidung zulasten der Errichtung von erneuerbaren Energien-Anlagen.


Hintergrund:
Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes hatte ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung eine Photovoltaikanlage errichtet, die einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches überdeckte, farblich nicht an das Dach angepasst war und generell keine einheitliche Farbgebung aufwies. Die Stadt Goslar ordnete den Abbau der Photovoltaik an. Der Eigentümer ersuchte Eilrechtsschutz gegen die Anordnung zum Abbau, dem das VG Braunschweig stattgab. Dagegen legte die Stadt Goslar wiederum Beschwerde ein, die vor dem Nds. OVG erfolgreich war – die Photovoltaikanlage muss abgebaut werden.

Das Nds. OVG hat entschieden, dass es im vorliegenden Fall voraussichtlich einer umfassenden Einzelfallprüfung zur Frage bedurft hätte, ob die Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 NDSchG zugunsten des öffentlichen Interesses an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien ausfallen würde. Im Rahmen der „summarischen Prüfung“ im Eilrechtsschutz bedeutet dies, dass die Photovoltaikanlage nach derzeitiger Aktenlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig war und die Abwägung daher nicht zugunsten des Eigentümers ergehen konnte.

Nach § 7 NDSchG ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal bei der Errichtung von erneuerbaren Energien-Anlagen im Regelfall zu genehmigen. Dem Regelfall stünde hier laut dem Senat aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liegt. Daher bedürfe es hier einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls, die im Eilverfahren aufgrund der Dringlichkeit nicht durchgeführt wird.

Anfang diesen Jahres entschied das OVG Greifswald im Zusammenhang mit dem Bau einer Windenergieanlage in die entgegengesetzte Richtung: Das Denkmalschutzinteresse muss im Einzelfall zurückstehen aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb von erneuerbaren Energien-Anlagen aus § 2 EEG.

Der Beschluss des Nds. OVG kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Allerdings könnte die Entscheidung im Hauptsacheverfahren theoretisch anders ausfallen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Näheres kann in der Pressemitteilung des Nds. OVG nachgelesen werden.

Nachdem sich die Ampel-Koalition zu einer Einigung beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) durchgerungen hat, sollen die nächsten Schritte für den Klimaschutz folgen. Das weitere Klimapaket ging bereits letzte Woche in die Ressortabstimmung.

Die Diskussion um eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) drehte sich um den geplanten Ausgleich der Co²-Reduktionen zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren. Auf diese wurde sich nun in Form einer „sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung“ geeinigt.

Zum Hintergrund:

Die Novelle des KSG ist Teil des Klimapaketes. Um das Ziel zu erreichen, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % zu senken, könne die derzeitig bestehende Lücke um bis zu 80 % durch die Maßnahmen des Klimaschutzprogrammes geschlossen werden, heißt es in dem Überblickspapier des BMWK zur zweiten Novelle des KSG.

Kernpunkt des bisherigen KSG ist die Festlegung einer zulässigen Höchstmenge von Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft). Bei Überschreitung der festgelegten Höchstmenge hat dies ein verpflichtendes Sofortprogramm für den entsprechenden Sektor zur Folge, das im Eintrittsfall vom zuständigen Bundesministerium festgelegt wird. Nach bisheriger Rechtslage würde ein solche Sofortprogramm den Verkehrssektor unter Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) treffen.

Das könnte sich unter dem Motto „Ausblick statt Rückblick“ nun ändern. Geplant ist eine mehrjährige Prognose als neues Instrument. Anstatt rückblickend nachzusteuern, sollen die erlaubten Emissionsmengen anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden. Entscheidend soll zuallererst die sektorübergreifende Summe der Gesamtemissionen in den Jahren 2021 bis 2030 sein. Eine Nachsteuerung soll stattfinden, wenn die Vorausschau anzeigt, dass eine Überschreitung stattfinden wird und der Expertenrat für Klimafragen diese Prognose feststellt. Die Pflicht zur Nachsteuerung kann aber pausiert werden, wenn die Bundesregierungen Maßnahmen beschließt, die nach der Prognose ausreichen, um die Gesamtmengen in den Jahren 2021 bis 2030 in Summe einzuhalten.

Doch wer soll im Rahmen der Nachsteuerung nun genau tätig werden? Für eine „volle Transparenz“ sollen alle Sektoren ihren Beitrag leisten müssen. Zur Vorbereitung des Maßnahmenbeschlusses der Bundesregierung haben alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, deren Sektoren zur Zielverfehlung beigetragen haben, Maßnahmen vorzuschlagen. Damit wird sich von der ursprünglichen Regelung – dem eigenen Sofortprogramm für das entsprechende Ministerium – klar distanziert. Die Vorschläge, die auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten können, sind sodann innerhalb von drei Monaten nach Bewertung durch den Expertenrat für Klimafragen vorzulegen und spätestens innerhalb desselben Jahres durch die Bundesregierung zu beschließen.

Der Gesamterfolg des Klimapakets wird sich wohl erst durch das Zusammenspiel des neuen KSG, des GEG und des Klimaschutzprogramms beurteilen lassen. Alle Maßnahmen des Klimapakets befinden sich noch im Entwurfsstadium, dürften aber demnächst final beschlossen werden.

Das BMWK will Klimaschutzverträge mit Unternehmen abschließen, die transformative Vorhaben planen und umsetzen, um ihren Produktionsprozess „grüner“ zu machen – wir informieren.

Anfang Juni veröffentlichte das BMWK nach langem Warten einen finalen und abgestimmten Entwurf der Förderrichtlinie für Klimaschutzverträge. Zeitgleich startete das vorbereitende Verfahren, in dessen Rahmen Unternehmen, die an der ersten Gebotsrunde teilnehmen möchten, ihre Vorhaben detailliert darstellen müssen – Fristende: 7. August 2023.

Wird das Unternehmen unter den Bewerbern zum Abschluss eines Klimaschutzvertrages ausgewählt, so übernimmt der Staat zunächst – ganz grob gesprochen – das Delta zwischen Marktpreis und dem Preis, der mit der klimafreundlicheren, transformativen Produktionsweise einhergeht. Auf diese Weise soll die neue Produktion letztlich wettbewerbsfähig werden, damit sich grüne Leitmärkte entwickeln.

Wir informieren in unserem Mandantenkurzbriefing über

  • die Förderung selbst,
  • den Kreis der Antragsberechtigten,
  • die Chancen und Risiken und
  • die konkreten To Dos.

Informationen zu unserem Kurzbriefing am 22. Juni 2023 finden Sie hier. Wir freuen uns auf Sie!

Der vom BMWK vorgelegte Entwurf einer Formulierungshilfe mit einer Anpassung der Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen wurde von der Bundesregierung beschlossen.

Bisher war vorgesehen, dass Härtefallunternehmen für die Besondere Ausgleichsregelung unter anderem die individuelle Stromkostenintensität nachweisen müssen. Mit einer Änderung der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen und weiterer Gesetze könnte diese Voraussetzung noch für das Antragsjahr 2023 entfallen.

Konkret geht es um die Änderung des § 67 Abs. 2 Energiefinanzierungsgesetz: Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagebegrenzung (z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten, sollen ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen.
Mit dem Entfall des Nachweises sollen die Regelungen zugunsten der Unternehmen unter Ausnutzung der beihilferechtlichen Möglichkeiten vereinfacht werden. Diese Maßnahme sei besonders eilbedürftig, da die Regelung bereits für das Antragsverfahren in diesem Jahr Anwendung finden soll. Die bisherige Frist zum 30. Juni 2023 soll auf den 30. September 2023 verlängert werden.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen gehen nun in die laufenden parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen ein, die der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln wird. Die Regelung kann damit im Juli 2023 in Kraft treten. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.