BECV: Leitfaden zum Antragsverfahren aktualisiert

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation der CO2-Kosten nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert.

Zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten können Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach der BECV erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe beantragen. Für das Antragsverfahren veröffentlichte die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anfang April einen Leitfaden und gab im Rahmen einer Veranstaltung erläuternde Hinweise (RGC berichtete hier und hier).

Den veröffentlichten Leitfaden ergänzte die Behörde nun neben einigen kleineren Anpassungen vor allem um Ausführungen zur Prüfungsleistung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer*innen. Dort geht die DEHSt im Kapitel 7 nach allgemeinen Hinweisen unter anderem auf die Anforderungen an Planung und Durchführung der Prüfung sowie an die Berichterstattung über die Prüfung ein.

In Kürze soll zudem eine weitere Aktualisierung des Leitfadens mit näheren Hinweisen zu den ab dem Abrechnungsjahr 2023 erforderlichen ökologischen Gegenleistungen folgen. Außerdem sollen Anfang Mai die Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht werden.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Außerdem veranstalten wir am 26. April 2022 ein RGC-Fokus-Webinar, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht es hier.

Autorin: Sandra Horn