Schlagwortarchiv für: Beihilfen

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hat am 18. Januar 2021 einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht.

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022. Grundsätzlich haben Inverkehrbringer einen Überwachungsplan zu erstellen, jährlich einen Emissionsbericht abzugeben und eine Zertifikatsabgabe in Höhe ihrer Emissionen vorzunehmen. In den ersten Jahren 2021 und 2022 sind Erleichterungen vorgesehen.

Der Leitfaden der DEHSt äußert sich ab Seite 35 auch zu einem Vorgehen zur „Vermeidung von Doppelbelastungen“ bei EU-ETS-Anlagen. Demnach hat der EU-ETS-Anlagenbetreiber gegenüber dem Inverkehrbringer eine „Bestätigung“ inkl. „Verwendungsabsichtserklärung“ zu übermitteln. Der erforderliche Inhalt dieser Bestätigung wird von der DEHSt auf den Seiten 37+38 erläutert.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Zu den zwei im Entwurfsstadium befindlichen BEHG-Verordnungen gesellt sich nun eine dritte…

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems. Durch den nationalen Emissionshandel werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt zu Kostenbelastungen in der Industrie. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Konkurrenten einer derartigen Bepreisung nicht unterliegen. Es steht zu befürchten, dass die Produktion dieser Unternehmen ins Ausland abwandert, um die Kostenbelastung zu vermeiden (sog. Carbon Leakage) – dort dann aber ebenso Emissionen ausstößt. Dem bezweckten Klimaschutz wäre dadurch nicht geholfen. Im BEHG ist deshalb in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Details blieben auch hier einer Verordnung überlassen.

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete) liegt nun ein Referentenentwurf für die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor. Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels.

Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt. Die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor ist damit eine Grundvoraussetzung. In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können weitere Sektoren identifiziert werden, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. Tabelle 1 der Verordnung listet die beihilfeberechtigten Sektoren, Tabelle 2 die beihilfeberechtigten Teilsektoren. Die Beihilfe wird nur denjenigen Unternehmen gewährt, bei denen die Emissionsintensität eine Mindestschwelle übersteigt.

Die gewährten Beihilfen erfolgen nur bei „Gegenleistungen“ der Unternehmen. So sieht bereits die Ermächtigungsgrundlage vor, dass die finanzielle Unterstützung „für klimafreundliche Investitionen“ erfolgt. Die Verordnung regelt nun zudem, dass Unternehmen den Nachweis erbringen müssen ein „Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben“. Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.

Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Ob diese als Entlastung von Carbon-Leakage gefährdeten Unternehmen geplante Regelung auch tatsächlich eine entlastende Wirkung hat, ist fraglich.

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Die neuen Leitlinien sehen einige Veränderungen bei den begünstigten Sektoren vor.

In Teil 2 in Ergänzung unserer gestrigen News zu den neuen Leitlinien zur Strompreiskompensation der EU berichten wir darüber wie sich der in Anhang I festgelegte Kreis der Berechtigten verändert – einige Sektoren sind neu hinzugekommen, andere dagegen herausgefallen:

Neu aufgenommen wurden folgende begünstigte Sektoren:

  • Herstellung von Holz- und Zellstoff
  • Mineralölverarbeitung
  • Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
  • Matten aus Glasfasern
  • Vliese aus Glasfasern
  • Wasserstoff
  • Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

Dagegen sind folgen Sektoren künftig nicht mehr gelistet:

  • Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
  • Herstellung von Chemiefasern
  • Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
  • Baumwollaufbereitung und -spinnerei
  • Eisenerzbergbau
  • Nahtlose Stahlrohre
  • Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen
  • Herstellung von Kunststoffen in Primärform (bis auf eine Ausnahme: Polyethylen in Primärformen, dessen Herstellung als Teilsektor weiter begünstigt ist!)

Die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks sowie die CO2-Faktoren für den Strom der Länder fehlen bisher noch in den entsprechenden Tabellen (Anhang II und III).

Sollte Ihr Unternehmen eine Strompreiskompensation bisher beantragen können, prüfen Sie, ob künftig die Beihilfe weiter gewährt wird oder Sie neu in den Kreis der begünstigen Sektoren fallen. Befassen Sie sich dabei frühzeitig mit dem Thema, denn die Beantragung der Strompreiskompensation bei der DEHSt erfordert umfangreiche Unterlagen und muss innerhalb des Antragszeitraums (01.03. bis 31.05.) erfolgen.

Die EU will ihren Green Deal mit Zöllen auf klimaschädliche Importe absichern.

Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2020 auf ihrer Internetseite eine Konsultation zum Thema Grenzausgleichsmaßnahmen (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) gestartet.

Hintergrund sind die verschärften Anstrengungen der EU im Rahmen ihres Green Deals zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050. Denn solange nicht alle Weltregionen einen ähnlich ambitionierten Klimaschutz betreiben, besteht das Risiko, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufgrund der CO2 Preise und der damit einhergehenden höheren Produktionskosten gemindert wird. Falls sich Produktionen deshalb in andere Länder verlagern, in denen aufgrund geringerer Klimaschutz-Standards kostengünstiger produziert werden kann, nennt man das Carbon Leakage. Dieser Effekt soll verhindert werden, da zum einen die heimische Wirtschaft geschädigt würde und zum anderen für das Klima nichts gewonnen wäre.

Es gibt bereits derzeit zahlreiche Instrumente, die dieses Problem adressieren. Auf nationaler Ebene etwa die Besondere Ausgleichsregelung oder diverse Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer. Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems ETS sind dies Mechanismen wie die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten oder die Strompreiskompensation.

Dieses Instrumentarium soll nun durch den Grenzausgleichsmechanismus CBAM ergänzt werden. Wie genau solche grünen Zölle aussehen sollen, ist noch unklar. Die Idee ist jedenfalls, dass sich die Höhe dieser Zölle am carbon footprint des jeweiligen Imports orientiert. Vorbilder könnten bereits existierende CBAMs in Kalifornien und Quebec sein.

Die Industrie hat gute Gründe, sich an der Konsultation zu beteiligen:

  • Ein CBAM ist nicht für alle Sektoren geplant, sondern nur für bestimmte, besonders Carbon Leakage gefährdete Sektoren. Branchen, die von einer CO2 Bepreisung betroffen sind, sollten daher darauf achten, dass sie auch vom BTA erfasst sind.
  • Unklar ist auch das Verhältnis zu den bereits vorhandenen Instrumenten. Bleiben diese bestehen oder sollen sie wegfallen? Die EU-Kommission erwägt zum Beispiel, den bisher bestehenden Carbon Leakage Schutz im EU ETS im Rahmen der Einführung grüner Zölle zu streichen. Hier ist zu gewährleisten, dass der Schutz der europäischen Industrie nicht schlechter wird.
  • Schließlich sollte wohl überlegt sein, wie die Einnahmen aus diesen grünen Zöllen verwendet werden. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese tatsächlich auch in Förderinstrumente zur Unterstützung der Industrie bei ihren Klimaschutzbemühungen wie zum Beispiel in Carbon Contracts for Difference gesteckt werden. 

Für die Konsultation hat die Kommission einen Fragebogen bereitgestellt. Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2020.

EU-Kommission schlägt im Rahmen ihres Green Deal sogenannte Carbon Contracts for Difference vor. Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 auf ihrer Internetseite weitere Details ihrer Roadmap zum Green Deal, also der Klimaneutralität der EU bis zum Jahr 2050 vorgestellt. Neben der Wasserstoff-Strategie hat sie dabei auch ein neues Förderinstrument für die europäische Industrie in Aussicht gestellt: Carbon Contracts for Difference (CCfD – sog. Differenzverträge). Solche Differenzverträge kennt man bisher nur in der Finanzwirtschaft. Damit werden volatile oder unsichere Preise abgesichert und damit die Investitionssicherheit erhöht.

Die EU-Kommission plant nun, CCfD auch zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 einzusetzen. Konkret soll die europäische Industrie finanzielle Hilfen und Investitionssicherheit auf ihrem Weg hin zur Klimaneutralität erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Zu diesem Zweck sollen die Differenzverträge in Zeiten von niedrigen CO2-Preisen eine Absicherung für Unternehmen schaffen, die auf treibhausgasneutrale Industrieprozesse umstellen. Als Pilotprojekte für ein solches Instrument stellt sich die Kommission Raffinerien, Düngemittel- und Stahlproduktion sowie Grundstoffchemie vor.

Ökonomischer Hintergrund ist die Unsicherheit über den zukünftigen CO2-Preis: Auch dieser kann wie am herkömmlichen Finanzmarkt üblich massiven Schwankungen ausgesetzt sein. Schwankende CO2-Preise stellen aber ein großes Hemmnis für Investitionen in klimaschonende Industrieprojekte dar, denn Investitionen lohnen sich nur, wenn der CO2-Preis in Zukunft hoch bleiben wird.

Hier setzt der neue CCfD-Mechanismus ein: Das investierende Unternehmen schließt einen CCfD Vertrag mit dem Staat. Als Referenzmarkt dient der CO2-Preis des europäischen Emissionshandels ETS. Der Vertrag garantiert die Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Preis eines CO2-Zertifikats im ETS.

Bei einem Vertragspreis über dem aktuellen CO2-Preisniveau im ETS bezuschusst der Staat das Projekt in den ersten Jahren. Steigt der CO2-Zertifikatepreis jedoch über den Vertragspreis hinaus, ist das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurück an den Staat zu zahlen. Auf diese Weise kann das Unternehmen mit planbaren CO2-Preisen arbeiten und ist durch die staatlichen Zuschüsse auch in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit geschützt. Einsetzbar wäre dies zum Beispiel bei einer Umstellung von der klassischen Stahlherstellung hin zur Herstellung von Stahl mit grünem Wasserstoff.  

Wie solche CCfD-Mittel finanziert werden sollen, ist noch unklar. Diskutiert wird eine Erhebung von grünen Zöllen auf klimaschädliche Produkte aus anderen Weltregionen, deren Aufkommen in CCfD fließen könnte. Der Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des ETS soll daneben bestehen bleiben.

Europäische Kommission passt weitere Beihilferegelungen an.

Aufgrund der Corona-Krise sind einige Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Falls diese Schieflage so ernst ist, dass ein Unternehmen ohne Unterstützung des Staates aus ökonomischen Gründen so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wäre, kann es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Europarechts gelten. Damit ist es diesen Unternehmen grundsätzlich verboten, Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören auch energierechtliche Entlastungstatbestände, wenn diese als Beihilfen einzuordnen sind. In der aktuellen Lage würde die Durchsetzung dieses Grundsatzes die krisenbedingte Abwärtsspirale von energieintensiven Unternehmen aber nochmals verschärfen. Wir hatten uns deshalb dafür ausgesprochen, dass diese Grundsätze nicht angewandt werden dürfen, wenn die Schwierigkeiten aus der COVID-19-Pandemie resultieren RGC berichtete.

Erfreulicherweise hat die Europäische Kommission (KOMM) ihre Beihilferegeln nun nochmals angepasst. Einen Überblick über den umfangreichen Katalog finden Sie hier. Unter anderem passt die KOMM die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen an. Dort ist nun geregelt, dass diese auch für Unternehmen gelten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Zur Mitteilung der KOMM geht es hier. Damit dürften alle Entlastungstatbestände, die als Beihilfen im Sinne dieser Leitlinie gelten, weiterhin in Anspruch genommen werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Mitteilung der KOMM adressiert auch den starken Rückgang der Strompreise und den damit verbundenen Rückgang der Stromintensität. Die KOMM erkennt, dass Unternehmen die Ermäßigungen ihrer Beiträge zur Finanzierung erneuerbarer Energie verlieren können und empfiehlt, die anzuwendenden Berechnungsmethoden anzupassen, um dieser Situation angemessen zu begegnen. Damit dürfte dem deutschen Gesetzgeber die Tür dafür offen stehen, die Berechnungsgrundlagen für die Besondere Ausgleichsregelung anzupassen.

EuGH-Urteil: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Per Benachrichtigung über das Online-Portal ELAN-K2 informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestern darüber, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 28. März 2019 (Aktenzeichen C-405/16 P) den sog. Beihilfebeschluss der EU-KOMM 2015/1585 vom 25. November 2014 zum EEG 2012 insgesamt für nichtig erklärt hat (RGC berichtete).
Aufgrund dieses Beihilfebeschlusses hatte das BAFA in den Jahren 2014 und 2015 die Differenz zwischen ausgesprochener und nach Auffassung der EU-KOMM zulässiger Begrenzung aus den Begrenzungsjahren 2013 und 2014 von den Unternehmen zurückgefordert. Die Nichtigerklärung dieses Beihilfebeschlusses durch den EuGH hat nunmehr zur Folge, dass das BAFA die entsprechenden Teilaufhebungsbescheide rückabwickeln wird.
So kündigt das BAFA in der Benachrichtigung an, dass beabsichtigt sei, die seinerzeit ergangenen Teilaufhebungsbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. März 2019 zurückzunehmen. Zu diesem Zweck wird das BAFA entsprechende Rücknahmebescheide erlassen. Dies soll zeitnah gegenüber allen betroffenen Unternehmen erfolgen, die in den Jahren 2013 und 2014 eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch genommen haben. Umfasst sind insbesondere auch jene Unternehmen, die ursprünglich keinen Widerspruch eingelegt hatten.
Zunächst ist nun der Rücknahmebescheid vom BAFA abzuwarten. Die sich anschließende Rückabwicklung soll zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Unternehmen erfolgen. Hierzu sollen die Unternehmen, die von der Rückabwicklung betroffen sind, den im Rücknahmebescheid genannten Betrag gegenüber den ÜNB in Rechnung stellen.

Bundesregierung hinkt beim Ausbau der Windenergie ihren eigenen Zielen hinterher, übertrifft aber die Zielstellungen im Bereich Photovoltaik

Die Bundesregierung erklärt auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/8457) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Ihrer Antwort (BT-Drs. 19/8881):

2018 habe der Zubau mit einem Plus von 2,5 GW unterhalb des durch das EEG vorgegebenen Ausbaupfads für Windenergie von 2,8 GW gelegen. Für Solarstrom sei das Ziel mit 2,9 GW Zubau gegenüber den angestrebten 2,5 GW hingegen übertroffen worden.

Die Lücke bei der Windenergie soll bis 2030 über die Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land geschlossen werden.

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.