BECV-Leitfaden im April 2022 erwartet!

Die DEHSt hat einen Zeitrahmen für die Veröffentlichung eines BECV-Leitfadens für die Beihilfeanträge angekündigt.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel seit dem 01.01.2021 von den Lieferanten weitergegebenen BEHG-Kosten vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet. (RGC berichtete) Antragsberechtigt sind Unternehmen der in der Anlage zur BECV genannten Wirtschaftszweige (RGC berichtete).

Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Der Antrag ist erstmals zum 30.06.2022 in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 zu stellen. Wenn Sie berechnen möchten, wie sich die individuellen BEHG-Kosten Ihres Unternehmens zukünftig mit steigenden Zertifikatsfestpreisen entwickeln und wie hoch eine potentielle Beihilfe ausfällt, steht Ihnen unser BECV-Rechner kostenlos zur Verfügung.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nunmehr angekündigt, dass sie einen behördlichen Leitfaden zur Konkretisierung des Antragsverfahrens im April 2022 veröffentlichen wird. Wir werden Sie an dieser Stelle über die Veröffentlichung des Leitfadens informieren.

Wir von RGC bieten mit unserer langjährigen Expertise zu behördlichen Antragsverfahren die BECV-Antragstellung für Ihr Unternehmen an – wie gewohnt zum Pauschalpreis.

Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Autorin: Lena Ziska