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Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Das Merkblatt zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen nach §§ 63, 64a EEG gibt unter anderem Hinweise zu der dort geregelten Antragsberechtigung, den Antragsvoraussetzungen, dem Antragsverfahren selbst und bestimmten Sonderfällen.

Wer in Deutschland Wasserstoff produzieren möchte, kann die EEG-Umlage für den dazu benötigten Strom entweder über die Besondere Ausgleichsregelung („BesAR“) nach §§ 63 Nr. 1a i.V.m. 64a EEG begrenzen lassen oder sich bei der Herstellung von grünem Wasserstoff nach § 69b EEG komplett von der EEG-Umlage befreien lassen.

Für die BesAR-Regelung der §§ 63, 64a EEG hat das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) jetzt ein Merkblatt veröffentlicht. Einige ausgewählte Highlights:

  • Das BAFA geht detailliert auf den Kreis der Antragsberechtigten ein: Antragsberechtigt sind stromkostenintensive Unternehmen der WZ-Klasse 20.11 (Herstellung von Industriegasen) und selbständige Unternehmensteile (sUT; näheres zu den Voraussetzungen im Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2021 ab Seite 51), die Wasserstoff über ein elektrochemisches Verfahren herstellen. Die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff muss jeweils den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens bzw. des sUT leisten.
  • Außerdem sind nichtselbständige Unternehmensteile (nUT), in denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird, antragsberechtigt. Bei einem nUT wird nur der Stromverbrauch der Einrichtung zur elektrochemischen Herstellung des Wasserstoffs begrenzt. Das Gesamtunternehmen, zu dem der sUT oder der nUT gehört, muss keiner Branche der Anlage 4 EEG angehören.
  • Als Unternehmen i.S.d. § 64a EEG gilt jeder Rechtsträger, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt. Diese Modifizierung des Unternehmensbegriffs ermöglicht die Einbeziehung von Projektgesellschaften, Joint Ventures u.ä.
  • Hinsichtlich der Vorschriften zur Antragsberechtigung der nUT und zur Modifizierung des Unternehmensbegriffs steht die europarechtliche Genehmigung noch aus.
  • Das Merkblatt stellt außerdem dar, dass die BesAR-Anträge für Wasserstoffhersteller bis zum 30. September eines Jahres elektronisch und unter Beifügung diverser Unterlagen, bspw. Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen sowie Jahresabschlüsse, über das Online-Portal ELAN K2 des BAFA zu stellen sind.
  • Bei der Begrenzung nach §§ 63 Nr. 1a i.V.m. 64a EEG 2021 besteht – anders als aus der regulären Antragstellung bekannt – kein Selbstbehalt von 1 GWh.
  • Zu beachten ist, dass § 64a EEG 2021 in einem Alternativverhältnis zu § 69b EEG 2021 steht, sodass ein Unternehmen, das eine Begrenzung der EEG-Umlage beansprucht, nicht gleichzeitig im Hinblick auf den gleichen Stromverbrauch begünstigt werden kann.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

Mit der Genehmigung kann eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Ausstieg aus der Kohleverstromung angewendet werden.

Mit der Novelle des KWKG im August 2020 hatte Deutschland die Verlängerung und die Änderung der Förderung von Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen beschlossen.

Am 3. Juni 2021 erklärte die EU-Kommission, die Änderungen des KWKG 2020 und die Verlängerung bis 2026 stehen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Sie seien angemessen zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und besseren Integration des KWK-Stroms in den deutschen Strommarkt.

Damit besteht nun Rechtssicherheit zum Kohleersatz- und Wärmebonus, zur Anwendung der Fördersätze und zur Zahl der beihilfefähigen Betriebsstunden. Fest steht damit auch die Absenkung des Schwellenwertes der KWK-Anlagen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf 500 Kilowatt.  Damit wird sich künftig der Pool potenzieller Bieter vergrößern und der Wettbewerb bei den kommenden KWK-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergrößern.

Einige genauere Ausgestaltungen des KWKG 2020 sollen bis Ende Juni beschlossen werden. Die Bundesregierung hat dazu bereits eine erste Formulierungshilfe beschlossen (RGC berichtete).  

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase des nationalen Emissionshandels 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hatte bereits zu Beginn des Jahres einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht. (RGC berichtete)

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022.

Die DEHSt hat den Leitfaden nunmehr nach Sichtung eingegangener Anfragen und Rückmeldungen aktualisiert. Insbesondere das Kapitel 6.7 zum Thema „Vermeidung von Doppelbelastungen“ wurde überarbeitet. Die DEHSt veranschaulicht das Zusammenspiel zwischen BEHG-Verantwortlichen und EU-ETS-Anlagenbetreibern und benennt die Voraussetzungen für den Abzug von Emissionen im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen. Die Erläuterungen der DEHSt in diesem Kapitel gliedern sich in:

  • die privatwirtschaftliche Ebene
  • die vollzugstechnische Ebene
  • und die Inhalte der Verwendungsbestätigung des EU-ETS-Anlagenbetreibers und Verwendung dieser im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen.

Zu der überarbeiteten Version des Leitfadens gelangen Sie hier.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

CO2-Abgabe auf bestimmte Importe ab 2023 geplant.

Das EU-Parlament hat eine Entschließung zu einem EU-CO2-Grenzausgleichsmechanimus verabschiedet. Zu der Pressemitteilung gelangen Sie hier.

Den ambitionierten Klimazielen der EU ist nicht geholfen, wenn Unternehmen angesichts der Zertifikatspreise des Europäischen Emissionshandels in das EU-Ausland abwandern (sog. Carbon Leakage) und in Drittstaaten ohne bzw. mit weniger straffen Klimazielen die Emissionen gleichermaßen freisetzen.

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben sich daher dafür ausgesprochen, bestimmte Waren, die von außerhalb der EU importiert werden, mit einer CO2-Abgabe zu belegen, wenn diese Länder nicht mehr Ehrgeiz in Bezug auf den Klimawandel zeigen (RGC berichtete). Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll alle Einfuhren von Produkten und Rohstoffen erfassen, die unter den Europäischen Emissionshandel fallen. Ab 2023 sollen die Energiewirtschaft und energieintensive Industriezweige wie Zement, Stahl, Aluminium, Ölraffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel erfasst werden.

Es wird erwartet, dass die Kommission im zweiten Quartal 2021 einen Gesetzesvorschlag für eine Kohlenstoffabgabe als Teil des europäischen „Green Deal“ vorlegen wird.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Carbon Leakage Verordnung Teil des nationalen Emissionshandels

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete), einem ersten Referentenentwurf (RGC berichtete) der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und einem überarbeiteten Entwurf (RGC berichtete), der erste Weichzeichnungen gegenüber der Vorgängerversion erkennen ließ, wurde nunmehr die BECV verabschiedet.

Dabei bleibt es bei den Grundvoraussetzungen: Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor, Überschreitung der sog. Emissionsintensität, Betrieb eines Energiemanagementsystems sowie die Erbringung von sog. Gegenleistungen (d.h. Investitionen in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen). Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum 30. Juni 2022 zu stellen.

Die finale Fassung hat jedoch u.a. die folgenden Anpassungen erfahren:

  • Die Anrechnung der Stromkostenentlastung entfällt. Ursprünglich war geplant, die Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen des Zertifikatehandels, bei der Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen. Diese Anrechnung ist ersatzlos gestrichen.
  • Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen erst spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem betreiben.
  • Die geforderten Gegenleistungen in Form von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen werden erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 gefordert. Wegen der notwendigen Vorlauffrist für die Realisierung solcher Maßnahmen gilt die Nachweispflicht noch nicht für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022, sondern erstmalig für die Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2023.
  • Dabei muss die von Unternehmen für Klimaschutzmaßnahmen aufgewendete Investitionssumme für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent betragen.
  • Erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird für die Ermittlung der Beihilfe berücksichtigt, ob die Emissionsintensität des Unternehmens einen unternehmensbezogenen Schwellenwert übersteigt.
  • Für die Teilnahme am Verfahren für die nachträgliche Anerkennung bisher nicht von der BECV erfasster Sektoren ist für die Periode 2021 bis 2025 der Antrag innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung zu stellen, um eine einheitliche Prüfung zu ermöglichen.
  • Für den erweiterten Anwendungsbereich des BEHG ab 2023, ab dem die Berichtspflicht für sämtliche Brennstoffe gilt, ist eine Antragsfrist auf nachträgliche Anerkennung bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.
    Für Unternehmen in Sektoren, bei denen sich erst im Zeitverlauf ein Carbon-Leakage-Risiko entwickelt, ist vorgesehen, für die Periode 2026-2030 ein weiteres Anerkennungsverfahren durchzuführen.
  • In der Tabelle 1 wurden die zugrunde gelegte Emissionsintensität und die Kompensationsgrade der beihilfeberechtigten Sektoren teilweise angepasst.
  • Für den Zeitraum 2021-2025 wurde der Brennstoff-Benchmark auf 42,6 t Kohlendioxid pro Terrajoule und der Wärme-Benchmark auf 47,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terrajoule festgelegt.
  • Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten bei der Antragstellung.

Wir werten die Verordnung weiter für Sie aus und halten Sie über Neuerungen auf dem Laufenden.

Außerdem werden wir Sie mit den erforderlichen Anträgen nicht im Stich lassen. Wir entwickeln gerade ein Dienstleistungsangebot, mit dem wir Ihnen die BECV-Antragstellung abnehmen. Bei derartigen Antragstellungen können wir auf umfangreiche Praxiserfahrungen zurückgreifen. Wie vielen von Ihnen bekannt ist, stellen wir seit vielen Jahren für mehr als 125 Unternehmen die Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG, dessen Verfahren offensichtlich die Grundlage für die BECV-Antragstellung ist.

Schließlich haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News; zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Carbon Leakage Schutz beim nationalen Emissionshandel

Für die Geltendmachung von Beihilfen im Rahmen des nationalen Emissionshandels vor dem Hintergrund des Risikos von Carbon Leakage (d.h. der Abwanderung von Industrieunternehmen ins Ausland, um nationale Kostenbelastungen zu vermeiden) sind bis zur erfolgreichen Inanspruchnahme für Unternehmen einige Hürden vorgesehen.  

Nach der Formulierung eines Eckpunktepapiers (RGC berichtete) liegt derzeit ein kontrovers diskutierter Referentenentwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor (RGC berichtete). Der ursprüngliche Referentenentwurf aus Dezember 2020 ist seit dem 11. Februar 2021 in einer überarbeiteten Fassung verfügbar. Zu dem aktuellen Stand gelangen Sie hier.

In dem den nationalen Emissionshandel regelnden Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Die Unterstützung steht nach dem Gesetz jedoch unter folgender Einschränkung: „Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen.“

Und dieser Vorrang findet sich nunmehr in den sog. „Klimaschutzmaßnahmen“ gemäß § 12 BECV-E wieder, die als Gegenleistungen für beihilfeberechtigte Unternehmen ausgestaltet sind. Die aktuelle Fassung der Verordnungsbegründung spricht von einem „notwendigen Transformationsprozesses der Industrieproduktion“ (S. 42 des Entwurfs). Die Frage der Investition in Klimaschutzmaßnahmen bei den Produktionsprozessen ist damit auch bei den Carbon Leakage gefährdeten Unternehmen weniger eine Frage des „ob“, als vielmehr eine Frage des „wie“.

Welche Anpassungen gibt es gegenüber der Erstfassung? Es wird industriefreundlicher – zumindest ein wenig:

  • Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren.
  • Daneben wird klargestellt, dass sofern Investitionen nur unterhalb der 50 % bzw. 80 %-Schwelle möglich sind, die Nachweispflicht für Klimaschutzmaßnahmen nur in dieser geringeren Höhe anfällt.
  • Es erfolgte zudem die Klarstellung, dass soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz identifiziert werden können, die Voraussetzung der Klimaschutzmaßnahmen auch ohne im Abrechnungsjahr getätigte Investitionen als erfüllt gilt. Die Verpflichtung greift damit nur, soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems des Unternehmens weitere wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen identifiziert wurden.
  • Sofern sehr umfangreiche Investitionsvorhaben durchgeführt werden, ist deren Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den bis zu vier nachfolgenden Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
  • Darüber hinaus sind nun zwei Entscheidungsvarianten zur Bewertung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der umzusetzenden Maßnahmen definiert.
  • Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. „Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.“
  • Zur Gewährung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021, ist demnach noch kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig.

Die Anpassungen sind hier nicht abschließend dargestellt, wir werten die Änderungen aktuell für Sie weiter aus. Feststellen können wir aber, dass die Regelung sehr komplex ist, die Anforderungen für eine Begünstigung sehr hoch und gerade viele mittelständische Unternehmen hiervon nicht profitieren werden. Auf diese Mängel weisen zahlreiche Verbände in der noch bis heute laufenden Verbändeanhörung hin.

Ob sich jedoch die teilweise geforderte vollständige Neugestaltung der Verordnung mit deutlicher Erweiterung des Anwendungsbereichs durchsetzen lässt, ist wegen der beihilferechtlichen Schranken fraglich. Aus unserer Sicht sollte daher ein alternativer Weg diskutiert werden. Begünstigungen bei den nationalen CO2-Kosten könnten beihilferechtskonform z.B. als Gegenleistung für die Umsetzung klimafreundlicher Maßnahmen oder für eine im Rahmen von Energiemanagementsystemen nachgewiesene Reduzierung des Energiebedarfs gewährt werden.

Unabhängig von diesen Regelungen sind die Pflichten aus dem BEHG bereits seit dem 1. Januar 2021 zu erfüllen. Darauf müssen die Unternehmen reagieren. Zu Ihrer Unterstützung haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Die DEHSt hat Hinweise u.a. zum Zuteilungsdatenbericht aktualisiert.

Die DEHSt hat den Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5 „Allgemeine Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und Zuteilungsänderungen“ auch um Hinweise für die Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts aktualisiert. Zu der aktualisierten Version gelangen Sie hier.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Die DEHSt informiert auf ihrer Internetseite über die folgenden Änderungen:

•    Kapitel 3.2 und 3.4: Hinweise zu Voraussetzungen und Anpassung der Zuteilungsmenge
•    Kapitel 3.3: Hinweise zum Anwendungsbereich der Energieeffizienzregeln
•    Kapitel 3.5: Berichtspflichten gemäß Art. 23 EU-ZuVO und Art. 3 EU-AnpassungsVO
•    Kapitel 8.3.1: Angaben präzisiert zur Register-ID in der Liste der Anlagen, die einem Konzern zuzuordnen sind
•    Kapitel 11.2.1: Hinweise für Angaben zu Zuteilungselementen im Zusammenhang mit möglichen       Energieeffizienzmaßnahmen
•    Kapitel 11.2.6: Hinweise zur Angabe von Produktionsdaten

Auch das Formular-Management-System (FMS) wurde entsprechend angepasst.

Die DEHSt hat auf der DEHSt-Website verkündet, dass Sie „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ (RGC berichtete).

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Jährlicher Zuteilungsdatenbericht im Europäischen Emissionshandel erfolgt über das Formular-Management-System (FMS) der DEHSt.

Die DEHSt hat für die jährliche Übersendung des Zuteilungsdatenberichts eine Anwendung im Formular-Management-System (FMS) bereitgestellt. Die Frist für den jährlichen Zuteilungsdatenbericht läuft grundsätzlich am 31. März aus. Im Jahr 2021 hat die DEHSt in einer News auf ihrer Internetseite verkündet, dass das Zuteilungsverfahren noch intensiv vorbereitet wird und Teilnehmer des EU-ETS daher in 2021 „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ Die DEHSt wird die Prüfung der Zuteilungsdatenberichte (ZDB) nach diesem Zeitpunkt vornehmen.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet, sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.