Schlagwortarchiv für: Beihilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 („EBeV 2030“) vorgelegt.

Bislang waren nur diejenigen Unternehmen unmittelbar vom 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel erfasst, die bestimmte Brennstoffe wie Erdgas, Benzin o.ä. in Verkehr gebracht haben. Nachdem die Einführungsphase des nationalen Emissionshandels – 2021 und 2022 – abgeschlossen ist, erweitert sich nun der Kreis der vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfassten berichtspflichtigen Brennstoffe, sodass auch die Zahl der unmittelbar Verpflichteten steigt. Insbesondere Brennstoffe wie Kohle und bestimmte Abfälle lösen ab 2023 ebenfalls die Pflichten aus dem BEHG aus.

Um die nächste Phase des nationalen Emissionshandels für die Jahre 2023 bis 2030 zu regeln, legte das BMWK kürzlich einen Referentenentwurf der EBeV 2030 vor. Diese enthält Vorschriften über das praktische Handling des nationalen Emissionshandels.

Neben einer Regelung zum Überwachungsplan, der nach dem Entwurf erstmalig für das Kalenderjahr 2024 einzureichen ist, behandelt der Referentenentwurf der EBeV 2030 im Schwerpunkt die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen.

Die EBeV 2030 wird die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022, die während der ersten beiden Jahre des nationalen Emissionshandels galt, ersetzen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichten wir zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

Das BAFA hat konkretisierende Hinweise zu der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Am 1.1.23 greifen für Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ein Jahr später auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Sie müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.

Das BAFA hat nunmehr konkretisierende Hinweise zu dieser Berichtspflicht und ihrer Erfüllung in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Insbesondere hat das BAFA die Veröffentlichung eines elektronischen Fragebogens angekündigt, aus dessen Inhalten dann ein Bericht generiert werden soll, der auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist. Damit sollen Unternehmen sodann ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nachgekommen sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Überprüfen Sie Ihre Posteingänge im VPS!

Unternehmen, die in 2022 BECV-Anträge gestellt haben, sollten ihre VPS-Postfächer prüfen, um keine Frist einer Sachverhaltsaufklärung der DEHSt zu verpassen.

Hintergrund: Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden BEHG-Kosten vor. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet.

Die erste Antragsphase für eine Beihilfegewährung endete zum 30. Juni 2022 in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2021. Seit Ablauf der Antragsfrist war es still in der Virtuellen Poststelle (VPS), nun trudeln die ersten Sachverhaltsaufklärungen zu den gestellten Anträgen ein.

Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt dabei nur über das VPS. Antragstellende Unternehmen müssen regelmäßig ihr VPS-Postfach öffnen und die Nachrichten abrufen. Als Verfahrenserleichterung ermöglicht das VPS eine Verknüpfung mit dem E-Mail-Postfach. Denken Sie daran, diese Schnittstelle zu aktivieren, um keine Nachrichten der DEHSt zu verpassen.


Veranstaltungstipp:
Bei den BECV-Anträgen bahnen sich Änderungen an. So wird zukünftig die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage hat die Bundesregierung eine Expertenkommission damit beauftragt, ein Modell für eine Gaspreisbremse vorzuschlagen (RGC berichtete hier). Dieser Vorschlag wurde nunmehr in einem Zwischenbericht vorgestellt.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zweistufiges Entlastungsmodell eingeführt werden:

In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 für Haushalts- und SLP-Kunden vollständig übernehmen. Industrielle Kunden und Kraftwerke sind von dieser ersten Stufe nicht betroffen.

Auf der zweiten Stufe soll ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt werden. Für Industriekunden soll diese bereits ab Januar 2023 gelten.

Für Haushalts- und SLP-Kunden gilt: Der Staat soll für eine bestimmte Grundmenge einen Brutto-Preis von 12 ct/kWh Gas garantieren – inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile. Das Grundkontingent beträgt nach dem Vorschlag 80% des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde lag. Für Gasverbräuche oberhalb dieses Grundkontingents gilt weiterhin der Arbeitspreis, der vertraglich vereinbart ist.

Für Industriekunden, für die der Start der Gaspreisbremse bereits für Januar 2023 vorgesehen ist, soll das Grundkontingent 70% des Vorjahresverbrauchs betragen. Für dieses Grundkontingent wird ein garantierter Beschaffungspreis (ohne weitere Preisbestandteile wie Abgaben oder Umlagen) von 7 ct/kWh vorgeschlagen. Durch die Beschränkung des Grundkontingents auf 70% des Vorjahresverbrauchs sollen Anreize zur weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs geschaffen werden.

Parallel hierzu soll für Fernwärmekunden die Wärmepreisbremse gelten, bei der ein Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh Fernwärme für ein Grundkontingent (wie beim Gas 80%) garantiert wird.

Ein Ende der Gas- und Wärmepreisbremse ist von der Expertenkommission frühestens zum 30. April 2024 vorgesehen.

Eine weitere Sitzung der Expertenkommission ist für den 17. Oktober angesetzt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Um weitere Entlastungen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu gewähren, plant die Bundesregierung einen 200 Milliarden Euro schweren Abwehrschirm.

Die hohen Börsenpreise auf den Energiemärkten stellen eine große Herausforderung dar. Um Entlastungen zu schaffen und die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzufedern, hat der Koalitionsausschuss bereits Anfang September ein 65 Milliarden schweres drittes Entlastungspaket beschlossen, RGC berichtete hier.

Am 29. September 2022 haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner als weitere Maßnahme einen „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ angekündigt, um die schwersten Folgen der steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzufedern. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausgestattet werden. Der Abwehrschirm soll u.a. diese Maßnahmen enthalten:

  • Einführung Strompreisbremse: Für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll ein Basisverbrauch subventioniert werden, sogenanntes „Basis-Kontingent“. Für darüberhinausgehende Verbräuche soll der jeweils aktuelle Marktpreis gelten. Große Industriekunden sollen in ähnlicher Weise entlastet werden, indem ein Basisverbrauch verbilligt werden soll.
  • Einführung einer Gaspreisbremse: Als weitere temporäre Maßnahme soll schnellstmöglich eine Gaspreisbremse eingeführt werden. Dadurch soll ein Teil des Verbrauchs auf einem Preisniveau gehalten werden, welches vor einer Überforderung schützen und gleichzeitig Anreize zur Minderung des Gasverbrauchs geben soll. Bei der genauen Ausgestaltung werden die entsprechenden Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ berücksichtigt. Mitte Oktober soll der entsprechende Bericht vorliegen.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) soll zusätzlich mit 200 Milliarden Euro ausgestattet und u.a. auf die Finanzierung der Gaspreisbremse und von Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen für Unternehmen, die in nicht ausreichendem Maße von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, begrenzt werden.

    Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das KMU-Programm sollen in diesen Maßnahmen aufgehen.

  • Reduzierung der Umsatzsteuer Gas: Bis zum Frühjahr 2024 soll die Umsatzsteuer auf Gas auf 7 Prozent begrenzt werden unabhängig von der Gasumlage. Diese Reduzierung soll auch für Fernwärme gelten.

Darüber hinaus will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass gemeinsame Beschlüsse zur Dämpfung der Gas- und Strompreise gefasst werden.

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Auf Basis einer neuen EU-Verordnung sollen Gewinne oberhalb von 180 €/MWh aus dem Verkauf von Strom abgeschöpft werden.

Am Freitag, den 30.9. haben die EU-Energieminister grünes Licht für eine Verordnung gegeben, die die Abschöpfung von hohen Gewinnen am Strommarkt regelt. Die neuen Regelungen gelten für ein Jahr vom 1.12.2022 bis zum 31.12.2023.

Die EU-Kommission wurde zuvor beauftragt, vorübergehende Möglichkeiten zur Abschöpfung von Übergewinnen von Stromproduzenten vorzulegen. Nachdem zuvor von 200 Euro/Mwh die Rede war, soll der Staat nach diesem Entwurf bereits über 180 Euro/MWh hinausgehende sog. Übergewinne abschöpfen. Andererseits wird ein Eingriff in die Preisbildung am Markt generell, z.B. in Bezug auf das geltende System der Preisbildung nach einer Merit Order, nicht vorgesehen.

Zu einer solchen Herausgabe sollen folgende Erzeuger verpflichtet sein: Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Atomkraft und Braunkohle. Betroffen wären jegliche Geschäfte, z.B. Angebot an der Börse sowie in bilateralen Geschäften, wozu auch PPAs zählen dürften. Auch die Anbieter von Öl-, Gas- und Kraft- bzw. Treibstoffen sollen mit einer prozentualen Abgabe an ihren Übergewinnen zur Kasse gebeten werden. Einen EU-Preisdeckel für Gas und LNG, der ebenfalls diskutiert wurde, soll es jedoch nicht geben.

Deutschland plant in einigen Bereichen eigene Regelungen, z.B. soll die Stromerzeugung aus Biomasse von der Abschöpfung ausgenommen werden. In Deutschland ist die Umsetzung der Abschöpfung so geplant, dass für Stromerzeuger eine Preisobergrenze pro Kilowattstunde festgelegt werden soll. Entstünden Erlöse oberhalb dieser Grenze, sollen diese abgeschöpft werden. Die Abwicklung soll über die Infrastruktur der EEG-Umlage durchgeführt und die Einnahmen zur Finanzierung der sog. Strompreisbremse genutzt werden.

Auch wenn das Ziel der Maßnahme ist, künftig „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen abzuschöpfen, kann die Übergewinnsteuer auch Industrieunternehmen treffen, die Strom erzeugen und vermarkten, z.B. in BHKWs, PV- oder Windenergieanlagen. Auch Industrieunternehmen sollten daher prüfen, ob sie eine Abschöpfung trifft und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden können, um die Effekte zu minimieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Das nachträgliche Anerkennungsverfahren im Rahmen der BECV geht in die zweite Runde. Anträge für die Jahre 2023 bis 2025 können ab sofort gestellt werden.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. Zunächst konnte bis zum 28. April 2022 ein entsprechender Antrag für die Jahre 2021 bis 2025 gestellt werden. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier.

Die DEHSt hat nunmehr einen aktualisierten Leitfaden und neue Antragsformulare veröffentlicht, die die Antragsjahre 2023-2025 betreffen. Für diese Jahre können Interessenverbände und Unternehmenszusammenschlüsse für Sektoren oder Teilsektoren, die bislang nicht als carbon-leakage-gefährdet eingestuft sind, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen. Auch das besondere Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades kann für die genannten Antragsjahre angestrebt werden.

Wichtigster Unterschied zwischen den beiden Antragsrunden ist die Tatsache, dass in der „zweiten Runde“ (Antragsjahre 2023-2025) auch diejenigen Brennstoffe berücksichtigt werden, die erst ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einbezogen sind. Diese sind in Anlage 1 zum BEHG gelistet – hierzu gehören beispielsweise Kohle- und Abfallbrennstoffe.

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2022.


Veranstaltungshinweis:
Unternehmen, die mit ihrem (Teil-)Sektor bereits im Rahmen der BECV beihilfeberechtigt sind, stehen ab dem Jahr 2023 vor der Frage, wie die dort geforderten ökologischen Gegenleistungen erfüllt werden können und wie sich diesbezüglich das Zusammenspiel mit anderen Privilegierungstatbeständen (insb. BECV, BesAR, Strompreiskompensation, Energiesteuer) darstellt. Diese und weitere Fragen beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 (in Hannover) und am 9. November 2022(online).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die BNetzA hat diese Woche (14.09.22) eine online-Veranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas abgehalten.

Das Video können Sie hier herunterladen:

Bundesnetzagentur – Infoveranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas

Dort stellt die BNetzA im Detail den aktuellen Stand der Sicherheitsplattform Gas dar. Sie äußert sich aber auch erstmals konkret zu möglichen Anordnungen von Gasverbrauchsreduktionen als Bundeslastverteiler – u.a. auch zum möglichen Referenzwert einer solchen Anordnung.

Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz


Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen.

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauches in den Winterzeiträumen der nächsten Jahre beizutragen sowie die LNG-Einspeisung abzusichern. Zudem werden Optionen zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher erweitert.

Das Gros der Regelungen folgt damit unmittelbar aus den Ergebnissen des sog. zweiten Netzstresstests (RGC berichtete).

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die relevantesten Regelungen für Industrieunternehmen:

Geplante Änderungen des EnSiG:
Die erst vor kurzem eingeführten §§ 27 und 28 EnSiG, die die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten der Gasversorger gegenüber ihren Kunden und den Ausgleich von daraus folgenden Vermögensnachteilen regeln, entfallen wieder. Zudem wird in einem neuen § 30a EnSiG die Erlaubnis zum nicht genehmigten Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Geplante Änderungen des BImSchG:
In den neuen § 16 Abs. 7 und 8 BImSchG sind Erleichterungen bei Genehmigung bzw. Änderung von Windenergieanlagen sowie nach § 31k BImSchG Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen möglich. Darüber hinaus werden die Übergangsregelungen für die neuen Vorschriften aktualisiert.

Geplante Änderungen des EnWG:
§118 Abs. 46a EnWG regelt neue Festlegungskompetenzen für die Flexibilisierung der Last industrieller Großverbraucher. Dies soll insbesondere die Flexibilisierung der Regelungen zu den individuellen Netzentgelten betreffen, z.B. damit es Industrieunternehmen erleichtert wird, Regelenergie anzubieten.

Nach § 50b EnWG gelten die Vorgaben zur Brennstoffbevorratung der Ersatzreserve ausschließlich während der Vorhaltung in der Netzreserve, nicht während der Teilnahme am Strommarkt.

§ 49b EnWG regelt (wie sich insbesondere beim Stresstest als sinnvoll gezeigt hat) Maßnahmen zur vorübergehenden Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes u.a. durch Einsatz der Reservekraftwerke.

In § 35h EnWG soll eine Entschädigungsregelung bei Genehmigungsversagung einer Gasspeicherstillegung sowie eine Antragspflicht bei Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas geregelt werden.


Geplante Änderungen des EEG:

Neu kommen soll einmalig zum 15. Januar 2023 eine „Krisensonderausschreibung für Solaranlagen“ (Freiflächen) mit einem Volumen von 1500MW. Diese Regelung steht allerdings noch unter Beihilfevorbehalt.

Die bereits für den 1. Januar 2023 beschlossene Abschaffung der 70-Prozent-Regel für PV-Neuanlagen bis 25kW wird vorgezogen. Sie soll zudem auch ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben werden.

Mit der Ergänzung von § 100 Abs. 16 EEG wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Zudem wird eine befristete Flexibilisierung des Güllebonus eingeführt, vgl. § 100 Abs. 17 EEG. Die Regelung steht ebenfalls unter Beihilfevorbehalt.

Geplante Änderungen des KWKG:
Eine Änderung betrifft zudem das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. die Änderung des entsprechenden Änderungsgesetzes diesen Sommers. Hier werden Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten rückwirkend zum 1. Dezember 2021 und nicht wie geplant zum 1. Januar 2023 geregelt.

Geplante Änderungen des NABEG und des Bundesbedarfsplangesetzes:
Die geplanten Regelungen enthalten zusätzliche Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes im Sinne der sich aus dem Stresstest ergebenden Potentiale zur Höherauslastung.

Geplante Änderungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes:
Das noch junge LNG-Beschleunigungsgesetz erhält Verfahrenserleichterungen zur Absicherung einer möglichst großen LNG-Einspeisung an den Standorten Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Lubmin.

In der Formulierungshilfe sind im Übrigen weder Regelungen im Hinblick auf die geplante Atomkraft-Reserve noch Anpassungen der Gasumlage, die sich in den letzten Wochen starker Kritik ausgesetzt sah, enthalten, obwohl deren Umsetzung auch über das EnSiG erfolgen soll.

Weitere Information finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Der für viele Unternehmen wirtschaftlich sehr bedeutende Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist nach EU-Beihilferecht nur bis zum 31.12.2022 genehmigt. Mit dem sog. 3. Entlastungspaket hatte die Bundesregierung bereits angekündigt, diese Möglichkeit der Steuerentlastung für das produzierende Gewerbe um ein Jahr bis zum 31.12.2023 zu verlängern.

Mit dem sog. Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG wird dieses Vorhaben nun offensichtlich umgesetzt, wie der uns vorliegende Referentenentwurf des BMF vom 05.09.2022 zeigt. Der Gesetzgeber beschränkt sich im Referentenentwurf auf die Klarstellung, dass auch für das Antragsjahr 2023 der Nachweis zu erbringen ist, dass das antragstellende Unternehmen in 2023 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 betrieben hat oder über eine EMAS-Registrierung verfügte. Demgegenüber soll es für das Kalenderjahr 2023 aber nicht mehr darauf ankommen, ob die mit der deutschen Wirtschaft vereinbarten nationalen Zielwerte für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht werden.

Bisher fehlt es an der Formulierung eines erwartbaren EU-beihilferechtlichen Wirksamkeitsvorbehalts; der Entwurf beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der „Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts“. Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten – RGC wird darüber informieren.

Autor: Jens Nünemann