Schlagwortarchiv für: Beihilfen

Das Kabinett soll sich bereits am 14. September mit Änderungen der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) befassen.

Der politische Druck hatte den Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits veranlasst, eine Überarbeitung der Gasbeschaffungsumlage anzukündigen (RGC berichtete). Die Änderungen werden derzeit durch das BMWK entworfen. Die Umlage selbst soll aber zunächst erhalten bleiben.

Den aktuellen Stand finden Sie hier. Über die Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (in ihr ist die Gasbeschaffungsumlage geregelt) soll hiernach voraussichtlich am 14. September im Kabinett beschlossen werden.

Auch vor diesem Hintergrund gilt: Zahlungen auf die neue Umlage sollten lediglich unter Vorbehalt erfolgen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei Fragen hierzu unterstützen können.

Ergänzender Hinweis: Bei der Gasbeschaffungsumlage handelt es sich um die sog. „saldierte Preisanpassung“ nach § 26 EnSiG i.V.m. der GasPrAnpV, nicht um die individuelle Preisanpassung über die Lieferkette nach § 24 EnSiG. Der Gesetzgeber hat den Weg einer (der EEG-Umlage vergleichbaren) Umlage auf den Gasverbrauch gewählt. Daneben ist § 24 EnSiG nicht anwendbar.

Und selbstverständlich gehört auch der Umgang mit den neuen Umlagen und gestiegenen Energiepreisen zu den Themen, die wir mit Ihnen auf unserem 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir über den Stand der Überlegungen auf EU-Ebene.


EU kündigt Sofort-Maßnahmen und Überarbeitung Strommarktdesign an.

Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen kündigte in der letzten Woche ein Notfallpaket und eine Strukturreform des Strommarktes auf europäischer Ebene an. Die EU-Kommission hat hierfür erste Maßnahmenvorschläge in einem informellen Non-paper formuliert:

Einführung Preiskappungssystem: Im Fokus steht die europaweite Ermöglichung einer Preisgrenze für Stromverkäufe am Day-ahead-Markt (nicht langfristig eingekaufte Energiemengen) für alle Energien, die günstigere Grenzpreise als Gaskraftwerke haben. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

Hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft) sollen „abgeschöpft“ werden und dann den Verbrauchern zufließen. Auf welchem Weg dieser Rückfluss erfolgen soll (es werden verschiedene Ansätze diskutiert), ist noch genauso offen, wie die Frage, inwieweit hier eine europaweite Lösung erreichbar ist. Deutschland hat bereits angekündigt, diesen Weg anderenfalls auch allein zu beschreiten (RGC berichtete).

Eher zurückhaltend wird aktuell die von einigen Mitgliedstaaten vorgeschlagene Senkung der Strompreise durch Entkopplung von den Gaspreisen über eine Abschaffung des Merit-Order-Prinzips von der Kommission bewertet. Das gleiche gilt für eine (Quer-)Subventionierung der Energieproduzenten, weil beides den Wettbewerb zu nachhaltig beeinträchtige.

Dringend abgeraten wird seitens der Kommission von einer Aussetzung der Stromgroßhandelsmärkte, einer Übernahme der Märkte durch den Staat oder einer generellen Kappung der Strompreise im Großhandel. Dies berge eigene große Risiken für die Versorgungssicherheit, schade dem Elektrizitätsbinnenmarkt und den Dekarbonisierungs-Bemühungen.

Erste Hinweise zu weiteren Schritten der EU werden am 14. September 2022 in der Rede von Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union erwartet. Das Non-paper dürfte aber bereits am kommenden Freitag auf dem kurzfristig anberaumten Sondertreffen zu steigenden Energiepreisen am 9. September 2022 direkt unter den EU-Energieministern diskutiert werden.

Dass der Termin auf den Tag gelegt wurde, an dem auch unser 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) stattfindet, ist Zufall. Es zeigt aber die Aktualität der Themen, die wir mit Ihnen diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir zunächst über das von Deutschland geplante Maßnahmenpaket.

Koalition beschließt 3. Entlastungspaket

Am Wochenende (03.09.2022) hat der Koalitionsausschuss getagt und ein 65 Mrd.-schweres Entlastungspaket beschlossen, um die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ abzufedern. Die angekündigten Maßnahmen sind vielfältig. Für energieintensive Unternehmen dürften insbesondere folgende von Relevanz sein:

  • Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ / Reduzierung des Kostenanstieges bei den Netzentgelten / Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Energieunternehmen / Überarbeitung Strommarktdesign:

    Unter den vorstehenden Stichworten werden verschiedene Maßnahmen diskutiert. Geplant ist eine Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ und eine Reduzierung (des erwarteten Anstiegs) der Netzentgelte. Finanziert werden soll das über eine Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Energieunternehmen. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

    Die Koalition strebt nun an, hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ bzw. „Übergewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft), „abzuschöpfen“. Hierfür sollen Höchstwerte für Erlöse aus dem Verkauf von nicht aus Gas produzierten Strommengen am Spotmarkt festgelegt werden. Die Differenz zwischen Großhandelspreis und Erlösobergrenze soll nach den aktuellen Überlegungen über eine „umgekehrte EEG-Umlage“ unter Beteiligung der Netzbetreiber vereinnahmt und an die Endverbraucher verteilt werden. Wenn kurzfristig eine europäische Einigung nicht erzielt werden kann, soll auch eine rein deutsche Umsetzung erwogen werden.

    Aber Achtung:
    Zum einen ist aus Unternehmenssicht noch unklar, wer überhaupt von den geplanten Entlastungen (Strompreisbremse „für Basisbedarf“ und Dämpfung des Anstiegs bei den Netzentgelten) profitieren kann. Angekündigt ist dies neben den Haushaltskunden lediglich für kleine und mittelständische Unternehmen „mit Versorgertarif“.

    Zum anderen müssen sich auch energieintensive Unternehmen, die PV- oder Windenergieanlagen betreiben / planen und den (Überschuss-)Strom verkaufen (wollen), auf (erneute) Änderungen der Rahmenbedingungen einrichten. Denn eine „Erlösobergrenze für Anlagen der Stromerzeugung mit geringer Kostenbasis“ soll nach den aktuellen Plänen auch für Energieerzeuger außerhalb des Strommarktes entwickelt werden.

  • Entlastungen beim CO2-Preis: Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel soll um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben werden. Entsprechend sollen sich die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 um ein Jahr verschieben.
  • Wärmemarkt: Mit Hilfe einer Expertenkommission sollen preisdämpfende Modelle (EU / Deutschland) untersucht werden. 
  • Unternehmenshilfen: Die bereits bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen sollen bis zum 31.Dezember 2022 verlängert werden. Das entspricht der momentanen Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission (kurz: TCF). Dazu gehört insbesondere das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen, kurz EKDP (RGC berichtete hier und hier). Darüber hinaus soll das Programm für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, geöffnet werden. Sobald diese feststehen, lohnt es sich also nochmals zu prüfen, ob man den nicht rückzahlbaren Zuschuss in Anspruch nehmen kann. Hierbei unterstützen wir Sie. Sprechen Sie uns gern an.

    Auch eine Ausweitung des KfW-Programms soll geprüft werden, mit dem Ziel zukunftsfähige Unternehmen zu stabilisieren, die aufgrund von Gasmangellage bzw. nicht tragfähiger Energiepreise sonst temporär ihre Produktion einstellen müssen.

    Darüber hinaus soll ein (noch nicht näher konkretisiertes) Programm für energieintensive Unternehmen, welche die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, neu aufgelegt werden.

    Zudem soll der Förderrahmen für Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erweitert werden (ebenfalls noch nicht näher konkretisiert).

  • Spitzenausgleich energieintensive Unternehmen: Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, wird der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert. Auch hier hält das Gegenleistungsprinzip Einzug: Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.
  • (Dauerhafte) Abschaffung EEG-Umlage: Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage (RGC berichtete) soll ab 1. Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden.
  • Zudem sind Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht geplant.
  • Zur Finanzierung der Mehrausgaben soll die globale Mindeststeuer vorzeitig eingeführt werden. Wie hoch diese ist und wer sie zahlen muss, erklärt das BMF hier.

Die (offiziellen) Ergebnisse des Stresstests für den Strommarkt, anhand derer die deutsche Regierung entscheiden will, ob bzw. inwieweit ein Weiterbetrieb der drei noch laufenden Atomkraftwerke angestrebt wird, liegen laut Auskunft des BMWK demgegenüber noch nicht vor.

Was für Ihr Unternehmen jetzt zu tun ist, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Am Wochenende wird bekannt, dass zunächst kein Gas über Nord Stream 1 nach Deutschland fließen wird.

Nach der neuerlichen, ursprünglich nur für 3 Tage anberaumten Wartung der Gas-Pipeline Nord Stream 1 hat Russland am Samstag (03.09.2022) angekündigt, den Gashahn zunächst nicht wieder aufzudrehen. Inwieweit die Mengen durch andere Fernleitungen ausgeglichen werden, bleibt offen.

Die BNetzA hob in ihrer letzten Szenarienberechnung hervor, dass nach ihrer Einschätzung – auch wenn diese 20 % kontinuierlich fließen – weitere Einsparungen in Höhe von mindestens 20 % (Haushalte und Industrie) deutschland- und europaweit erforderlich wären, um (teilweise) über diesen (!) Winter 22/23 zu kommen. Diese 20 % fehlen nun erstmal.

Das BMWK meldet derweil, dass bereits große Erfolge zur Unabhängigkeit von russischem Gas und zur Sicherstellung der Gasversorgung Deutschlands erreicht seien (z.B. in Sachen Gas-Speicherstände, LNG-Beschaffung und Flüssiggasterminals, u.a.; zum Überblick). Auch die BNetzA hält die Versorgungslage derzeit noch für stabil. Sie schließt eine kurzfristige Verschlechterung jedoch nicht aus und warnt vor weiter steigenden Energiepreisen.

Was Sie nun erwarten müssen und wie Sie Ihr Unternehmen hierauf bestmöglich vorbereiten, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Die Frist hat die DEHSt auf ihrer Website bekannt gegeben.

Die Europäische Kommission hat am 19. August 2022 die nationale SKP-Förderrichtlinie genehmigt. (RGC berichtete), die inzwischen auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Bislang stand die Frist zur Antragstellung noch nicht rechtsverbindlich fest – wurde von der DEHSt aber nunmehr für den 30. September 2022 bekannt gegeben.

Die DEHSt hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Strompreiskompensation erst dann rechtswirksam eingereicht werden können, wenn die Antragsfrist bekannt gegeben wurde. Der Startschuss ist nun gefallen und Antragsteller können die Anträge zur Strompreiskompensation stellen.

Die DEHSt hat auf ihrer Webseite zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge (RGC berichtete). Der Leitfaden schweigt sich zu den ökologischen Gegenleistungen noch aus. Wir sind gespannt, wann die DEHSt den Leitfaden um dieses Thema ergänzen wird.

Zum Thema Strompreiskompensation veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unseres RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Info-Veranstaltung am 11.10.2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veranstaltet einen Informationstag zu den Förderprogrammen des BAFA in dem Bereich Energie. Daneben werden die neuesten Entwicklungen und Herausforderungen der Energiewende in den Bereichen Wärme, Industrie, Fachkräfte und Gebäude dargestellt und diskutiert.

Der BAFA Energietag findet am 11. Oktober 2022 in Frankfurt am Main statt. Eine Teilnahme ist sowohl vor Ort als auch online möglich. Die Anmeldefrist endet am 15.09.2022.

Themen:

  • „Aktuelle Herausforderungen der Energie- und Klimapolitik“
  • „Energiepolitik in Deutschland und Europa unter neuen Vorzeichen“
  • Forum A: Programme für die Industrie – Berichte zu Förderprogrammen und Praxis
  • Forum B: Programme für die Wärme- und Verkehrswende – Berichte zu Förderprogrammen und Praxis
  • Forum C: Programme für Gebäude – Berichte zu Förderprogrammen und Praxis Forum D: Transformationsprozess der deutschen Industrie – (Ab-)Wärme, Ressourceneffizienz, Tiefengeothermie – Welche Wege gibt es?
  • Forum E: Keine Energiewende ohne Fachkräfte – Wie muss das Hemmnis fehlender Fachkräfte kurz-, mittel- und langfristig adressiert werden?
  • Forum F: Sanieren für die Zukunft – Neue Vorgaben, neue Herausforderungen, neue Ideen

Zur Anmeldung und weiteren Informationen gelangen Sie hier.

Autorin: Lena Ziska

Die nationale SPK-Förderrichtlinie wurde durch die Europäische Kommission genehmigt.

Die Europäische Kommission hat am 19. August 2022 die lang erwartete Genehmigung der nationalen Förderrichtlinie erteilt. Die Antragsformulare wurden bereits im Juli im Formular-Management-System (FMS) der DEHSt veröffentlicht (RGC berichtete). Das Ende der Antragsfrist wurde noch nicht veröffentlicht – ist aber nach allgemeinen Informationen weiterhin für den 30. September 2022 vorgesehen.

Die DEHSt weist darauf hin, dass die Anträge auf Strompreiskompensation erst dann rechtswirksam eingereicht werden können, wenn die Antragsfrist bekannt gegeben wurde. Dies ist in Vorbereitung, jedoch noch nicht umgesetzt. Antragsberechtigte Unternehmen sollten die Anträge zur Strompreiskompensation vorbereiten, bis zum Einreichen jedoch die Veröffentlichung der Frist durch die DEHSt abwarten, um einen rechtswirksamen Antrag sicherzustellen.

Die DEHSt hat auf ihrer Webseite zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge (RGC berichtete).

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung zu unserem RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen:  Lena Ziska
                        Sandra Horn

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlicht den Leitfaden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 und informiert in einer Online-Veranstaltung über Einzelheiten des Antragsverfahrens. Wir haben die Highlights für Sie zusammengefasst.

Nachdem bereits Mitte Juli die Formulare zur Beantragung der Strompreiskompensation im Formular-Management-System veröffentlicht wurden (RGC berichtete hier), hat die DEHSt nunmehr auf ihrer Webseite zwei Leitfäden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge.

Im Schwerpunkt gibt der Leitfaden für Antragstellende Hinweise zu den Formalia der Antragstellung (FMS, VPSMail etc.), zur Antragsstruktur und erforderlichen Angaben sowie zur Berechnung der Beihilfehöhe. Zu dem neu eingeführten Gegenleistungssystem äußert sich der Leitfaden derzeit noch nicht, sondern enthält lediglich einen Hinweis auf eine kommende Aktualisierung.

In einer Info-Veranstaltung hat die DEHSt am 27.07.2022 über das diesjährige Antragsverfahren berichtet.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Nach Auskunft der DEHSt hat die Europäische Kommission den bisherigen Entwurf der nationalen Förderrichtlinie betreffend die Strompreiskompensation (RGC berichtete hier) nochmals zurückgespielt, sodass es gegenüber dem früheren Entwurf einige Änderungen geben wird.

    Diese betreffen insbesondere das Gegenleistungssystem, bei dem zunächst ein Gleichlauf mit der BECV dergestalt vorgesehen war, dass Gegenleistungen erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 erbracht werden sollten. Hier sprach die DEHSt von einer Anpassung, nach welcher auch der für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 gewährte Beihilfebetrag in Klimaschutzmaßnahmen zu reinvestieren ist.

    Gefordert werden soll in den für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Verpflichtungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Unternehmen den Beihilfebetrag zur Erbringung von ökologischen Gegenleistungen einsetzen werden. Eine Vorlage soll es seitens der DEHSt nicht geben.

    Zu diesem Punkt bleibt die aktualisierte Fassung des Leitfadens abzuwarten, um weitere Informationen hinsichtlich der geforderten Gegenleistungen, der Höhe des einzusetzenden Betrags etc. zu erlangen.

  • Die Antragsfrist endet – vorbehaltlich der unionsrechtlichen Genehmigung – für das Abrechnungsjahr 2021 aller Voraussicht nach am 30. September 2022. Den Beginn der Frist bestimmt die DEHSt durch Bekanntgabe auf ihrer Homepage nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Erst dann kann der Antrag wirksam gestellt werden. Auch das tatsächliche Fristende wird erst nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie bekanntgegeben.
  • Der Antrag kann gestellt werden von Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach den einschlägigen EU-Beihilfeleitlinien zuzuordnen sind. Dabei ist die Anlage definiert als Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung. Maßgeblich für die Anlagenabgrenzung ist grundsätzlich die BImSchG-Genehmigung, sofern die Anlage einer solchen Genehmigung bedarf.

    Um antragsberechtigt zu sein, ist lediglich erforderlich, dass das Unternehmen Produkte aus dem entsprechenden (Teil-)Sektor herstellt. Nicht erforderlich ist, dass der Wirtschaftszweig des Gesamtunternehmens sich auf der Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren wiederfindet.

    Es ist nicht vorgesehen, dass selbständige Unternehmensteile im Sinne des EEG bzw. der BECV einen Beihilfeantrag stellen können. Antragsberechtigt sind lediglich die Unternehmen selbst. 

  • Im Rahmen der Antragstellung ist sorgfältig abzugrenzen, welche Strommengen wofür eingesetzt wurden. Hinsichtlich des Stromverbrauchs für die Infrastruktur, also des Stromverbrauchs, der nicht direkt der Herstellung von Produkten zuzuordnen ist, sind lediglich diejenigen Strommengen beihilfefähig, die für die produktionsbezogene Infrastruktur eingesetzt wurden. Nicht beihilfefähig ist hingegen der Stromverbrauch für die nicht produktionsbezogene Infrastruktur und für Infrastruktureinrichtungen, die innerhalb der Anlagengrenzen liegen, aber Produktionsstätten außerhalb dieser Anlagengrenzen versorgen.
  • Ergänzend zu der regulären Strompreiskompensation können besonders stromintensive Unternehmen ein sog. „Super-Cap“ beantragen. Dieser begrenzt die anzusetzenden CO2-Kosten des Unternehmens auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung. Ausgeschlossen ist hiervon ein Sockelbetrag in Höhe von 5 % des Zertifikatspreises, der für die Berechnung der Beihilfe zugrunde lag bzw. mind. 5 Euro pro Tonne CO2. Eine Definition für „besonders stromintensive Unternehmen“ existiert im Kontext der Strompreiskompensation nicht.
  • Dem Beihilfeantrag ist eine Wirtschaftsprüfer*innen-Bescheinigung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beizufügen. Bei Beantragung der ergänzenden Beihilfe („Super-Cap“) bedarf es zudem eines Prüfungsvermerks.
  • Die meisten Anträge erwartet die DEHSt von den Eisengießereien aus dem Sektor 24.51. Dieser Sektor war – wie einige andere – bislang nicht antragsberechtigt und betrifft eine Vielzahl von Unternehmen.


Hinweis
: Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung zu unserem RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die DEHSt informiert zu Änderungen bei der Strompreiskompensation

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Mittwoch, den 27. Juli 2022 von 10 bis ca. 15 Uhr eine kostenlose Informationsveranstaltung zur Strompreiskompensation und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die DEHSt-Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die Beihilfen für die Herstellung von beihilfefähigen Produkten beantragen. Die vierte Handelsperiode (2021-2030) bringt hinsichtlich der Strompreiskompensation einige Veränderungen mit sich, so bspw. die Einführung eines Gegenleistungssystems, die Förderfähigkeit von Stromlieferverträgen ohne CO2-Kosten und die Aufnahme eines „Super-Caps“. Zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie berichteten wir bereits hier.

Die DEHSt-Veranstaltung findet online statt und ist kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Teilnahmelink wird ca. ab dem 20. Juli 2022 hier zur Verfügung gestellt.

Zu diesem Thema veranstalten wir auch ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unserer RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Im vergangenen Jahr begann die vierte Handelsperiode im Europäischen Emissionshandel (EU ETS) mit einer Laufzeit von 2021 bis 2030. Über Neuerungen, die diese Handelsperiode mit Blick auf die Strompreiskompensation mit sich bringt, informieren wir Sie am 19. Juli 2022.

Nach Informationen der zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) soll die finale Förderrichtlinie zur Ausgestaltung der Strompreiskompensation ab 2021 in Kürze – noch im Frühsommer 2022 – veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie bildet dann auch den Startschuss für den Antrag auf Strompreiskompensation betreffend das Abrechnungsjahr 2021.

Die vierte Handelsperiode (2021-2030) bringt hinsichtlich der Strompreiskompensation einige Veränderungen mit sich, so bspw. die Einführung eines Gegenleistungssystems, die Förderfähigkeit von Stromlieferverträgen ohne CO2-Kosten und die Aufnahme eines „Super-Caps“. Zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie berichteten wir bereits hier.

In dem RGC-Fokus bereiten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn die Neuerungen in 1,5 Stunden auf und bringen Sie auf den aktuellen Stand.

Interessant ist die Veranstaltung vor allem für Unternehmen aus beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren. Diese ergeben sich aus Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn