BECV: Aktualisierter Leitfaden und Antragsformulare online

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für die Periode 2021-2025 ergänzt und zudem die Antragsformulare veröffentlicht.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier, hier und hier.

Die DEHSt hat nunmehr ihren im November 2021 veröffentlichten Leitfaden zu den beiden Antragsverfahren überarbeitet und um diverse Hinweise ergänzt.

Einige ausgewählte Highlights:

  • Neu eingefügt wurde ein Absatz zu den Antragsformularen und Berechnungsvorlagen. Diese Unterlagen stehen nun auf der Website der DEHSt bereit und werden im Leitfaden erläutert. Insgesamt gibt es drei Formularvorlagen (Sektorerweiterung, Kompensationsgrad und Qualitative Bewertung) und zwei Berechnungsvorlagen (Beihilfefähige Brennstoffmenge und Emissionsintensität/nationaler Carbon Leakage Indikator (nCLI)).
  • Betreffend die Einreichung des Antrages über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt wird der Leitfaden um Hinweise zur Signatur und zu weiteren formalen Anforderungen ergänzt.
  • Der Leitfaden enthält zudem weitere Hinweise und Anpassungen zur Datengrundlage bei der Berechnung der Handelsintensität, zur Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge und der Bruttowertschöpfung.
  • Für die Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge werden Einzelheiten zu den nicht zu berücksichtigenden Teilmengen (z.B. EU-ETS, Stromerzeugung) in einer Tabelle konkretisiert und erläutert.
  • Auch für die qualitativen Kriterien finden sich im aktualisierten Leitfaden Ergänzungen zu den Indikatoren und möglichen Datenquellen.
  • Es wurde ein sechstes Kapitel eingefügt, das sich gezielt an Wirtschaftsprüfer*innen richtet und diesen bei der Prüfung der verwendeten Daten und tatsachen- und unternehmensbezogenen Angaben als Arbeitshilfe dienen soll. Dieses Kapitel erläutert insbesondere die Anforderungen an die Prüfung, die sachverständige Stellungnahme und die Berichterstattung.
  • Außerdem enthält der Leitfaden im neuen Kapitel 7 vier Anhänge mit weiteren Handlungsanweisungen betreffend die Datenquellen, die berichtspflichtigen Brennstoffe, die prüferischen Tätigkeiten und die Bedienung der Berechnungsvorlage.

Sollte Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der BECV-Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren aufgeführt sein, sollten Sie dringend prüfen, ob die Voraussetzung der nachträglichen Anerkennung erfüllt sind. Wir rechnen damit, dass zukünftige Klima-Privilegien nur den dort aufgeführten (Teil-)Sektoren gewährt werden, die Liste also eine erhebliche Bedeutung auch über das BEHG hinaus haben wird. Wir unterstützen bereits mehr als zehn Verbände bei der Antragstellung. Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern für ein Erstgespräch direkt bei Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Sandra Horn
                 Joel Pingel