Schlagwortarchiv für: Energiepolitik

Die von Wirtschaftsminister Habeck vorgelegten Verordnungsentwürfe betreffen zum einen kurzfristige, zum anderen mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, die Wärmeversorgung in den kalten Monaten sicherzustellen.

Der Verordnungsentwurf, der kurzfristig wirksame Maßnahmen enthält, soll direkt vom Bundeskabinett ohne weitere Beteiligung des Bundesrats/-tags beschlossen werden und vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Der Verordnungsentwurf richtet sich an Privathaushalte, die öffentliche Hand und an Unternehmen und sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor (nicht abschließend):

  • Privathaushalte: Vertragliche Verpflichtungen in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt, sodass Mieter, die weniger heizen möchten, hierdurch nicht gegen ihren Mietvertrag verstoßen. Zudem dürfen private Pools im Innen- und Außenbereich, die nicht gewerblich genutzt werden, vorerst nicht mehr beheizt werden.
  • Öffentliche Hand: In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden wird eine Höchsttemperatur von 19 Grad – abhängig von der Art der Tätigkeit – vorgeschrieben (Ausnahme: Kliniken u.ä.). Zudem sind in öffentlichen Nichtwohngebäuden Boiler und Durchlauferhitzer für Waschbecken auszuschalten (Ausnahme: entgegenstehende Hygienevorschriften). Daneben soll die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern in der Regel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme gilt hier für Sicherheits- und Notbeleuchtung.
  • Unternehmen: Um Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, weniger Gas zu verbrauchen, müssen Gasversorger und Eigentümer größerer Wohngebäude ihre Kunden und Mieter über den voraussichtlichen Energieverbrauch, die hiermit zusammenhängenden Kosten und Einsparpotenziale informieren. Beleuchtete Außenwerbung soll in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgeschaltet werden. Zudem wird die für Arbeitsräume privater Arbeitgeber geltende Mindesttemperatur auf die für die öffentliche Hand geltenden Grenzen abgesenkt.

Der Verordnungsentwurf, der mittelfristig wirksame Maßnahmen enthält, bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 gelten. Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen (nicht abschließend):

  • Die Energieeffizienz von Heizungsanlagen soll gesteigert werden. Daher gilt für Gebäude eine Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung, sodass alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen einen entsprechenden Heizungscheck bis zum Ablauf der Heizperiode 2023/2024 durchführen müssen.
  • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch min. 10 GWh/a beträgt und die ein Energieaudit nach dem EDL-G durchgeführt haben, sollen ab dem 1. Oktober 2022 die konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen durchführen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Seit heute, 15.8.22, kennen wir die Höhe der sog. Gasumlage.

Die sog. Gasumlage, die die Mehrkosten der Gasimporteure auf die Gasletztverbraucher verteilen soll (RGC berichtete), wird 2,419 ct pro Kilowattstunde betragen.

Noch nicht abgeschlossen ist allerdings die Diskussion darüber, ob künftig auf die Gasumlage auch die Umsatzsteuer anfallen wird.

Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Bundesregierung hat am Donnerstagabend im Umlaufverfahren eine Verordnung zur Einführung der sog. Gas-Umlage beschlossen.

Mit der Gas-Umlage soll auf die Tatsache reagiert werden, dass aufgrund mangelnder russischer Gasimporte die Kosten für Erdgas stark steigen. Um nicht durch ein einseitiges Preisanpassungsrecht, wie in § 24 EnSiG vorgesehen, einzelne Gasverbraucher massiv zu belasten, hat sich die Bundesregierung nun dafür entschieden, eine sog. saldierte Preisanpassung auf Basis des § 26 EnSiG einzuführen und die entsprechende Verordnung nunmehr verabschiedet. RGC berichtete zum Referentenentwurf der Verordnung und zu dessen Inhalten im Detail hier.

Die Verordnung soll Mitte August in Kraft treten und ab dem 1. Oktober greifen. Vorher wird sie dem Bundestag noch zur Konsultation vorgelegt.

Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz „FAQs“ zur Gasumlage veröffentlicht. Darin geht es insbesondere auf die Notwendigkeit und Wirkweise der Umlage ein und beschreibt u.a. Entlastungsmöglichkeiten und die Berechnung der Höhe der Umlage.

Die genaue Höhe der Umlage soll vom Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe GmbH, am 15. August 2022 mitgeteilt werden.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Aufgrund des drohenden Gasmangels prüfen aktuell viele Unternehmen, ihre Verträge mit Ihren Kunden nachzuverhandeln. Dr. Franziska Lietz spricht mit Rechtsanwalt Daniel Wuhrmann von Reuschlaw, Berlin, über Risiken, die damit einhergehen können.

Lietz, RGC: Sehr geehrter Herr Wuhrmann, Sie sind Rechtsanwalt in der Kanzlei Reuschlaw und beraten schwerpunktmäßig unter anderem zur Vertragsgestaltung in industriellen Lieferketten. Die Zusammenhänge in Lieferketten sind für unsere Mandaten aktuell vor allem im Zusammenhang mit einer drohenden Gasmangellage relevant. Welche Bedeutung hat diese Situation für das Lieferketten-Vertragsrecht?

Wuhrmann, Reuschlaw: Die gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise bringen viele Akteure in der Lieferkette in Bedrängnis und führen dazu, dass Zulieferer die gestiegenen Kosten mittels (Preis-)Anpassungen an die Kunden weitergeben wollen. Dazu fordern Zulieferer ihre (zumeist OEM- oder Tier-1-)Kunden zu Vertragsnachverhandlungen auf. Solche Nachverhandlungen sind mit Risiken verbunden, insbesondere wenn die Lieferanten im gleichen Zuge ankündigen, dass sie auf Liefer- oder Einkaufsschwierigkeiten zusteuern oder ihre Liquidität bedroht ist.


Lietz: Welche Risken sind das genau?


Wuhrmann:
Wenn Lieferanten ein Anpassungsbedürfnis kommunizieren und dies in Zusammenhang mit einem (möglichen) Lieferstopp stellen, sehen Gerichte darin zum Teil eine (konkludente) Drohung mit der Einstellung der Lieferungen. Tritt in einer solchen Situation eine gewisse Kurzfristigkeit hinzu, d.h., steht ein vermeintlicher Lieferstopp beispielsweise nur wenige Wochen bevor, verschärft sich das oben beschriebene Risiko enorm. Denn beantragt der Kunde den Erlass einer einstweiligen Verfügung, so können Gerichte im Eilverfahren einen Beschluss erlassen, der den Zulieferer verpflichtet, seinen Kunden (vertragsgemäß) zu beliefern und für Fälle der Nichterfüllung empfindliche Strafzahlungen anordnen. Teilweise zeigen Verfahren in letzter Zeit „interessante“ Entwicklungen: Die Zulieferer werden nicht angehört und ohne deren Ansicht entschieden, zudem werden auch Aussagen über Probleme im cashflow für den Materialeinkauf als ausreichende Drohung eines (unerlaubten) Lieferstopps angesehen.

Lietz: Das ist eine überraschend weitreichende Auffassung der Gerichte. Was können Unternehmen tun, gegen die eine solche einstweilige Verfügung dann in der Welt ist?

Wuhrmann: Gegen einstweilige Verfügungen kann grundsätzlich der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden. Dennoch sollten Unternehmen dieses Risiko nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn mit einem solchen Beschluss ist ein vollstreckbarer Titel in der Welt, der darüber hinaus die weiteren Vertragsverhandlungen blockieren kann – auf die der Zulieferer oftmals einen vertraglichen Anspruch hat und letztlich angewiesen ist.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Gerichte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den betroffenen Zulieferer nicht anhören und dieser von dem Verfahren erst erfährt, nachdem ihm der Beschluss (der vollstreckbare Titel) zugestellt wird. Dies geschieht teilweise, obwohl das BVerfG klargestellt hat, dass nur in Ausnahmefällen von einer Anhörung abzusehen ist. Solche Konstellationen wird man nur annehmen können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Einstellung der Lieferung vorliegen und nachweislich hohe Schäden drohen. Allerdings besteht gerade wegen der fehlenden Anhörung das Risiko, dass das Gericht aufgrund eines unzutreffend dargelegten Sachverhalts durch den Antragsteller vorschnell einen Ausnahmefall annimmt. Diese muss man dann im Widerspruchsverfahren wieder einfangen.


Lietz: Gibt es für Unternehmen Möglichkeiten, sich bereits im Vorhinein gegen dieses Risiko, ohne Anhörung eine einstweilige Verfügung zu erhalten, absichern können?


Wuhrmann:
Zwar kann im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Widerspruch gegen einen solchen Beschluss eingelegt werden. Ein Widerspruch ist allerdings, auch wenn das einstweilige Verfügungsverfahren beschleunigt vonstattengeht, mit Zeitaufwand verbunden, den man sich (auch mit Blick auf die ggf. blockierten Anpassungsverhandlungen) schlichtweg „nicht leisten kann“. Das gilt umso mehr, da ein eingelegter Widerspruch nicht (unmittelbar) den existierenden Titel beseitigt.

Als probates Mittel steht für solche Fälle zur Risikominimierung die sog. „Schutzschrift“ zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit geringem Aufwand beim Schutzschriftenregister eingereicht werden kann. Schutzschriften müssen Gerichte vor ihrer Entscheidung auch bei besonderer Dringlichkeit berücksichtigen. So kann mindestens sichergestellt werden, dass die eigenen Argumente und insbesondere auch die eigene Sachverhaltsschilderung Berücksichtigung finden.


Lietz: So weit sollte es ja möglichst nicht kommen. Was raten Sie aktuell Unternehmen, die Nachverhandlungen mit ihren Kunden erwägen?


Wuhrmann:
Die erste Regel lautet: Bereitet Euch gut vor. Die Kunden erwarten, dass ihre Lieferanten in allen relevanten Punkten erläutern und darlegen können, woher Preissteigerungen kommen und welche Möglichkeiten der Reduktion bestehen. Das kann auf Teilebene schon mal sehr ins Detail gehen. Je besser man selbst im Thema ist, Zahlen, Daten und Fakten vorlegen kann und Potentiale aufzeigt, desto höher sind die Chancen, mit den Kunden eine Lösung zu finden. Darüber hinaus sollte man sich aber auch klar über die vertragliche Lage sein: welche Pflichten habe ich, welche Rechte. Was sagt das Gesetz?

Bei Konflikten im Rahmen von Nachverhandlungen sollten Zulieferer auf ihre Kommunikation achten und sich vertragstreu verhalten. Sollte der Verdacht aufkommen, der Kunde könne ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstreben, empfiehlt sich die Einreichung einer Schutzschrift. Ein Anlass für einen solchen Verdacht kann beispielsweise in der Ankündigung eines entsprechenden Antrages oder aber bereits bei mehrfacher Bitte an den Zulieferer, sich zur Lieferverpflichtung zu äußern, gesehen werden. Mittels einer eingereichten Schutzschrift lässt sich verhindern, dass ein vollstreckbarer Titel die eigene Verhandlungsposition schwächt, ohne dass das Gericht die eigenen Argumente überhaupt zur Kenntnis nimmt.


Lietz: Vielen Dank, Herr Wuhrmann für diese wichtigen Hinweise!

Das kürzlich novellierte EnSiG sieht unter anderem eine Umlage zur Verteilung der Mehrkosten der Gasbeschaffung der Gasversorger vor, zu deren Ausgestaltung es noch einer konkretisierenden Verordnung bedarf. Wir haben uns den Entwurf angesehen.

Am 8. Juli 2022 hat die Novelle des EnSiG den Bundesrat passiert und ist mittlerweile in Kraft. Mit dem novellierten EnSiG und weiteren Gesetzesänderungen will der Gesetzgeber einen „Werkzeugkasten“ zum Umgang mit der Gasmangellage schaffen. So enthält das EnSiG mittlerweile zwei potenzielle Hebel zur Entlastung der Gaslieferanten von gestiegenen Börsen- bzw. Vorlieferantenpreisen, die verhindern sollen, dass diese „kaskadenartig“ in Zahlungsschwierigkeiten geraten und damit die Versorgungssicherheit im Gasbereich insgesamt gefährdet wird.

Neben die schon einige Wochen alten Regelungen zum vertragsindividuellen Preisanpassungsrecht der Gaslieferanten nach § 24 EnSiG tritt die saldierte Preisanpassung nach § 26 EnSiG (vielfach diskutiert unter dem Stichwort „Gasumlage“). Die Gasumlage soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Modell der EEG-Umlage gestaltet sein. Im Gegensatz zum Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG, welches zu einer zufälligen Verteilung des Kostenrisikos unter den Gasletztverbrauchern führen dürfte u.A. mit der Folge von Ungleichgewichten in Lieferketten, soll die Umlage eine gleichmäßigere Verteilung der Ersatzbeschaffungskosten der Gaslieferanten ermöglichen, so die Begründung des Referentenentwurfes.

Beide Preisanpassungsrechte greifen allerdings noch nicht unmittelbar ein: Für das § 24er-Preisanpassungsrecht fehlt es noch an der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen durch die Bundesnetzagentur. Für das Preisanpassungsrecht nach § 26 muss noch eine ausgestaltende Verordnung erlassen werden.

Die „Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GaspreisanpassV)“ liegt mittlerweile als Referentenentwurf vor.

Der Entwurf sieht vor, dass die neue Umlage ab dem 1. Oktober 2022 erhoben werden kann. Ausdrücklich besagt der Entwurf in § 1 Abs. 2, dass das saldierte Preisanpassungsrecht anstelle der Preisanpassung nach § 24 EnSiG treten soll.

Der geplante Umlagemechanismus sieht vor, dass Gasversorger einen Ausgleichsanspruch gegen den marktgebietsverantwortlichen THE haben, der die Umlage den Bilanzkreisverantworten weiterbelastet, die diese wiederum auf alle ausgespeisten Gasmengen gleichermaßen zu verteilen haben. Eine Zahlungspflicht der Gasletztverbraucher ist nicht ausdrücklich geregelt. Dies entspricht jedoch der Konzeption der EEG-Umlage: Auch hier war die Umlage auf der 4. Stufe des Belastungsausgleiches von den Lieferanten abzuführen, die die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hatten, die Umlage vertraglich an ihre Kunden weiterzureichen. Dass dies auch ohne ausdrückliche Abgaben- und Umlagenklausel im Liefervertrag möglich ist, hat der BGH zur EEG-Umlage bereits im Jahr 2004 entschieden. Auch der Verordnungsgeber rechnet daher damit, dass die Kosten im Ergebnis von den Gasletztverbrauchern getragen werden.

Bei der Ausgestaltung der Gasumlage wurden sowohl inhaltliche, als auch zeitliche Beschränkungen vorgesehen: Mit der Umlage können sich die Gaslieferanten nicht jegliche Mehrkosten ausgleichen lassen, sondern lediglich die Ersatzbeschaffungskosten für Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert wurden. Zudem soll die Umlage auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen zur physischen Lieferung im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 beschränkt sein. Schließlich betrifft die Umlage nur die Ersatzbeschaffungskosten von bestehenden, nicht aber von Neu-Verträgen. Im Hinblick auf künftige Lieferverträge läge es in der Verantwortung der Gaslieferanten, die bestehenden Risiken ausreichend vertraglich abzubilden.

Die Höhe der monatlich abzurechnenden Gasbeschaffungsumlage soll nach dem Referentenentwurf vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in EUR/MWh ermittelt und veröffentlicht werden. Der Verordnungsgeber rechnet damit, dass auf die Gasletztverbraucher eine Umlage zwischen 1,5 bis 5 Cent pro Kilowattstunde Gasverbrauch zukommen wird.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Am Dienstag haben sich die EU-Minister auf einen Gas-Notfallplan geeinigt. Die entsprechende Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage wurde heute veröffentlicht. Ziel des Gas-Notfallplans ist es, den Gasverbrauch in Europa um 15 Prozent zu reduzieren (RGC berichtete). Die nun beschlossene überarbeitete Version sieht Ausnahmen für einzelne Länder vor und nimmt Deutschland stärker in die Pflicht.

Letzte Woche (20.07.2022) stellte die EU-Kommission ihren Gas-Notfallplan zur Vorbereitung auf potenzielle Lieferstopps russischen Erdgases vor (RGC berichtete). Dass eine entsprechende Vorbereitung dringend notwendig ist, zeigte zuletzt die erneute Reduktion der Gasmenge durch Gazprom auf nunmehr 20 Prozent der maximalen Kapazität der Pipeline Nord Stream 1.

Vor diesem Hintergrund kam es am Dienstag zu einer Einigung zwischen den EU-Energieministern. Der beschlossene Gas-Notfallplan sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 mit Maßnahmen ihrer Wahl um 15 % gegenüber ihrem Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre senken. Vorgeschlagen werden Maßnahmen, wie die Verringerung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen, gezielte Verpflichtungen zur Verringerung der Wärme- und Kälteerzeugung und marktbasierte Maßnahmen, wie Versteigerungen zwischen Unternehmen. Ein Großteil der vorgeschlagenen Maßnahmen findet sich bereits im Notfallplan Gas von Deutschland.

Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Nachfragereduzierung sollen die Mitgliedstaaten insbesondere auch die Auswirkungen einer Unterbrechung auf Lieferketten, die für die Gesellschaft kritisch sind, berücksichtigen. Nicht näher erläutert wird, was unter „kritisch“ zu verstehen ist.

Die entsprechende Ratsverordnung zur Senkung der Gasnachfrage sieht die Möglichkeit einer „Unionswarnung“ zur Versorgungssicherheit vor, nach deren Auslösung die Reduzierung der Gasnachfrage für die Mitgliedstaaten verpflichtend wird. Der Unionsalarm soll durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission aktiviert werden können. Voraussetzung für den Vorschlag der Kommission ist ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Gasknappheit oder einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage oder das Ersuchen von mindestens fünf Mitgliedstaaten, die bereits auf nationaler Ebene eine Warnmeldung abgegeben haben.

In Abweichung zu der vorherigen Version vom 20.07.2022 sieht der nun beschlossene Notfallplan einige Befreiungen und Möglichkeiten vor, eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen:

Mitgliedstaaten, die nicht an die Gasnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen sind, wurden von den verpflichtenden Gasreduzierungen ausgenommen, da sie ohnehin nicht in der Lage wären, anderen Mitgliedstaaten signifikante Mengen an Pipelinegas bereitzustellen. Ebenfalls ausgenommen sind Mitgliedstaaten, deren Stromnetze nicht mit dem europäischen Elektrizitätssystem synchronisiert sind und die für die Stromerzeugung in hohem Maße auf Gas angewiesen sind. Andernfalls drohe eine Stromversorgungskrise.

Die Möglichkeit eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen, steht solchen Mitgliedstaaten zu, 

  • die nur über begrenzte Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten verfügen und nachweisen können, dass ihre Exportkapazitäten auf den Verbindungsleitungen bzw. der inländischen LNG-Infrastruktur ausgeschöpft werden, um Gas in die Partnerländer zu leiten;
  • die ihre Zielvorgaben für die Befüllung von Gasspeichern überschritten haben, wenn ihre kritischen Infrastrukturen in hohem Maße von Gas als Rohstoff abhängig sind oder ihr Gasverbrauch im vergangenen Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre um mindestens 8 Prozent gestiegen ist.

Aufgrund der dargestellten Ausnahmen und dem Umstand, dass Deutschland viel energieintensive Industrie hat, muss Deutschland deutlich mehr Gas einsparen, als andere Länder, um Energiemangel-Probleme von der Industrie abzuwenden. Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur, fordert eine Einsparung von etwa 20 Prozent. Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sank der Gasverbrauch in Deutschland in den ersten fünf Monaten des Jahres bereits um über 14 Prozent.

Die Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage soll vorerst ein Jahr gelten. Bis Mai 2023 wird die Kommission die Möglichkeit einer Verlängerung unter Berücksichtigung der Lage der Erdgasversorgung in der EU prüfen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn
                       Annika Rott

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlicht den Leitfaden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 und informiert in einer Online-Veranstaltung über Einzelheiten des Antragsverfahrens. Wir haben die Highlights für Sie zusammengefasst.

Nachdem bereits Mitte Juli die Formulare zur Beantragung der Strompreiskompensation im Formular-Management-System veröffentlicht wurden (RGC berichtete hier), hat die DEHSt nunmehr auf ihrer Webseite zwei Leitfäden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge.

Im Schwerpunkt gibt der Leitfaden für Antragstellende Hinweise zu den Formalia der Antragstellung (FMS, VPSMail etc.), zur Antragsstruktur und erforderlichen Angaben sowie zur Berechnung der Beihilfehöhe. Zu dem neu eingeführten Gegenleistungssystem äußert sich der Leitfaden derzeit noch nicht, sondern enthält lediglich einen Hinweis auf eine kommende Aktualisierung.

In einer Info-Veranstaltung hat die DEHSt am 27.07.2022 über das diesjährige Antragsverfahren berichtet.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Nach Auskunft der DEHSt hat die Europäische Kommission den bisherigen Entwurf der nationalen Förderrichtlinie betreffend die Strompreiskompensation (RGC berichtete hier) nochmals zurückgespielt, sodass es gegenüber dem früheren Entwurf einige Änderungen geben wird.

    Diese betreffen insbesondere das Gegenleistungssystem, bei dem zunächst ein Gleichlauf mit der BECV dergestalt vorgesehen war, dass Gegenleistungen erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 erbracht werden sollten. Hier sprach die DEHSt von einer Anpassung, nach welcher auch der für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 gewährte Beihilfebetrag in Klimaschutzmaßnahmen zu reinvestieren ist.

    Gefordert werden soll in den für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Verpflichtungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Unternehmen den Beihilfebetrag zur Erbringung von ökologischen Gegenleistungen einsetzen werden. Eine Vorlage soll es seitens der DEHSt nicht geben.

    Zu diesem Punkt bleibt die aktualisierte Fassung des Leitfadens abzuwarten, um weitere Informationen hinsichtlich der geforderten Gegenleistungen, der Höhe des einzusetzenden Betrags etc. zu erlangen.

  • Die Antragsfrist endet – vorbehaltlich der unionsrechtlichen Genehmigung – für das Abrechnungsjahr 2021 aller Voraussicht nach am 30. September 2022. Den Beginn der Frist bestimmt die DEHSt durch Bekanntgabe auf ihrer Homepage nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Erst dann kann der Antrag wirksam gestellt werden. Auch das tatsächliche Fristende wird erst nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie bekanntgegeben.
  • Der Antrag kann gestellt werden von Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach den einschlägigen EU-Beihilfeleitlinien zuzuordnen sind. Dabei ist die Anlage definiert als Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung. Maßgeblich für die Anlagenabgrenzung ist grundsätzlich die BImSchG-Genehmigung, sofern die Anlage einer solchen Genehmigung bedarf.

    Um antragsberechtigt zu sein, ist lediglich erforderlich, dass das Unternehmen Produkte aus dem entsprechenden (Teil-)Sektor herstellt. Nicht erforderlich ist, dass der Wirtschaftszweig des Gesamtunternehmens sich auf der Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren wiederfindet.

    Es ist nicht vorgesehen, dass selbständige Unternehmensteile im Sinne des EEG bzw. der BECV einen Beihilfeantrag stellen können. Antragsberechtigt sind lediglich die Unternehmen selbst. 

  • Im Rahmen der Antragstellung ist sorgfältig abzugrenzen, welche Strommengen wofür eingesetzt wurden. Hinsichtlich des Stromverbrauchs für die Infrastruktur, also des Stromverbrauchs, der nicht direkt der Herstellung von Produkten zuzuordnen ist, sind lediglich diejenigen Strommengen beihilfefähig, die für die produktionsbezogene Infrastruktur eingesetzt wurden. Nicht beihilfefähig ist hingegen der Stromverbrauch für die nicht produktionsbezogene Infrastruktur und für Infrastruktureinrichtungen, die innerhalb der Anlagengrenzen liegen, aber Produktionsstätten außerhalb dieser Anlagengrenzen versorgen.
  • Ergänzend zu der regulären Strompreiskompensation können besonders stromintensive Unternehmen ein sog. „Super-Cap“ beantragen. Dieser begrenzt die anzusetzenden CO2-Kosten des Unternehmens auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung. Ausgeschlossen ist hiervon ein Sockelbetrag in Höhe von 5 % des Zertifikatspreises, der für die Berechnung der Beihilfe zugrunde lag bzw. mind. 5 Euro pro Tonne CO2. Eine Definition für „besonders stromintensive Unternehmen“ existiert im Kontext der Strompreiskompensation nicht.
  • Dem Beihilfeantrag ist eine Wirtschaftsprüfer*innen-Bescheinigung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beizufügen. Bei Beantragung der ergänzenden Beihilfe („Super-Cap“) bedarf es zudem eines Prüfungsvermerks.
  • Die meisten Anträge erwartet die DEHSt von den Eisengießereien aus dem Sektor 24.51. Dieser Sektor war – wie einige andere – bislang nicht antragsberechtigt und betrifft eine Vielzahl von Unternehmen.


Hinweis
: Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung zu unserem RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die EU-Kommission hat heute (20.07.2022) unter dem Motto „Save Gas for a safe winter“ ihren Gas-Notfallplan vorgestellt, der mögliche Maßnahmen zur Reaktion auf einen potenziellen Lieferstopp russischen Erdgases enthält.

Der EU-Gas-Notfallplan (RGC berichtete hier) enthält unter anderem folgende Maßnahmen:

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich – zunächst auf freiwilliger Basis – darum zu bemühen, den Gasverbrauch von 1. August 2022 bis 31. März 2023 um 15 Prozent zu reduzieren. Zum Vergleich wird dabei der Schnitt der vergangenen fünf Jahre im selben Referenzzeitraum herangezogen. Reduzieren sollen vor allem Haushaltskunden, die öffentliche Hand und die Industrie. Hier setzt die EU-Kommission auf Solidarität, sodass auch Mitgliedstaaten, die geringer von russischem Gas abhängig und daher von einer drohenden Gasmangellage weniger stark betroffen sind, ihren Gasverbrauch senken.

Die Mitgliedstaaten sollen bis September ihre nationalen Notfallpläne anpassen und darin ausführen, wie dieses Ziel erreicht werden soll.

Daneben schlägt die Kommission eine neue Verordnung des Rates über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage vor, um auf diese Weise den Mitgliedstaaten die Senkung der Gasnachfrage um 15% von August 2022 bis März 2023 vorgeben zu können. Durch diese Verordnung könnte die Kommission unter bestimmten Umständen einen „Unionsalarm“ für die Versorgungssicherheit ausrufen, der die Mitgliedstaaten zur verbindlichen Senkung der Gasnachfrage verpflichtet.

Zudem enthält der EU-Gas-Notfallplan folgende Maßnahmen:

  • Die Mitgliedstaaten sollen der Industrie Anreize zur Senkung des Energieverbrauchs schaffen. Hierfür könnten sich Auktionen oder Ausschreibungen eignen.
  • Geschützte Kunden wie Haushaltskunden oder Krankenhäuser haben auch weiterhin Priorität und sollen als letztes von einer Rationierung betroffen sein. Um deren Versorgung zu sichern, soll Energie in allen Sektoren eingespart und Gas nach Möglichkeit durch andere Energieformen – vorzugsweise erneuerbare oder weniger kohlenstoffintensive Energien – substituiert werden.
  • Sowohl bei der Beheizung als auch bei der Klimatisierung von Gebäuden soll ein sparsamer Umgang gepflegt werden.
  • Den Staaten wird aufgegeben, selbst Industriezweige festzulegen, die besonders geschützt sind und erst nachrangig abgeschaltet werden. Dabei sollen auch entsprechende Lieferketten berücksichtigt und aufrechterhalten werden.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die 7.000-Std.-Regelung könnte im Falle eines Gasmangels bei einigen Industrieunternehmen gefährdet sein. Was dann gilt, könnte sich künftig aus einer Verordnung ergeben.

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV regelt eine spezielle Rechtsgrundlage für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes, die sog. 7000-Stunden-Regelung. Diese greift – grob gesagt – ein, wenn ein Unternehmen mehr als 10 GWh Strom verbraucht und 7000 Vollbenutzungsstunden überschreitet. Die Rechtsfolge ist eine Reduzierung des Netzentgeltes um rund 80%. Viele Industrieunternehmen nutzen diese Möglichkeit aktuell.

Sollte es zu einem Gasmangel kommen und damit die Produktion erheblich reduziert sein oder zum Erliegen kommen, könnte allerdings auch die Erfüllung der Voraussetzungen (sowohl die 10 GWh als auch die 7000 Vollbenutzungsstunden) für dieses Privileg seitens eines Industrieunternehmens gefährdet sein.

Im geänderten EnWG findet sich daher eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur, für diesen Fall Regelungen vorzusehen. Die BNetzA kann damit für Unternehmen für das Kalenderjahr 2022 per Festlegung unter bestimmten Umständen den § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV verlängern.

Dazu heißt es in § 118 Abs. 46 EnWG n.F.:


(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

  1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
  2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
  3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.


Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.

Die neue Regelung wurde laut Gesetzesbegründung, S. 10, entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 StromNEV (Verlängerung der 7000-Stunden-Regelung in der Corona-Pandemie) geschaffen und wie folgt begründet:

„Hintergrund ist die Berechnungsmethodik der Jahresbenutzungsstunden im Zusammenhang mit individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV, wonach sich die Benutzungsstunden als Quotient aus der Jahresleistungsspitze und dem Jahresverbrauch ergibt. Würde unterjährig im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland die Produktion atypisch reduziert werden, sänke bei einem Betroffenen unterjährig auch der Jahresverbrauch an Elektrizität, ohne dass dies noch Einfluss auf eine im Kalenderjahr bereits erreichte Spitzenlast haben kann. Dadurch würden rechnerisch atypisch auch die Jahresbenutzungsstunden sinken, ohne dass sich nachhaltig die grundsätzliche Struktur des Strombezugs geändert hat. Die Bemessung der Höhe der Netzentgelte nach den Grundsätzen einer Berechnung aufgrund des physikalischen Pfades bleibt unberührt. Die Neuregelung adressiert also vorsorglich die Situation, dass mit einem reduzierten Gasbezug im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland unter Umständen auch ein verringerter Stromverbrauch einhergehen könnte. Daher soll auch für diesen Sachverhalt eine Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2022 aufgenommen werden.“

Bislang liegt eine solche Festlegung der BNetzA nicht öffentlich, auch nicht im Entwurf, vor. Wir berichten an dieser Stelle weiter.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die EU-Kommission hat angekündigt, diese Woche (KW 29) einen Entwurf eines Gas-Notfallplans vorzulegen.

Der Gas-Notfallplan soll Maßnahmen für einen möglichen Gasmangel in den kälteren Monaten enthalten.

Ziel des Gas-Notfallplans wird es sein, Gas einzusparen, um die Versorgungssicherheit auch im Herbst und Winter zu gewährleisten. Dafür werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, wie eine Begrenzung der Raumtemperatur in öffentlichen Gebäuden und Bürogebäuden auf 19 Grad Celsius. Daneben wird über Auktionen nachgedacht, mit denen finanzielle Anreize zum Verzicht auf den Gasverbrauch oder zur Substituierung durch andere Energieträger geschaffen werden.

Außerdem sollen in dem Gas-Notfallplan Regeln für eine mögliche Abschaltreihenfolge festgelegt sein. Berücksichtigt werden sollen beispielsweise die Relevanz einzelner Anlagen und die (gesellschaftlichen) Auswirkungen derer Abschaltung sowie Folgen einer Abschaltung in Bezug auf Lieferketten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz