Schlagwortarchiv für: Energiepolitik

Die DEHSt hat die lang ersehnten Formulare zur Beantragung der Strompreiskompensation am 14. Juli im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht.

Zwar liegt die nationale Förderrichtlinie, die die Strompreiskompensation ab dem Abrechnungsjahr 2021 ausgestalten soll, weiterhin nur im Entwurfsstadium vor (RGC berichtete hier). Dennoch hat die DEHSt nunmehr weitere Informationen zum Antrag für das Abrechnungsjahr 2021 bekanntgegeben:

Danach soll die Antragsfrist am 30. September 2022 enden – vorbehaltlich der Genehmigung der Förderrichtlinie seitens der Europäischen Kommission und ihrer Bekanntmachung. Darüber hinaus sollen in Kürze zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation veröffentlicht werden: einer für die Antragstellenden und einer für die Wirtschaftsprüfer*innen.


Wichtigster Hinweis:
Die Antragsformulare wurden im FMS veröffentlicht, sodass die Antragstellenden sich hiermit bereits vertraut machen können. Die Formulare lassen vermuten, dass hinsichtlich der Förderrichtlinie es zu keinen wesentlichen Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung kommt.

Die DEHSt wird am 27. Juli 2022 bei einer Online-Veranstaltung zu dem Thema ausführen (RGC berichtete hier). Zudem werden die RGC-Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn am 12. September 2022 in einem RGC-Fokus zur Strompreiskompensation ab 2021 informieren.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die Hälfte der deutschen Bundesländer hat bereits eine PV-Pflicht, weitere kommen aktuell hinzu.

Pflichten, PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben, gibt es im deutschen Landes-Baurecht mittlerweile einige. In acht Bundesländern sind diese schon in Kraft (Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Die Inhalte könnten verschiedener nicht sein, ob nur bei Neubau oder auch bei Änderung, nur Nicht-Wohn- oder auch Wohngebäude oder evtl. nur auf Parkplätzen, da ist aktuell alles dabei.

Nicht umsonst sind daher alle Blicke auf den Bund gerichtet, der schon im Koalitionsvertrag eine einheitliche PV-Pflicht angekündigt hatte.

Aber auch auf Landesebene bewegt es sich:

In der Kabinettssitzung vom 28. Juni 2022 wurde auch für Bayern Solarpflicht beschlossen: Mit Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes wird auch die Bayerische Bauordnung novelliert. Auf neu errichteten Gewerbe- und Industriegebäuden soll eine Solardachpflicht bestehen, wenn der vollständige Bauantrag erst ab dem 1. Januar 2023 eingegangen ist. Bei anderen Nicht-Wohngebäuden besteht diese Pflicht künftig ebenfalls, aber erst ab dem 1. Juli 2023. Für neu errichtete Wohngebäude besteht zunächst keine Pflicht, geregelt ist eine Soll-Bestimmung im Sinn einer Empfehlung. Die genannten Pflichten bestehen ebenso bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Zudem sollen auch denkmalgeschützte Flächen künftig von der PV-Pflicht nicht ausgenommen sein, hierbei wird abgestuft differenziert zwischen einsehbaren und nicht-einsehbaren Flächen.

Auch im Land Hessen ist gerade eine PV-Pflicht im Gespräch: Der hessische Landtag hat sich am 13.7.22 erstmalig mit entsprechenden Änderungen am hessischen Energiegesetz zu befassen. Hierbei geht es um die Einführung einer Solarpflicht für öffentliche Gebäude und Parkplätze.

Wir bleiben am Ball und berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entwicklungen.

Wer tiefer ins Thema PV einsteigen will, dem empfehlen wir unseren Workshop PV-Spezial am 30.8. von 9:30-12 Uhr. Hier geht es um alle rechtlichen Themen rund um industrielle PV-Anlagen, wie z.B. Bau- und Genehmigungsrecht, Eigenversorgung und dezentrale Belieferung, Förderung, Meldepflichten, Redispatch 2.0 und Vertragsgestaltung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Die Bundesregierung hat am heutigen Mittwoch, den 13.07.2022, die „Verordnung zur befristeten Ausweitung des

Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve“

(Stromangebotsausweitungsverordnung – StaaV) beschlossen, mit der Anlagen aus der Netzreserve

an den Strommarkt zurückkehren können.

Aufgrund des aktuell erhöhten Risikos eines Energiemangels verfolgt die StaaV das Ziel, die

Verstromung von Gas zu reduzieren. Dafür sollen Kraftwerke aus der Reserve zur Stromerzeugung

herangezogen werden. Auf diese Weise wird die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl unter

bestimmten Umständen wieder ermöglicht.

Anlagen, die kein Erdgas zur Erzeugung von Strom verwenden und in der Netzreserve vorgehalten

werden, können am Strommarkt teilnehmen. Auch Anlagen, für die ab dem 31. Oktober 2022 das

Kohleverfeuerungsverbot gilt, werden in die Netzreserve überführt und erhalten die Möglichkeit, am

Strommarkt teilzunehmen.

Die Erlaubnis für die Teilnahme am Strommarkt ist befristet bis zum 30. April 2023 und gilt nur bei

Vorliegen der Alarm- oder Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas.

Die Verordnung wurde auf Grundlage des gerade erst beschlossenen

Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes (RGC berichtete hier) beschlossen und tritt am Donnerstag,

den 14.07.2022, in Kraft.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die THE veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis zum geplanten Gasauktions-Modell mit näheren Informationen.

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgefordert, das sog. „Gasauktions-Modell“ kurzfristig als neues Regelenergieprodukt einzuführen (RGC berichtete hier).

Hieran arbeitet THE nunmehr und veröffentlichte zum aktuellen Stand einen Hinweis. Darin teilt die THE mit, dass das neue Regelenergieprodukt einen Fokus auf die „Aktivierung von Abschaltpotenzialen von Industrieverbrauchern für den Regelenergieeinsatz“ legt. Industrieverbrauchern soll es so möglich sein, ihre Verbräuche zu reduzieren und die eingesparten, aber kontraktierten Gasmengen wieder freizugeben und über die Lieferanten zur Stabilisierung der Netze zu verwenden.

Eine detaillierte Produktbeschreibung soll im Sommer 2022 fertiggestellt werden. Das Regelenergieprodukt selbst wird voraussichtlich zum 1. Oktober 2022 eingeführt.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Vulnerabilitätsstudie zur Gasmangellage ausgeschrieben. Ziel der Studie ist die Analyse von Wertschöpfungsketten, um der BNetzA als Bundeslastverteilerin im Falle einer erforderlichen Gasabschaltung die Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Im Rahmen der Studie wird analysiert, welche gesellschaftlichen Auswirkungen Gasabschaltungen bei Industrieunternehmen haben.

Nach der Leistungsbeschreibung der BNetzA sollen die Güter und Dienstleistungen der Industrieunternehmen in zehn, den Grad der gesellschaftlichen Bedeutung widerspiegelnden Gruppen eingeteilt werden. Die höchste Bedeutung haben dabei die Kategorien „Gut zur Notfallversorgung geschützter Kunden“ und „unsubstituierbare kritische Güter und Dienstleistungen“, während die Kategorie „Luxusgut“ die geringste Bedeutung hat.

Die Leistungsbeschreibung sieht zwei Ansätze zur Analyse vor:

  • Analyse der Wertschöpfungsketten, an deren Ende Güter oder Dienstleistungen der beiden Kategorien mit der höchsten gesellschaftlichen Bedeutung stehen (Bottom-up),
  • Analyse der Wertschöpfungsketten, in denen besonders große Gasmengen verbraucht werden (Top-down).

Auf Grundlage dieser Analyse soll die Bedeutung der Wertschöpfungsketten vergleichbar gemacht werden, sodass der BNetzA die Festlegung einer Abschaltreihenfolge ermöglicht wird.

Angebote zur Durchführung der Studie können bis zum 26. Juli 2022 abgegeben werden. Erste Ergebnisse im Rahmen eines formlosen Berichts werden bis Ende August, das finale Ergebnis der Studie bis Ende Oktober erwartet.

Über die weiteren Entwicklungen zur Gasmangellage werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Heute Morgen hat der Bundestag das sog. Osterpaket, das Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Weitere energierechtliche Neuerungen folgen in Kürze.

Die Ampelkoalition hält ihr Wort und beschließt kurz vor der Sommerpause die wohl weitgehendsten energierechtlichen Neuerungen der letzten Jahr(zehnt)e. Diese Neuerungen hatten es gerade auf den letzten Metern noch einmal in sich.

Genannt sei als Beispiel dafür das Energieumlagengesetz („EnUG“), in dem die EEG-Umlage zunächst einen „Dornröschenschlaf“ halten sollte. Nur zwei Tage vor der Abstimmung erhielt dieses Gesetz mit dem Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) einen neuen Namen und sieht jetzt doch das von der Industrie erhoffte „Aus“ der EEG-Umlage vor.

RGC arbeitet jetzt mit Hochdruck daran, die wichtigsten Infos für Ihr Unternehmen zusammenzustellen und für Sie aufzubereiten!

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter


Die DUH hatte eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler beim Landgericht Stuttgart eingereicht, das Gericht erklärte diese nun für zulässig.

Die DUH (Deutsche Umwelthilfe) bzw. die Einzelpersonen Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch, hatten im September 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Klinger, eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler eingereicht. Sie fordern einen an den Klimawandel angepassten Umbau bzw. Anpassung des Geschäftsmodells des Autobauers. Kern der Forderung ist, dass der CO2-Ausstoß im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem deutschen Klimaschutzgesetz (KSG) erheblich zu verringern sei.

Dazu soll das Unternehmen u.a. verpflichtet werden, bis zum Jahr 2030 den Verkauf von Verbrenner-Neuwagen zu beenden. Das Argument der Klimaschützer: Allein durch die im Jahr 2021 verkauften Autos sei das Unternehmen weltweit für den Ausstoß von 65,5 Millionen Tonnen CO2 verantwortlich gewesen.

Begründet wird dies mit einer individuellen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger. Die heute klimaschädlich emittierten Treibhausgase könnten nicht „zurückgenommen“ werden, sodass bereits jetzt Handlungsbedarf bestehe. Im Hinblick auf diese „intertemporale Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ verweisen die Kläger auf die insoweit richtungsweisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

In der medial intensiv verfolgten mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Bernd Rzymann zunächst mitgeteilt, dass die Klage zulässig sei. Die Begründetheit soll das LG aber als problematisch eingeschätzt haben. Zuvorderst müsse der Gesetzgeber regeln, wann welche Fahrzeuge produziert werden dürften und welche Emissionsnormen hierfür gelten. Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Möglichkeit, bereits jetzt einen Individualschutz anzunehmen, da die Auswirkungen bzw. Verletzungen in der Zukunft noch nicht hinreichend konkretisiert seien.

Die vom Gericht geäußerten Zweifel sollen medialen Quellen zufolge zu einem Plus an der Börse für das Unternehmen geführt haben. Eine Entscheidung kündigte das Landgericht für den 13. September an.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets – RGC berichtete hier – hat die Europäische Kommission diverse Richtlinien mit dem Ziel der Senkung der Treibhausgasemissionen vorgeschlagen. Über einige dieser Vorschläge verhandelte der Rat der Energieminister*innen rund um Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 27. Juni 2022 in Luxemburg.

Unter anderem wurden folgende wesentliche Ergebnisse erzielt:

  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörige Netzausbau soll im Rahmen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) als „Frage des überragenden öffentlichen europäischen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“ eingestuft werden. Durch diese Einstufung können Genehmigungsverfahren beschleunigt und Umweltverträglichkeitsprüfungen, z.B. bei der Erneuerung bestehender Erneuerbare-Energie-Anlagen, vereinfacht werden.
  • Das Ausbauziel der Erneuerbaren Energien wird von 32% auf 40% angehoben. Daneben wurden Ziele für die Sektoren Wärme, Verkehr, Gebäude und Industrie beschlossen. Für grünen Wasserstoff in der Industrie legte der Energierat ein verbindliches Ziel von 35% fest.
  • Die Energieminister*innen haben sich zudem erstmals auf ein verbindliches EU-Energieeffizienzziel geeinigt. Danach muss der Primär- und der Endenergieverbrauch in der EU um 9% gesenkt werden. Bei Verfehlung dieses Ziels durch einen Mitgliedstaat treffen diesen konkrete Pflichten zur Nachbesserung.
  • Im Energierat wurde weiterhin die Gasspeicherverordnung angenommen. Die Verordnung dient u.a. der Einführung von Mindestfüllständen in den nationalen Gasspeicheranlagen.

Autorin: Sandra Horn

Nach der Ausrufung der Alarmstufe sind wir nur noch einen Schritt vom Eingreifen des Preisanpassungsrechts im EnSiG entfernt. Diesen drastischen Schritt gilt es unserer Ansicht nach, zu vermeiden! Es gibt zielführendere und weniger belastende Möglichkeiten!

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) wurde in § 24 ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger eingeführt.

Danach sind Gasversorger berechtigt, ihre Gaspreise anzupassen – also zu erhöhen -, wenn die Alarm- oder die Notfallstufe ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat. Die Lieferanten dürfen dann ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau“ anpassen.

Die Angemessenheit wird zwar durch die für die Lieferanten konkret entstandenen Mehrkosten beschränkt, dennoch handelt es sich hier um einen der weitreichendsten Eingriffe in die Vertragsfreiheit, der in Bezug auf Energielieferverträge denkbar ist. Es passiert hier nichts anderes, als dass das Preis- und Beschaffungsrisiko, welches die Lieferanten nach der vertraglichen Konzeption in vollem Bewusstsein der Konsequenzen auch bei Änderung der Marktlage übernommen haben, nun in vollem Umfang den Letztverbrauchern auferlegt wird.

Eine so drastische Verlagerung von Risiken führt dazu, dass vor allem Mittelständler ab Eintritt des Preisanpassungsrechts – trotz Bestrebungen wie Energiebeihilfen – in ernste wirtschaftliche Bedrängnis geraten können. Lieferketten könnten abreißen und ganze Branchen könnten ihre Produktion einstellen müssen, sodass insgesamt mit unkalkulierbaren volkswirtschaftlichen Folgen zu rechnen wäre. Außerdem wäre mit einer Prozessflut zu rechnen. Kein Unternehmen wird darauf verzichten können, die Rechtmäßigkeit der Preisanpassung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Angesichts dieser dramatischen Folgen sollten unserer Ansicht nach dringend Alternativen geprüft werden, die zwar massenhafte Gasversorgerinsolvenzen verhindern, aber auch der ohnehin durch die Krise stark belasteten Wirtschaft nicht in den Rücken fallen und dazu noch die Gerichte übermäßig belasten. Damit ist niemandem geholfen!

Es sollten daher dringend andere Maßnahmen geprüft werden. Insbesondere käme eine umlagen- oder steuerfinanzierte Unterstützung von Gasimporteuren in Betracht, die infolge von Importausfälle durch hohe Kosten für die Ersatzbeschaffung wirtschaftlich gefährdet werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke
                  Prof. Dr. Kai Gent

Margining-Finanzinstrument als Absicherung der Energieunternehmen im Rahmen des Schutzschilds ist gestartet – Energiepreisbeihilfen für energieintensive Unternehmen lassen weiter auf sich warten.

Die stark gestiegenen Erdgas- und Strompreise stellen für viele Unternehmen eine besondere Belastung dar. Wie wir bereits hier berichtet haben, hat die Bundesregierung Anfang April ein Paket mit fünf Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die gestiegenen Energiekosten abzufedern. Neben dem bereits gestarteten KfW-Sonderprogramm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 und dem Bund-Länder-Bürgschaftsprogramm (RGC berichtete) ist nun die dritte Maßnahme gestartet: das sog. Margining-Finanzierungsinstrument.

Energieunternehmen, die Strom, Erdgas und Emissionszertifikate an den Terminbörsen handeln, müssen sog. Marginings als Sicherheitsleistungen erbringen, um ihre Produktion zu steuern und abzusichern. Steigen die Preise, so steigen auch diese Sicherheitsleistungen. Die Preissteigerungen können für Energieunternehmen zu Liquiditätsproblemen führen. Die gemeinsame Pressemitteilung finden Sie hier.

Durch dieses Finanzinstrument werden Energieversorger unterstützt, sodass industrielle Verbraucher nur mittelbar davon profitieren. Denn durch die Unterstützung sollen weitere Ausfälle von Versorgungsunternehmen verhindert und insgesamt eine Erhöhung der Versorgungssicherheit angestrebt werden.

Die von der energieintensiven Industrie sehnlich erwarteten Energiepreisbeihilfen und das „Energiekostendämpfungsprogramm“, welches die Erdgas- und Stromkosten teilweise abdämpfen soll, sind hingegen noch nicht angelaufen. Sobald diese in den Startlöchern stehen, werden wir Sie in unseren RGC-News darüber informieren.

Autorinnen: Pia Weber
                       Yvonne Hanke