Schlagwortarchiv für: Energiepolitik

Im ersten Video erläutern wir die komplexen Inhalte der BNetzA-Konsultation zur Regulierung von H2-Netzen. Wasserstoff gilt als wesentlicher Schlüssel zur Erreichung der bis zum Jahr 2050 angestrebten Klimaneutralität und wird einen bedeutenden Wandel in der Energieversorgung bewirken. Fossile Brennstoffe werden durch den deutlich zunehmenden Einsatz von CO2-neutralem (grünen oder blauen) Wasserstoff verdrängt. Beflügelt wird diese Entwicklung durch den nationalen und europäischen CO2-Handel.

Auf diesen Wandel müssen sich unsere Mandanten, die energieintensiven Unternehmen des Mittestandes bis zur Großindustrie, einstellen. Es werden umfassende Umstrukturierungen der Versorgungs- und Produktionskonzepte innerhalb der Unternehmen notwendig. Zusätzlich muss eine Wasserstoffinfrastruktur geschaffen werden, die die bedarfsgerechte Versorgung der Unternehmen mit Wasserstoff sicherstellt.
 
Wir haben es uns als Kanzlei zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten bei der klimafreundlichen Umgestaltung ihrer Unternehmen mit Rat und Tat zu unterstützen. Einen Beitrag hierzu möchten wir mit unserer neuen Video-Beitragsreihe #RGC-TOPWasserstoff leisten.

Wir starten unsere Beitragsreihe mit drei Videos. In dem ersten Video erläutern wir die komplexen Inhalte der BNetzA-Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen. Ein sehr wichtiges Thema, über welches wir schon hier berichtet haben und mit dem sich alle energieintensiven Unternehmen befassen sollten. Die BNetzA hat dieses in einem fast 100-seitigen Positionspapier beleuchtet, das die Grundlage der zukünftigen Diskussion bildet. Mit unserem Video fassen wir die aus unserer Sicht für energieintensive Unternehmen wichtigen Inhalte zusammen und hoffen, Ihnen hiermit einen schnellen und bequemeren Zugang zu diesem Thema zu verschaffen.

Beim zweiten Video handelt es sich um ein RGC-Mandanteninterview, das wir zum GET H2-Projekt mit Martin Ahlert von der BP Gelsenkirchen führen. Im GET H2-Projekt, auf welches auch die BNetzA in ihrem Positionspapier zur Regulierung von Wasserstoffnetzen eingeht,  wird die Errichtung des ersten öffentlich zugänglichen H2-Netzes geplant. So sieht die Zukunft aus!

Im dritten Video befassen wir uns mit den Pros und Cons der Brennstoffumstellung auf Biogas/Biomasse und H2 in einem  BHKW und geben hierzu eine Menge Praxistipps.

Die Videos können Sie in unserer RGC Manager APP oder über unser RGC-Webportal ansehen. Die ersten beiden Videos sind kostenfrei, das dritte Video können Sie sich entgeltlich freischalten lassen.

Die BNetzA konsultiert ihre Bestandsaufnahme, Analyse der Regulierungsbedürftigkeit und Regulierungsvorschläge für Wasserstoffnetze

Die BNetzA hat ein fast 100-seitiges und sehr lesenswertes Papier zu Wasserstoffnetzen veröffentlicht und stellt dieses bis zum 4. September 2020 zur Konsultation. Die Konsultation richtet sich abstrakt an den „Markt“. Teilnehmen kann aus unserer Sicht damit jedermann, der in einem Kontext zu diesem Thema steht. Das sind insbesondere (potentielle) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Erzeuger von Wasserstoff, Verbraucher von Wasserstoff (insb. aus Industrie und Verkehr), Wirtschaftsverbände, aber auch einschlägig spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien, wie die unsrige. Für die Stellungnahmen stellt die BNetzA einen konkreten Fragebogen bereit, der in einem Online-Formular beantwortet werden soll. Alle genannten Unterlagen finden Sie hier.

Kernfrage der Konsultation ist, ob und in welchem Umfang eine Regulierung von Wasserstoffnetzen erforderlich ist. Dazu differenziert die BNetzA zunächst zwischen drei Netzarten, und zwar lokalen Inselnetzen, lokalen Inselnetzen mit einzelnen zusätzlichen langen Transportleitungen und engmaschigen Verteilnetzen mit zusätzlichen einzelnen Transportleitungen. Danach stellt sie für die einzelnen Netzarten Überlegungen zu einer Zugangs- und/oder Entgeltregulierung an. Im Rahmen der Entgeltregulierung äußert sich die BNetzA zur Finanzierung derartiger Netze. Gerade in den Fällen, in denen bestehende Erdgasnetze in Wasserstoffnetze umgewidmet und umgerüstet werden, müsse die Grundsatzentscheidung getroffen werden, ob die Kosten der Wasserstoffnetze gesondert auf die Kunden dieses Netzes oder über eine einheitliche Erlösobergrenze zusätzlich auf die Erdgaskundenkunden gewälzt werden. Im letzteren Fall würde eine Quersubventionierung der Wasserstoffnetze aus den Erdgasnetzen stattfinden.

Bei diesem Einblick in die Inhalte des Papiers der BNetzA möchten wir es an dieser Stelle zunächst belassen. Wir werden Ihnen jedoch wegen der großen Praxisrelevanz schnellstmöglich ein Fachvideo zu den Inhalten der Konsultation bereitstellen. Zusätzlich wird sich unsere Kanzlei an dem Konsultationsverfahren beteiligen und wir planen, vorher Ihre Meinungen einzuholen. Details dazu folgen.

Der Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist nach dem Start eines Konsultationsverfahrens der Bundesnetzagentur nun auch beim Bundeskartellamt im Blick. Das Bundeskartellamt teilte mit, es wolle sowohl den Wettbewerb beim Ladestrom als auch den diskriminierungsfreien Zugang zu geeigneten Standorten für öffentlich zugängliche Ladesäulen untersuchen.  Noch sei die Ladeinfrastruktur in einer frühen Marktphase, aber es seien nun strukturelle Wettbewerbsprobleme zu identifizieren. Damit wolle man den von der Bundesregierung angestrebten flächendeckenden Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge unterstützen.

Auslöser der Untersuchung waren vermehrte Beschwerden über die Preise und die Konditionen an den Ladesäulen. Weil aber der Aufbau und Betrieb von Ladesäulen keiner umfassenden Regulierung unterliegt, dient für die Aufdeckung von möglichen Wettbewerbshürden das Kartellrecht. Das Bundeskartellamt will daher die Rahmenbedingungen für die Ladekunden und Mobilitätsanbieter beim Zugang zu den Ladesäulen ermitteln. Außerdem wird die aktuelle Praxis der Städte und Gemeinden zur Planung und Bereitstellung von Standorten für Ladestationen untersucht. Es soll ein diskriminierungsfreier Zugang für geeignete Standorte gewährleistet sein. Auch der Aufbau von Ladesäulen an den Bundesautobahnen wird wettbewerblich untersucht.

Die Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung wird das Bundeskartellamt in einem öffentlichen Bericht vorstellen.

Bundesrat empfiehlt Aufschub und zahlreiche Änderungen des BEHG

Wie mehrfach von uns berichtet soll nach derzeitigem Stand der nationale Emissionshandel unter dem BEHG zum 1. Januar 2021 starten. Dies könnte sich jetzt doch noch ändern. Die Ausschüsse des Bundesrates sprechen sich in einer Empfehlung vom 22. Juni 2020 dafür aus, den Beginn des nationalen Emissionshandels um ein Jahr, also auf den 1. Januar 2022 zu verschieben, um die durch die Corona-Krise geschwächte deutsche Wirtschaft nicht noch weiter zu belasten.

Darüber hinaus empfiehlt der Bundesrat auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. So soll es der Bundesregierung in der Einführungsphase möglich sein, zusätzliche Emissionsmengen festzulegen, wenn nicht genügend Zertifikate von anderen EU Staaten erworben werden können. Außerdem sollen BEHG-pflichtige Unternehmen in ihren Rechnungen die BEHG-Belastungen ausweisen. So kann mehr Transparenz geschaffen werden und eventuelle Kompensationen reibungsloser erfolgen.

Aber auch für die Ausnahmeregelungen zugunsten der Wirtschaft werden Empfehlungen ausgesprochen:  Die Hürden für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sollen in der Weise gesenkt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die Belastung durch das BEHG über den Belastungen des europäischen Emissionshandels ETS  liegt. Damit soll vor allem der Mittelstand geschützt werden. Eine weitere Forderung ist, eine Carbon-Leakage Entlastung von Investitionen in Energieeffizienz zu entkoppeln,  um Unternehmen, die dies bereits getan haben, nicht zu benachteiligen.

Schließlich sollen Biokraft- und Heizstoffe komplett aus dem BEHG fallen, also auch nicht mehr dem Monitoring unterliegen. Außerdem plädiert der Bundesrat dafür  – wie im ETS auch – gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle vom BEHG auszunehmen, da die ökologisch sinnvolle Verbrennung von gefährlichen Abfällen und Siedlungsabfällen nicht belastet werden solle.

Ob diese Änderungsempfehlungen im parlamentarischen Verfahren des Bundestages berücksichtigt werden, ist noch ungewiss. Das Änderungsgesetz, mit dem die Startpreise für den CO2 Handel erhöht werden sollte (RGC berichtete), wurde gerade nochmal vertagt. Voraussichtlich wird erst im September weiter dazu beraten. Jedenfalls scheint es noch einiges an Bewegung zu den kommenden Regelungen zu geben.

Dazu der Hinweis, dass die Fachvideos samt Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima weiter bereitstehen und nachträglich freigeschaltete werden können.

Neues Gutachten verneint diese Frage, worauf FDP Normenkontrollklage anstrebt Schon seit 2019 gibt es rechtliche Kritik am nationalen CO2-Handel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), da die Mechanik dahinter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Begründet werden diese Zweifel damit, dass in der Einführungsphase unbegrenzte Mengen an CO2-Zertifikaten zu Festpreisen verkauft werden. Dies erfülle die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts an einen Emissionshandel nicht, sondern sei tatsächlich eine neuartige CO2-Steuer. Eine neue Steuerart hätte aber nur durch eine Grundgesetzänderung eingeführt werden dürfen. Wir hatten hierüber bereits hier berichtet.

Ein neues Gutachten, welches die FDP-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte, bestätigt diese Zweifel, auch wenn die Begründung eine etwas andere ist. Bei dem neuen CO2-Preis, der ab nächstem Jahr auf Brennstoffe zu zahlen ist, handle es sich um eine gegenleistungsabhängige Abgabe, deren rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Gutachten wird auch angeführt, dass die Verfassungswidrigkeit des BEHG dazu führe, dass diese als nichtig zu erklären sei.

Die FDP hat angekündigt, ein Verfahren zur Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht anzustreben. Ein solches Normenkontrollverfahren müsste von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden, was derzeit als unwahrscheinlich gilt. Allerdings könnten auch weitere Parteien klagen.

Auf die mögliche Verfassungswidrigkeit weist auch Herr Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht in seinem Videobeitrag für unseren derzeit laufenden VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima hin. Unsere Kollegin, Joanna Bundscherer und unser Klima- und Umweltrechtsexperte, Dr. Christoph Palme geben in Ihren Beiträgen auch Praxistipps, wie Letztverbraucher und Inverkehrbringer mit dieser Rechtsunsicherheit umgehen sollten.

Bis Ende nächster Woche können sich Teilnehmer noch zum Premiere-Preis von 179,00 € anmelden

Es ist soweit! Wir freuen uns sehr, dass unser VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima kurzfristig startet! Die Fachvideos des ersten Kapitels werden pünktlich bis zum 8. Juni 2020 eingestellt. Frei zugänglich können Sie jetzt schon das Video zur Eröffnung des Kongresses sehen, und zwar entweder in der neuen Rubrik „Video & Podcast“ unserer RGC Manager App oder auf unserer Klimaseite www.industrie-klima.de. 

Kurzentschlossene können sich noch zum Premiere-Preis von 179,00 € netto bis zum Ende nächster Woche anmelden. Danach kostet die Teilnahme den regulären Preis von 490,00 € netto.

Weitere Infos zum Kongress und die Anmeldung finden Sie auf unserer oben schon erwähnten Klimaseite.

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.

Kaum ein Thema wird derzeit so heiß diskutiert wie die CO2-Bepreisung, ein Gutachten der „Wirtschaftsweisen“ heizt die Debatte weiter an.

In vielen europäischen und außereuropäischen Staaten gibt es eine CO2-Bepreisung bereits. In Deutschland wird seit mehr als einem Jahr intensiv darüber diskutiert, ob und in welcher Form ein Preis für CO2 politisch umgesetzt werden soll.

Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung ein Sondergutachten des Sachverständigenrates für Wirtschaft in Auftrag gegeben. Dieses wurde vor einigen Tagen veröffentlicht. Unter dem folgenden Link finden Sie das Sondergutachten, dessen Kernbotschaften und weitere Informationen des Sachverständigenrates:

https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/sondergutachten-2019.html

Das Sondergutachten spricht sich für eine Bepreisung des Ausstoßes von CO2 aus, da dies Anreize für Investitionen in emissionsärmere Geräte und Anlagen setze sowie entsprechende Geschäftsmodelle und die Suche nach Innovationen fördere. Als wenig zielführend werden die „klimapolitisch unsystematischen Steuern und Abgaben“ sowie die „bisher von unterschiedlichen kleinteiligen Zielen und Aktionsplänen“ gekennzeichneten nationalen Aktivitäten in Deutschland kritisiert. 

Empfohlen wird langfristig eine einheitliche Bepreisung von CO2, indem der EU-Emissionshandel auf alle Sektoren in allen Mitgliedstaaten ausgeweitet wird. Denn ein einheitlicher Preis würde die volkswirtschaftlichen Kosten der Emissionsreduktion innerhalb der EU minimieren. Kurzfristig wird als Übergangslösung eine separate Bepreisung in dem Bereich empfohlen, welcher bislang nicht dem Europäischen Emissionshandel (Nicht-EU-ETS-Bereich) unterliegt. Dies z. B. durch einen separaten Emissionshandel für diese Sektoren oder über eine CO2-Steuer. Im Gutachten wird diesbezüglich auch die angemessene Berücksichtigung des Carbon-Leakage-Risikos sowie die Möglichkeit, die Einnahmen aus der CO2-Steuer sozial ausgewogen wieder auszuschütten, thematisiert. 

Die Belastung durch eine solche CO2-Bepreisung würde sich vermutlich zunächst im Wärme- und Verkehrssektor auswirken. Verteuern würden sich beispielsweise Benzin, Heizöl, Gas und Kohle. Betroffen wären hiervon u.a. also Unternehmen, aber auch Privatpersonen, die viel heizen müssen, z.B. wegen spezifischer Prozesse oder aufgrund von schlecht gedämmten Immobilien, sowie Unternehmen, die eine große LKW-Flotte betreiben.

Konkrete politische Maßnahmen zur Umsetzung oder Gesetzesentwürfe zu einer künftigen CO2-Bepreisung gibt es bislang noch nicht. Dennoch sollten Unternehmen mit einem hohen Einsatz von Heiz- und Kraftstoffen, die bislang noch nicht in den EU-ETS einbezogen sind, die Diskussion aufmerksam verfolgen.