Schlagwortarchiv für: Energiepolitik

Relativ geräuschlos ist am 30. Juni 2023 die sog. Überschusserlösabschöpfung nach dem Strompreisbremsengesetz ausgelaufen.

Der Gesetzgeber hat die Abschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung nicht verlängert. Hierzu hatte er einmalig bis zum 31. Mai 2023 die Möglichkeit. Auch die EU-Kommission hat sich in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 bereits gegen eine Verlängerung ausgesprochen.

Hintergrund

Das Strompreisbremsegesetz sieht nicht nur Entlastungen von den Strompreisen für Letztverbraucher vor, sondern regelt teilweise auch dessen Finanzierung über die Abschöpfung sog. Übererlöse aus der Stromerzeugung. Betreiber von bestimmten Stromerzeugungsanlagen (vereinfacht: solche, die (auch) ins Netz ausspeisen, größer als 1 MW sind und nicht überwiegend Erdgas oder andere ausgenommene Energieträger verstromen) sind hiernach verpflichtet, für gesetzlich festgelegte Abschöpfungszeiträume (konkret: 1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April – 30. Juni 2023) sog. Überschusserlöse an den Anschlussnetzbetreiber zu zahlen. Besonders hart trifft diese Regelung energieintensive Unternehmen, welche den in ihren Kraftwerken erzeugten Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell ausspeisen. Den auch hier abzuführenden „Überschusserlösen“ steht in diesen Fällen auf Grund der im Rahmen der Energiepreisbremsen zu beachtenden Höchstgrenzen in der Regel keine entsprechende Entlastung auf den Strompreis gegenüber.

Immerhin: Die Abschöpfung bleibt nun auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume (1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April 2023 – 30. Juni 2023) begrenzt, wie sich u.a. aus dem Bericht des BMWK zu § 13 StromPBG ergibt.

Die betroffenen Unternehmen müssen gleichwohl noch aktiv werden: Für den ersten Abschöpfungszeitraum müssen bis spätestens zum 31. Juli 2023 die erforderlichen Meldungen gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Zusammen mit der Bestätigung des Übertragungsnetzbetreibers muss die Meldung hierüber und ggf. die Zahlung der Übererlöse anschließend spätestens bis zum 15. August 2023 beim Anschlussnetzbetreiber eingehen. Für den zweiten Abrechnungszeitraum liegen die Fristen jeweils drei Monate später. Formularvorlagen der Netzbetreiber müssen verwendet werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben hierfür auf ihrer gemeinsamen Internetseite Netztransparenz.de zwischenzeitlich Berechnungstools veröffentlicht. Dort findet sich auch eine Beschreibung des Ablaufs und der Meldeprozesse einschließlich weiterer zu beachtender Fristen. Zudem haben die Übertragungsnetzbetreiber bereits ihre Meldeportale freigeschaltet, welche nun befüllt werden können. Hier ist Sorgfalt geboten, denn Pflichtverletzungen können hart sanktioniert werden.

Das BMWK hat dem Bundestag den Entwurf einer „Rechtsverordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung“ mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Damit sollen ab September die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Seit Mai 2023 begrenzt die sog. Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) in bestimmten Fällen (i.d.R.: Letztverbraucher mit einer Entlastungssumme > 2 Mio. €) den vom Staat nach StromPBG und EWPBG übernommenen „Differenzbetrag“. Diesbezüglich haben wir bereits berichtet. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis ergibt; kurz gesagt ist das der Betrag, den der Staat 2023 auf Grund der gestiegenen Energiepreise übernimmt.

Nach der aktuell geltenden Fassung der DBAV sind von Mai – September die folgenden maximalen Differenzbeträge zu beachten:

  • Leitungsgebundenes Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh und
  • Strom: 24 Ct/kWh.

Wegen der sinkenden Großhandelspreise hat das BMWK nun eine Änderung der DBAV vorgeschlagen, durch die der maximale Differenzbetrag für leitungsgebundenes Erdgas und Strom ab September 2023 nochmals reduziert werden soll.

Für die Monate September – Dezember 2023 würden dann – soweit die Verordnung unverändert in Kraft tritt – folgende maximale Differenzbeträge gelten:

  • Leitungsgebundenes Erdgas: 6 Ct/kWh und
  • Strom 18 Ct/kWh.

Im Wärmebereich sei eine Anpassung der maximalen Differenzbeträge derzeit demgegenüber nicht erforderlich. Dort bliebe es also bei den aktuell gültigen max. 8 Ct/kWh.

Tritt die Verordnung in Kraft, müssen jedenfalls Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten die den betroffenen Kunden gewährten Entlastungsbeträge für September – Dezember 2023 neu berechnen. Aber auch Letztverbraucher, welche auf Grund der in Anspruch genommenen Entlastungssumme (i.d.R. > 2 Mio. €, niedriger bei landwirtschaftlicher Primärproduktion oder Aquakultur) unter die Höchstgrenzenregelungen nach EWPBG und/oder StromPBG fallen, sollten ihre Höchstgrenzenberechnungen und Meldungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Selbsterklärungen abgeben.

Die Änderung soll am 1. September 2023 in Kraft treten. Hierfür steht u.a. noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Wir halten Sie an dieser Stelle wie gewohnt informiert.

Nachdem sich die Ampel-Koalition zu einer Einigung beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) durchgerungen hat, sollen die nächsten Schritte für den Klimaschutz folgen. Das weitere Klimapaket ging bereits letzte Woche in die Ressortabstimmung.

Die Diskussion um eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) drehte sich um den geplanten Ausgleich der Co²-Reduktionen zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren. Auf diese wurde sich nun in Form einer „sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung“ geeinigt.

Zum Hintergrund:

Die Novelle des KSG ist Teil des Klimapaketes. Um das Ziel zu erreichen, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % zu senken, könne die derzeitig bestehende Lücke um bis zu 80 % durch die Maßnahmen des Klimaschutzprogrammes geschlossen werden, heißt es in dem Überblickspapier des BMWK zur zweiten Novelle des KSG.

Kernpunkt des bisherigen KSG ist die Festlegung einer zulässigen Höchstmenge von Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft). Bei Überschreitung der festgelegten Höchstmenge hat dies ein verpflichtendes Sofortprogramm für den entsprechenden Sektor zur Folge, das im Eintrittsfall vom zuständigen Bundesministerium festgelegt wird. Nach bisheriger Rechtslage würde ein solche Sofortprogramm den Verkehrssektor unter Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) treffen.

Das könnte sich unter dem Motto „Ausblick statt Rückblick“ nun ändern. Geplant ist eine mehrjährige Prognose als neues Instrument. Anstatt rückblickend nachzusteuern, sollen die erlaubten Emissionsmengen anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden. Entscheidend soll zuallererst die sektorübergreifende Summe der Gesamtemissionen in den Jahren 2021 bis 2030 sein. Eine Nachsteuerung soll stattfinden, wenn die Vorausschau anzeigt, dass eine Überschreitung stattfinden wird und der Expertenrat für Klimafragen diese Prognose feststellt. Die Pflicht zur Nachsteuerung kann aber pausiert werden, wenn die Bundesregierungen Maßnahmen beschließt, die nach der Prognose ausreichen, um die Gesamtmengen in den Jahren 2021 bis 2030 in Summe einzuhalten.

Doch wer soll im Rahmen der Nachsteuerung nun genau tätig werden? Für eine „volle Transparenz“ sollen alle Sektoren ihren Beitrag leisten müssen. Zur Vorbereitung des Maßnahmenbeschlusses der Bundesregierung haben alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, deren Sektoren zur Zielverfehlung beigetragen haben, Maßnahmen vorzuschlagen. Damit wird sich von der ursprünglichen Regelung – dem eigenen Sofortprogramm für das entsprechende Ministerium – klar distanziert. Die Vorschläge, die auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten können, sind sodann innerhalb von drei Monaten nach Bewertung durch den Expertenrat für Klimafragen vorzulegen und spätestens innerhalb desselben Jahres durch die Bundesregierung zu beschließen.

Der Gesamterfolg des Klimapakets wird sich wohl erst durch das Zusammenspiel des neuen KSG, des GEG und des Klimaschutzprogramms beurteilen lassen. Alle Maßnahmen des Klimapakets befinden sich noch im Entwurfsstadium, dürften aber demnächst final beschlossen werden.

Das BMWK will Klimaschutzverträge mit Unternehmen abschließen, die transformative Vorhaben planen und umsetzen, um ihren Produktionsprozess „grüner“ zu machen – wir informieren.

Anfang Juni veröffentlichte das BMWK nach langem Warten einen finalen und abgestimmten Entwurf der Förderrichtlinie für Klimaschutzverträge. Zeitgleich startete das vorbereitende Verfahren, in dessen Rahmen Unternehmen, die an der ersten Gebotsrunde teilnehmen möchten, ihre Vorhaben detailliert darstellen müssen – Fristende: 7. August 2023.

Wird das Unternehmen unter den Bewerbern zum Abschluss eines Klimaschutzvertrages ausgewählt, so übernimmt der Staat zunächst – ganz grob gesprochen – das Delta zwischen Marktpreis und dem Preis, der mit der klimafreundlicheren, transformativen Produktionsweise einhergeht. Auf diese Weise soll die neue Produktion letztlich wettbewerbsfähig werden, damit sich grüne Leitmärkte entwickeln.

Wir informieren in unserem Mandantenkurzbriefing über

  • die Förderung selbst,
  • den Kreis der Antragsberechtigten,
  • die Chancen und Risiken und
  • die konkreten To Dos.

Informationen zu unserem Kurzbriefing am 22. Juni 2023 finden Sie hier. Wir freuen uns auf Sie!

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen für die 4. Handelsperiode im europäischen Emissionshandel aktualisiert.

Die DEHSt ist im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) insbesondere für die Genehmigung von Überwachungsplänen und abschließende Bewertung von Emissionsberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber zuständig.

Ihren Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten hat die DEHSt nun aktualisiert und um Informationen über Emissionen aus Biomasse ergänzt (Kapitel 8). 

In dem aktualisierten Leitfaden sind Vorkehrungen zur Anerkennung nachhaltiger Biomasse dargestellt. Diese ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils der Emissionen. Handlungsleitende Fragen für Umsetzungsvorkehrungen sind nach dem DEHSt-Leitfaden insbesondere:

  • Verwendungszweck des Biomasse-Stoffstroms und Anforderungen für eine Reduzierung der Abgabepflicht,
  • Bestimmung des Biomasseanteils im Stoffstrom,
  • Zertifizierungspflichtigkeit der Anlage,
  • notwendige Änderungen im Überwachungsplan,
  • erforderliche Prozessschritte.

Im Leitfaden sind der Rechtsrahmen für die Nachweisführung der Nachhaltigkeit, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Ein Fokus liegt auf den für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils nachzuweisenden Kriterien. Auch die Abzugsfähigkeit von Emissionen aus Biomethan aus dem Erdgasnetz wird erläutert. Der Leitfaden enthält auch Hinweise zur Erfassung von Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen im Überwachungsplan sowie zur Nachweisführung im Emissionsbericht.

Autoren: Sandra Horn
                Judith Zimmermann

Das Bundeskartellamt hat erste Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger auf Grund der Energiepreisbremsengesetze eingeleitet. Für energieintensive Unternehmen ist das zunächst im Rahmen von Vertragsverhandlungen und bei der Prüfung relevant, ob die Preisbremsen zutreffend vom eigenen Energieversorger auf den Monatsrechnungen entlastet wurden. Sie können aber auch selbst in den Fokus geraten, wenn Sie Erdgas an Dritte verkaufen oder sich dieses z.B. an der Börse „selbst“ beschaffen und gleichzeitig Anträge nach den Preisbremsengesetzen stellen.

Das Bundeskartellamt hat am 15.05.2023 auf seiner Internetseite bekannt gegeben, erste Missbrauchsverfahren gegen Erdgaslieferanten auf Grund des EWPBG eingeleitet zu haben. Weitere Verfahren gegen Strom- und Wärmeversorger sollen folgen.

Zum Hintergrund:

Mit den Preisbremsen übernimmt der Staat in 2023 im Grundsatz einen Teil der Energierechnung für Erdgas, Wärme und Strom, wenn der Arbeitspreis einen bestimmten Referenzwert übersteigt. Um einem Missbrauch zu Lasten des Staates vorzubeugen, verbieten die § 39 StromPBG und § 27 EWPBG u.a. eine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Energiepreise – die Mehrkosten müsste der Staat tragen. Die Aufsicht hierüber kommt dem Bundeskartellamt zu. Dieses hat nach eigenen Angaben tausende Anträge und Meldungen von Gasversorgern analysiert bevor es nun Missbrauchsverfahren gegen eine zweistellige Zahl von Gaslieferanten eingeleitet hat.

Mit diesem Vorgehen macht das Bundeskartellamt deutlich, dass das vom Gesetzgeber eingeführte Schwert der Missbrauchskontrolle doch nicht so stumpf ist, wie von vielen Seiten zunächst vermutet. Energieintensive Unternehmen, die – ob als „Lieferant“ für weitergeleitete Erdgasmengen oder als „Selbstbeschaffer“ von Erdgas – eigene Anträge auf Erstattung gegenüber dem Staat stellen, unterliegen derselben Missbrauchskontrolle. Sie müssen also damit rechnen, dass auch ihre Erstattungsanträge vom Bundeskartellamt geprüft werden. Entsprechendes gilt für Erstattungsanträge nach den Preisbremsengesetzen für Wärme als Wärmeversorgungsunternehmen und für Strom als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. „Sonstiger Letztverbraucher“ von Strom (Direktbezug Börse u.a.).

Autorin: Yvonne Hanke

Das Gesetz „zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ ermöglicht den zügigen Einbau von intelligenten Messsystemen. 

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Novelle des Messtellenbetriebsgesetzes (MsbG) in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 gebilligt. Der Einbau der Smart-Meter mit dem System des „agilen Rollout“ wird so gesetzlich verankert und ermöglicht den zügigen Einbau von schon zertifizierten Geräten. Er beginnt in 2023 bis schließlich 2030 alle Haushaltskunden mit den Messsystemen ausgestattet sein sollen. Der Rollout für die Industrie (Verbraucher über 100.000 kWh/Jahr und Erzeuger über 100 kW installierte Leistung) startet erst ab 2025; der Pflichtrollout ab 2028.

Das Gesetz enthält neue Vorgaben für die Datenspeicherung, Löschung und Anonymisierung; dafür entfällt aber künftig die Freigabe der Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Die Zustimmung des Bundesrates erging, da seine Kritikpunkte am ursprünglichen Gesetzesentwurf vom Bundestag teilweise aufgriffen wurden. Die jetzt verabschiedeten Änderungen des MsbG enthalten wesentliche Erleichterungen für Messkonzepte in Mehrfamilienhäusern. Die Umrüstkosten für private Haushaltskunden wurden gedeckelt.

Das Gesetz kann nun nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Eine weitere Erleichterung wird die Abschaffung der Eichfrist für Smart-Meter-Gateways bringen. Die Geräte verfügen über eine Selbsttestfunktion, mit der sie sich selbstständig bei einer Fehlfunktion beim Gateway-Administrator melden – eine Prüfung der Geräte kann daher entfallen! Dies soll mit einem beschlossenen Antrag zur Änderung des Mess- und Eichrechts erfolgen.

Autorin: Aletta Gerst

Die Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten.

Die Ende März im Bundestag beschlossenen Änderungen der Preisbremsengesetze betreffend die Übertragung der Aufgaben der Prüfbehörden und die Anpassung etwaiger Fristen (RGC berichtete) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten. Im Wesentlichen:

  • Aufgaben der Prüfbehörde können ab sofort im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts übertragen werden.
  • Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert (betrifft Unternehmen, die aus den Preisbremen eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten).

    Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert – diese Frist für ein gesetzliches Opt-Out ist relevant für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf

Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit einem ersten Entwurf beschlossen und will damit den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien einleiten.

Kernpunkt, der zwischen den Regierungsparteien umstrittenen Neuregelungen ist, dass ab dem kommenden Jahr alle neu eingebauten Heizungen (gleich ob in Neu- oder Bestandsgebäuden) zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. So soll im Gebäudebereich die Wärmewende beschleunigt, der Umstieg auf die Erneuerbaren Energien beim Heizen und der Warmwasserbereitung schrittweise vollzogen und im Massemarkt ein Modernisierungsanreiz gesetzt werden – bis dann spätestens ab 2045 keine Heizungen mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Unternehmen werden von den Gesetzesänderungen vor allem als Gebäudeeigentümer betroffen sein – genauso wie Bürgerinnen und Bürger und die öffentliche Verwaltung, da die Vorgaben für den Einbau oder das Aufstellen von neuen Heizungsanlagen für alle gelten sollen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Rechts wird bei Neubauten der Zeitpunkt der Bauantragstellung sein.

Der Gesetzesentwurf enthält eine Fülle von komplizierten Übergangsfristen und Übergangslösungen sowie Härtefallregelungen, von Regelungen zur „Heizungshavarie“ bis zur Ausnahme von einer Umrüstpflicht bei einem absehbaren Anschluss an ein Wärmenetz. Die im Vorfeld des Gesetzesvorhabens geäußerte massive Kritik, die Bundesregierung wolle künftig nur den Einbau von Wärmepumpen ermöglichen, soll mit einem Katalog von weiteren Erfüllungsoptionen beendet werden. Es ist geplant, die Einhaltung des Erneuerbaren-Anteil technologieoffen zu gestalten und neben elektrisch betriebenen Wärmepumpen und dem Anschluss an ein Wärmenetz, könnten u.a. auch solarthermische Anlagen, Hybridheizungen und „H2-Ready“ Gasheizungen eingebaut werden. Es soll zudem zulässig sein, einen rechnerischen Nachweis der Erfüllung zu erbringen.

Auf Unternehmen, die Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit Heizungs- und Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen ab einer Nennleistung von 290 kW sind, kommt Aufwand zu mit neuen Regelungen zur „Gebäudeautomation“ (§ 71a GEG-E). Es sind die Ausstattung mit digitaler Energieüberwachungstechnik und mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung vorgesehen, zudem sollen Gebäude-Energiemanager benannt werden. 

Zur Abfederung der auf die Gebäudeeigentümer zukommenden Investitionskosten ist eine Anpassung der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) geplant. Bürgerinnen und Bürger sollen eine neue Grundförderung und weitere Zuschüsse (Klimaboni) erhalten können. Diese Förderung ist aber nur für Wohngebäude vorgesehen. Für Nichtwohngebäude soll es bei den bestehenden Fördermöglichkeiten bleiben, d.h. die Programme für Unternehmen als Kredit mit Tilgungszuschuss oder als BAFA-Zuschuss bei Einzelmaßnahmen.

Geplant ist, die Novelle des GEG noch vor der Sommerpause vom Bundestag und Bundesrat zu verabschieden. Angesichts der vielen kritischen Stimmen zu diesem ersten Entwurf des neuen GEG, ist mit weiteren Anpassungen zu rechnen. Wir halten Sie dazu weiter auf dem Laufenden.

Autorin: Aletta Gerst

Die Diskussion in der Ampelkoalition um das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zeigt sich lebhaft. Nachdem Ende März im Koalitionsausschluss die Novellierung des KSG beschlossen wurde, wollen die Grünen diese unter Umständen im Bundestag blockieren.

Mit dem KSG wurden ambitionierte Klimaschutzziele gesetzlich festgeschrieben und klare Einsparziele für die kommenden Jahre für die einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft, Verkehr, Abfallwirtschaft) vereinbart. Gerade die Emissionsbudgets der einzelnen Wirtschaftssektoren sollten für eine genaue Zuordnung der Verantwortlichkeiten zur Treibhausgasminderung in Deutschland sorgen.

Das Umweltbundesamt veröffentlich dafür jedes Jahr die Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren. Für 2022 zeigt sich: während die Industrie die im Klimaschutzgesetz festgelegte Höchstmenge unterschritten hat, lagen insbesondere zwei Sektoren deutlich über der Höchstmenge der Jahresemissionen. Der Sektor Gebäude verursachte 14 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente mehr, als für die Jahresemissionsmenge 2022 nach dem KSG zulässig ist. Bei dem Sektor Verkehr waren es rund 9 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente.

Das aktuelle KSG sieht eindeutige Konsequenzen für eine solche Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge vor. Das jeweils für den Sektor zuständige Bundesministerium muss ein Klimaschutz-Sofortprogramm vorlegen, um die Einhaltung der Werte für die Folgejahre sicherzustellen.

Dieser Mechanismus könnte mit der Novellierung des KSG nun abgeschwächt bis ausgehebelt werden. Der Beschluss des Koalitionsausschlusses tendiert dazu, die bisherige Einzelbetrachtung der Sektoren zu einer Gesamtbilanzierung zu ändern. Damit könnten die Zielverfehlungen in einzelnen Sektoren durch die Übererfüllung in anderen Sektoren ausgeglichen werden. Die Konsequenz des Sofortprogramms für einzelne Sektoren entfällt damit. Stattdessen ist von einer aggregierten Betrachtung aller Sektoren in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Rede, mit der eine Gesamtverantwortung aller Sektoren entstehen würde.

Diese Änderung dürfte im Interesse gerade der Sektoren liegen, denen mit Überschreitung der zulässigen Höchstmenge der Jahresemissionen ein Sofortprogramm droht. Insbesondere die Grünen werfen Kritik an diesen geplanten Änderungen auf. Neben der Frage, wie klimaschutzfördernd die Änderung am „Druckmittel“ Sofortprogramm ist, stellt sich die Frage, wie das Bundesverfassungsgericht eine solche Änderung bewerten würde, hat es doch mit seinem Klimaschutzbeschluss 2021 deutlich gemacht, dass unzureichende Vorgaben der Co² Reduktion verfassungswidrig sein können.

Wie die Änderungen im KSG genau aussehen werden, steht allerdings noch nicht fest. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen gern hier auf dem Laufenden.

Autorin: Jacqueline Rothkopf