Schlagwortarchiv für: Energiepolitik


Die Durststrecke ist vorbei, endlich wieder ein RGC-Kanzleiforum live!

Und das wird allerhöchste Zeit. Denn einerseits haben wir Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Und andererseits stehen Sie vor der Aufgabe, Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise zu führen, dies erst recht, nachdem gestern die 2. (Alarm-)Stufe des Gas-Notfallplans ausgerufen wurde. Dabei können Sie wie gewohnt auf schnelle und praxisorientierte Hilfe von RGC setzen. Auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 9. September 2022 in Hannover bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor!


Unsere Themen: 
mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung  zu rechnen ist, Elektrifizierung mit Wind und PV, Überlegungen zur Gasautarkie, Transformation von industrieller Prozesswärme und Strategie/To Do´s der Industrie für das Worst-Case-Szenario.

Unsere externen Referenten: Lars Bobzien (Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, angefragt), Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne (Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau), Eva Schreiner (VEA), Prof. Dr.-Ing. Richard Hanke-Rauschenbach (Leibniz Universität Hannover)
und Carsten Herber (K+S AG, angefragt).

Bei unseren Live-Kanzleiforen darf unser traditionelles Come-Together natürlich nicht fehlen. Füllen Sie mit uns am Vorabend unseres Kanzleiforums Ihre persönlichen Speicher bei Musik, BBQ-Buffet & Drinks im Acht & Siebzig auf. Musikalisch knüpfen wir an unsere Einweihungsparty in der Drostestraße an. Dort hat uns Robin Gierschik, ein aufstrebender Singer & Songwriter, absolut begeistert. Außerdem haben wir einen bekannten DJ engagiert.

Das Kanzleiforum ist Bestandteil unseres Klima-Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft“. Für die Netzwerkmitglieder ist die Teilnahme an unserem Forum garantiert und wir kommen noch einmal gesondert auf Sie zu.

Alle anderen Interessenten sollten sich schnellstmöglich anmelden, da die Plätze begrenzt und erfahrungsgemäß sehr begehrt sind. Zur Anmeldung mit weiteren Informationen zur Veranstaltung geht es hier. Die Teilnahmegebühr haben wir auf den Selbstkostenpreis von 289,00 € zzgl. USt. begrenzt.

Im Tagungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort „RITTER GENT COLLEGEN“ zu reduzierten Tarifen reserviert. Das Hotel bittet um Nutzung dieses Buchungsformulars.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Hannover!

Ihr RGC-Team


Da in Deutschland ein relevanter Teil der Stromerzeugung aus Erdgas erfolgt, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen eigentlich auf dem Gasmangel basierende Mangellage im Strombereich hätte.

Mit dem Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz zielt das BMWK ausdrücklich auf die Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung ab (RGC berichtete). Zwar sollen zunehmend Kohlekraftwerke reaktiviert werden. Lücken in der Stromversorgung scheinen jedoch nicht ausgeschlossen, zumal viele Industrieunternehmen aktuell die Substitution von Erdgas durch Strom, bspw. zur Wärmeerzeugung, prüfen.

Uns stellt sich folglich zunehmend die Frage, welche rechtlichen Eckpunkte eigentlich bei einer Strommangellage gelten.

Hierzu ist zunächst einmal der Vergleich zur Situation im Erdgasbereich zu ziehen.

Zunächst dürfte netztechnisch die Regelung von Strom schneller und einfacher möglich sein. Strom ist darüber hinaus nur eingeschränkt speicherbar. Dafür ist die Informationslage im Strombereich, z.B. wegen des Marktstammdatenregisters, deutlich besser.

Die SOS-Verordnung gilt im Strombereich nicht, d.h. es ist auch nicht die Ausrufung von Frühwarn-, Alarm- oder Notfallstufe vorgesehen. Im Strombereich kommt es daher wesentlich auf das deutsche Recht an, das nur punktuell von EU-rechtlichen Vorschriften beeinflusst wird.

So liegt es im Grundsatz in der Hand des Netzbetreibers, Stromerzeuger und -verbraucher zu regeln. Dies findet seine Grundlage vornehmlich im § 13 Abs. 2 EnWG, der die sog. Zwangsmaßnahmen enthält, welche grundsätzlich – wenn sie rechtmäßig erfolgen – ohne Entschädigung erfolgen. Für die Regelung von Erzeugungsanlagen gelten ergänzend die Vorgaben des § 13a EnWG, der neue Redispatch 2.0, der aktuell gerade, nicht ohne die ein oder andere Startschwierigkeit (RGC berichtete), seinen Start in die Praxis vollzieht. Grundsätzlich steht dem Netzbetreiber damit ein umfassendes Handlungsrepertoire zur Verfügung, welches allerdings eher auf kurzfristige Schwankungen, z.B. durch fluktuierend einspeisende Erzeugungsanlagen ausgelegt ist.

Anders als im Gasbereich gilt hier allerdings keine Vorgabe zur Bevorzugung sog. geschützter Kunden, wie bspw. Haushaltskunden oder Krankenhäuser. Teilweise wird diese Vorgabe von den Behörden und Netzbetreibern jedoch in die Regelungen im Strombereich hineingelesen. Letzteres ist im Grunde auch sinnvoll, denn wenn ein Haushaltskunde mit dem ihm als geschütztem Kunden zustehenden Gas eine Heizung betreiben möchte, so bedarf es in den meisten Fällen auch Strom, der für die Anlagensteuerung erforderlich ist. Ansonsten wäre Heizen trotz Gas nicht möglich.

Ebenfalls nicht im Strombereich zu finden ist das im EnSiG für die Gasversorgung geregelte Preisanpassungsrecht des Versorgers. Die Preise – und die Möglichkeit von Preisanpassungen – für Stromlieferungen richten sich folglich nach dem allgemeinen Zivilrecht bzw. den Vereinbarungen im Energieliefervertrag.

Darüber hinaus gibt es aber auch im Strombereich die Möglichkeit zu hoheitlichen Eingriffen. Ähnlich der GasSV wurde auf Basis des EnSiG die EltSV (Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise – Elektrizitätssicherungsverordnung) geschaffen. Hier kann der sog. Lastverteiler z.B. Reduzierungen anordnen. Es gelten die Entschädigungsregelungen aus dem EnSiG nach § 11 (Enteignung) bzw. § 12 (sonstige Härte).

Ersichtlich ist das zur Verfügung stehende Repertoire im Strombereich daher ein anderes als im Gasbereich. Sollte es zu einer Reduzierung des Stromdargebots kommen und einige Verbraucher verzichten müssen, so ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ähnliche Kriterien wie im Gasbereich anzulegen sind. Auch für das Recht auf Strombezug wird es bspw. auf drohende Anlagen- und Umweltschäden sowie Relevanz des Gutes, Lieferketten oder Tierschutz ankommen. Nimmt die Bundesnetzagentur also entsprechende Anordnungen vor, so wird sie diese Aspekte, ebenso wie im Gasbereich zu berücksichtigen haben.

Es stellt sich daher auch bereits jetzt die Frage, da ein Strommangel nicht absolut fernliegend ist, ob eine Datenabfrage – ähnlich der für Gas durchgeführten – auch im Strombereich kurzfristig durchgeführt werden sollte, damit die für eine Entscheidung erforderlichen Informationen vorhanden sind. Nur so dürfte eine geeignete Vorbereitung transparenter und rechtskonformer Reduzierungsentscheidungen möglich sein.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Mit der sehr wahrscheinlich kurzfristigen Ausrufung der sog. Alarmstufe drohen Preiserhöhungen im Gasbereich: Was sollen Industrieunternehmen hierbei beachten?

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) besteht nunmehr ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger.

Das neue Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG setzt voraus, dass die Alarm- oder die Notfallstufe nach der SOS-Verordnung ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt hat. Ist dies der Fall, haben die „hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen“ entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden „auf ein angemessenes Niveau anzupassen“.

Mit der Zuspitzung der Gasversorgungslage in Deutschland wird die Ausrufung der Alarmstufe nach der Security-of-Supply-Verordnung immer wahrscheinlicher. Vielfach wird berichtet, dass dies schon in den nächsten Tagen passieren wird. Da die Ausrufung der Alarmstufe (neben der Feststellung einer Reduzierung der Gesamtgasimportmengen) die größte tatbestandliche Hürde eines Preisanpassungsrechtes ist, ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt viele Versorger versuchen werden, gegenüber ihren Kunden die Preise zu erhöhen.

In formeller Hinsicht ist eine Preisanpassung nur wirksam, wenn diese dem Kunden rechtzeitig vor Eintritt mitgeteilt und begründet wurde. Die Preisanpassung wird frühestens am Tag nach dem formell korrekten Zugang wirksam. Gegenüber Letztverbrauchern im Sinne des § 41 Abs. 5 EnWG beträgt die geltende Unterrichtungsfrist einheitlich eine Woche.


Inhaltlich
darf die Preiserhöhung nicht „unangemessen“ sein. D.h. es dürfen nur die Mehrkosten einer aufgrund der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen erforderlich werdenden Ersatzbeschaffung des an den konkreten Kunden zu liefernden Gases weitergegeben werden.

Jedenfalls wenn – wie wohl in aller Regel – das (sonst als Kunde unverzüglich auszuübende) Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt werden soll, raten wir dringend dazu, dem Preiserhöhungsbegehren zu widersprechen. Wir erwarten, dass die Preiserhöhungsbegehren qualitativ und inhaltlich sehr unterschiedlich ausfallen werden. Darauf kann man rechtssicher nur mit individuellen, rechtlich geprüften Widerspruchsschreiben reagieren. Hierbei ist zu prüfen, ob der Versorger die formellen Voraussetzungen (Frist und Form, d.h. insb. Begründung) eingehalten hat. Zudem muss der Versorger nach unserer Einschätzung alle tatbestandlichen Anforderungen des Preisanpassungsrechts, z.B. die Angemessenheit, nachweisen.


Die Zahlung des erhöhten Preisanteils
sollte nur mit einem qualifiziert formulierten Vorbehalt erfolgen, um eine Anerkennung der Preiserhöhung durch die Zahlung zu vermeiden und eine spätere Rückforderung bei möglicher Unwirksamkeit der Preisanpassung zu ermöglichen.

In allen diesen Fällen gilt, dass die Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft und korrekt formuliert werden sollten. Bei Bedarf unterstützen wir Sie hierbei gern!

Außerdem beschäftigen wir uns mit all diesen To Do´s intensiv auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“, das wir am 8. und 9. September 2022 live in Hannover veranstalten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Wirtschaftsminister Robert Habeck hat in einer Pressemitteilung unter anderem die Einführung von Gasauktionen angekündigt, die ab dem Sommer stattfinden sollen. Worum geht es?

Es gibt derzeit viele aktuelle Entwicklungen zu der Frage, wie knappe Gasmengen im Falle einer Gasmangellage verteilt werden sollen.

Bis zum 16.5.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MW im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). In einem Schreiben vom 17.5.2022 hatte die BNetzA sodann angekündigt, dass diese Daten ab Herbst 2022 in der sog. Sicherheitsplattform Gas auf Grundlage des EnSiG gemanagt werden sollen. Bis dahin seien lediglich pauschale Reduzierungsentscheidungen möglich. Unsere Kritik an diesem Vorgehen war bislang, dass der Start einer solchen Verteilplattform erst im Herbst bei einer früheren Gasmangelsituation zu spät kommen könnte.

In einer Pressemitteilung vom 19.6.2022 hat das BMWK nun weitere Maßnahmen, begründet mit der weiteren Zuspitzung der Gasversorgungssituation, angekündigt. Der Gasverbrauch müsse weiter gesenkt werden, um für den Winter ausreichende Gasspeicherfüllstände zu gewährleisten. Hierzu werden die folgenden Maßnahmen angekündigt:

  • Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung / Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz

Der Entwurf eines Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetzes, der aktuell im parlamentarischen Verfahren ist, soll es u.a. ermöglichen, den Verbrauch von Gas zur Stromerzeugung zu sanktionieren oder sogar zu verbieten. Stattdessen sollen als Gasersatzreserve auf Abruf Kohlekraftwerke wieder verstärkt zum Einsatz kommen. Diese Gasersatz-Reserve soll befristet bis zum 31.03.2024 eingerichtet werden. Folge hiervon ist letztlich also eine Verzögerung des Kohleausstiegs. Zudem geht das Ministerium davon aus, dass durch die Reaktivierung von Kohlekraftwerken Gaskraftwerke aus dem Markt gedrängt werden.

Angekündigt wurde auch eine parallele Verordnung, mit der die Gasersatzreserve aktiviert werden soll, d.h. die die konkreten Modalitäten der Regulierung bzw. Sanktionierung vorgeben soll. Bislang enthalten die geplanten Regelungen noch keine ausdrückliche Herausnahme von Industrie-Eigenversorgungskraftwerken zur Strom- und Wärmeerzeugung, welche wir aber für dringend erforderlich halten, um nicht noch zusätzliche Risiken bezüglich der Versorgungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu erzeugen.

  • Einführung eines Gasauktionsmodells voraussichtlich im Sommer

Es soll ein Gasauktions-Modell an den Start gehen, welches Anreize zur Gaseinsparung für Industrieunternehmen schaffen soll, um das verfügbare Gas dann zum Einspeichern für mögliche Engpässe im Winter zu nutzen. Es sollen also diejenigen Unternehmen, die auf Gas freiwillig verzichten können, hierfür eine auf alle Verbraucher umgelegte Vergütung erhalten können. Dieser Mechanismus soll bereits im Sommer zur Verfügung stehen.

Zur genauen Ausgestaltung dieses Anreizmodells ist bislang noch wenig bekannt. Konkret soll ein Gas-Regelenergieprodukt geschaffen werden, welches an bestehende Regelenergieprodukte im Strommarkt angelehnt ist. Industriekunden sollen gemeinsam mit ihren Lieferanten auf freiwilliger Basis gegen eine rein arbeitspreisbasierte Vergütung ihren Verbrauch in Engpasssituationen reduzieren und Gas dem Markt zur Verfügung stellen können (sog. Demand-Side Management).

Wir begrüßen diesen Ansatz, denn unserer Ansicht nach sind marktbasierte Instrumente zum Umgang mit der Gasmangellage stets Zwangsmaßnahmen, wie bspw. Reduzierungsanordnungen vorzuziehen. Die Wirksamkeit wird allerdings stark von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

  • Unterstützung der Einspeicherung durch die THE

Die THE als Haupt-Verantwortlicher nach dem novellierten EnWG für die Beschaffung von Gasmengen zur Einspeicherung soll weitere Kreditlinien zur Verfügung gestellt bekommen, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.

Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie verfolgen und an dieser Stelle regelmäßig dazu berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Gute Nachrichten für Wasserstofferzeuger: Netzentgeltbefreiung voraussichtlich auch ohne Rückverstromung oder Netzeinspeisung

Gute Gründe für die Herstellung von (grünem) Wasserstoff gibt es viele. Gerade jetzt kommt zur Reduzierung des CO2-Foodprints der Wunsch dazu, unabhängiger von russischem Gas zu werden. Deshalb stehen viele Wasserstoffprojekte in den Startlöchern. Für den Erfolg dieser Projekte ist entscheidend, welche Privilegierungen für die Elektrolyseure genutzt werden können.

Eine wichtige Stellschraube: Die Netzentgelte.

Hier stellt sich die Frage, ob die Netzentgeltbefreiung des § 118 Abs. 6 EnWG genutzt werden kann, wenn u.a. Strom für die Wasserstoffelektrolyse aus dem Netz bezogen wird. Denn die Regelung wurde im Grundsatz für bestimmte Stromspeicher geschaffen, während der erzeugte Wasserstoff i.d.R. verbraucht und nicht wie bei einem Stromspeicher rückverstromt werden soll.

Für diese Frage können wir ein positives Signal senden:

Nachdem uns bereits einige Unternehmen berichteten, dass die Befreiung von Behörden gesehen und akzeptiert werde, haben wir selbst von einer der für diese Frage maßgeblichen Stellen eine (wenn auch unverbindliche und allgemeine) Bestätigung für die Netzentgeltbefreiung erhalten!

Wir freuen uns sehr über dieses positive Signal! Es kann jedoch keine bestätigende Rechtsprechung ersetzen und auch nicht über Unsicherheiten im Wortlaut der Regelung hinweghelfen. Deshalb sollte die Befreiung nach wie vor für den konkreten Einzelfall geprüft und geklärt werden.

Sie möchten mehr erfahren? Am 22. September 2022 veranstalten wir gemeinsam mit dem VEA die Veranstaltung: Wasserstoff als Heilsbringer der Energiewende? Einsatzmöglichkeiten, Potentiale und Rechtsrahmen für Unternehmen. Programm und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Dr. Franziska Lietz

Das Verkehrsministerium fördert H2- und E-Nutz- und Sonderfahrzeuge mit bis zu 80%.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat aktuell neue Förderaufrufe für klimafreundliche Nutz- und Sonderfahrzeuge bekannt gegeben. Diese betreffen vor allem emissionslose H2/Brennstoffzelle-, Hybrid- und Elektronutzfahrzeuge sowie entsprechende Machbarkeitsstudien. Es sind hierbei Förderungen von bis zu 80% möglich.

Basis ist die „Richtlinie zur Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur“ (KsNI) und eine dazugehörige Änderungsrichtlinie vom 21. März 2022.

Konkret gefördert wird

die Anschaffung von Nutzfahrzeugen, Sonderfahrzeugen und umgerüsteten Dieselfahrzeugen mit Batterie und Brennstoffzelle sowie Plug-In-Hybriden und hybrider Oberleitungsantriebe,

  • die Beschaffung von Tank- und Ladeinfrastruktur,
  • die Erstellung von Machbarkeitsstudien.

Zuwendungsberechtigt sind

  • Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine,
  • Leasinggeber oder Fahrzeugvermieter.

Als Höhe des Zuschusses wird angegeben

  • 80 % der Investitionsmehrausgaben bei Fahrzeuganschaffungen,
  • 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben bei Tank- und Ladeinfrastrukturanschaffungen,
  • Machbarkeitsstudien werden mit 50 % bezuschusst.

Die Antragsfristen laufen jeweils vom 29.06.2022 bis 10.08.2022.

Weitere Informationen und Details finden Sie auf der Webseite des Förderaufrufes.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Russland hat heute angekündigt, die Gaslieferungen nach Deutschland über Nord Stream 1 um 60 % zu kürzen. Laut BNetzA sind die Gasflüsse aber noch stabil.

Die Darstellung Russlands, Wartungsarbeiten seien der Grund für die aktuelle Reduzierung der Liefermenge um 40 %, wird durch die BNetzA nicht bestätigt. Auf die heutige Ankündigung Russlands, die Gasflüsse insgesamt um 60 % zu reduzieren, gab die BNetzA bekannt, die Lage zu beobachten und die Auswirkungen zu prüfen. Derzeit läge der Gasfluss aber stabil bei 59,1 % und falle nicht weiter. Die Versorgungssicherheit in Deutschland sei weiter gewährleistet.

Sobald sich etwas Neues ergibt, unterrichten wir Sie an dieser Stelle.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Im Rahmen des Green Deals wurde eine überarbeitete Fassung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie vorgestellt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Ziele und aktuell vorgesehenen Änderungen.

Im vergangenen Jahr stellte die EU-Kommission im Rahmen des Green Deal das sog. „Fit for 55“-Legislativpaket vor (RGC berichtete hier). Ziel dieses Pakets ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen in Europa bis 2030 um 55 % gegenüber 1990, um letztlich die angestrebte Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen.

Damit rund 40 % der größte Teil des Energieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor zurückzuführen ist, bildet der Bereich des energie- und ressourcenschonenden Bauens und Renovierens einen Schwerpunkt des „Fit for 55“-Pakets. Durch die Dekarbonisierung von Gebäuden sollen bis 2030 die gebäudebezogenen THG-Emissionen um 60 % und der Energieverbrauch um 14 % gesenkt werden. Dafür möchte die EU-Kommission die jährliche Quote der energetischen Renovierungen in den nächsten 10 Jahren mindestens verdoppeln.

Einen wesentlichen Bestandteil der verfolgten Strategie stellt die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, auch EPBD („Energy Performance of Buildings Directive“) dar. Mithilfe der überarbeiteten EPBD soll Europa bis 2050 zu einem emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand gelangen.

Der Entwurf der neugefassten EPBD sieht unter anderem folgende wesentliche Regelungen vor:


Definitionen

Der Entwurf enthält neue bzw. geschärfte Definitionen, z.B. die der „umfassenden Renovierung“ – einem Umbau zu einem Niedrigst- bzw. Nullemissionsgebäude – zur Vermeidung nur oberflächlicher Renovierungen oder die des „Nullemissionsgebäudes“ – einem Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge vollständig durch am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen o.ä. gedeckt wird.

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Die im Jahr 2002 eingeführten und seither stetig verbesserten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz („Energieausweise“) sollen klarer und zuverlässiger werden und künftig nicht nur bei Bau, Verkauf, Neuvermietung und öffentlichen Gebäuden mit mehr als 250 m² und Publikumsverkehr, sondern auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags, bei allen öffentlichen Gebäuden sowie bei größeren Renovierungen verpflichtend sein. Sie sollen digital erstellt und in einer nationalen Datenbank erfasst werden. Der Entwurf enthält eine Vorlage für Energieausweise, die neben obligatorischen gemeinsamen Indikatoren für Energie und THG-Emissionen weitere freiwillige Indikatoren enthält, wie z.B. Angaben über Ladepunkte oder die Luftqualität in Innenräumen.

Der Energieausweis enthält sieben Klassen (von A bis G), wobei in Klasse G die 15 % der Gebäude eines jeden Landes eingestuft werden, die in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz am schlechtesten abschneiden. Emissionsfreie Gebäude („ZEB“) werden in Klasse A eingestuft; alle übrigen Gebäude werden anteilig mit gleicher Bandbreite zwischen den Klassen verteilt.


Neubau und Renovierungen

Soweit es technisch umsetzbar ist, sollen ab 2030 neue Gebäude Nullemissionsgebäude sein – öffentliche Gebäude bereits ab 2027. Zudem sollen für Neubauten ab 2030 (bei Gebäuden mit mehr als 2000 m² Nutzfläche ab 2027) Daten über die während des gesamten Lebenszyklus des Gebäudes entstehenden CO2-Emissionen berechnet und offengelegt werden.

Für bestehende öffentliche und Nichtwohngebäude ist vorgesehen, dass diese sich bis 2027 mindestens auf das Gesamtenergieeffizienzniveau F und bis 2030 auf das Niveau E verbessern (für Wohngebäude gilt: mind. Klasse F bis 2030, mind. Klasse E bis 2033). Es sollen freiwillige Renovierungspässe für Eigentümer eingeführt werden, die eine stufenweise Renovierung ihres Gebäudes planen.


Weitere im Entwurf vorgesehene Änderungen

  • Vorgesehen sind Änderungen im Bereich der E-Mobilität und Ladeinfrastruktur: So sollen die Ladepunkte intelligentes Laden unterstützen. Weiterhin sollen eine Netzeinspeisung und die Nutzung der Fahrzeugbatterie als Speicheranlage möglich sein (bidirektionales Laden).
  • Neue emissionsfreie Gebäude sollen mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Regelung und Überwachung der Raumluftqualität ausgerüstet werden.
  • Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel soll es ab 2027 keine finanziellen Anreize mehr geben.
  • Darüber hinaus fordert die EPBD die Mitgliedstaaten auf, für eine gezieltere Finanzierung von Investitionen im Gebäudesektor zu sorgen, enthält Anforderungen in Bezug auf Park- und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden sowie in bestehenden großen Nichtwohngebäuden und sieht eine Verbesserung der Digitalisierung im Gebäudesektor vor.

Neben der Überarbeitung der EPBD sind auch hinsichtlich weiterer Instrumente Änderungen mit dem Ziel der Dekarbonisierung des Gebäudesektors vorgesehen – so gibt es bspw. entsprechende Vorschläge für Anpassungen der Energieeffizienz-Richtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Auch soll der Europäischen Emissionshandel durch einen separaten und eigenständigen „EU ETS II“ ergänzt werden, der Emissionen aus den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr planmäßig ab 2026 erfassen soll.

Die überarbeitete EPBD soll voraussichtlich frühestens Mitte 2023 in Kraft treten. Eine Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wird nicht vor Mitte 2024 erwartet.

Autorin: Sandra Horn

Die Datenabfrage der Bundesnetzagentur ist beendet. Wie geht es weiter? Die BNetzA hat gestern eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie erstmals eine denkbare Rangfolge von Maßnahmen nennt.

Bis zum 16.05.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MWh/h im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). Diese ist nunmehr beendet.

Aber wie geht es weiter?

Es stellt sich vor allem die Frage, welche Schlüsse die BNetzA aus den Ergebnissen ziehen wird. Gestern Abend veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Stellungnahme, in der sie ihr weiteres Vorgehen erläutert.

Hier macht sie zunächst deutlich, dass aufgrund der Komplexität der Sachlage im Falle von Handlungsnotwendigkeiten innerhalb der nächsten Wochen Maßnahmen gegenüber Letztverbrauchern nur im Wege von Allgemeinverfügungen und nur „ratierlich“ erfolgen könnten. Möglich sei „allenfalls eine Unterscheidung nach Branchen“, Einzelverfügungen für bestimmte Letztverbraucher seien mit den derzeit verfügbaren bzw. kurzfristig erhältlichen Daten nur „in außergewöhnlichen Einzelfällen möglich“.

Je länger die Vorlaufzeit sei, umso detailliertere Abwägungsentscheidungen seien möglich. Dann könnten auch ökonomische, ökologische und soziale Folgen auf Basis der Ergebnisse der Datenabfrage berücksichtigt werden. Diese sollen künftig auf der sog. Sicherheitsplattform, die ab Oktober 2022 einsatzbereit sein soll, handhabbar gemacht werden.

In ihrer Stellungnahme macht die Bundesnetzagentur auch Ausführungen zu möglichen Maßnahmen, unterteilt in „Erhöhung des Angebots“ und „Reduktion der Nachfrage“, wie bspw. Anordnung von Substitution des Energieträgers Erdgas, Anordnungen von Exportreduktionen, Anordnung von Verbrauchsreduktionen oder Abschaltung von Netzgebieten.

Bei der Abwägung, ob und wie eine solche Anordnung stattfindet, kämen – ohne Nennung einer Wertigkeit – die folgenden sechs Kriterien zum Tragen:

  • Dringlichkeit der Maßnahme, insbesondere in Abhängigkeit der Ausprägung der Gasmangelsituation
  • Größe der Anlage und deren Gasbezug und somit die Wirkung einer Gasversorgungsreduktion
  • Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion bzw. eines geordneten Herunterfahrens der Produktionsanlagen oder benötigte Vorlaufzeit zur Anpassung der Produktionsketten an einen verminderten Bezug
  • zu erwartende (volks-/betriebs-) wirtschaftliche Schäden
  • Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion, sofern möglich
  • Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit

Zu begrüßen ist, dass die Bundesnetzagentur ankündigt, dass man jedenfalls künftig auch die bislang nicht in die Abfrage einbezogenen Zusammenhänge von Lieferketten betrachten und bei der Abwägung heranziehen wolle. Aus unserer Sicht ist eine solche Sichtweise dringend geboten und wird für eine verhältnismäßige Abwägungsentscheidung in vielen Fällen unerlässlich sein.

Darüber hinaus nennt die BNetzA weitere Aspekte, die sie bei der Abwägungsentscheidung als relevant ansieht, wie bspw. Anlagenschäden, Gesundheitsrisiken, den Schutz kritischer Infrastrukturen oder Aspekte des Tierschutzes.

Schließlich betont die BNetzA, dass eine feste Abschaltrangfolge nicht geplant sei, vielmehr wolle man stets lageangepasst die mildesten Mittel ergreifen. Hierzu nennt sie eine mögliche Abstufung der denkbaren Maßnahmen, bezeichnet diese aber lediglich als „vorstellbar“.

Eine Möglichkeit zur Diskussion des geplanten Vorgehens dürfte unter anderem der energate Webtalk mit Klaus Müller, bei dem auch RGC-Rechtsanwältin Yvonne Hanke mitwirken wird, bieten. Hier geht es zur Anmeldung.

Auch in unserem 2. kostenfreien Mandantenbriefing am 02.06.2022 (Anmeldung hier) werden wir vertieft auf die Aussagen der Bundesnetzagentur eingehen und diese für Sie bewerten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Energate diskutiert am 25.05.2022 mit BNetzA, RGC und Branchenvertretern im Webtalk zu drängenden Fragen rund um einen möglichen Gasmangel.

Energieintensive Verbraucher beschäftigt gerade die Frage, kommt der Gasmangel und wenn ja, was tun? Oder etwas genauer: Auf welche Maßnahmen müssen sich energieintensive Unternehmen einstellen, wenn der Gasmangel Realität wird, werden zu knappe Gasmengen dann versteigert oder zugeteilt, wann ist mit einer Ausrufung der Alarmstufe oder sogar Notfallstufe durch die Bundesregierung nach dem Notfallplan Gas zu rechnen und unter welchen Bedingungen können Gasversorger gestiegene Beschaffungspreise an ihre Kunden weiterreichen?

Energate hat unsere Kollegin Frau RAin Yvonne Hanke für den 25. Mai 2022 ab 15.30 Uhr eingeladen, um diese und andere Fragen u.a. mit Herrn Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, und weiteren Gästen im energate-Webtalk zu diskutieren.
Weitere Informationen, Hinweise zur Anmeldung und den Link zur Veranstaltung finden Sie hier.

Ihr RGC-Team