Referentenentwurf einer Verordnung zur Gasumlage liegt vor

Das kürzlich novellierte EnSiG sieht unter anderem eine Umlage zur Verteilung der Mehrkosten der Gasbeschaffung der Gasversorger vor, zu deren Ausgestaltung es noch einer konkretisierenden Verordnung bedarf. Wir haben uns den Entwurf angesehen.

Am 8. Juli 2022 hat die Novelle des EnSiG den Bundesrat passiert und ist mittlerweile in Kraft. Mit dem novellierten EnSiG und weiteren Gesetzesänderungen will der Gesetzgeber einen „Werkzeugkasten“ zum Umgang mit der Gasmangellage schaffen. So enthält das EnSiG mittlerweile zwei potenzielle Hebel zur Entlastung der Gaslieferanten von gestiegenen Börsen- bzw. Vorlieferantenpreisen, die verhindern sollen, dass diese „kaskadenartig“ in Zahlungsschwierigkeiten geraten und damit die Versorgungssicherheit im Gasbereich insgesamt gefährdet wird.

Neben die schon einige Wochen alten Regelungen zum vertragsindividuellen Preisanpassungsrecht der Gaslieferanten nach § 24 EnSiG tritt die saldierte Preisanpassung nach § 26 EnSiG (vielfach diskutiert unter dem Stichwort „Gasumlage“). Die Gasumlage soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Modell der EEG-Umlage gestaltet sein. Im Gegensatz zum Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG, welches zu einer zufälligen Verteilung des Kostenrisikos unter den Gasletztverbrauchern führen dürfte u.A. mit der Folge von Ungleichgewichten in Lieferketten, soll die Umlage eine gleichmäßigere Verteilung der Ersatzbeschaffungskosten der Gaslieferanten ermöglichen, so die Begründung des Referentenentwurfes.

Beide Preisanpassungsrechte greifen allerdings noch nicht unmittelbar ein: Für das § 24er-Preisanpassungsrecht fehlt es noch an der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen durch die Bundesnetzagentur. Für das Preisanpassungsrecht nach § 26 muss noch eine ausgestaltende Verordnung erlassen werden.

Die „Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GaspreisanpassV)“ liegt mittlerweile als Referentenentwurf vor.

Der Entwurf sieht vor, dass die neue Umlage ab dem 1. Oktober 2022 erhoben werden kann. Ausdrücklich besagt der Entwurf in § 1 Abs. 2, dass das saldierte Preisanpassungsrecht anstelle der Preisanpassung nach § 24 EnSiG treten soll.

Der geplante Umlagemechanismus sieht vor, dass Gasversorger einen Ausgleichsanspruch gegen den marktgebietsverantwortlichen THE haben, der die Umlage den Bilanzkreisverantworten weiterbelastet, die diese wiederum auf alle ausgespeisten Gasmengen gleichermaßen zu verteilen haben. Eine Zahlungspflicht der Gasletztverbraucher ist nicht ausdrücklich geregelt. Dies entspricht jedoch der Konzeption der EEG-Umlage: Auch hier war die Umlage auf der 4. Stufe des Belastungsausgleiches von den Lieferanten abzuführen, die die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hatten, die Umlage vertraglich an ihre Kunden weiterzureichen. Dass dies auch ohne ausdrückliche Abgaben- und Umlagenklausel im Liefervertrag möglich ist, hat der BGH zur EEG-Umlage bereits im Jahr 2004 entschieden. Auch der Verordnungsgeber rechnet daher damit, dass die Kosten im Ergebnis von den Gasletztverbrauchern getragen werden.

Bei der Ausgestaltung der Gasumlage wurden sowohl inhaltliche, als auch zeitliche Beschränkungen vorgesehen: Mit der Umlage können sich die Gaslieferanten nicht jegliche Mehrkosten ausgleichen lassen, sondern lediglich die Ersatzbeschaffungskosten für Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert wurden. Zudem soll die Umlage auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen zur physischen Lieferung im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 beschränkt sein. Schließlich betrifft die Umlage nur die Ersatzbeschaffungskosten von bestehenden, nicht aber von Neu-Verträgen. Im Hinblick auf künftige Lieferverträge läge es in der Verantwortung der Gaslieferanten, die bestehenden Risiken ausreichend vertraglich abzubilden.

Die Höhe der monatlich abzurechnenden Gasbeschaffungsumlage soll nach dem Referentenentwurf vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in EUR/MWh ermittelt und veröffentlicht werden. Der Verordnungsgeber rechnet damit, dass auf die Gasletztverbraucher eine Umlage zwischen 1,5 bis 5 Cent pro Kilowattstunde Gasverbrauch zukommen wird.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn