Unter Arbeitsrecht werden im Wesentlichen zwei Bereiche verstanden: das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht. Das individuelle Arbeitsrecht befasst sich mit allen Lebensbereichen, die mit dem Arbeitsverhältnis einer Person im Zusammenhang stehen: Dies betrifft bspw. den Abschluss eines Arbeitsvertrages, seinen Inhalten, Fragen der Diskriminierung von Bewerbern und Arbeitnehmern, die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindungen und Wettbewerbsverbote. Das kollektive Arbeitsrecht regelt bspw. die Errichtung und die Aufgaben eines Betriebsrates, das Tarifrecht und das Arbeitskampfrecht.

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen fortan nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen kontrollieren, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette.

Die Unternehmen sind durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten die festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung von Menschenrechten zu beenden.

Dies sind insbesondere der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Unterdrückung, Ungleichbehandlung und die Achtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten. Darüber hinaus ist der Umweltschutz insoweit umfasst, als er die Lebensgrundlage von Personen sichert sowie hinsichtlich der Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkommen namentlich das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Weitere Umwelt- und Klimathemen sind bislang nicht Gegenstand des LkSG. Allerdings hat die Europäische Kommission schon am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt (dieser kann hier eingesehen werden). Diese Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Durch die neuen Vorgaben des LkSG sollen Missstände in verpflichteten Unternehmen selbst ebenso aufgedeckt werden wie entlang der Lieferkette – sowohl bei allen unmittelbaren als auch den mittelbaren Zulieferern des Unternehmens.

Zu den neuen Pflichten gehören insbesondere:

  • Das Aufstellen eines betrieblichen Risikomanagements. Hierzu sollen Maßnahmen geschaffen werden, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und entsprechende Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit muss festgelegt werden, dies kann z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfüllt werden.
  • Es besteht die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse, durch welche die Risiken und Verletzungen angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind.
  • Die Unternehmensleitung muss eine Grundsatzerklärung an die Beschäftigten und alle Zulieferer abgeben.
  • Zudem müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern geschaffen werden, sprich Kontrollmechanismen und Abhilfemaßnahmen zur Erkennung, Verhinderung oder Beendigung von Verletzungen. Wenn keine Besserung zu erwarten ist, eine solche nach einer gesetzten Frist nicht eingetreten ist oder eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  • Um Hinweise entgegennehmen zu können, ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens notwendig.
  • Schließlich soll ein jährlicher Bericht über alle Maßnahmen an die zuständige Behörde gesendet werden.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht den Unternehmen ein Verwaltungszwangsverfahren, bei dem Zwangsgelder von bis zu 50.000 € erhoben werden dürfen, umfangreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände, in deren Rahmen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro fallen, können mit bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich in die Sommerpause. Der Herbst startet dann in guter Tradition mit unserem Kanzleiforum – diesmal mit dem Schwerpunkt „Gas in der Krise“!

Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich heute bis Ende August 2022 in die Sommerpause. In der Sommerpause wird es bei uns ruhiger werden, über die wichtigsten Themen, insbesondere rund um die Gaskrise, halten wir Sie dennoch informiert.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auf unser 17. RGC-Kanzleiforum am 08/09.09.2022 aufmerksam machen:

Schwerpunkt unseres diesjährigen Kanzleiforums ist, wie Sie Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise führen und mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu rechnen ist. Näheres erfahren Sie hier.

Es freut uns ganz besonders, dass wir Sie in diesem Jahr wieder live empfangen können, denn wir haben Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Natürlich darf hierbei unser traditionelles Come-Together am Vorabend mit Live-Musik, BBQ-Buffet & Drinks nicht fehlen. Denken Sie also daran, sich möglichst noch vor der Sommerpause hier anzumelden.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer 2022 und freuen uns auf eine spannende Veranstaltung mit Ihnen im September.

Ihr RGC-Team

Wirtschaftsminister Robert Habeck hat in einer Pressemitteilung unter anderem die Einführung von Gasauktionen angekündigt, die ab dem Sommer stattfinden sollen. Worum geht es?

Es gibt derzeit viele aktuelle Entwicklungen zu der Frage, wie knappe Gasmengen im Falle einer Gasmangellage verteilt werden sollen.

Bis zum 16.5.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MW im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). In einem Schreiben vom 17.5.2022 hatte die BNetzA sodann angekündigt, dass diese Daten ab Herbst 2022 in der sog. Sicherheitsplattform Gas auf Grundlage des EnSiG gemanagt werden sollen. Bis dahin seien lediglich pauschale Reduzierungsentscheidungen möglich. Unsere Kritik an diesem Vorgehen war bislang, dass der Start einer solchen Verteilplattform erst im Herbst bei einer früheren Gasmangelsituation zu spät kommen könnte.

In einer Pressemitteilung vom 19.6.2022 hat das BMWK nun weitere Maßnahmen, begründet mit der weiteren Zuspitzung der Gasversorgungssituation, angekündigt. Der Gasverbrauch müsse weiter gesenkt werden, um für den Winter ausreichende Gasspeicherfüllstände zu gewährleisten. Hierzu werden die folgenden Maßnahmen angekündigt:

  • Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung / Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz

Der Entwurf eines Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetzes, der aktuell im parlamentarischen Verfahren ist, soll es u.a. ermöglichen, den Verbrauch von Gas zur Stromerzeugung zu sanktionieren oder sogar zu verbieten. Stattdessen sollen als Gasersatzreserve auf Abruf Kohlekraftwerke wieder verstärkt zum Einsatz kommen. Diese Gasersatz-Reserve soll befristet bis zum 31.03.2024 eingerichtet werden. Folge hiervon ist letztlich also eine Verzögerung des Kohleausstiegs. Zudem geht das Ministerium davon aus, dass durch die Reaktivierung von Kohlekraftwerken Gaskraftwerke aus dem Markt gedrängt werden.

Angekündigt wurde auch eine parallele Verordnung, mit der die Gasersatzreserve aktiviert werden soll, d.h. die die konkreten Modalitäten der Regulierung bzw. Sanktionierung vorgeben soll. Bislang enthalten die geplanten Regelungen noch keine ausdrückliche Herausnahme von Industrie-Eigenversorgungskraftwerken zur Strom- und Wärmeerzeugung, welche wir aber für dringend erforderlich halten, um nicht noch zusätzliche Risiken bezüglich der Versorgungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu erzeugen.

  • Einführung eines Gasauktionsmodells voraussichtlich im Sommer

Es soll ein Gasauktions-Modell an den Start gehen, welches Anreize zur Gaseinsparung für Industrieunternehmen schaffen soll, um das verfügbare Gas dann zum Einspeichern für mögliche Engpässe im Winter zu nutzen. Es sollen also diejenigen Unternehmen, die auf Gas freiwillig verzichten können, hierfür eine auf alle Verbraucher umgelegte Vergütung erhalten können. Dieser Mechanismus soll bereits im Sommer zur Verfügung stehen.

Zur genauen Ausgestaltung dieses Anreizmodells ist bislang noch wenig bekannt. Konkret soll ein Gas-Regelenergieprodukt geschaffen werden, welches an bestehende Regelenergieprodukte im Strommarkt angelehnt ist. Industriekunden sollen gemeinsam mit ihren Lieferanten auf freiwilliger Basis gegen eine rein arbeitspreisbasierte Vergütung ihren Verbrauch in Engpasssituationen reduzieren und Gas dem Markt zur Verfügung stellen können (sog. Demand-Side Management).

Wir begrüßen diesen Ansatz, denn unserer Ansicht nach sind marktbasierte Instrumente zum Umgang mit der Gasmangellage stets Zwangsmaßnahmen, wie bspw. Reduzierungsanordnungen vorzuziehen. Die Wirksamkeit wird allerdings stark von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

  • Unterstützung der Einspeicherung durch die THE

Die THE als Haupt-Verantwortlicher nach dem novellierten EnWG für die Beschaffung von Gasmengen zur Einspeicherung soll weitere Kreditlinien zur Verfügung gestellt bekommen, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.

Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie verfolgen und an dieser Stelle regelmäßig dazu berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Datenabfrage der Bundesnetzagentur ist beendet. Wie geht es weiter? Die BNetzA hat gestern eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie erstmals eine denkbare Rangfolge von Maßnahmen nennt.

Bis zum 16.05.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MWh/h im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). Diese ist nunmehr beendet.

Aber wie geht es weiter?

Es stellt sich vor allem die Frage, welche Schlüsse die BNetzA aus den Ergebnissen ziehen wird. Gestern Abend veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Stellungnahme, in der sie ihr weiteres Vorgehen erläutert.

Hier macht sie zunächst deutlich, dass aufgrund der Komplexität der Sachlage im Falle von Handlungsnotwendigkeiten innerhalb der nächsten Wochen Maßnahmen gegenüber Letztverbrauchern nur im Wege von Allgemeinverfügungen und nur „ratierlich“ erfolgen könnten. Möglich sei „allenfalls eine Unterscheidung nach Branchen“, Einzelverfügungen für bestimmte Letztverbraucher seien mit den derzeit verfügbaren bzw. kurzfristig erhältlichen Daten nur „in außergewöhnlichen Einzelfällen möglich“.

Je länger die Vorlaufzeit sei, umso detailliertere Abwägungsentscheidungen seien möglich. Dann könnten auch ökonomische, ökologische und soziale Folgen auf Basis der Ergebnisse der Datenabfrage berücksichtigt werden. Diese sollen künftig auf der sog. Sicherheitsplattform, die ab Oktober 2022 einsatzbereit sein soll, handhabbar gemacht werden.

In ihrer Stellungnahme macht die Bundesnetzagentur auch Ausführungen zu möglichen Maßnahmen, unterteilt in „Erhöhung des Angebots“ und „Reduktion der Nachfrage“, wie bspw. Anordnung von Substitution des Energieträgers Erdgas, Anordnungen von Exportreduktionen, Anordnung von Verbrauchsreduktionen oder Abschaltung von Netzgebieten.

Bei der Abwägung, ob und wie eine solche Anordnung stattfindet, kämen – ohne Nennung einer Wertigkeit – die folgenden sechs Kriterien zum Tragen:

  • Dringlichkeit der Maßnahme, insbesondere in Abhängigkeit der Ausprägung der Gasmangelsituation
  • Größe der Anlage und deren Gasbezug und somit die Wirkung einer Gasversorgungsreduktion
  • Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion bzw. eines geordneten Herunterfahrens der Produktionsanlagen oder benötigte Vorlaufzeit zur Anpassung der Produktionsketten an einen verminderten Bezug
  • zu erwartende (volks-/betriebs-) wirtschaftliche Schäden
  • Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion, sofern möglich
  • Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit

Zu begrüßen ist, dass die Bundesnetzagentur ankündigt, dass man jedenfalls künftig auch die bislang nicht in die Abfrage einbezogenen Zusammenhänge von Lieferketten betrachten und bei der Abwägung heranziehen wolle. Aus unserer Sicht ist eine solche Sichtweise dringend geboten und wird für eine verhältnismäßige Abwägungsentscheidung in vielen Fällen unerlässlich sein.

Darüber hinaus nennt die BNetzA weitere Aspekte, die sie bei der Abwägungsentscheidung als relevant ansieht, wie bspw. Anlagenschäden, Gesundheitsrisiken, den Schutz kritischer Infrastrukturen oder Aspekte des Tierschutzes.

Schließlich betont die BNetzA, dass eine feste Abschaltrangfolge nicht geplant sei, vielmehr wolle man stets lageangepasst die mildesten Mittel ergreifen. Hierzu nennt sie eine mögliche Abstufung der denkbaren Maßnahmen, bezeichnet diese aber lediglich als „vorstellbar“.

Eine Möglichkeit zur Diskussion des geplanten Vorgehens dürfte unter anderem der energate Webtalk mit Klaus Müller, bei dem auch RGC-Rechtsanwältin Yvonne Hanke mitwirken wird, bieten. Hier geht es zur Anmeldung.

Auch in unserem 2. kostenfreien Mandantenbriefing am 02.06.2022 (Anmeldung hier) werden wir vertieft auf die Aussagen der Bundesnetzagentur eingehen und diese für Sie bewerten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

In den nächsten Tagen bzw. Wochen sind für Industrieunternehmen einige Fristen aus dem Verpackungsrecht zu beachten, diese fassen wir hier für Sie kurz zusammen.

Die wohl wichtigste Neuerung im Verpackungsrecht ist, dass sich nunmehr ab 1.7.2022 alle Inverkehrbringer von Verpackungen (auch solchen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind) im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen (RGC berichtete). Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht droht ein Vertriebsverbote auch für Weitervertreiber, d.h. diese müssen darauf achten, entsprechende Produkte, deren Verpackungen nicht registriert wurden, auszulisten. Zudem kann ein Bußgeld erhoben werden.

Der 16.5. ist im Jahr 2022 der gesetzliche Hinterlegungsstichtag für die verpackungsrechtliche Vollständigkeitserklärung. Diese muss von Unternehmen erbracht werden, die bestimmte Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringen. Die Frist endet grundsätzlich am 15.5., in diesem Jahr fällt dieser aber auf einen Sonntag, so dass sich das Fristende auf Montag, den 16.5. verschiebt. Auf ihrer Webseite weist die ZSVR im Zusammenhang mit diesem Stichtag darauf hin, dass sie zur Unterstützung und ergänzend zu den Prüfleitlinien das Dokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ erarbeitet habe, welche beide hier abrufbar sind.

Am 19. Mai 2022 läuft schließlich die Frist für die Teilnahme an der Konsultation des aktuellen Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab. Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, können sich hier zur Einordnung ihrer Verpackungen, insbesondere nach Verpackungsart und Füllgröße, äußern.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Webseite angekündigt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen mit mehr als 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll.

Auf ihrer Webseite hat die Bundesnetzagentur am Wochenende mitgeteilt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen ab 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll. Eine Abfrage der BNetzA bei den Netzbetreibern ist bereits durchführt worden, die Teilnahmefrist endete am 28.4.2022.

Die Datenabfrage bei Industrieunternehmen dient der BNetzA als Informationsquelle für den Fall, dass die sog. Notfallstufe ausgerufen und die BNetzA damit zum sog. Bundeslastverteiler mit hoheitlichen Zuteilungsbefugnissen für knappe Gasressourcen wird (RGC berichtete).

Zusätzlich zu der Ankündigung des Beginns der Datenabfrage hat die BNetzA eine Ausfüllhilfe veröffentlicht, an der sich die Unternehmen bei der Beantwortung des Fragenkatalogs orientieren sollen.

Die Ausfüllhilfe sieht vor, dass Unternehmen Angaben zu „Blöcken“ ihres Gasverbrauchs machen. Eine ausdrückliche Definition des „Blocks“ enthält die Ausfüllhilfe nicht. Dies dürfte aber dem Umstand geschuldet sein, dass die Bestimmung, was jeweils als Block betrachtet werden kann, unternehmensindividuell sehr unterschiedlich bewertet werden kann. Als Block wird man insoweit wohl vielfach die kleinste, separat zu behandelnde Einheit des unternehmensbezogenen Gasverbrauches ansehen können. Die BNetzA spricht insoweit von „getrennt zu behandelnden Produktionsanlagen mit getrennt zu behandelnden Cost of Gas Disruption“. Hinsichtlich dieser Blöcke wird dann zwischen vier Kategorien unterschieden: „In Gaskrisensituationen regelmäßig nicht aktiv“, „Teilweise leistungsreduzierbarer Block“, „Nur gesamthaft reduzierbarer Block“ und „Nur gesamthaft reduzierbarer Blick mit Kapitalschäden“.

Die Orientierung an „Blöcken“ ist aus unserer Sicht ein geeigneter Ansatz, um die Gasbedarfe und das Reduzierungspotential bei einzelnen Unternehmen möglichst genau und vergleichbar zu erfassen. Dennoch wird die Bildung, Bewertung und Beschreibung der genannten „Blöcke“ für viele Unternehmen mit Herausforderungen verbunden sein. Denkbar ist, dass man hier in manchen Konstellationen ggf. nicht nur nach Produktionsanlagen differenzieren sollte, sondern vielleicht auch kleinteiliger eine Differenzierung nach dem Zusammenhang mit bestimmten (vorrangigen) Lieferketten, Materialien oder Schichten sachgerecht erscheint. Besondere Herausforderungen sehen wir an dieser Stelle z.B. für den in der Praxis nicht seltenen Fall, in dem sog. „geschützte Kunden“ nicht einem separaten Block zugeordneten werden können, sondern ihre Wärmeversorgung an der Abwärme der gesamten Produktion hängt und damit an dem Betrieb von mehreren Produktionsanlagen.

Sofern wir über weitere Informationen zur Abfrage verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Das EnSiG wird novelliert. Die bisherigen Entwürfe sehen weitreichende Möglichkeiten für hoheitliche Eingriffe in den Markt zur Sicherung der Energieversorgung vor.

Das Bundeskabinett hat am 25.04.2022 im schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des Energiesicherungsgesetzes aus dem Jahr 1975 beschlossen. Dies gab das  BMWK zunächst in einer Pressemitteilung zusammen mit einer „Formulierungshilfe“ bekannt. Mittlerweile gibt es einen ersten formellen Gesetzesentwurf, den die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht haben (BT-Drs. 20/1501). 

Zum Hintergrund

Das Energiesicherungsgesetz stammt in seiner aktuell gültigen Fassung von 1975. Es wurde seinerzeit als Reaktion auf die Ölkrise geschaffen und ist seither praktisch unverändert. Es enthält Ermächtigungen für den Staat, in einer (zivilen) Krisensituation für die Energieversorgung (Strom, Erdgas, Öl, Kohle) Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu ergreifen, u.a. durch Rechtsverordnungen. Die GasSV, welche die Grundlage für die Sicherung der Erdgasversorgung darstellt, ist eine dieser Verordnungen. 

Geplante Neuregelungen

Für die energieintensive Industrie dürften zwei Neuerungen besonders spannend sein:

Sicherheitsplattform Gas

Zum einen enthält der Entwurf die Rechtsgrundlage zur Errichtung einer (Online-) Plattform für die Umsetzung von Krisenmaßnahmen zur Energieversorgungssicherheit („Digitale Plattform für Erdgas“, vgl. § 2b EnSiG-E). Dabei handelt es sich um die sog. Sicherheitsplattform Gas, die ab dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufnehmen soll. Bereitgestellt werden soll sie vom Marktgebietsverantwortlichen (THE).

Damit das möglich ist, werden Registrierungs-, Auskunfts- und Meldepflichten erheblich ausgeweitet. So sollen neben Gashändlern und Netzbetreibern u.a. industrielle und gewerbliche Erdgaskunden mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MW/h als Endverbraucher verpflichtet werden, sich binnen Monatsfrist (ab Bereitstellung der Plattform) dort zu registrieren sowie unverzüglich alle für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Daten zu hinterlegen und aktuell zu halten (§ 1a GasSV-E). Dies dient dem Zweck, auf Basis dieser Daten im Krisenfall identifizieren zu können, welche Reduzierungspotentiale bestehen und wo ggf. Abschaltungen erfolgen sollen.

Um schon vorher handlungsfähig zu sein und im Ernstfall eine informierte Entscheidung treffen zu können, hat die BNetzA bereits jetzt eine entsprechende Datenabfrage bei den betroffenen Endverbrauchern zwischen 2. – 15. Mai 2022 angekündigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier RGC berichtete und auf der Internetseite der BNetzA.

Gesetzliches Preisanpassungsrecht

Der Gesetzesentwurf sieht für Energieversorgungsunternehmen durch die gesamte Lieferkette hinweg ein einseitiges Preisanpassungsrecht auf ein „angemessenes Niveau“ (§ 24 EnSiG-E) vor, wenn

  • die Alarm- oder Notfallstufe ausgerufen wurde und
  • die BNetzA eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ per Pressemitteilung festgestellt hat.

Die Preisanpassung ist dem Kunden „rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen“.

Der Kunde erhält dann ein Sonderkündigungsrecht. Dieses soll grundsätzlich „unverzüglich“ nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden. Welche tatsächliche Handlungsalternative ein solches Sonderkündigungsrecht in einer Energiepreiskrise, in der wir uns bereits jetzt befinden, und der dann ja hinzutretenden Energiemangellage mit Gasknappheit sein kann, ist wohl stark zu hinterfragen.

Zweck der Regelung soll sein, „die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern“. Gemeint sind damit insbesondere drohende Insolvenzen der betroffenen Energieversorgungsunternehmen und damit ein vollständiges Zusammenbrechen der Energieversorgung.  Hier sehen wir gleichwohl deutlichen Nachschärfungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren. Jedenfalls müssten aber die Mehrkosten bei der Industrie abgefedert werden. Zu den bisherigen Plänen der Bundesregierung hierzu haben wir hier berichtet.

Immerhin: Ist festgestellt, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, erhält der Kunde das Recht auf „Vertragsanpassung“. Auch hier ist die Entwurfsfassung jedoch noch sehr unbestimmt und sollte nachgeschärft werden.

Weitere Regelungen

Auch darüber hinaus sieht der Entwurf weitreichende Instrumente vor, wie im Krisenfall in den Energiemarkt eingegriffen werden kann:

  • Wenn Betreiber kritischer Infrastrukturen bzw. Energieversorger ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, sollen sie unter (temporäre) Treuhandverwaltung gestellt werden können, vgl. § 17 EnSiG-E. Als letzte Möglichkeit ist zudem auch eine (dauerhafte) Enteignungsmöglichkeit vorgesehen, § 18-21 EnSiG-E. 
  • Es sollen sog. „Solidaritätsmechanismen“ aus der SOS-VO gestärkt werden. Dabei handelt es sich um Regelungen für den Fall, dass ein anderer Mitgliedsstaat Deutschland nach den Vorgaben der EU-SoS-Verordnung um Unterstützung ersucht. Hier kann Deutschland dann – sollte es keine andere (marktliche) Möglichkeit geben – bestimmte Gaslieferungen organisieren bzw. authorisieren.
  • Im EnWG werden kleinere Änderungen vorgesehen, welche ebenfalls die Stärkung der Krisenvorsorge vorsehen. Im Hinblick auf kritische Energie-Infrastrukturen soll der Einsatz sogenannter kritischer Komponenten untersagt werden können, wenn sonst die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wäre, z.B. bei Kontrolle durch die Regierung eines Drittstaates. Geplante Stilllegungen von Gasspeicheranlagen müssen künftig vorab angezeigt und von der BNetzA genehmigt werden.
  • Vorab diskutierte Regelungen, die Kündigungen von Energieversorgungsverträgen bei Zahlungsschwierigkeiten erst bei Genehmigung durch die BNetzA wirksam werden lassen sollten und eine Weiterbelieferungspflicht im Insolvenzfall vorsahen, sind nicht in den aktuellen Entwurf übernommen worden. 

Weitere Einzelheiten können den FAQ des BMWK zur EnSiG-Novelle entnommen werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke     

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass aktuell eine Datenabfrage bei von einem Gasmangel betroffenen Unternehmen vorbereitet und in Kürze durchgeführt wird.

Auf ihrer Webseite teilt die Bundesnetzagentur mit, dass sie aktuell eine Datenabfrage bei Unternehmen im Hinblick auf die Gasmangellage vorbereitet.

Mit der Abfrage sollen alle Letztverbraucher angesprochen werden, die über mindestens eine Entnahmestelle mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MWh/h verfügen.

Die BNetzA plant, die Abfrage im Zeitraum vom 02.05.2022 bis zum 15.05.22 durchzuführen und alle Betroffenen zeitnah zu informieren.

Die Behörde macht auf ihrer Webseite deutlich, dass aktuell die Gasversorgungslage weiterhin sicher sei. Man werde aus den Abfrageergebnissen keine feste Abschaltreihenfolge ableiten. Die gesammelten Informationen sollen die BNetzA vielmehr in die Lage versetzen, eine „informierte Abwägungsentscheidung“ bei Eintritt der sog. Notfallstufe treffen zu können. Zudem kündigt die BNetzA an, dass die Abfrage „voraussichtlich durch eine Verfügung begleitet“ werde, zum Inhalt dieser Verfügung wurden bislang aber noch keine Informationen mitgeteilt.

Dieses Vorgehen der BNetzA ist für Industrieunternehmen durchaus begrüßenswert, denn die bisher von den Netzbetreibern durchgeführten Abfragen adressieren die relevanten Punkte oft nur punktuell, sodass die aktuell bestehende Informationslage bislang bescheiden sein dürfte. Darüber hinaus beschäftigen sich Anschlussnetzbetreiber stets nur mit der Situation im eigenen Netz. Ob ein Unternehmen bspw. über mehrere Standorte hinweg Einsparpotentiale realisieren kann, wird nicht erhoben, dabei bestehen gerade darin ggf. Möglichkeiten, trotz umfangreicher Einsparungen bestimmte Lieferketten aufrechterhalten zu können. Durch eine bundesweite Abfrage könnte daher dieser Aspekt besser aufgefangen werden.

Industrieunternehmen ist zu empfehlen, an der Abfrage fristgerecht mitzuwirken und relevante Aspekte wahrheitsgetreu mitzuteilen. Insbesondere aber dann, wenn wesentliche Punkte nicht mit der Abfrage adressiert werden, empfehlen wir weiterhin, diese in einem ergänzenden Schreiben dem Lieferanten, Netzbetreiber und ggf. der BNetzA mitzuteilen.

Sofern wir über weitere Informationen verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute die sog. Frühwarnstufe in Bezug auf eine Gasmangellage ausgerufen. Wir erläutern, welche rechtliche Bedeutung dies hat.

Der BDEW hatte dies bereits in den letzten Tagen gefordert, nun hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die sog. Frühwarnstufe in Bezug auf einen möglichen Gasmangel ausgerufen. Ausschlaggebend soll vor allem die Forderung Russlands gewesen sein, dass Gaslieferungen künftig, entgegen bestehender vertraglicher Vereinbarungen, nur noch in Rubel bezahlt werden soll. Die maßgebliche Pressemitteilung finden Sie hier.

Das BMWK betont, die Ausrufung der Frühwarnstufe diene der Vorsorge, die Versorgungssicherheit sei weiterhin sichergestellt. Zudem wurde das sog. Krisenteam Gas einberufen, um die aktuelle Situation im Gasnetz engmaschig zu beobachten und zu bewerten.

Zum Hintergrund: Der auf der EU-SOS-Verordnung beruhende Notfallplan Gas der Bundesregierung (RGC berichtete) sieht drei Krisenstufen im Hinblick auf die Gasversorgung vor: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Frühwarnstufe und Alarmstufe werden jeweils mit Pressemitteilung des BMWK verkündet, für die Ausrufung der Notfallstufe bedarf es einer Verordnung.

Die Frühwarnstufe ist wie folgt definiert: „Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.“

Bei folgenden Indikatoren kann die Ausrufung der Frühwarnstufe erfolgen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten;
  • Langanhaltende niedrige Speicherfüllstände;
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen;
  • technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung;
  • Extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig hoher Nachfrage;
  • Gefahr langfristiger Unterversorgung; 
  • Ausrufung von Krisenstufen in Nachbarländern

Die rechtlichen Folgen der Frühwarnstufe unterscheiden sich im Prinzip aber nicht von den Möglichkeiten, die dem Gasnetzbetreiber auch bereits aufgrund der Regelung in § 16 EnWG zur Verfügung stehen. So kann dieser durch sog. marktbezogene Maßnahmen auf die bestehende Situation im Rahmen seiner Systemverantwortung reagieren.

Dies sind unter anderem (nicht abschließend):

  • Steigerung der Produktions-/Importflexibilität;
  • Diversifizierung von Gaslieferungen und -lieferwegen;
  • Rückgriff auf unterbrechbare Verträge (§ 14b EnWG);
  • Möglichkeiten des Brennstoffwechsels, einschließlich Verwendung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen und Kraftwerken;
  • Freiwillige Abschaltung; 
  • Erhöhung der Effizienz;
  • Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Damit stellt die Frühwarnstufe aber keine Rechtsgrundlage für sog. Zwangsmaßnahmen bzw. für hoheitliche Maßnahmen, wie Eingriffe in den Erdgasbezug eines Letztverbrauchers, dar, die dieser nicht freiwillig zulässt. Für derartige Maßnahmen bildet erst die Notfallstufe eine Grundlage.

Allerdings gilt: Der Netzbetreiber darf bereits ohne Ausrufung einer Krisenstufe und ebenso während der Frühwarnstufe bei Gefährdung der Systemsicherheit auf Basis des § 16 Abs. 2 EnWG Zwangsmaßnahmen, bis hin zur Reduzierung/Abregelung der Gasversorgung eines Letztverbrauchers als ultima ratio, vornehmen.

Damit hat die Ausrufung der Frühwarnstufe vornehmlich symbolischen Charakter. Der BDEW betont, dass die Ausrufung dazu dienen kann, dass die beteiligten Akteure ihre Bemühungen verstärken, jetzt wichtige Aspekte zu klären, die beim Eintritt eines Gasmangels hohe Relevanz haben.

Dazu gehört insbesondere die bislang nicht geregelte Frage einer Abschaltrangfolge unter den nicht nach § 53a EnWG geschützten Kunden. Ebenfalls ungeklärt ist weiterhin die Frage, wie im Fall des Gasmangels die Zuordnung von Gasmengen zu bevorrechtigten Kunden erfolgt, also insbesondere welche Rolle bestehende Lieferketten und -beziehungen im Gasmarkt spielen und wie in diesem Fall die Zuordnung der Mengen zu Bilanzkreisen erfolgen soll.

Weitere Informationen zur Lage teilt das BMWK in seinen FAQs zum Notfallplan Gas.

Für Industriekunden empfehlen wir weiterhin folgendes: Teilen Sie den beteiligten Akteuren, d.h. Netzbetreiber, Lieferanten und ggf. den zuständigen Behörden, sofern noch nicht geschehen, diejenigen Umstände mit, die einen Vorrang bei der Zuteilung von Gasmengen begründen können. Dies können Gründe für die Eigenschaft als geschützter Kunde sein oder andere Aspekte, die gesellschaftliche Fragen (z.B. Lebensmittel-, Medikamenten- oder Treibstoffversorgung) betreffen. Hier kommt es jedoch stark auf den konkreten Einzelfall und die Situation Ihres Unternehmens an.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Ein Grund für die anhaltende Energiepreiskrise im Gasbereich sind die niedrigen Füllstände der Gasspeicher in Deutschland. Mit einem Gasspeichergesetz soll der Problemstellung jetzt für die Zukunft entgegengewirkt werden.

Am 25. März 2022 hat der Bundestag nach 2. und 3. Lesung dem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeichergesetz)“ zugestimmt. Dieses führt einen neuen Teil 3a in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein, welcher die neuen Vorgaben für Gasspeichern enthält.

Bislang spielten Gasspeicher vor allem eine wichtige Rolle im Gashandel. Durch das Ausnutzen von Preisdifferenzen und dem Zeitversatz zwischen Ein- und Ausspeicherung konnten durch An- und Verkauf von Gasmengen Gewinne erzielt werden. Vielfach kauften Gashändler Gas im Sommer günstig ein, um es im Winter auszuspeichern und teuer zu verkaufen. Außerdem spielen Gasspeicher eine wichtige Rolle für den Strommarkt. Die Füllstände werden u.a. genutzt, wenn die Stromerzeugung (insb. aus Erneuerbaren) schwankt bzw. nicht ausreicht, um die Bedarfe zu decken.

Nach dem Gasspeichergesetz sollen die Betreiber von Erdgasspeichern in Deutschland verpflichtet werden, diese schrittweise zu füllen, um mit Blick auf den kommenden Winter die Gasversorgung sicherzustellen und heftige Preisschwankungen zu verhindern. Die Hintergründe des Gasspeichergesetzes erläutert das Bundeswirtschaftsministerium hier.

Künftig soll der sogenannte Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe, verpflichtet werden, die Gasspeicher Schritt für Schritt bis auf 90 % zum 1. November 2022 zu füllen. Zum 1. Oktober soll der Füllstand 80 % betragen; am darauffolgenden 1. Februar 40%. Die Regelungen sollen zunächst bis April 2025 befristet sein.

Zur Erreichung dieser Füllstände sieht das Gasspeichergesetz ein dreistufiges Eskalationsszenario vor: Vorrangig soll die Speicherbefüllung marktbasiert erfolgen. Sollte dies nicht ausreichen, sind Anreize über Ausschreibungen vorgesehen. Dieses neue Instrument nennt sich „Strategic Storage Based Options – SSBO“. Sollte dies nicht ausreichen, werden in einem zweiten Schritt zusätzliche SSBO Sonderausschreibungen stattfinden. Reicht auch dies nicht aus, um die anvisierten Speicherstände zu erreichen, soll in einem dritten Schritt der Marktgebietsverantwortliche selbst Gas einkaufen und damit die Speicher füllen.

Die Mitwirkung der Speicherbetreiber soll außerdem streng sanktioniert werden. Um eine Kapazitätshortung zu vermeiden und die Pflicht-Füllstände sicherzustellen, spricht das Ministerium von einem „Use-it-or-loose-it“-Mechanismus. Das bedeutet, wer eine gebuchte Speicherkapazität nicht nutzt, dem kann sie entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden, damit sie entweder im Rahmen einer SSBO-Ausschreibung von Dritten oder vom Marktgebietsverantwortlichen selbst befüllt werden können.

Zur Deckung der Kosten für diese Maßnahmen ist eine Umlage auf die Gasnetznutzer geplant. Laut dem Ministerium sei die Höhe dieser Umlage aktuell kaum zu prognostizieren, da nicht abschätzbar sei, inwieweit die Marktmechanismen funktionieren und inwieweit Eingriffe und tatsächlicher Gaseinkauf durch den Marktgebietsverantwortlichen erforderlich werden. Man könnte dies auch so deuten, dass bislang Unklarheit besteht, inwieweit insbesondere Speicherbetreiber, aber auch Gashandelsunternehmen, bei diesen Maßnahmen zur Kooperation bereit sind. Das Ministerium hält es sogar für möglich, dass bei einer Ausspeicherung in Hochpreisphasen, z.B. im Winter sogar Gewinne entstehen und so die Gaskunden entlastet werden können.

Werden solche Pflicht-Füllstände eingeführt, stehen allerdings den bisherigen Funktionen von Gasspeichern nur noch deutlich reduzierte Kapazitäten zur Verfügung. Die Reduzierung dieser Rolle der Gasspeicher als Flexibilitätsinstrument wird bereits von einigen Seiten kritisiert. Es ist außerdem denkbar, dass durch diese Inanspruchnahme der Gasspeicher deutlich höhere Aktivitäten im Strom-Redispatch erfolgen könnten, weil ein Ausgleich von Schwankungen über den Gasmarkt nur noch eingeschränkt möglich ist.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke