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Was tun, wenn Gasversorger sich auf das neue Preisanpassungsrecht berufen?

Mit der sehr wahrscheinlich kurzfristigen Ausrufung der sog. Alarmstufe drohen Preiserhöhungen im Gasbereich: Was sollen Industrieunternehmen hierbei beachten?

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) besteht nunmehr ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger.

Das neue Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG setzt voraus, dass die Alarm- oder die Notfallstufe nach der SOS-Verordnung ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt hat. Ist dies der Fall, haben die „hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen“ entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden „auf ein angemessenes Niveau anzupassen“.

Mit der Zuspitzung der Gasversorgungslage in Deutschland wird die Ausrufung der Alarmstufe nach der Security-of-Supply-Verordnung immer wahrscheinlicher. Vielfach wird berichtet, dass dies schon in den nächsten Tagen passieren wird. Da die Ausrufung der Alarmstufe (neben der Feststellung einer Reduzierung der Gesamtgasimportmengen) die größte tatbestandliche Hürde eines Preisanpassungsrechtes ist, ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt viele Versorger versuchen werden, gegenüber ihren Kunden die Preise zu erhöhen.

In formeller Hinsicht ist eine Preisanpassung nur wirksam, wenn diese dem Kunden rechtzeitig vor Eintritt mitgeteilt und begründet wurde. Die Preisanpassung wird frühestens am Tag nach dem formell korrekten Zugang wirksam. Gegenüber Letztverbrauchern im Sinne des § 41 Abs. 5 EnWG beträgt die geltende Unterrichtungsfrist einheitlich eine Woche.


Inhaltlich
darf die Preiserhöhung nicht „unangemessen“ sein. D.h. es dürfen nur die Mehrkosten einer aufgrund der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen erforderlich werdenden Ersatzbeschaffung des an den konkreten Kunden zu liefernden Gases weitergegeben werden.

Jedenfalls wenn – wie wohl in aller Regel – das (sonst als Kunde unverzüglich auszuübende) Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt werden soll, raten wir dringend dazu, dem Preiserhöhungsbegehren zu widersprechen. Wir erwarten, dass die Preiserhöhungsbegehren qualitativ und inhaltlich sehr unterschiedlich ausfallen werden. Darauf kann man rechtssicher nur mit individuellen, rechtlich geprüften Widerspruchsschreiben reagieren. Hierbei ist zu prüfen, ob der Versorger die formellen Voraussetzungen (Frist und Form, d.h. insb. Begründung) eingehalten hat. Zudem muss der Versorger nach unserer Einschätzung alle tatbestandlichen Anforderungen des Preisanpassungsrechts, z.B. die Angemessenheit, nachweisen.


Die Zahlung des erhöhten Preisanteils
sollte nur mit einem qualifiziert formulierten Vorbehalt erfolgen, um eine Anerkennung der Preiserhöhung durch die Zahlung zu vermeiden und eine spätere Rückforderung bei möglicher Unwirksamkeit der Preisanpassung zu ermöglichen.

In allen diesen Fällen gilt, dass die Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft und korrekt formuliert werden sollten. Bei Bedarf unterstützen wir Sie hierbei gern!

Außerdem beschäftigen wir uns mit all diesen To Do´s intensiv auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“, das wir am 8. und 9. September 2022 live in Hannover veranstalten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz