Green Deal/Fit for 55: Renovierungswelle

Im Rahmen des Green Deals wurde eine überarbeitete Fassung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie vorgestellt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Ziele und aktuell vorgesehenen Änderungen.

Im vergangenen Jahr stellte die EU-Kommission im Rahmen des Green Deal das sog. „Fit for 55“-Legislativpaket vor (RGC berichtete hier). Ziel dieses Pakets ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen in Europa bis 2030 um 55 % gegenüber 1990, um letztlich die angestrebte Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen.

Damit rund 40 % der größte Teil des Energieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor zurückzuführen ist, bildet der Bereich des energie- und ressourcenschonenden Bauens und Renovierens einen Schwerpunkt des „Fit for 55“-Pakets. Durch die Dekarbonisierung von Gebäuden sollen bis 2030 die gebäudebezogenen THG-Emissionen um 60 % und der Energieverbrauch um 14 % gesenkt werden. Dafür möchte die EU-Kommission die jährliche Quote der energetischen Renovierungen in den nächsten 10 Jahren mindestens verdoppeln.

Einen wesentlichen Bestandteil der verfolgten Strategie stellt die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, auch EPBD („Energy Performance of Buildings Directive“) dar. Mithilfe der überarbeiteten EPBD soll Europa bis 2050 zu einem emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand gelangen.

Der Entwurf der neugefassten EPBD sieht unter anderem folgende wesentliche Regelungen vor:


Definitionen

Der Entwurf enthält neue bzw. geschärfte Definitionen, z.B. die der „umfassenden Renovierung“ – einem Umbau zu einem Niedrigst- bzw. Nullemissionsgebäude – zur Vermeidung nur oberflächlicher Renovierungen oder die des „Nullemissionsgebäudes“ – einem Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge vollständig durch am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen o.ä. gedeckt wird.

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Die im Jahr 2002 eingeführten und seither stetig verbesserten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz („Energieausweise“) sollen klarer und zuverlässiger werden und künftig nicht nur bei Bau, Verkauf, Neuvermietung und öffentlichen Gebäuden mit mehr als 250 m² und Publikumsverkehr, sondern auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags, bei allen öffentlichen Gebäuden sowie bei größeren Renovierungen verpflichtend sein. Sie sollen digital erstellt und in einer nationalen Datenbank erfasst werden. Der Entwurf enthält eine Vorlage für Energieausweise, die neben obligatorischen gemeinsamen Indikatoren für Energie und THG-Emissionen weitere freiwillige Indikatoren enthält, wie z.B. Angaben über Ladepunkte oder die Luftqualität in Innenräumen.

Der Energieausweis enthält sieben Klassen (von A bis G), wobei in Klasse G die 15 % der Gebäude eines jeden Landes eingestuft werden, die in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz am schlechtesten abschneiden. Emissionsfreie Gebäude („ZEB“) werden in Klasse A eingestuft; alle übrigen Gebäude werden anteilig mit gleicher Bandbreite zwischen den Klassen verteilt.


Neubau und Renovierungen

Soweit es technisch umsetzbar ist, sollen ab 2030 neue Gebäude Nullemissionsgebäude sein – öffentliche Gebäude bereits ab 2027. Zudem sollen für Neubauten ab 2030 (bei Gebäuden mit mehr als 2000 m² Nutzfläche ab 2027) Daten über die während des gesamten Lebenszyklus des Gebäudes entstehenden CO2-Emissionen berechnet und offengelegt werden.

Für bestehende öffentliche und Nichtwohngebäude ist vorgesehen, dass diese sich bis 2027 mindestens auf das Gesamtenergieeffizienzniveau F und bis 2030 auf das Niveau E verbessern (für Wohngebäude gilt: mind. Klasse F bis 2030, mind. Klasse E bis 2033). Es sollen freiwillige Renovierungspässe für Eigentümer eingeführt werden, die eine stufenweise Renovierung ihres Gebäudes planen.


Weitere im Entwurf vorgesehene Änderungen

  • Vorgesehen sind Änderungen im Bereich der E-Mobilität und Ladeinfrastruktur: So sollen die Ladepunkte intelligentes Laden unterstützen. Weiterhin sollen eine Netzeinspeisung und die Nutzung der Fahrzeugbatterie als Speicheranlage möglich sein (bidirektionales Laden).
  • Neue emissionsfreie Gebäude sollen mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Regelung und Überwachung der Raumluftqualität ausgerüstet werden.
  • Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel soll es ab 2027 keine finanziellen Anreize mehr geben.
  • Darüber hinaus fordert die EPBD die Mitgliedstaaten auf, für eine gezieltere Finanzierung von Investitionen im Gebäudesektor zu sorgen, enthält Anforderungen in Bezug auf Park- und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden sowie in bestehenden großen Nichtwohngebäuden und sieht eine Verbesserung der Digitalisierung im Gebäudesektor vor.

Neben der Überarbeitung der EPBD sind auch hinsichtlich weiterer Instrumente Änderungen mit dem Ziel der Dekarbonisierung des Gebäudesektors vorgesehen – so gibt es bspw. entsprechende Vorschläge für Anpassungen der Energieeffizienz-Richtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Auch soll der Europäischen Emissionshandel durch einen separaten und eigenständigen „EU ETS II“ ergänzt werden, der Emissionen aus den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr planmäßig ab 2026 erfassen soll.

Die überarbeitete EPBD soll voraussichtlich frühestens Mitte 2023 in Kraft treten. Eine Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wird nicht vor Mitte 2024 erwartet.

Autorin: Sandra Horn