Am 30. September 2022 läuft die Antragsfrist zur Strompreiskompensation ab.
Die Frist hat die DEHSt auf ihrer Website bekannt gegeben.
Die Europäische Kommission hat am 19. August 2022 die nationale SKP-Förderrichtlinie genehmigt. (RGC berichtete), die inzwischen auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Bislang stand die Frist zur Antragstellung noch nicht rechtsverbindlich fest – wurde von der DEHSt aber nunmehr für den 30. September 2022 bekannt gegeben.
Die DEHSt hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Strompreiskompensation erst dann rechtswirksam eingereicht werden können, wenn die Antragsfrist bekannt gegeben wurde. Der Startschuss ist nun gefallen und Antragsteller können die Anträge zur Strompreiskompensation stellen.
Die DEHSt hat auf ihrer Webseite zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge (RGC berichtete). Der Leitfaden schweigt sich zu den ökologischen Gegenleistungen noch aus. Wir sind gespannt, wann die DEHSt den Leitfaden um dieses Thema ergänzen wird.
Zum Thema Strompreiskompensation veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unseres RGC-Fokus gelangen Sie hier.
Autorinnen: Lena Ziska
Sandra Horn