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Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent

Das ESWG trat am 19.11.2022 in Kraft und bringt Entlastungen für SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a…aber es bringt auch neue Pflichten.

Für die Überbrückung der Zeit bis zur Gaspreisbremse kommt für Haushalts/SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a die sog. Soforthilfe (RGC berichtete) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Diese gilt für Gas und Fernwärme: Gegenstand des Gesetzentwurfes ist – verkürzt gesagt – die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (RGC berichtete zu den Entlastungen).

Mit der Auszahlung der Soforthilfe gehen allerdings nicht nur Vorteile einher.

Erdgaslieferanten (folgende Ziff. 1.), Wärmeversorgungsunternehmen (folgende Ziff. 2), Vermieter (gewerblich und Wohnraum), Verpächter, WEG (folgende Ziff. 3) und RLM-Kunden mit Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. GWh (folgende Ziff. 4) müssen kurzfristig umfangreiche Pflichten erfüllen. Im Folgenden geben wir hierzu einen ersten Überblick.

Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich beim EWSG-Soforthilfegesetz um einen gesetzgeberischen „Schnellschuss“ handelt und unser Überblick daher nur unser unverbindliches Erstverständnis wiedergeben kann.

1. Verpflichtungen von Erdgaslieferanten:

Erdgaslieferanten sind nach § 2 des Gesetzes

„verpflichtet, den [berechtigten] Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. …“


Wer ist Erdgaslieferant?

Das EWSG selbst enthält keine Definition des Erdgaslieferanten. Wir gehen davon aus, dass die Definition aus § 3 Nr. 19a EnWG maßgeblich ist. Danach ist Gaslieferant jede „natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist“. Hierunter dürften nur „klassische“ Gasversorgungsunternehmen fallen, da nur deren Geschäftstätigkeit auf Gaslieferungen ausgerichtet ist. Mangels Klarstellung im Gesetz oder der Begründung können wir jedoch nicht ausschließen, dass die Regelung auch an Industrieunternehmen adressiert sind, sofern sie gewerblich leitungsgebundenes Erdgas an Letztverbraucher liefern. Gewerblich wäre in diesem Kontext dann zumindest jede entgeltliche Belieferung.

Den Begriff der „Entnahmestelle“ verstehen wir weit als „Verbrauchsstelle“, womit jede gewerbliche Weiterleitung erfasst wäre. Es gibt aber auch andere Stimmen, die den technischen Entnahmestellenbegriff, also den Netzverknüpfungspunkt, zu Grunde legen.

Wir gehen davon aus, dass sich die Mengen-Angabe von 1,5 GWh/a auf jeweils die einzelne Entnahme- bzw. Verbrauchsstelle bezieht und nicht auf den Jahresverbrauch des Letztverbrauchers / Unternehmens.

Unerheblich ist, ob es sich bei dem Letztverbraucher um einen Gewerbekunden oder Private handelt.

Vorsorglich sollten daher auch Industrieunternehmen, die Erdgas gewerblich weiterleiten, die folgenden Pflichten prüfen:


Was muss der Erdgaslieferant tun?

  • Bis 21. November 2022 auf Internetseite über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 2 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und gutschreiben (§ 2 Abs. 1 EWSG), ggü. SLP-Kunden ggf. Verpflichtung zur vorläufigen Entlastung (§ 3 EWSG) 
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 2 Abs. 3 S. 2 EWSG i.V.m. § 40 EnWG)
  • Bis 31. Mai 2024 Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ist ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

2. Verpflichtungen von Wärmeversorgungsunternehmen:

„Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten.“

Wer ist Wärmeversorgungsunternehmen?

In § 1 Abs. 3 EWSG heißt es:


„Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages.“

Wir gehen davon aus, dass die Begrifflichkeiten weit zu verstehen sind (siehe oben) und eine gewerbliche Lieferung auch bei einer entgeltlichen Weitergabe im industriellen Bereich gegeben sein kann. Insbesondere ist hier nicht die Lieferung über ein (zentrales Fernwärme-)Netz Voraussetzung. Damit sind auch Nahwärmenetze und kleine Kontraktoren erfasst.


Was muss das Wärmeversorgungsunternehmen tun?

  • Bis 2. Dezember 2022 auf Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 4 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und
  • Bis 31. Dezember 2022 finanzielle Kompensation leisten (§ 4 Abs. 1 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten] 
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 4 Abs. 2 EWSG)
  • Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

3. Pflichten von Vermietern, Verpächter und Wohnungseigentümergemeinschaften

Wer ist verpflichtet?

Verpflichtet sind Vermieter von Wohn- als auch Nicht-Wohngebäude, soweit sie von der Soforthilfe profitieren. Das ist bei Vermietern, welche Erdgas oder Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. des WEG beziehen, auch unabhängig von der im Übrigen geltenden Schwelle eines Jahresverbrauchs bis 1,5 GWh/a je Entnahmestelle der Fall (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EWSG).

Entsprechende Regelungen gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), § 5 Abs. 3 EWSG, und Verpächter, § 5 Abs. 5 EWSG.


Was muss der Vermieter tun?

– Informationspflicht gegenüber Mietern in Textform (u.a. Hinweis auf Entlastung, Gewährung aus Bundesmitteln und Information über Wie der Weitergabe, im Zweifel unverzüglich in Abhängigkeit von Erhalt / Veröffentlichung entsprechender Information durch den Versorger/Lieferanten, § 5 Abs. 2 EWSG)
– Pflicht zur Weitergabe und gesonderten Ausweisung der Entlastung, die sie erhalten haben oder hätten erlangen können, über Heizkostenabrechnung (§ 5 Abs. 1 EWSG)
– Mieter können teilweise von der Pflicht der Vorauszahlung für Monat Dezember befreit sein (§ 5 Abs. 4 EWSG).


4. RLM-Kunden

§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG:


„Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.“


Wer ist verpflichtet?

Betroffen sind alle anspruchsberechtigten RLM-Erdgaskunden, welche nach § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigt sind (im Detail vgl. hier). Aus Klarstellungsgründen empfehlen wir anspruchsberechtigte RLM-Wärmekunden, ebenso zu verfahren.


Was ist zu tun?

  • Bis 31. Dezember 2022 Mitteilung in Textform an den Erdgaslieferanten, dass Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Soforthilfe vorliegen (§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG).

SLP-Kunden müssen kein Antrags- oder Anzeigeverfahren durchlaufen. Die Entlastung greift dort ohne weiteres Zutun des Kunden.

Soweit unsere erste Einschätzung. Aussagekräftiger und detailreicher werden wir in unserem RGC-Fokus am 1. Dezember 2022. Dann sollen auch die Kabinettsbeschlüsse zur Strom- und Gaspreisbremse vorliegen. Zur Agenda und Anmeldung geht es hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Robert Habeck hat gestern (Montag) die Ergebnisse des Stresstests für das Stromnetz vorgestellt. Unter anderem sollen die beiden AKWs Isar 2 und Neckarwestheim noch für einige Monate als Reserve am Netz bleiben.

Nachdem bereits ein erster Stresstest für das Stromnetz von März bis Mai mit positivem Ergebnis durchgeführt worden war, wurde nunmehr ein zweiter Stresstest unter verschärften Bedingungen mit Blick auf den kommenden Winter abgeschlossen. Den Stresstest haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW im Auftrag des BMWK durchgeführt.

Die Verschärfung gegenüber dem ersten Stresstest bestand insbesondere darin, dass eine extremere Strompreisentwicklung, ein Ausfall von Gaslieferungen in höherem Umfang, Dürre, Niedrigwasser in den Flüssen, ein größerer Ausfall der Atomstromerzeugung in Frankreich sowie geringe Windkraftausbeute in Bayern angenommen wurden. Der zweite Stresstest nimmt zudem in besonderem Maße das Zusammenspiel mit den elf europäischen Nachbarländern Deutschlands in den Blick.

Gestern Abend stellte Robert Habeck die Ergebnisse in einer Pressekonferenz vor. Ergebnis des zweiten Stresstests sei es, dass stundenweise krisenhafte Situationen im Stromsystem im Winter 22/23 zwar sehr unwahrscheinlich seien, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten. Robert Habeck betonte, dass eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren bestünden, die sich mit der Trockenheit dieses Sommers noch einmal deutlich verschärft hätten. Unter bestimmten Umständen und in ganz bestimmten Situationen könnten sich diese Risiken bündeln.

Gegen eine nicht gänzlich auszuschließende kurzzeitige Lastunterdeckung oder Stromausfälle seien daher zusätzliche Maßnahmen zu empfehlen, von denen einige neu und einige bereits umgesetzt oder geplant sind. Dies betrifft bspw. die Bildung von Reserven und die Reaktivierung stillgelegter Kohlekraftwerke. Weitere Maßnahmen – wie der Ausbau der Stromproduktion in Biogasanlagen sowie eine höhere Auslastung der Stromnetze sowie Verbesserung der Transportkapazitäten – sind in der unmittelbaren Vorbereitung und mit einer dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) geplant.

Darüber hinaus kündigte Robert Habeck auch eine neue, zeitlich sowie inhaltlich begrenzte AKW-Einsatzreserve an: Die beiden Atomkraftwerke Isar 2 und Neckarwestheim sollen danach noch bis Mitte April 2023 als Reserve für den Süden der Bundesrepublik zur Verfügung stehen. Allerdings werde am Atomausstieg wie geplant festgehalten: Grundsätzlich sollen die drei derzeit noch am Netz befindlichen Atomkraftwerke planmäßig Ende 2022 regulär vom Netz gehen.

Weitere Details zu den im Stresstest geprüften Szenarien und der geplanten Kraftwerksreserve finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen zur Gasmangellage werden Gegenstand unseres 17. Kanzleiforums sein, zu Informationen und Anmeldung gelangen Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung einen strengen Maßstab bei der anzuwendenden Sorgfalt sowie der wirksamen Delegation bei Compliance-Sachverhalten angelegt.

Ein Urteil aus dem Frühjahr diesen Jahres befasst sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße eines Mitarbeiters. Zwar ging es hier konkret um einen Fall von untreuem Verhalten. Dennoch lassen sich die wesentlichen Gedanken auch auf Compliance-Verstöße im Bereich des Energie-, Umwelt- Klima- oder Arbeitsschutzrechtes übertragen. Dies könnte z.B. unzureichende oder falsche Meldungen im Hinblick auf Förderungen oder Privilegien betreffen.

In § 43 Abs. 1 GmbHG ist geregelt, dass der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer nicht jede einzelne anfallende Pflicht selbst erledigen bzw. die Erledigung überwachen. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich die Möglichkeit zur Delegation von Pflichten. Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19) machte in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass an eine wirksame Delegation hohe Anforderungen bestehen.

Das OLG stellte diesbezüglich fest, dass Organisationspflichten und somit auch die Pflichten zur Einführung und Umsetzung von Compliance-Maßnahmen bzw. eines Compliance Management Systems direkt aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers folgen.

Zu den von einem Geschäftsführer geforderten „geeigneten organisatorischen Vorkehrungen“ zur Verhinderung von Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter gehörten auch Kontrollmaßnahmen. Der Geschäftsführer müsse „sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen“.

Der Geschäftsführer könnte zwar auch diese Überwachungspflicht auf ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren. Dann müsse er aber deren Aufgabenerfüllung beaufsichtigen und überwachen. Folglich bleibe der Geschäftsführer – auch bei mehrstufiger Delegation – quasi als Oberaufsicht verantwortlich.

Unterlässt der Geschäftsführer die Schaffung einer Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert und eine angemessene Überwachung, kann dies dazu führen, dass er seine Pflichten nicht wirksam delegiert hat und er persönlich für hierdurch entstehende Schäden haftet.

Im Ergebnis kann man die vom OLG aufgezeigten Risiken nur mit einer durchdachten und sorgfältig aufgebauten Compliance-Organisation reduzieren. Insbesondere ein geeignetes IT-System zum Compliance-Management ist hierzu geeignet.

Für das Energie-, Umwelt- und Klimarecht bieten wir mit unserer RGC-Manager Websoftware eine praxisgerechte Lösung. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite www.rgc-manager.de. Sofern Sie an einer unverbindlichen und kostenfreien Demo unserer Software interessiert sind, wenden Sie sich an Herrn Füglein fueglein@ritter-gent.de.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Seit heute, 15.8.22, kennen wir die Höhe der sog. Gasumlage.

Die sog. Gasumlage, die die Mehrkosten der Gasimporteure auf die Gasletztverbraucher verteilen soll (RGC berichtete), wird 2,419 ct pro Kilowattstunde betragen.

Noch nicht abgeschlossen ist allerdings die Diskussion darüber, ob künftig auf die Gasumlage auch die Umsatzsteuer anfallen wird.

Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Das kürzlich novellierte EnSiG sieht unter anderem eine Umlage zur Verteilung der Mehrkosten der Gasbeschaffung der Gasversorger vor, zu deren Ausgestaltung es noch einer konkretisierenden Verordnung bedarf. Wir haben uns den Entwurf angesehen.

Am 8. Juli 2022 hat die Novelle des EnSiG den Bundesrat passiert und ist mittlerweile in Kraft. Mit dem novellierten EnSiG und weiteren Gesetzesänderungen will der Gesetzgeber einen „Werkzeugkasten“ zum Umgang mit der Gasmangellage schaffen. So enthält das EnSiG mittlerweile zwei potenzielle Hebel zur Entlastung der Gaslieferanten von gestiegenen Börsen- bzw. Vorlieferantenpreisen, die verhindern sollen, dass diese „kaskadenartig“ in Zahlungsschwierigkeiten geraten und damit die Versorgungssicherheit im Gasbereich insgesamt gefährdet wird.

Neben die schon einige Wochen alten Regelungen zum vertragsindividuellen Preisanpassungsrecht der Gaslieferanten nach § 24 EnSiG tritt die saldierte Preisanpassung nach § 26 EnSiG (vielfach diskutiert unter dem Stichwort „Gasumlage“). Die Gasumlage soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Modell der EEG-Umlage gestaltet sein. Im Gegensatz zum Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG, welches zu einer zufälligen Verteilung des Kostenrisikos unter den Gasletztverbrauchern führen dürfte u.A. mit der Folge von Ungleichgewichten in Lieferketten, soll die Umlage eine gleichmäßigere Verteilung der Ersatzbeschaffungskosten der Gaslieferanten ermöglichen, so die Begründung des Referentenentwurfes.

Beide Preisanpassungsrechte greifen allerdings noch nicht unmittelbar ein: Für das § 24er-Preisanpassungsrecht fehlt es noch an der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen durch die Bundesnetzagentur. Für das Preisanpassungsrecht nach § 26 muss noch eine ausgestaltende Verordnung erlassen werden.

Die „Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GaspreisanpassV)“ liegt mittlerweile als Referentenentwurf vor.

Der Entwurf sieht vor, dass die neue Umlage ab dem 1. Oktober 2022 erhoben werden kann. Ausdrücklich besagt der Entwurf in § 1 Abs. 2, dass das saldierte Preisanpassungsrecht anstelle der Preisanpassung nach § 24 EnSiG treten soll.

Der geplante Umlagemechanismus sieht vor, dass Gasversorger einen Ausgleichsanspruch gegen den marktgebietsverantwortlichen THE haben, der die Umlage den Bilanzkreisverantworten weiterbelastet, die diese wiederum auf alle ausgespeisten Gasmengen gleichermaßen zu verteilen haben. Eine Zahlungspflicht der Gasletztverbraucher ist nicht ausdrücklich geregelt. Dies entspricht jedoch der Konzeption der EEG-Umlage: Auch hier war die Umlage auf der 4. Stufe des Belastungsausgleiches von den Lieferanten abzuführen, die die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hatten, die Umlage vertraglich an ihre Kunden weiterzureichen. Dass dies auch ohne ausdrückliche Abgaben- und Umlagenklausel im Liefervertrag möglich ist, hat der BGH zur EEG-Umlage bereits im Jahr 2004 entschieden. Auch der Verordnungsgeber rechnet daher damit, dass die Kosten im Ergebnis von den Gasletztverbrauchern getragen werden.

Bei der Ausgestaltung der Gasumlage wurden sowohl inhaltliche, als auch zeitliche Beschränkungen vorgesehen: Mit der Umlage können sich die Gaslieferanten nicht jegliche Mehrkosten ausgleichen lassen, sondern lediglich die Ersatzbeschaffungskosten für Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert wurden. Zudem soll die Umlage auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen zur physischen Lieferung im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 beschränkt sein. Schließlich betrifft die Umlage nur die Ersatzbeschaffungskosten von bestehenden, nicht aber von Neu-Verträgen. Im Hinblick auf künftige Lieferverträge läge es in der Verantwortung der Gaslieferanten, die bestehenden Risiken ausreichend vertraglich abzubilden.

Die Höhe der monatlich abzurechnenden Gasbeschaffungsumlage soll nach dem Referentenentwurf vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in EUR/MWh ermittelt und veröffentlicht werden. Der Verordnungsgeber rechnet damit, dass auf die Gasletztverbraucher eine Umlage zwischen 1,5 bis 5 Cent pro Kilowattstunde Gasverbrauch zukommen wird.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die 7.000-Std.-Regelung könnte im Falle eines Gasmangels bei einigen Industrieunternehmen gefährdet sein. Was dann gilt, könnte sich künftig aus einer Verordnung ergeben.

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV regelt eine spezielle Rechtsgrundlage für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes, die sog. 7000-Stunden-Regelung. Diese greift – grob gesagt – ein, wenn ein Unternehmen mehr als 10 GWh Strom verbraucht und 7000 Vollbenutzungsstunden überschreitet. Die Rechtsfolge ist eine Reduzierung des Netzentgeltes um rund 80%. Viele Industrieunternehmen nutzen diese Möglichkeit aktuell.

Sollte es zu einem Gasmangel kommen und damit die Produktion erheblich reduziert sein oder zum Erliegen kommen, könnte allerdings auch die Erfüllung der Voraussetzungen (sowohl die 10 GWh als auch die 7000 Vollbenutzungsstunden) für dieses Privileg seitens eines Industrieunternehmens gefährdet sein.

Im geänderten EnWG findet sich daher eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur, für diesen Fall Regelungen vorzusehen. Die BNetzA kann damit für Unternehmen für das Kalenderjahr 2022 per Festlegung unter bestimmten Umständen den § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV verlängern.

Dazu heißt es in § 118 Abs. 46 EnWG n.F.:


(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

  1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
  2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
  3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.


Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.

Die neue Regelung wurde laut Gesetzesbegründung, S. 10, entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 StromNEV (Verlängerung der 7000-Stunden-Regelung in der Corona-Pandemie) geschaffen und wie folgt begründet:

„Hintergrund ist die Berechnungsmethodik der Jahresbenutzungsstunden im Zusammenhang mit individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV, wonach sich die Benutzungsstunden als Quotient aus der Jahresleistungsspitze und dem Jahresverbrauch ergibt. Würde unterjährig im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland die Produktion atypisch reduziert werden, sänke bei einem Betroffenen unterjährig auch der Jahresverbrauch an Elektrizität, ohne dass dies noch Einfluss auf eine im Kalenderjahr bereits erreichte Spitzenlast haben kann. Dadurch würden rechnerisch atypisch auch die Jahresbenutzungsstunden sinken, ohne dass sich nachhaltig die grundsätzliche Struktur des Strombezugs geändert hat. Die Bemessung der Höhe der Netzentgelte nach den Grundsätzen einer Berechnung aufgrund des physikalischen Pfades bleibt unberührt. Die Neuregelung adressiert also vorsorglich die Situation, dass mit einem reduzierten Gasbezug im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland unter Umständen auch ein verringerter Stromverbrauch einhergehen könnte. Daher soll auch für diesen Sachverhalt eine Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2022 aufgenommen werden.“

Bislang liegt eine solche Festlegung der BNetzA nicht öffentlich, auch nicht im Entwurf, vor. Wir berichten an dieser Stelle weiter.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Hälfte der deutschen Bundesländer hat bereits eine PV-Pflicht, weitere kommen aktuell hinzu.

Pflichten, PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben, gibt es im deutschen Landes-Baurecht mittlerweile einige. In acht Bundesländern sind diese schon in Kraft (Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Die Inhalte könnten verschiedener nicht sein, ob nur bei Neubau oder auch bei Änderung, nur Nicht-Wohn- oder auch Wohngebäude oder evtl. nur auf Parkplätzen, da ist aktuell alles dabei.

Nicht umsonst sind daher alle Blicke auf den Bund gerichtet, der schon im Koalitionsvertrag eine einheitliche PV-Pflicht angekündigt hatte.

Aber auch auf Landesebene bewegt es sich:

In der Kabinettssitzung vom 28. Juni 2022 wurde auch für Bayern Solarpflicht beschlossen: Mit Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes wird auch die Bayerische Bauordnung novelliert. Auf neu errichteten Gewerbe- und Industriegebäuden soll eine Solardachpflicht bestehen, wenn der vollständige Bauantrag erst ab dem 1. Januar 2023 eingegangen ist. Bei anderen Nicht-Wohngebäuden besteht diese Pflicht künftig ebenfalls, aber erst ab dem 1. Juli 2023. Für neu errichtete Wohngebäude besteht zunächst keine Pflicht, geregelt ist eine Soll-Bestimmung im Sinn einer Empfehlung. Die genannten Pflichten bestehen ebenso bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Zudem sollen auch denkmalgeschützte Flächen künftig von der PV-Pflicht nicht ausgenommen sein, hierbei wird abgestuft differenziert zwischen einsehbaren und nicht-einsehbaren Flächen.

Auch im Land Hessen ist gerade eine PV-Pflicht im Gespräch: Der hessische Landtag hat sich am 13.7.22 erstmalig mit entsprechenden Änderungen am hessischen Energiegesetz zu befassen. Hierbei geht es um die Einführung einer Solarpflicht für öffentliche Gebäude und Parkplätze.

Wir bleiben am Ball und berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entwicklungen.

Wer tiefer ins Thema PV einsteigen will, dem empfehlen wir unseren Workshop PV-Spezial am 30.8. von 9:30-12 Uhr. Hier geht es um alle rechtlichen Themen rund um industrielle PV-Anlagen, wie z.B. Bau- und Genehmigungsrecht, Eigenversorgung und dezentrale Belieferung, Förderung, Meldepflichten, Redispatch 2.0 und Vertragsgestaltung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

In der dritten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Yvonne Hanke über die aktuellen Entwicklungen bei der Gasmangellage. Was wurde am „Super-Energierechts-Donnerstag“ in der 47. Sitzung des Bundestages beschlossen?

Die 47. Sitzung des Bundestages war die letzte vor der Sommerpause. Deswegen hatte sie es wirklich in sich. Denn hier ging es um viele energierechtlich bedeutsame Gesetzgebungsvorhaben, von denen einige die aktuell drohende Gasmangelsituation adressieren. 

Dr. Franziska Lietz und Yvonne Hanke haben die Entwürfe gesichtet und die Debatte gestern abend für Sie verfolgt. Im RGC-Klimarecht-Podcast sprechen sie darüber, welche Regelungen verabschiedet wurden, was dies für industrielle Gasletztverbraucher in Deutschland bedeutet und welche weiteren Entwicklungen absehbar sind. 

Spotify: Der RGC Klimarecht Podcast: Folge 3: Aktuelles zur Energiekriese nach 47. Sitzung des Bundestages

Youtube: Der RGC Klimarecht Podcast Folge 3 – Youtube

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Reinhören und ein schönes Wochenende!


Die DUH hatte eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler beim Landgericht Stuttgart eingereicht, das Gericht erklärte diese nun für zulässig.

Die DUH (Deutsche Umwelthilfe) bzw. die Einzelpersonen Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch, hatten im September 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Klinger, eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler eingereicht. Sie fordern einen an den Klimawandel angepassten Umbau bzw. Anpassung des Geschäftsmodells des Autobauers. Kern der Forderung ist, dass der CO2-Ausstoß im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem deutschen Klimaschutzgesetz (KSG) erheblich zu verringern sei.

Dazu soll das Unternehmen u.a. verpflichtet werden, bis zum Jahr 2030 den Verkauf von Verbrenner-Neuwagen zu beenden. Das Argument der Klimaschützer: Allein durch die im Jahr 2021 verkauften Autos sei das Unternehmen weltweit für den Ausstoß von 65,5 Millionen Tonnen CO2 verantwortlich gewesen.

Begründet wird dies mit einer individuellen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger. Die heute klimaschädlich emittierten Treibhausgase könnten nicht „zurückgenommen“ werden, sodass bereits jetzt Handlungsbedarf bestehe. Im Hinblick auf diese „intertemporale Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ verweisen die Kläger auf die insoweit richtungsweisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

In der medial intensiv verfolgten mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Bernd Rzymann zunächst mitgeteilt, dass die Klage zulässig sei. Die Begründetheit soll das LG aber als problematisch eingeschätzt haben. Zuvorderst müsse der Gesetzgeber regeln, wann welche Fahrzeuge produziert werden dürften und welche Emissionsnormen hierfür gelten. Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Möglichkeit, bereits jetzt einen Individualschutz anzunehmen, da die Auswirkungen bzw. Verletzungen in der Zukunft noch nicht hinreichend konkretisiert seien.

Die vom Gericht geäußerten Zweifel sollen medialen Quellen zufolge zu einem Plus an der Börse für das Unternehmen geführt haben. Eine Entscheidung kündigte das Landgericht für den 13. September an.

Autorin: Dr. Franziska Lietz