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Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent

Das ESWG trat am 19.11.2022 in Kraft und bringt Entlastungen für SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a…aber es bringt auch neue Pflichten.

Für die Überbrückung der Zeit bis zur Gaspreisbremse kommt für Haushalts/SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a die sog. Soforthilfe (RGC berichtete) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Diese gilt für Gas und Fernwärme: Gegenstand des Gesetzentwurfes ist – verkürzt gesagt – die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (RGC berichtete zu den Entlastungen).

Mit der Auszahlung der Soforthilfe gehen allerdings nicht nur Vorteile einher.

Erdgaslieferanten (folgende Ziff. 1.), Wärmeversorgungsunternehmen (folgende Ziff. 2), Vermieter (gewerblich und Wohnraum), Verpächter, WEG (folgende Ziff. 3) und RLM-Kunden mit Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. GWh (folgende Ziff. 4) müssen kurzfristig umfangreiche Pflichten erfüllen. Im Folgenden geben wir hierzu einen ersten Überblick.

Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich beim EWSG-Soforthilfegesetz um einen gesetzgeberischen „Schnellschuss“ handelt und unser Überblick daher nur unser unverbindliches Erstverständnis wiedergeben kann.

1. Verpflichtungen von Erdgaslieferanten:

Erdgaslieferanten sind nach § 2 des Gesetzes

„verpflichtet, den [berechtigten] Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. …“


Wer ist Erdgaslieferant?

Das EWSG selbst enthält keine Definition des Erdgaslieferanten. Wir gehen davon aus, dass die Definition aus § 3 Nr. 19a EnWG maßgeblich ist. Danach ist Gaslieferant jede „natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist“. Hierunter dürften nur „klassische“ Gasversorgungsunternehmen fallen, da nur deren Geschäftstätigkeit auf Gaslieferungen ausgerichtet ist. Mangels Klarstellung im Gesetz oder der Begründung können wir jedoch nicht ausschließen, dass die Regelung auch an Industrieunternehmen adressiert sind, sofern sie gewerblich leitungsgebundenes Erdgas an Letztverbraucher liefern. Gewerblich wäre in diesem Kontext dann zumindest jede entgeltliche Belieferung.

Den Begriff der „Entnahmestelle“ verstehen wir weit als „Verbrauchsstelle“, womit jede gewerbliche Weiterleitung erfasst wäre. Es gibt aber auch andere Stimmen, die den technischen Entnahmestellenbegriff, also den Netzverknüpfungspunkt, zu Grunde legen.

Wir gehen davon aus, dass sich die Mengen-Angabe von 1,5 GWh/a auf jeweils die einzelne Entnahme- bzw. Verbrauchsstelle bezieht und nicht auf den Jahresverbrauch des Letztverbrauchers / Unternehmens.

Unerheblich ist, ob es sich bei dem Letztverbraucher um einen Gewerbekunden oder Private handelt.

Vorsorglich sollten daher auch Industrieunternehmen, die Erdgas gewerblich weiterleiten, die folgenden Pflichten prüfen:


Was muss der Erdgaslieferant tun?

  • Bis 21. November 2022 auf Internetseite über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 2 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und gutschreiben (§ 2 Abs. 1 EWSG), ggü. SLP-Kunden ggf. Verpflichtung zur vorläufigen Entlastung (§ 3 EWSG) 
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 2 Abs. 3 S. 2 EWSG i.V.m. § 40 EnWG)
  • Bis 31. Mai 2024 Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ist ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

2. Verpflichtungen von Wärmeversorgungsunternehmen:

„Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten.“

Wer ist Wärmeversorgungsunternehmen?

In § 1 Abs. 3 EWSG heißt es:


„Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages.“

Wir gehen davon aus, dass die Begrifflichkeiten weit zu verstehen sind (siehe oben) und eine gewerbliche Lieferung auch bei einer entgeltlichen Weitergabe im industriellen Bereich gegeben sein kann. Insbesondere ist hier nicht die Lieferung über ein (zentrales Fernwärme-)Netz Voraussetzung. Damit sind auch Nahwärmenetze und kleine Kontraktoren erfasst.


Was muss das Wärmeversorgungsunternehmen tun?

  • Bis 2. Dezember 2022 auf Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 4 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und
  • Bis 31. Dezember 2022 finanzielle Kompensation leisten (§ 4 Abs. 1 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten] 
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 4 Abs. 2 EWSG)
  • Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

3. Pflichten von Vermietern, Verpächter und Wohnungseigentümergemeinschaften

Wer ist verpflichtet?

Verpflichtet sind Vermieter von Wohn- als auch Nicht-Wohngebäude, soweit sie von der Soforthilfe profitieren. Das ist bei Vermietern, welche Erdgas oder Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. des WEG beziehen, auch unabhängig von der im Übrigen geltenden Schwelle eines Jahresverbrauchs bis 1,5 GWh/a je Entnahmestelle der Fall (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EWSG).

Entsprechende Regelungen gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), § 5 Abs. 3 EWSG, und Verpächter, § 5 Abs. 5 EWSG.


Was muss der Vermieter tun?

– Informationspflicht gegenüber Mietern in Textform (u.a. Hinweis auf Entlastung, Gewährung aus Bundesmitteln und Information über Wie der Weitergabe, im Zweifel unverzüglich in Abhängigkeit von Erhalt / Veröffentlichung entsprechender Information durch den Versorger/Lieferanten, § 5 Abs. 2 EWSG)
– Pflicht zur Weitergabe und gesonderten Ausweisung der Entlastung, die sie erhalten haben oder hätten erlangen können, über Heizkostenabrechnung (§ 5 Abs. 1 EWSG)
– Mieter können teilweise von der Pflicht der Vorauszahlung für Monat Dezember befreit sein (§ 5 Abs. 4 EWSG).


4. RLM-Kunden

§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG:


„Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.“


Wer ist verpflichtet?

Betroffen sind alle anspruchsberechtigten RLM-Erdgaskunden, welche nach § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigt sind (im Detail vgl. hier). Aus Klarstellungsgründen empfehlen wir anspruchsberechtigte RLM-Wärmekunden, ebenso zu verfahren.


Was ist zu tun?

  • Bis 31. Dezember 2022 Mitteilung in Textform an den Erdgaslieferanten, dass Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Soforthilfe vorliegen (§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG).

SLP-Kunden müssen kein Antrags- oder Anzeigeverfahren durchlaufen. Die Entlastung greift dort ohne weiteres Zutun des Kunden.

Soweit unsere erste Einschätzung. Aussagekräftiger und detailreicher werden wir in unserem RGC-Fokus am 1. Dezember 2022. Dann sollen auch die Kabinettsbeschlüsse zur Strom- und Gaspreisbremse vorliegen. Zur Agenda und Anmeldung geht es hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Bund und Länder verhandelten gestern (02.11.) erstmals über konkrete Eckpunkte für eine Gas- und Strompreisbremse, mit denen die Bundesregierung die Vorschläge der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (RGC berichtete) umsetzen möchte.

Auf folgende Eckpunkte konnten sich Bund und Länder einigen:

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse soll für SLP-Kunden und RLM-Kunden mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 GWh/a zum 1. März 2023 eingeführt werden und (vorbehaltlich der europarechtlichen Zulässigkeit) bis April 2024 gelten. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Ziel ist eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 % des Vorjahresverbrauchs bemisst (basierend auf der Jahresprognose aus der Abschlagszahlung September 2022). Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Ct/kWh (brutto) gedeckelt. Die Entlastung soll von Steuerpflichtigen, die zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, versteuert werden.

Für Industrie- bzw. RLM-Kunden (ab 1,5 GWh/a) soll die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. Für ein Gas-Grundkontingent von 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs des Unternehmens sollen die Gaskosten auf 7 Ct/kWh (netto) reduziert werden. Dies soll sowohl für Gas gelten, das zur Wärmeerzeugung in der Produktion eingesetzt wird, als auch bei stofflicher Verwendung.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls schon zum 1. Januar 2023 greifen. Der Mechanismus soll parallel zur Gaspreisbremse ausgestaltet werden: Für Verbraucher und KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) soll der Strompreis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose (basierend auf der Abschlagszahlung für September 2022) bei 40 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden, für Industrieunternehmen für 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs 2021 auf 13 Ct/kWh (netto).


Wärmepreisbremse

Hier soll der Preis auf 9,5 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden.


Härtefallregelung

Für Härtefälle – genannt werden insbesondere Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen – sollen weitere Hilfsprogramme aufgesetzt werden.

Grenzen des europäischen Beihilferechts

Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Dabei ist insbesondere für Verbrauchsgruppe der RLM-/Industriekunden noch nicht abschließend geklärt, welche Spielräume die EU über den gerade erweiterten TCF (Temporärer europäischer Krisenrahmen) eröffnen wird. Dieser sieht neben der Befristung bis Ende 2023 nach wie vor Beschränkungen bei den nach europäischem Recht beihilfeberechtigten Branchen und der Höhe der zulässigen Forderungen vor (RGC berichtete). Jedenfalls für besonders große energieintensive Industriebetriebe, die Entlastungen von mehr als 150 Mio. Euro benötigen, sind Einzelnotifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zu durchlaufen. Zudem dürfte jedenfalls für Förderungen über einem Gegenwert des vergünstigten Gas-/Strompreises von 4 Mio. Euro (gesamter Förderzeitraum, Summe der Förderungen für den selben Sachverhalt) in vielen Fällen jedenfalls eine differenzierte Regelung (u.a. an Hand Gewinnrückgang, Einordnung als energieintensives Unternehmen, Branchenzugehörigkeit u.a.) erforderlich sein.

Über die folgenden Links gelangen Sie


Gesetzgebungsverfahren

Entsprechende Gesetzesentwürfe werden gerade erarbeitet und sollen bereits am 18. November im Kabinett beraten werden. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet. 

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Das Bundeskabinett hat heute (02.11.22) über ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (sog. Soforthilfe Gas/Wärme).

Eine solche Einmalzahlung hatte die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme als erste von zwei Stufen sowohl in ihrem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2022 (RGC berichtete) als auch in ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 (RGC berichtete) empfohlen. Sie soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse (2. Stufe) dienen.


Erdgas

Der Kreis der Förderberechtigten ist nach der vorliegenden Formulierungshilfe im Hinblick auf den Erdgasverbrauch beschränkt:

Förderberechtigt sollen grundsätzlich alle Letztverbraucher von Erdgas sein,

  • die über Standard-Lastprofile (SLP) gemessen werden oder
  • zwar im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, aber deren Jahresverbrauch nicht über 1,5 Mio. kWh beträgt.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem erfasst,

  • Kunden, die das bezogene Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen und
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-/Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Umgesetzt werden soll die Soforthilfe dadurch, dass zunächst die Abschlagszahlung im Dezember entfällt. Für die Endabrechnung soll die Entlastung dann auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet werden.


Achtung:
Betroffene RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh sollen die Entlastung nicht automatisch erhalten, sondern ihren Anspruch in Textform gegenüber ihrem Erdgaslieferanten geltend machen müssen.


Ausnahmen von der Förderung

Der Bezug von Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen soll von der Förderung ausgenommen werden, um die Gasverstromung nicht zusätzlich anzureizen. Allerdings bleibt noch vage, welche Anforderungen an einen „kommerziellen“ Betrieb gestellt werden. Hier gibt es gute Argumente, industrielle Eigenversorgungsanlagen jedenfalls teilweise auszunehmen. Dies nicht zuletzt, weil die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in ihrem Abschlussbericht für die Gaspreisbremse eine Förderung von Eigenversorgungs-KWK zulassen will, wenn die erzeugte Wärme für die Produktion erforderlich ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre jedoch zu begrüßen.

Ebenfalls ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser. Diese sollen stattdessen einheitlich über die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mitgefördert werden.

Wärme

Wärmekunden soll im Dezember ein Anspruch auf Erstattung – in der Regel in Höhe von 120 % des Septemberabschlags – gewährt werden. Auch von dieser Entlastung sollen Kunden ausgenommen werden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt (es sei denn, der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum/als Wohnungseigentümergesellschaft oder es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs).

Unter den folgenden Links finden Sie die

Bis zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen bleiben nur wenige Wochen Zeit. Der Gesetzesentwurf soll daher als Änderungsantrag an ein „fachfremdes“ Gesetz (ERP-Wirtschaftsplangesetz) angehängt und bereits am 10. November 2022 (abschließend!) im Bundestag beraten werden. Der Bundesrat soll sich plangemäß bereits am 11. November 2022 mit dem Entwurf befassen, so dass dieser noch Mitte November in Kraft treten könnte.

Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Finanzierung Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Die Bundesregierung hatte am 29. September 2022 Eckpunkte eines solchen wirtschaftlichen Abwehrschirms verkündet (RGC berichtete hier und hier). Zu den geplanten Maßnahmen gehören u.a. die von der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme bereits konkretisierte Gas- und Wärmepreisbremse, aber auch die angekündigte Strompreisbremse sowie weitere Maßnahmen gegen die Energiepreiskrise.

Die Finanzierung wesentlicher geplanter Maßnahmen soll durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen. Dafür war die jetzt beschlossene Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlich. Das Sondervermögen des Bundes, das zuletzt zur Krisenbewältigung während der Corona-Pandemie aktiviert worden war, schafft für das Jahr 2022 eine Kreditermächtigung für den Fonds in Höhe von 200 Milliarden Euro, um das angekündigte Maßnahmenpaket in den Jahren 2022 bis 2024 zu finanzieren.

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet und tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Weitere Beschlüsse

Am selben Sitzungstag forderte er in einer „Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiepreiskosten“ die Bundesregierung zur Ausweitung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) auf.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Das BAFA hat konkretisierende Hinweise zu der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Am 1.1.23 greifen für Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ein Jahr später auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Sie müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.

Das BAFA hat nunmehr konkretisierende Hinweise zu dieser Berichtspflicht und ihrer Erfüllung in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Insbesondere hat das BAFA die Veröffentlichung eines elektronischen Fragebogens angekündigt, aus dessen Inhalten dann ein Bericht generiert werden soll, der auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist. Damit sollen Unternehmen sodann ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nachgekommen sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Nach ihrer Ankündigung aus der letzten Woche, die Gasumlage wieder abzuschaffen (RGC berichtete), hat die Bundesregierung Taten folgen lassen und erlässt eine „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“.


Kurz und knapp:

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird rückwirkend zum 9. August 2022 aufgehoben, also zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens. In ihr war die Gasbeschaffungsumlage geregelt.


Im Detail:

In der auf § 26 EnSiG beruhenden Gaspreisanpassungsverordnung waren die finanziellen Ausgleichsansprüche der von Ausfällen russischer Gaslieferungen betroffenen Gasimporteure (insbesondere Uniper) gegen den Marktgebietsverantwortlichen THE (1. Stufe) und die Weitergabe der hierdurch bei THE anfallenden Kosten über die Erhebung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Versorger / Lieferanten) (2. Stufe) geregelt. Beidem ist nun die (Rechts-)Grundlage entzogen.

Was bedeutet das für energieintensive Verbraucher?

Viele Versorger haben ihren Kunden die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage über die mit ihnen geschlossenen Gaslieferverträge bereits schriftlich angekündigt (nicht hoheitlich geregelte 3. Stufe). Einer solchen Kostenweitergabe ist mit der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung indirekt ebenfalls die Grundlage entzogen. Denn die angekündigten Kosten fallen beim Versorger (Bilanzkreisverantwortlicher) nun nicht an.


Aber Achtung:

Schriftlich vom Versorger angekündigte Preiserhöhungen fallen nicht automatisch weg. Sollte Ihr Gasversorger sich daher – soweit er Ihnen die Wälzung angekündigt hat – nicht bei Ihrem Unternehmen mit einer entsprechenden Korrektur melden, sollten Sie dort zumindest nachhaken. Ob darüber hinaus weitere Schritte erforderlich sind, hängt u.a. vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und davon ab, ob der Versorger diesen mit der Ankündigung zur Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage auch angepasst hat.

Unabhängig davon, sollten Sie Ihre Oktoberrechnung besonders kritisch prüfen.

Hierbei gilt: Nur die Gasbeschaffungsumlage wurde nun rückwirkend wieder aufgehoben. Die ebenfalls neue Gasspeicherumlage entfällt ebenso wenig, wie die zeitgleich zum 1. Oktober wirksam werdenden Erhöhungen anderer schon länger bestehender Umlagen, wie der Bilanzierungsumlage (RGC berichtete).

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Umgang mit den neuen und alten Umlagen auf Gas und Strom benötigen, sprechen Sie uns gern an.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Pia Weber

Auf Basis einer neuen EU-Verordnung sollen Gewinne oberhalb von 180 €/MWh aus dem Verkauf von Strom abgeschöpft werden.

Am Freitag, den 30.9. haben die EU-Energieminister grünes Licht für eine Verordnung gegeben, die die Abschöpfung von hohen Gewinnen am Strommarkt regelt. Die neuen Regelungen gelten für ein Jahr vom 1.12.2022 bis zum 31.12.2023.

Die EU-Kommission wurde zuvor beauftragt, vorübergehende Möglichkeiten zur Abschöpfung von Übergewinnen von Stromproduzenten vorzulegen. Nachdem zuvor von 200 Euro/Mwh die Rede war, soll der Staat nach diesem Entwurf bereits über 180 Euro/MWh hinausgehende sog. Übergewinne abschöpfen. Andererseits wird ein Eingriff in die Preisbildung am Markt generell, z.B. in Bezug auf das geltende System der Preisbildung nach einer Merit Order, nicht vorgesehen.

Zu einer solchen Herausgabe sollen folgende Erzeuger verpflichtet sein: Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Atomkraft und Braunkohle. Betroffen wären jegliche Geschäfte, z.B. Angebot an der Börse sowie in bilateralen Geschäften, wozu auch PPAs zählen dürften. Auch die Anbieter von Öl-, Gas- und Kraft- bzw. Treibstoffen sollen mit einer prozentualen Abgabe an ihren Übergewinnen zur Kasse gebeten werden. Einen EU-Preisdeckel für Gas und LNG, der ebenfalls diskutiert wurde, soll es jedoch nicht geben.

Deutschland plant in einigen Bereichen eigene Regelungen, z.B. soll die Stromerzeugung aus Biomasse von der Abschöpfung ausgenommen werden. In Deutschland ist die Umsetzung der Abschöpfung so geplant, dass für Stromerzeuger eine Preisobergrenze pro Kilowattstunde festgelegt werden soll. Entstünden Erlöse oberhalb dieser Grenze, sollen diese abgeschöpft werden. Die Abwicklung soll über die Infrastruktur der EEG-Umlage durchgeführt und die Einnahmen zur Finanzierung der sog. Strompreisbremse genutzt werden.

Auch wenn das Ziel der Maßnahme ist, künftig „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen abzuschöpfen, kann die Übergewinnsteuer auch Industrieunternehmen treffen, die Strom erzeugen und vermarkten, z.B. in BHKWs, PV- oder Windenergieanlagen. Auch Industrieunternehmen sollten daher prüfen, ob sie eine Abschöpfung trifft und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden können, um die Effekte zu minimieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Sicherheitsplattform Gas, auf der sich Unternehmen mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh registrieren müssen, ist jetzt online. Eine Registrierung muss bis zum 31.10.2022 erfolgen.

Bereits seit März 2021 hat die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Trading Hub Europe an dem Projekt Sicherheitsplattform Gas gearbeitet. Mit Blick auf eine mögliche Gasmangellage gewinnt es allerdings neue Brisanz.

Gestern ist nun die in § 1a Absatz 1 der Gassicherungsverordnung (GasSV) angelegte Sicherheitsplattform an den Start gegangen. Sie ist unter folgendem Link zugänglich: www.sicherheitsplattform-gas.de.

Die Bilanzkreisverantwortlichen und Endverbraucher mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh – also vor allem energieintensive Industrieunternehmen – sind nunmehr verpflichtet, sich innerhalb eines Monats, das heißt also in diesem Fall bis zum 31.10.2022, auf der Plattform zu registrieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Noch vor ihrer geplanten Einführung am 1.10. wurde heute vom BMWK angekündigt, die Gasumlage durch Verordnung abzuschaffen.

Heute, am 29.9., fand eine Pressekonferenz zur Gasumlage und zum sog. Gaspreisdeckel statt.

Hierbei wurde das Aus für die geplante Gasumlage angekündigt, die ab dem 1.10. mit rd. 2,4 ct pro kWh zu Buche hätte schlagen sollen. Bundeskanzler Olaf Scholz bezeichnete dieses Ereignis mit durchschlagender Wirkung treffend als „Doppelwumms“.

Aber ist die Abschaffung der Gasumlage so ohne weiteres möglich? Immerhin ist eine entsprechende Regelung bereits in der Welt, die Versorger haben größtenteils bereits Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden versandt.

„Die Gasumlage ist per Verordnung eingesetzt worden und wird per Verordnung wieder zurückgenommen werden“ wird Habeck zitiert, es seien alle notwendigen Schritte eingeleitet.

Statt der Gasumlage sollen nun Entlastungen im Hinblick auf die steigenden Gaspreise durch den sog. Gaspreisdeckel erzielt werden. 150 bis 200 Milliarden Euro sollen für einen kreditfinanzierten „Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds“ bereitgestellt werden, der neben der Strompreisbremse auch die Gaspreisbremse finanziere.

Darüber hinaus war der Pressekonferenz zu entnehmen, dass die beschlossene Mehrwertsteuersenkung, die eigentlich bezüglich der Gasumlage entlasten sollte, bestehen bleiben solle, jedoch nicht finanziert aus dem Milliarden-Paket des Gaspreisdeckels.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn