Energiepreisbremsen: Absenkung der vom Staat max. übernommenen Kosten geplant

Das BMWK hat dem Bundestag den Entwurf einer „Rechtsverordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung“ mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Damit sollen ab September die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Seit Mai 2023 begrenzt die sog. Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) in bestimmten Fällen (i.d.R.: Letztverbraucher mit einer Entlastungssumme > 2 Mio. €) den vom Staat nach StromPBG und EWPBG übernommenen „Differenzbetrag“. Diesbezüglich haben wir bereits berichtet. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis ergibt; kurz gesagt ist das der Betrag, den der Staat 2023 auf Grund der gestiegenen Energiepreise übernimmt.

Nach der aktuell geltenden Fassung der DBAV sind von Mai – September die folgenden maximalen Differenzbeträge zu beachten:

  • Leitungsgebundenes Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh und
  • Strom: 24 Ct/kWh.

Wegen der sinkenden Großhandelspreise hat das BMWK nun eine Änderung der DBAV vorgeschlagen, durch die der maximale Differenzbetrag für leitungsgebundenes Erdgas und Strom ab September 2023 nochmals reduziert werden soll.

Für die Monate September – Dezember 2023 würden dann – soweit die Verordnung unverändert in Kraft tritt – folgende maximale Differenzbeträge gelten:

  • Leitungsgebundenes Erdgas: 6 Ct/kWh und
  • Strom 18 Ct/kWh.

Im Wärmebereich sei eine Anpassung der maximalen Differenzbeträge derzeit demgegenüber nicht erforderlich. Dort bliebe es also bei den aktuell gültigen max. 8 Ct/kWh.

Tritt die Verordnung in Kraft, müssen jedenfalls Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten die den betroffenen Kunden gewährten Entlastungsbeträge für September – Dezember 2023 neu berechnen. Aber auch Letztverbraucher, welche auf Grund der in Anspruch genommenen Entlastungssumme (i.d.R. > 2 Mio. €, niedriger bei landwirtschaftlicher Primärproduktion oder Aquakultur) unter die Höchstgrenzenregelungen nach EWPBG und/oder StromPBG fallen, sollten ihre Höchstgrenzenberechnungen und Meldungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Selbsterklärungen abgeben.

Die Änderung soll am 1. September 2023 in Kraft treten. Hierfür steht u.a. noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Wir halten Sie an dieser Stelle wie gewohnt informiert.