Pflicht zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen kommt (EnSimiMaV)
Eine weitere Energieeinsparverordnung, mit der der Gasverbrauch angesichts einer drohenden Gasmangellage reduziert werden soll, wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Relevant ist diese insbesondere für Eigentümer von Gebäuden und für energieauditpflichtige Unternehmen.
Nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV), die seit dem 1. September 2022 für eine Dauer von sechs Monaten in Kraft ist, folgt ab dem 1. Oktober 2022 mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) eine weitere Verordnung mit Pflichten für Gebäudeeigentümer und diverse Unternehmen (RGC berichtete bereits hier und hier).
Besonders relevant für Unternehmen ist die in § 4 EnSimiMaV vorgesehene Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen. Die Pflicht betrifft solche Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G verpflichtet sind bzw. über ein Energie- oder Umweltmanagement verfügen und die einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch bezogen auf die letzten drei Jahre von mehr als 10 GWh haben.
Im Wesentlichen sind im Rahmen dieser Pflicht folgende Punkte zu berücksichtigen:
- In einem ersten Schritt sind alle wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit bzw. dem Energie- oder Umweltmanagementsystems zu identifizieren.
- Es folgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen nach Maßgabe der EnSimiMaV.
- Alle als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten ab dem 1. Oktober 2022 umzusetzen.
- Über die Umsetzung wirtschaftlich durchführbarer bzw. die Nichtumsetzung wirtschaftlich nicht durchführbarer Maßnahmen bedarf es einer Bestätigung, bspw. durch einen Zertifizierer.
Daneben enthält die EnSimiMaV weitere Pflichten für Gebäudeeigentümer, bspw. die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie die Pflicht zum hydraulischen Abgleich von Heizsystemen.
In seiner Sitzung vom 16. September 2022 hat der Bundesrat der EnSiMiMaV zugestimmt, sodass diese zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.
Veranstaltungstipp: Es stellt sich die Frage nach dem Zusammenspiel der Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nach der EnSimiMaV auf der einen Seite und dem Erfordernis der Durchführung von ökologischen Gegenleistungen im Rahmen diverser Privilegierungstatbeständen (insb. BECV, BesAR, Strompreiskompensation, Energiesteuer) auf der anderen Seite. Diese Frage beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 (in Hannover) und am 9. November 2022 (online).
Autorinnen: Sandra Horn
Yvonne Hanke
Lena Ziska