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Das Bundeskartellamt hat erste Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger auf Grund der Energiepreisbremsengesetze eingeleitet. Für energieintensive Unternehmen ist das zunächst im Rahmen von Vertragsverhandlungen und bei der Prüfung relevant, ob die Preisbremsen zutreffend vom eigenen Energieversorger auf den Monatsrechnungen entlastet wurden. Sie können aber auch selbst in den Fokus geraten, wenn Sie Erdgas an Dritte verkaufen oder sich dieses z.B. an der Börse „selbst“ beschaffen und gleichzeitig Anträge nach den Preisbremsengesetzen stellen.

Das Bundeskartellamt hat am 15.05.2023 auf seiner Internetseite bekannt gegeben, erste Missbrauchsverfahren gegen Erdgaslieferanten auf Grund des EWPBG eingeleitet zu haben. Weitere Verfahren gegen Strom- und Wärmeversorger sollen folgen.

Zum Hintergrund:

Mit den Preisbremsen übernimmt der Staat in 2023 im Grundsatz einen Teil der Energierechnung für Erdgas, Wärme und Strom, wenn der Arbeitspreis einen bestimmten Referenzwert übersteigt. Um einem Missbrauch zu Lasten des Staates vorzubeugen, verbieten die § 39 StromPBG und § 27 EWPBG u.a. eine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Energiepreise – die Mehrkosten müsste der Staat tragen. Die Aufsicht hierüber kommt dem Bundeskartellamt zu. Dieses hat nach eigenen Angaben tausende Anträge und Meldungen von Gasversorgern analysiert bevor es nun Missbrauchsverfahren gegen eine zweistellige Zahl von Gaslieferanten eingeleitet hat.

Mit diesem Vorgehen macht das Bundeskartellamt deutlich, dass das vom Gesetzgeber eingeführte Schwert der Missbrauchskontrolle doch nicht so stumpf ist, wie von vielen Seiten zunächst vermutet. Energieintensive Unternehmen, die – ob als „Lieferant“ für weitergeleitete Erdgasmengen oder als „Selbstbeschaffer“ von Erdgas – eigene Anträge auf Erstattung gegenüber dem Staat stellen, unterliegen derselben Missbrauchskontrolle. Sie müssen also damit rechnen, dass auch ihre Erstattungsanträge vom Bundeskartellamt geprüft werden. Entsprechendes gilt für Erstattungsanträge nach den Preisbremsengesetzen für Wärme als Wärmeversorgungsunternehmen und für Strom als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. „Sonstiger Letztverbraucher“ von Strom (Direktbezug Börse u.a.).

Autorin: Yvonne Hanke

In Folge 12 unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Rechtsanwalt und Strafverteidiger Marco Succu über die Zusammenhänge von Strafrecht und Klima, aktuelle Fälle und hieß diskutierte Fragen.

Klimaprotest und Klimanotstand, genervte Autofahrer und Notwehr, kreisende Flugzeuge und besetzte Landebahn, Rechtfertigung, Green Washing, eine Menge Abkürzungen wie StGB, LkSG, HGB, CSRD, SFS, SDG, Fachbegriffe wie objektive Zurechenbarkeit, Erfolgsort und Ökozid, wie lässt sich ein Klimastrafrecht dogmatisch begründen und sind Strafverteidiger wirklich die Grobmotoriker und Cowboys des Rechts? Diese Folge ist ein bunter Mix aus spannenden Fragen rund um Strafrecht und Klima.

Hier reinhören auf Spotify: 

https://open.spotify.com/episode/6tsX5JoZfSGH97jIjwUHCb

Auf Apple Podcasts: 

https://podcasts.apple.com/de/podcast/klima-kleber-und-kausalit%C3%A4t-klimathemen-im-strafrecht/id1642467134?i=1000611419127

Oder hören und sehen auf Youtube:

https://youtu.be/HriC6gPOOgs

Ihr RGC Team 

Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf einer Änderungsnovelle für die Energiepreisbremsengesetze (StromPBG und EWPBG) verabschiedet. Der Entwurf sieht vor allem Änderungen im Bereich der Gewährung von Boni und Dividenden, der Arbeitsplatzerhaltungspflicht und dem Verfahren zur Feststellung der Höchstgrenzen vor. Daneben ist die Einführung eines Korrekturmechanismus bei atypischen Minderverbräuchen in 2021 – aufgrund der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe – geplant.

Nachdem das erste Änderungsgesetz, das Ende März Bundestag und Bundesrat passiert hat, neben kleineren Änderungen wie Fristanpassungen lediglich bestimmt, dass die Aufgaben der Prüfbehörde auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen werden können (RGC berichtete hier), stehen nun weitergehende Änderungen auf dem Plan der Bundesregierung.

Die Änderungsnovelle sieht neben redaktionellen Korrekturen insbesondere Anpassungen und Ergänzungen hinsichtlich folgender Punkte vor:

Anspruchsberechtigung „großer“ SLP-Gasentnahmestellen:

Als „große“ Erdgas-Letztverbraucher sollen (vorbehaltlicher etwaiger verbrauchsunabhängiger Sonderzuweisungen) Entnahmestellen gelten, die einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh haben – unabhängig davon, ob es sich um eine RLM- oder SLP-Entnahmestelle handelt. Bislang bezog sich der entsprechende § 6 EWPBG nach seinem Wortlaut lediglich auf Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung, sodass Entnahmestellen mit einem Standardlastprofil auch bei einem Verbrauch über 1,5 GWh nicht erfasst waren. Dieses Versehen will der Gesetzgeber nun reparieren.


Boni und Dividenden:

Es soll klargestellt werden, dass sich das Verbot zur Auszahlung von Boni und Dividenden ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. € lediglich auf Boni und Dividenden für das Kalenderjahr 2023 bezieht. Das bedeutet: Für vorhergehende Kalenderjahre gewährte, vor dem 1. Dezember 2022 vereinbarte und nur in 2023 – z.B. für das Kalenderjahr 2022 – zur Auszahlung anstehende Boni und Dividenden sind nicht betroffen.

Als „Unternehmen“ im Sinne der Boni- und Dividendenregelung sollen auch verbundene Unternehmen gelten. Übersteigt die im Konzern erhaltene Entlastungssumme 25 Mio. € bzw. 50 Mio. €, so soll die Einschränkung also bereits greifen.


Korrekturmechanismus bei Minderverbräuchen infolge der Flutkatastrophe oder der Corona-Pandemie:

Für bestimmte Strom- und Gasletztverbraucher sowie Wärmekunden wird ein neuer Teil 3a (EWPBG) bzw. 2a (StromPBG) mit dem Titel „Entlastung für atypische Minderverbräuche“ vorgeschlagen:

Letztverbraucher, die im Jahr 2021 stark von der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe betroffen waren und hierdurch in 2021 Verbräuche hatten, die 50 Prozent geringer waren als im Kalenderjahr 2019, können unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn im Verbund die absolute Höchstgrenze von 2 Mio. € inkl. des zusätzlichen Entlastungsbetrages nicht überschritten wird.

Die Beantragung des zusätzlichen Entlastungsbetrages soll zwischen dem 1. September 2023 und dem 30. September 2023 bei der Prüfbehörde möglich sein.

Höchstgrenzen:

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die absolute oder relative Höchstgrenze im Unternehmen oder Unternehmensverbund überschritten wurde, so kann die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren zur Feststellung der einschlägigen Höchstgrenze einleiten und Informationen und Unterlagen anfordern.


Weitere Anpassungen:

  • Es wird klargestellt, wie der Differenzbetrag für die Erdgaspreisbremse bei Spotmarktverträgen (zeitvariable Tarife) zu ermitteln ist. Wie bereits im StromPBG geregelt, soll fortan auch im Rahmen des EWPBG auf den Vormonat abgestellt werden, wenn der Arbeitspreis zum 1. eines Kalendermonats noch nicht feststeht. Sowohl für die Erdgas- als auch für die Strompreisbremse wird gleichzeitig klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, stattdessen auf den gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen ist. Dies ermöglicht eine Entlastung anhand der tatsächlichen Arbeitspreise des abgerechneten Monats und soll Manipulationen vorbeugen.
  • Die Frist zur Mitteilung von in einer KWK-Anlage erzeugten Strom- und Wärmemengen für Dritte (1. März) soll auf den 31. Mai verlängert werden. Wird die Meldung nach Ablauf der Frist abgegeben, so wird diese lediglich für die verbleibenden Monate berücksichtigt; eine Korrektur der Werte der vergangenen Monate findet nicht statt. Zur Erinnerung: Wer die Mengen nicht meldet, läuft Gefahr, dass das gesamte Entlastungskontingent für die KWK-Anlage auf Null reduziert wird.
  • „Kleine“-Stromentnahmestellen (> 30.000 kWh / Jahr), die ausschließlich zum Betrieb von Wärmepumpen oder Stromheizungen genutzt werden, profitieren von einem abweichenden Referenzpreis: Statt 40 ct/kWh soll der Preisdeckel in diesem Fall bei 28 ct/kWh liegen.

Eine Pressemitteilung des BMWK zu dem Vorschlag finden Sie hier. Wir halten Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren wie gewohnt auf dem Laufenden.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Dieser Fokus beleuchtet die verschiedenen Möglichkeiten, wie Industrieunternehmen von der Nutzung von Windenergie profitieren können.

Windenergie entwickelt sich für die Industrie zu einer der wichtigsten Strombezugsquellen der Zukunft. Das zeigen die zahlreichen Projekte in diesem Bereich, die wir gerade mit unseren Mandanten umsetzen.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig: Sie reichen vom Anschluss aus geförderten Windanlagen, über die Errichtung oder die Pacht eigener, neuer Windanlagen bis hin zum Bezug von Windstrom über langfristige Lieferverträge (PPAs).

In unserer Veranstaltung zeigen wir Ihnen anhand von Beratungsfällen, wie Sie die in diesen komplexen Projekten lauernden Herausforderungen meistern können.

Hier erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Kurz vor Ablauf der ersten Frist zur Abgabe der Selbsterklärungen am 31.03.2023 hat das BMWK in der vergangenen Woche die FAQ zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen erneut überarbeitet. Bemerkenswert ist dabei eine Äußerung zu etwaigen nachträglichen Auszahlungen einer Entlastung.

Zu folgenden Punkten betreffend den Umgang mit den Energiepreisbremsen (RGC berichtete u.a. hier) führt das BMWK in seinen FAQ aus:

Das BMWK sagt, dass die Selbsterklärungen auch nach dem 31.03.2023 an den Lieferanten übermittelt werden können. Zu der Frage, inwieweit die mitgeteilten – prognostizierten – Höchstgrenzen rückwirkend angepasst werden können, schreibt das Ministerium, dass Unternehmen die Höchstgrenzen und deren Verteilung auf die Entnahmestelle jederzeit und bis zum 30.11.2023 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum bestimmen können.

Bei der Mitteilung der endgültigen Höchstgrenze bis zum 31.05.2024 sieht das BMWK folgendes Vorgehen vor:

  • Wurde dem Letztverbraucher eine Entlastungssumme ausgezahlt, die über der ihm unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zustehenden Entlastungssumme liegt, so wird der über letzteren Betrag hinausgehende Anteil zurückgefordert.
  • Stellt das Unternehmen jedoch fest, dass es eine höhere Höchstgrenze in Anspruch hätte nehmen können (bspw. weil das EBITDA-Kriterium der „besonderen Betroffenheit“ doch erfüllt wurde), so sieht das BMWK in den FAQ keine nachträgliche Auszahlung der Entlastung vor.

    Achtung: Auch wenn die FAQ lediglich die Rechtsauffassung des BMWK wiedergeben und grundsätzlich keinen rechtlich bindenden Charakter haben, ist dies eine sehr wesentliche Information für die Frage, welche taktischen Erwägungen mit Blick auf die zu prognostizierenden Höchstgrenzen angestellt werden sollten. Wer jetzt zurückhaltend prognostiziert und letztlich doch die Voraussetzungen der hohen Höchstgrenzen erfüllt, hat nach der Aussage des BMWK keine Möglichkeit, hier weitere Beträge nachzufordern. Insbesondere mit Blick auf die Unklarheiten bei den zugrunde zu legenden Vergleichszeiträumen bei der EBITDA-Ermittlung lassen die FAQ Fragezeichen zurück. Eine
    Begründung für diese Einordnung mit Bezugnahme auf etwaige gesetzliche
    Vorschriften führt das BMWK in seiner Antwort nicht an.

Folgende weitere Klarstellungen trifft das BMWK in den FAQ u.a.:

  • Für die Ermittlung des EBITDA ist die handelsrechtliche Rechnungslegung (nach HGB) maßgeblich und ausdrücklich nicht die nach International Financial Reporting Standards oder anderen Vorschriften.
  • Die FAQ enthalten nun unter Ziffer 1.2.5. Ausführungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten. Diese sind relevant für die Ermittlung der relativen Höchstgrenze. Bei der Berechnung ist jeweils auf Netto-Preise abzustellen.
  • Daneben führt das BMWK weiter zu Mietkonstellationen und zur Weitergabe der Entlastung in solchen Konstellationen aus. Insbesondere sei auch die Weitergabe einer Entlastung, die ein Unternehmen als Mieter erhält, in dessen Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
  • Das BMWK gibt Hinweise zur Ermittlung des Umsatzes und der Anzahl der Mitarbeitenden. Beide Angaben werden im Rahmen der Selbsterklärung innerhalb des Musters des Beauftragten (PwC) abgefragt.
  • Klarstellungen zu Boni-/Dividenden

Unternehmen sind gut beraten, ihre bisherigen Berechnungen zu den Preisbremsen und ihren Höchstgrenzen auf Basis der neuen Aussagen des BMWK noch einmal kritisch zu prüfen.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Das BMWK veröffentlicht und überarbeitet weitere Dokumente im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme.

Unternehmen, die eine Entlastung von mehr als 150.000 € pro Monat aus den Energiepreisbremsen in Anspruch nehmen möchten, können dies ihrem Energieversorger mittels einer Selbsterklärung zunächst bis zum 31.03. – danach unverzüglich – mitteilen. Das Muster einer solchen Erklärung ist auf der Seite des vom Bund Beauftragen (PwC) abrufbar und wurde inzwischen in eine Online-Eingabemaske überführt.

Da dieses Muster lediglich auf drei Entnahmestellen ausgerichtet ist und für alle anderen Fälle auf die Darstellung innerhalb einer selbst erstellten Excel-Datei verwiesen wurde, hat das BMWK nun eine Muster-Excel-Vorlage veröffentlicht, die der Selbsterklärung als Anlage beigefügt werden kann. In dieser können bis zu 50 Entnahmestellen angelegt werden. Die Datei ist hier abrufbar.

Daneben hat das BMWK die FAQ für Lieferanten (Gas und Wärme) überarbeitet. Die Neuerungen beziehen sich insbesondere auf den Umgang mit dem Formular zur Beantragung der Erstattung der Entlastung / Vorauszahlung, auf die Einstufung als Wärmeversorgungsunternehmen, auf die Ermittlung der Entlastungsbeträge in verschiedenen Konstellationen und auf Besonderheiten beim Lieferantenwechsel, bei der Abrechnung und beim Missbrauchsverbot.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26. April ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autoren:  Sandra Horn und Yvonne Hanke

Übertragungsnetze sind die Autobahnen für den bundesweiten Transport von Strom – und ihr Ausbau steht aus verschiedenen Gründen im engen Zusammenhang mit dem Klimaschutz. In Folge 11 spricht Dr. Franziska Lietz darüber mit Matthias Wantia vom Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO.

Der Transport von Erneuerbarem Strom vom Norden Deutschlands in den Süden ist eine wichtige Aufgabenstellung, die für das Gelingen der Energiewende maßgeblich ist. Wichtigste Akteure sind hierbei die Übertragungsnetzbetreiber, die ihre Netze für diese Aufgabe ausbauen.

Matthias Wantia von Tennet TSO erläutert im RGC-Klimarecht-Podcast, auf welchem Stand sich der Übertragungsnetzausbau befindet, welche Hemmnisse bestehen und wie sich diese angesichts der Energiekrise aktuell wandeln. Themen sind u.a. die ideale Energielandschaft von morgen, bei denen nicht nur das Übertragungsnetz, sondern auch die Sektorkopplung mit Wasserstoff und die Industrie als flexible Verbraucher eine wichtige Rolle spielen könnten. Zuletzt widmet sich die Folge der Frage, wie der Ausbau des Übertragungsnetzes selbst zeitgemäß und nachhaltig ausgestaltet werden kann.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/1ANuJqpF6kjXmNxomwqJ9C

Auf Apple Podcasts:

https://podcasts.apple.com/de/podcast/klimaschutz-mit-der-strom-autobahn-interview-mit-matthias/id1642467134?i=1000601909046

Oder auf Anchor FM:

https://anchor.fm/rgc/episodes/Klimaschutz-mit-der-Strom-Autobahn–Interview-mit-Matthias-Wantia-vom-bertragungsnetzbetreiber–Tennet-TSO-e1vjdsc

Ihr RGC-Team

Abrechnungsjahr 2021: 01.02.2023-31.03.2023 und Abrechnungsjahr 2022: 31.07.2023

Emissionen, die bereits im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) bepreist werden, sollen nicht zusätzlich durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) mit Kosten belastet werden. In der Praxis hat diese sog. Vermeidung von Doppelbelastungen insbesondere bei der Brennstofflieferung von Erdgas gut funktioniert. Andere Brennstoffe wurden hingegen zunächst mit zusätzlichen BEHG-Kosten belastet.

Für einen nachträglichen Ausgleich dieser Kosten hat der Bundestag kürzlich die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. (RGC berichtete) Nun hat die DEHSt Details zur Antragstellung bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren für eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen startet am 01.02.2023. Antragsberechtigt sind die Betreiber von EU-ETS-Anlagen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 31.03.2023. Für den Kompensationsantrag ist das Formular-Management-System der DEHSt zu nutzen. Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind auf den zusätzlichen Formularen „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ einzupflegen.

Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 endet am 31.07.2023. Die FMS-Anwendung für den Kompensationsantrag des Abrechnungsjahres 2022 wird von der DEHSt zu einem späteren Zeitpunkt freigeschaltet.

Hinsichtlich weiterer Details verweist die DEHSt auf ihren Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, melden Sie sich gern!

Autorin: Lena Ziska

Das BMWK beantwortet im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme Fragen zu den Höchstgrenzen sowie zu den hiermit in Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen.

In einer FAQ-Liste nimmt das BMWK Stellung zu häufig gestellten Fragen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wesentliche Informationen aus diesem Dokument:

  • Zu den Höchstgrenzen (§ 18 EWPBG / § 9 StromPBG):

Zum Hintergrund: Die Höchstgrenzen legen den Betrag fest, den Ihr Unternehmen / Ihr Unternehmensverbund maximal auf Basis etwaiger Förderprogramme, die infolge der Energiepreiskrise aufgesetzt wurden, erhalten kann. Die Ermittlung der Höchstgrenzen ist sehr komplex und teilweise an strenge Voraussetzungen geknüpft.

In seiner FAQ-Liste gibt das BMWK Hinweise zum Verhältnis der Höchstgrenzen von 2 und 4 Millionen Euro und dem Umgang mit den entsprechenden krisenbedingten Energiemehrkosten (relevant für die relativen Höchstgrenzen).

Daneben führt es u.a. zu Fragen des EBITDA, zum Entlastungszeitraum, zum Umgang mit unterschiedlichen Entnahmestellen und zu verbundenen Unternehmen aus.


Wichtig
: Das BMWK gibt ein Rechenbeispiel für den Umgang mit unterschiedlichen Höchstgrenzen im Unternehmensverbund an die Hand. Dieses sollten Sie sich dringend anschauen, wenn Ihr Unternehmen mit weiteren Unternehmen verbunden ist. Hier kommt es zu einer „Gruppenbildung“, wonach verbundene Unternehmen mit der gleichen absoluten Höchstgrenze diese untereinander aufteilen sollen.

  • Zu den Selbsterklärungen (§ 22 EPBG / § 30 StromPBG):

Zum Hintergrund: Mittels einer Selbsterklärung müssen berechtigte Letztverbraucher, die eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro pro Monat in Anspruch nehmen möchten, ihrem Lieferanten bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31. März 2023 melden, welche absoluten und relativen Höchstgrenzen für sie voraussichtlich einschlägig sein werden. Erfolgt diese Meldung nicht, so findet keine Entlastung über 150.000 Euro pro Monat hinaus statt.

Die FAQs zu den Selbsterklärungen behandeln insb. Fragen zur praktischen Handhabung der Erklärungen, zum Umgang hiermit durch die Lieferanten, zu Rückforderungsbegehren und zur Aufteilung auf verschiedene Netzentnahmestellen.


Wichtig:
Der Letztverbraucher darf über die Aufteilung des Höchstbetrages hinsichtlich verschiedener Lieferverhältnisse, Entnahmestellen und Monate frei entscheiden. Zudem ist eine Anpassung der kommunizierten Höchstgrenzen monatlich möglich.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Emissionen und Grenzen? Schwieriges Thema. In der zehnten Folge des RGC-Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Jana Nysten von der Stiftung Umweltenergierecht über den im Dezember beschlossenen neuen Grenzausgleichsmechanismus im Emissionshandel CBAM.

Schon vom CBAM gehört? Was sich anhört, wie der Name einer Boyband aus den 90ern, ist der EU-Grenzausgleichsmechanismus, der Ende Dezember verabschiedet wurde, dessen Volltext bis dato aber noch niemand kennt.

Dr. Franziska Lietz spricht mit Jana Nysten von der Stiftung Umweltenergierecht über die Funktionsweise des EU-ETS, was sich jetzt durch die Ausdehnung auf ausländische Sachverhalte ändern wird, wie das andere Staaten so finden und was das auch noch mit Welthandelsrecht zu tun hat.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/0W3c6nZOX3HKl8MWC5FtYp

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