Vermeidung von Doppelbelastungen im nationalen Emissionshandel

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV – liegt im Entwurf vor.

Für die sog. „Vermeidung von Doppelbelastungen“ haben Betreiber von Anlagen, die am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen, in ihrem Emissionsbericht bis zum 31. März 2022 zusätzliche Angaben in Form einer Verwendungsbestätigung zu machen, um die Weitergabe von BEHG-Kosten auf die Brennstoffmengen, die bereits am EU-ETS teilnehmen, zu vermeiden.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den nationalen Emissionshandel. Die Zertifikatskosten werden als sog. BEHG-Kosten von den nach dem BEHG Verantwortlichen an den Verbraucher durchgereicht. Belastet sind grundsätzlich die vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfassten Brennstoffe. Ab 2021 sind das zunächst Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas.

Dies gilt jedoch gemäß § 7 Abs. 5 BEHG nicht, sofern die Brennstoffe in EU-ETS-Anlagen zum Einsatz kommen. Diese Brennstoffmengen sind „möglichst vorab“ von den BEHG-Kosten ausgenommen. Damit das in der Praxis funktioniert, haben Anlagenbetreiber und Verantwortlicher verschiedene Angaben zu machen. Details zu der sog. Verwendungsbestätigung gibt die DEHSt in dem „Leitfaden für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel“.

Greift die Vermeidung von BEHG-Kosten nicht vorab, z.B. weil keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem EU-ETS-Anlagenbetreiber und dem verantwortlichen Inverkehrbringer der Brennstoffe besteht, erfolgt die „Vermeidung von Doppelbelastungen“ im Rahmen einer nachträglichen Kompensation. Die dafür noch erforderliche Verordnung liegt seit dem 15. März 2022 als „BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV“ im Entwurf vor. Derzeit läuft die Länder- und Verbändeanhörung.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

Autorin: Lena Ziska