Schlagwortarchiv für: Erdgas

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen für die 4. Handelsperiode im europäischen Emissionshandel aktualisiert.

Die DEHSt ist im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) insbesondere für die Genehmigung von Überwachungsplänen und abschließende Bewertung von Emissionsberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber zuständig.

Ihren Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten hat die DEHSt nun aktualisiert und um Informationen über Emissionen aus Biomasse ergänzt (Kapitel 8). 

In dem aktualisierten Leitfaden sind Vorkehrungen zur Anerkennung nachhaltiger Biomasse dargestellt. Diese ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils der Emissionen. Handlungsleitende Fragen für Umsetzungsvorkehrungen sind nach dem DEHSt-Leitfaden insbesondere:

  • Verwendungszweck des Biomasse-Stoffstroms und Anforderungen für eine Reduzierung der Abgabepflicht,
  • Bestimmung des Biomasseanteils im Stoffstrom,
  • Zertifizierungspflichtigkeit der Anlage,
  • notwendige Änderungen im Überwachungsplan,
  • erforderliche Prozessschritte.

Im Leitfaden sind der Rechtsrahmen für die Nachweisführung der Nachhaltigkeit, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Ein Fokus liegt auf den für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils nachzuweisenden Kriterien. Auch die Abzugsfähigkeit von Emissionen aus Biomethan aus dem Erdgasnetz wird erläutert. Der Leitfaden enthält auch Hinweise zur Erfassung von Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen im Überwachungsplan sowie zur Nachweisführung im Emissionsbericht.

Autoren: Sandra Horn
                Judith Zimmermann

ÜNB stellen Berechnungstool zur Verfügung

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf ihrer gemeinsamen Internetseite Tools zur monatsweisen Berechnung der Überschusserlöse nach StromPBG zur Verfügung gestellt. Sie ermöglichen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, welche der Überschusserlösabschöpfung unterliegen, erstmals eine Vorab-Ermittlung der Abschöpfungsbeträge im (voraussichtlich) für die Datenmeldung zu verwendenden Format.

Zum Berechnungstool der ÜNB gelangen Sie hier.

Dort findet sich zudem die Ankündigung, dass die ÜNB „ab“ April auf die Anlagenbetreiber zugehen und diese auffordern, sich im jeweiligen ÜNB-Portal zu registrieren bzw. erforderliche Klärungen mit den Verteilnetzbetreibern zu veranlassen. Die Datenmeldungen selbst sollen dagegen voraussichtlich erst ab Juni 2023 möglich sein.

Per Gesetz müssen die Datenmeldungen gegenüber dem regelverantwortlichen ÜNB für den ersten Abschöpfungszeitraum (01.12.2022 – 31.03.2023) bis zum 31. Juli 2023 erfolgt sein, erforderliche Zahlungen an den Anschlussnetzbetreiber bis zum 15. August 2023.

Details des Abschöpfungsprozesses und der für die Abwicklung gegenüber den ÜNB und Anschlussnetzbetreibern maßgeblichen Meldevorgänge, -formvorgaben und -fristen beschreiben die ÜNB auf ihrer gemeinsamen Internetseite hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Das World Resources Institute (WRI) überarbeitet gerade das GHG-Protokoll, seinen Leitfaden zur Bilanzierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Aus dem gegenwärtigen Entwurf ergeben sich jedoch Probleme im Hinblick auf die Anrechnung von Biogas-Zertifikaten.

Das GHG-Protokoll ist eine private Standardreihe zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Es soll Regelungslücken der internationalen Klimapolitik schließen. In den letzten Jahren hat sich das GHG-Protokoll als verbreitetster Standard zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen durchgesetzt. In einigen Ländern, wie z.B. Frankreich, gibt es sogar Berichtspflichten für größere Unternehmen nach dem GHG-Protokoll. Zahlreiche weitere Standards, wie die ISO 14064 und viele staatliche Unternehmensstandards bauen auf dem GHG-Protokoll auf.

Der Leitfaden zu diesem Protokoll wird seit dem Jahr 2020 überarbeitet. Zwischen September 2022 und Februar 2023 wurde die Anwendung eines Entwurfs getestet. Nun wird das diesbezügliche Feedback ausgewertet und letzte Änderungsvorschläge sollen berücksichtigt werden, damit der neue Leitfaden zum GHG-Protokoll möglichst im 3. Quartal 2023 veröffentlicht werden kann.

Der Entwurf des neuen Leitfadens, konkret des Teils zur Berechnung von Emissionen, wirft nun aber Fragen auf, die für Unternehmen zu erheblichen Problemen in der Berichterstattung und Bilanzierung von Treibhausgasemissionen führen können. Den Entwurf des Leitfadens finden Sie hier.

Im Kern geht es um Anhang (Annex) B des Entwurfs. Dieser sieht vor, dass die zu bilanzierenden Scope 1 Emissionen, also solche Emissionen aus Quellen, die direkt vom Unternehmen verantwortet und kontrolliert werden, nur noch ortsfest erfasst werden sollen. Ein marktbasierter oder bilanzieller Ansatz bezüglich der Scope 1 Emissionen soll aufgegeben werden, da dieser nicht der Definition von Scope 1 Emissionen entspräche. Indirekte Emissionen, außerhalb der Sphäre der Unternehmen, könnten – nach der Definition – nur bei den Scope 2 Emissionen berücksichtigt werden.

Konkret bedeutet das: 

  1. Leitungsgebundenes Gas, dessen Zusammensetzung nicht sicher feststeht, wird vollständig als fossiles Erdgas behandelt und mit entsprechenden Emissions-Faktoren bilanziert. Wer Biogas oder Biomethan vollständig und trennscharf bilanzieren wollte, müsste sich dieses über separate Leitungen oder Trucks liefern lassen. 
  2. Es wäre künftig nicht mehr möglich, eingekaufte Biogas-Zertifikate bei den Scope 1 Emissionen zu berücksichtigen und diese so zu reduzieren. Nur noch tatsächlich am Standort verbrauchtes Biogas/Biomethan würde in die Scope 1 Emissionen einfließen.

Hiervon betroffen wären alle Unternehmen, die ihre Treibhausgasemissionen nach dem GHG-Protokoll bilanzieren. Eine direkte Auswirkung auf die Emissionsbilanz ergäbe sich bezüglich aller Unternehmen, die Zertifikate für Biogas oder Biomethan einkaufen und diese auf ihre Scope 1 Emissionen anrechnen. Aber auch Unternehmen, die Biogas oder Biomethan nicht trennscharf beziehen, wären von den Änderungen betroffen, da der gesamte Mix nunmehr als Erdgas gelten würde, wenn konkrete Daten zur Zusammensetzung des Mixes fehlen.

Gegen diese Änderung der Leitlinien zum GHG-Protokoll regt sich erheblicher Widerstand. So gibt es bereits mehrere offene Briefe, die eine vollständige Streichung oder wenigstens eine Abänderung des Anhangs fordern (Stellungnahme der WorldBiogasAssociation und von Eurogas). Kernargument ist, dass erst der Handel mit Emissionszertifikaten dringend benötigte Investitionen in die Produktion und Infrastruktur der Biogas-Industrie ermöglicht hat. Die direkte Belieferung von Unternehmen sei oftmals unwirtschaftlich und nicht realisierbar. Für Europas Ziel der Treibhausgasneutralität sei es deshalb essenziell, dass der Handel mit Emissionszertifikaten weiterhin nicht nur möglich, sondern auch vorteilhaft bleibt, indem die Anrechnung auf Scope 1 Emissionen ermöglicht wird.

Da der Evaluierungsprozess noch läuft, besteht die Chance, dass der entsprechende Anhang noch abgeändert wird. Das WRI prüft gegenwärtig, ob die marktbasierte Bilanzierung auch bzgl. Scope 1 Emissionen angemessen wäre und ob die Instrumente zur Bilanzierung von Scope 2 Emissionen (z.B. doppelte Materialität/Wesentlichkeit) auch auf Scope 1 Emissionen anzuwenden sind. Basierend auf dem Ergebnis dieser Evaluierung und in Abstimmung mit dem Advisory Committee (AC) und der Technical Working Group (TWG) soll der finale Leitfaden dann Ende 2023 erscheinen.

Autoren: Jan Schlüpmann
                 Dr. Franziska Lietz

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG.

Am 17.03.2023 hat das BMWK eine aktualisierte Fassung seiner Energiepreisbremsen-FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG herausgegeben. Die neuen FAQ finden Sie hier. Wesentliche Neuerungen hat das BMWK gelb markiert.

Die Ergänzungen umfassen im Einzelnen: 

  • Allgemeine Fragen zu den Höchstgrenzen (unter anderem Anwendungsbereich, Klarstellungen und Fallbeispiele)
  • Fragen zur Berechnung der Höchstgrenzen (EBITDA-Ermittlung)
  • Fragen zu den Selbsterklärungen (Selbsterklärungspflicht und Opt-Out)
  • Fragen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht (Verrentung, verhaltensbezogene Kündigung, Auszubildende und Unmöglichkeit der Neubesetzung aufgrund von Fachkräftemangel)

Die weiteren FAQ zu den Energiepreisbremsen haben wir hier für Sie gesammelt. Über weitere Aktualisierungen informieren wir natürlich.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Jan Schlüpmann

Das BMWK hat seine FAQ zu den Preisbremsen erneut aktualisiert und in diesem Zuge auch das Muster für die EBITDA-Ermittlung zur Verfügung gestellt.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Die aktuellen Links hatten wir bereits hier für Sie zusammengefasst.

Nun hat das BMWK auf seiner Internetseite auch ein Muster für die Ermittlung des EBITDA nach Gesamtkostenverfahren zur Verfügung gestellt.

Im Folgenden finden Sie zudem die aktualisierten Versionen der

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (EU Carbon Border Adjustment Mechanism) steht in den Startlöchern. Ein kurzer Überblick zu Zielsetzung, Funktionsweise und aktuellem Stand.

Mit dem CBAM werden Unternehmen, die bestimmte Waren aus dem EU-Ausland in die EU importieren, verpflichtet, sog. CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben (RGC berichtete). Welche Grundstoffe/Grunderzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Treibhausgase CBAM-pflichtig sein sollen, ergibt sich aus Anhang I zur CBAM-Verordnung, die noch im Jahr 2023 in Kraft treten soll. Betroffen sind insbesondere Waren wie Zement, Elektrizität, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff, bei deren Produktion klimaschädliche Treibhausgase emittiert werden.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die diese Waren innerhalb der EU produzieren, unterfallen mit ihren Produktionsanlagen in vielen Fällen dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) und sind in diesem Kontext verpflichtet, EU-ETS-Zertifikate zu erwerben, was die Produktionskosten erhöht. Solange diese Waren zu einem günstigeren Preis aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden können, besteht aufgrund des EU-ETS für EU-Produzenten ein finanzieller Nachteil. Um zu vermeiden, dass die Produktion und damit die Emissionen ins weniger stark regulierte Nicht-EU-Ausland verlagert werden (sog. „Carbon Leakage“), wird der CBAM eingeführt.

Im Mittelpunkt des CBAM wird das CBAM-Register stehen, das alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem CBAM abbildet. In diesem Kontext müssen diejenigen, die CBAM-pflichtige Waren in die EU einführen möchten, eine Zulassung beantragen.

Für den Import CBAM-pflichtiger Waren muss der Importeur jährlich CBAM-Zertifikate abgeben – parallel zum EU-ETS spiegelt ein Zertifikat eine Tonne THG-Emission wider, die im Produktionsprozess des importierten Produkts freigesetzt wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den Preis der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein.

Nach dem aktuellen Zeitplan ist die Einführung des CBAM ab Oktober 2023 vorgesehen. In einer bis Ende 2025 andauernden Übergangsphase werden Importeure von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten getroffen. Erst ab 2026 tritt dann die Pflicht zum Erwerb bzw. zur Abgabe der CBAM-Zertifikate hinzu. Die Einführung des CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten für die dem CBAM unterliegenden Waren erfolgen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Differenzbetragsanpassungsverordnung veröffentlicht. Damit sollen ab Mai die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Die „Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen“, kurz Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV, bringt Änderungen bei der Berechnung der über die Energiepreisbremsen nach StromPBG und EWPBG möglichen Entlastungen mit sich.

Betroffen sind alle Unternehmen, welche (allein oder im Verbund) eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. € insbesondere aus Energiepreisbeihilfen (StromPBG, EWPBG, Dezember-Soforthilfe, EKDP, weitere Beihilfen auf Grund TCF u.a.) erhalten. Die Regelung soll von Mai – Dezember 2023 gelten, erfasst also nicht den Zeitraum Januar – April.

In der Sache wird der maximal über die Preisbremsen erhältliche Differenzbetrag gedeckelt (unabhängig von der Höchstgrenzenthematik). Der Differenzbetrag ist grob gesagt der Teil des Energiepreises, den der Staat in 2023 auf Grund der Preisbremsenregelung für ein bestimmtes Entlastungskontingent für Letztverbraucher übernimmt. Er wird berechnet, indem der Referenzpreis (gesetzlicher Preisdeckel) vom vertraglich vereinbartem Energiepreis abgezogen wird.

Ab Mai sollen auf Grund der DBAV folgende maximale Höhen des Differenzbetrages gelten:

  • Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh
  • Strom 24 Ct/kWh.

Mehr übernimmt der Staat also nicht. Dabei stehen die Maximalbeträge nicht unverrückbar fest. Sie sollen quartalsweise anhand der Marktentwicklung überprüft und dann ggf. angepasst werden.

Das BMWK hat auf seiner Internetseite Rechenbeispiele veröffentlicht, welche die Auswirkungen verdeutlichen.

Hintergrund ist – wie so oft – das EU-Recht. Ausweislich der Verordnungsbegründung soll ein Wechsel zu günstigeren Verträgen angereizt werden. Ob dieses Ziel erreicht wird, darf stark bezweifelt werden: Gerade bei Sonderkundenverträgen besteht in der Regel eine längere Vertragslaufzeit, so dass ein Wechsel auch aus ungünstigen Verträgen nur selten möglich sein wird.

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung hat die Verordnung dem Bundestag zugeleitet. Nach dessen Zustimmung muss vor dem Inkrafttreten noch die Veröffentlichung im BGBl. erfolgen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Jens Nünemann

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu den Preisbremsen.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Weil die FAQ-Listen bisweilen schwer auffindbar sind, haben wir hier die Links zu den aktuellsten Versionen für Sie aufgelistet:

Die BNetzA hat als Aufsichtsbehörde zur Übererlösabschöpfung eigene FAQ veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Die FAQ des BMWK zur Dezember-Soforthilfe (EWSG) vom 21.02.2023 finden Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Verordnung zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen ist bereits in Kraft getreten. Mit dem europäischen Schutzmechanismus können ab sofort die Gaspreise auf EU-Ebene gedeckelt werden.

Im Dezember erzielte der Rat der EU eine Einigung über einen befristeten Marktkorrekturmechanismus zur Begrenzung übermäßig höher Gaspreise. Die entsprechende Verordnung trat bereits zum 1. Februar 2023 in Kraft, während der Marktkorrekturmechanismus seit dem 15. Februar 2023 automatisch aktiviert werden kann.

Hintergrund des Verordnungserlasses war die extreme Schwankung des europäischen Erdgasmarktes mit rekordverdächtigen Preisen im vergangenen Jahr. Mit dem Marktkorrekturmechanismus soll konkret verhindert werden, dass die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum erheblich über den Weltmarktpreisen liegen.

Der automatische Marktkorrekturmechanismus greift für Derivatekontrakte mit einer Laufzeit von einem Monat, drei Monaten und einem Jahr, wenn zwei Bedingungen eintreten:

  • der TTF-Month-Ahead-Preis übersteigt drei Tage lang 180 €/MWh

und 

  • der TTF-Month-Ahead-Preis liegt während desselben 3-Tage-Zeitraumes 35 € über dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten.

Überwacht wird die Preisentwicklung von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Während eines aktiven Mechanismus dürfen keine Transaktionen im Zusammenhang mit unter den Marktkorrekturmechanismus fallenden Erdgas-Terminkontrakten über einer sogenannten „dynamischen Gebotsobergrenze“ durchgeführt werden. Diese berechnet sich dabei aus dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten plus 35 €/MWh. Liegt der Referenzpreis für LNG unter 145 €, bleibt die dynamische Gebotsobergrenze die Summe aus 145 € und 35 €.

Nach der Aktivierung gilt die dynamische Gebotsobergrenze für mindestens 20 Arbeitstage und wird automatisch deaktiviert, wenn die dynamische Gebotsgrenze an mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen wieder unter 180€/MWh liegt.

Aktuell kann weder die ACER, noch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sichtbare Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf den europäischen Gasmarkt feststellen. Im Bericht der ACER wird jedoch betont, dass dadurch Auswirkungen in der Zukunft nicht auszuschließen sind. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen gern an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf
                      

Das BMWK stellt verschiedene Musterschreiben für die Erfüllung der Informationspflicht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Verfügung.

Die neuen Gesetze zu den Energiepreisbremsen bringen einige Pflichten mit sich, die in kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Unter anderem besteht die Pflicht, Verbraucher über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen zu informieren.

Diese Pflicht ist insbesondere für Unternehmen relevant, wenn sie als Vermietende auf dem Markt agieren. Inhaltlich muss über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung und ggfs. über den neuen Vorauszahlungsbetrag informiert werden.
Für Vermietende ergibt sich die Informationspflicht über die Weitergabe der Entlastung aus § 26 Abs. 3 EWPBG und aus § 12a Abs. 3 StromPBG. Daneben gilt die Pflicht auch für Energie- und Wärmeversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG und § 12 Abs. 4 EWPBG. Versorger müssen das individuelle Schreiben bis zum 15. Februar 2023, jedenfalls vor dem 1. März 2023 mitteilen, wobei Wärmeversorger die Mitteilung auch über ihre Internetseite veröffentlichen können. Vermietende trifft die Informationspflicht sodann unverzüglich nach Zugang der Informationen des Versorgers.

Zur Umsetzung dieser Pflicht können Vermietende auf die 5 ausführlichen Musterschreiben des BMWK zurückgreifen. Die Musterschreiben für die Kundeninformationen differenzieren danach, ob Sie Versorger oder Vermietender sind und können hier heruntergeladen und um die jeweiligen Werte ergänzt werden.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen und den Pflichten sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke