Schlagwortarchiv für: Gesetze und Politik

Relativ geräuschlos ist am 30. Juni 2023 die sog. Überschusserlösabschöpfung nach dem Strompreisbremsengesetz ausgelaufen.

Der Gesetzgeber hat die Abschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung nicht verlängert. Hierzu hatte er einmalig bis zum 31. Mai 2023 die Möglichkeit. Auch die EU-Kommission hat sich in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 bereits gegen eine Verlängerung ausgesprochen.

Hintergrund

Das Strompreisbremsegesetz sieht nicht nur Entlastungen von den Strompreisen für Letztverbraucher vor, sondern regelt teilweise auch dessen Finanzierung über die Abschöpfung sog. Übererlöse aus der Stromerzeugung. Betreiber von bestimmten Stromerzeugungsanlagen (vereinfacht: solche, die (auch) ins Netz ausspeisen, größer als 1 MW sind und nicht überwiegend Erdgas oder andere ausgenommene Energieträger verstromen) sind hiernach verpflichtet, für gesetzlich festgelegte Abschöpfungszeiträume (konkret: 1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April – 30. Juni 2023) sog. Überschusserlöse an den Anschlussnetzbetreiber zu zahlen. Besonders hart trifft diese Regelung energieintensive Unternehmen, welche den in ihren Kraftwerken erzeugten Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell ausspeisen. Den auch hier abzuführenden „Überschusserlösen“ steht in diesen Fällen auf Grund der im Rahmen der Energiepreisbremsen zu beachtenden Höchstgrenzen in der Regel keine entsprechende Entlastung auf den Strompreis gegenüber.

Immerhin: Die Abschöpfung bleibt nun auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume (1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April 2023 – 30. Juni 2023) begrenzt, wie sich u.a. aus dem Bericht des BMWK zu § 13 StromPBG ergibt.

Die betroffenen Unternehmen müssen gleichwohl noch aktiv werden: Für den ersten Abschöpfungszeitraum müssen bis spätestens zum 31. Juli 2023 die erforderlichen Meldungen gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Zusammen mit der Bestätigung des Übertragungsnetzbetreibers muss die Meldung hierüber und ggf. die Zahlung der Übererlöse anschließend spätestens bis zum 15. August 2023 beim Anschlussnetzbetreiber eingehen. Für den zweiten Abrechnungszeitraum liegen die Fristen jeweils drei Monate später. Formularvorlagen der Netzbetreiber müssen verwendet werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben hierfür auf ihrer gemeinsamen Internetseite Netztransparenz.de zwischenzeitlich Berechnungstools veröffentlicht. Dort findet sich auch eine Beschreibung des Ablaufs und der Meldeprozesse einschließlich weiterer zu beachtender Fristen. Zudem haben die Übertragungsnetzbetreiber bereits ihre Meldeportale freigeschaltet, welche nun befüllt werden können. Hier ist Sorgfalt geboten, denn Pflichtverletzungen können hart sanktioniert werden.

Nach dem Gebäudeenergiegesetz kommt der nächste Rückschlag für die Bundesregierung. Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes hat es nicht mehr vor der Sommerpause durch den Bundestag geschafft.

Vergangenen Freitag (7.7.) wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als letzter Tagesordnungspunkt in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Doch zur Schlussabstimmung kam es am Nachmittag nicht mehr. Nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages vor der Schlussabstimmung rügte, wurde der sog. „Hammelsprung“ durchgeführt. Mit dem Ergebnis, dass zu wenig Abgeordnete anwesend waren. Der Bundestag war nicht beschlussfähig, die Sitzung wurde sofort aufgehoben.

Wir fassen dennoch die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen, die mit der aktuellen Beschlussempfehlung gefordert werden:

Energieeffizienzziele

  • Geblieben sind die verbindlichen Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch bis 2030. Endenergie ist dabei derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht (Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören nicht dazu). Primärenergie ist die Energie, die mit allen ursprünglich vorkommenden Energieformen oder -quellen zur Verfügung steht.
  • Bei „außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen“ kann die Bundesregierung die genannten Ziele jedoch anpassen.
  • Die vorherige Entwurfsfassung enthielt zudem Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch nach 2030 bis 2040 und 2045, die „angestrebt“ werden sollten. Für den Endenergieverbrauch wurde das Zwischenziel bis 2040 gestrichen, für den Primärenergieverbrauch gibt es nach 2030 gar keine Energieeffizienzziele mehr. Die Reduktion der Energieeffizienzziele soll dabei der „Flexibilisierung“ des Zielpfades bis 2045 dienen.
  • Die Länder müssen nicht mehr 5 TWh, sondern nur noch 3 TWh einsparen.

Pflichten für Unternehmen

  • Der Schwellenwert für die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll herabgesetzt werden. Die Pflicht soll bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (vorher 15 GWh) gelten.
  • Im Rahmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen (Pflichten ab 2,5 GWh) muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen nicht mehr bestätigt werden (durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor).
  • Bei dem Thema Abwärme (Pflichten ab 2,5 GWh) war in der vorherigen Entwurfsfassung vorgesehen, dass Abwärme nur wiederverwendet werden muss, wenn dies dem Unternehmen möglich und zumutbar ist. Möglichkeit und Zumutbarkeit sollen nun bei allen Variationen beachtet werden müssen, also auch bei der Abwärmevermeidung und – reduzierung. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind explizit technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Pflichten für Betreiber von Rechenzentren/ Informationstechnik

  • Rechenzentren sollen erst ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW erfasst werden (vorher 200 kW). Es wurde klargestellt, dass Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und überwiegend keine Datenverarbeitung vornehmen (sog. Netzknoten), nicht erfasst sind.
  • Der PUE-Wert für Rechenzentren mit Inbetriebnahme ab dem 1.7.2026 wurde auf 1,2 angepasst und die Einschränkungen der Eintrittstemperatur bei der Luftkühlung komplett gestrichen. 
  • Der Entwurf der Beschlussempfehlung enthält in der Gesetzesbegründung eine neue Bestimmung für Rechenzentren, die als Netzknotenpunkte fungieren bzw. Teil eines „Internet-Backbones“ sind und Datenverkehr vermitteln und steuern. Die Regelung wurde allerdings nicht im Gesetzestext kenntlich gemacht (wir gehen von einem Redaktionsversehen mit Korrektur über die Sommerpause aus), sodass wir die Regelung aktuell nicht auswerten können.
  • Die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gilt auch für Rechenzentren. Eine Ausnahme gibt es für Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % aufgenommen wird und deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht über 7,5 GWh liegt.
  • Die Informationen zur Energieeffizienz sind zwar weiterhin bis zum 31.03. jährlich zu veröffentlichen, jedoch ohne öffentlichen Zugang zum Energieeffizienzregister.
  • Die Informationspflicht im Kundenverhältnis wurde deutlich gekürzt.

Die Schlussabstimmung muss nun nachgeholt werden. Nach der Sommerpause geht es im Bundestag ab dem 5.9.2023 weiter. Anschließend muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Die zu erwartenden Änderungen zum Energieeffizienzgesetz betrachten und erläutern wir mit Ihnen gern gemeinsam in unserer Online-Veranstaltung „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen“ am 25.08.2023.  Zur Anmeldung geht es hier.

Nachdem sich die Ampel-Koalition zu einer Einigung beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) durchgerungen hat, sollen die nächsten Schritte für den Klimaschutz folgen. Das weitere Klimapaket ging bereits letzte Woche in die Ressortabstimmung.

Die Diskussion um eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) drehte sich um den geplanten Ausgleich der Co²-Reduktionen zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren. Auf diese wurde sich nun in Form einer „sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung“ geeinigt.

Zum Hintergrund:

Die Novelle des KSG ist Teil des Klimapaketes. Um das Ziel zu erreichen, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % zu senken, könne die derzeitig bestehende Lücke um bis zu 80 % durch die Maßnahmen des Klimaschutzprogrammes geschlossen werden, heißt es in dem Überblickspapier des BMWK zur zweiten Novelle des KSG.

Kernpunkt des bisherigen KSG ist die Festlegung einer zulässigen Höchstmenge von Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft). Bei Überschreitung der festgelegten Höchstmenge hat dies ein verpflichtendes Sofortprogramm für den entsprechenden Sektor zur Folge, das im Eintrittsfall vom zuständigen Bundesministerium festgelegt wird. Nach bisheriger Rechtslage würde ein solche Sofortprogramm den Verkehrssektor unter Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) treffen.

Das könnte sich unter dem Motto „Ausblick statt Rückblick“ nun ändern. Geplant ist eine mehrjährige Prognose als neues Instrument. Anstatt rückblickend nachzusteuern, sollen die erlaubten Emissionsmengen anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden. Entscheidend soll zuallererst die sektorübergreifende Summe der Gesamtemissionen in den Jahren 2021 bis 2030 sein. Eine Nachsteuerung soll stattfinden, wenn die Vorausschau anzeigt, dass eine Überschreitung stattfinden wird und der Expertenrat für Klimafragen diese Prognose feststellt. Die Pflicht zur Nachsteuerung kann aber pausiert werden, wenn die Bundesregierungen Maßnahmen beschließt, die nach der Prognose ausreichen, um die Gesamtmengen in den Jahren 2021 bis 2030 in Summe einzuhalten.

Doch wer soll im Rahmen der Nachsteuerung nun genau tätig werden? Für eine „volle Transparenz“ sollen alle Sektoren ihren Beitrag leisten müssen. Zur Vorbereitung des Maßnahmenbeschlusses der Bundesregierung haben alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, deren Sektoren zur Zielverfehlung beigetragen haben, Maßnahmen vorzuschlagen. Damit wird sich von der ursprünglichen Regelung – dem eigenen Sofortprogramm für das entsprechende Ministerium – klar distanziert. Die Vorschläge, die auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten können, sind sodann innerhalb von drei Monaten nach Bewertung durch den Expertenrat für Klimafragen vorzulegen und spätestens innerhalb desselben Jahres durch die Bundesregierung zu beschließen.

Der Gesamterfolg des Klimapakets wird sich wohl erst durch das Zusammenspiel des neuen KSG, des GEG und des Klimaschutzprogramms beurteilen lassen. Alle Maßnahmen des Klimapakets befinden sich noch im Entwurfsstadium, dürften aber demnächst final beschlossen werden.

Das BMWK will Klimaschutzverträge mit Unternehmen abschließen, die transformative Vorhaben planen und umsetzen, um ihren Produktionsprozess „grüner“ zu machen – wir informieren.

Anfang Juni veröffentlichte das BMWK nach langem Warten einen finalen und abgestimmten Entwurf der Förderrichtlinie für Klimaschutzverträge. Zeitgleich startete das vorbereitende Verfahren, in dessen Rahmen Unternehmen, die an der ersten Gebotsrunde teilnehmen möchten, ihre Vorhaben detailliert darstellen müssen – Fristende: 7. August 2023.

Wird das Unternehmen unter den Bewerbern zum Abschluss eines Klimaschutzvertrages ausgewählt, so übernimmt der Staat zunächst – ganz grob gesprochen – das Delta zwischen Marktpreis und dem Preis, der mit der klimafreundlicheren, transformativen Produktionsweise einhergeht. Auf diese Weise soll die neue Produktion letztlich wettbewerbsfähig werden, damit sich grüne Leitmärkte entwickeln.

Wir informieren in unserem Mandantenkurzbriefing über

  • die Förderung selbst,
  • den Kreis der Antragsberechtigten,
  • die Chancen und Risiken und
  • die konkreten To Dos.

Informationen zu unserem Kurzbriefing am 22. Juni 2023 finden Sie hier. Wir freuen uns auf Sie!

Der vom BMWK vorgelegte Entwurf einer Formulierungshilfe mit einer Anpassung der Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen wurde von der Bundesregierung beschlossen.

Bisher war vorgesehen, dass Härtefallunternehmen für die Besondere Ausgleichsregelung unter anderem die individuelle Stromkostenintensität nachweisen müssen. Mit einer Änderung der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen und weiterer Gesetze könnte diese Voraussetzung noch für das Antragsjahr 2023 entfallen.

Konkret geht es um die Änderung des § 67 Abs. 2 Energiefinanzierungsgesetz: Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagebegrenzung (z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten, sollen ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen.
Mit dem Entfall des Nachweises sollen die Regelungen zugunsten der Unternehmen unter Ausnutzung der beihilferechtlichen Möglichkeiten vereinfacht werden. Diese Maßnahme sei besonders eilbedürftig, da die Regelung bereits für das Antragsverfahren in diesem Jahr Anwendung finden soll. Die bisherige Frist zum 30. Juni 2023 soll auf den 30. September 2023 verlängert werden.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen gehen nun in die laufenden parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen ein, die der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln wird. Die Regelung kann damit im Juli 2023 in Kraft treten. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen für die 4. Handelsperiode im europäischen Emissionshandel aktualisiert.

Die DEHSt ist im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) insbesondere für die Genehmigung von Überwachungsplänen und abschließende Bewertung von Emissionsberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber zuständig.

Ihren Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten hat die DEHSt nun aktualisiert und um Informationen über Emissionen aus Biomasse ergänzt (Kapitel 8). 

In dem aktualisierten Leitfaden sind Vorkehrungen zur Anerkennung nachhaltiger Biomasse dargestellt. Diese ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils der Emissionen. Handlungsleitende Fragen für Umsetzungsvorkehrungen sind nach dem DEHSt-Leitfaden insbesondere:

  • Verwendungszweck des Biomasse-Stoffstroms und Anforderungen für eine Reduzierung der Abgabepflicht,
  • Bestimmung des Biomasseanteils im Stoffstrom,
  • Zertifizierungspflichtigkeit der Anlage,
  • notwendige Änderungen im Überwachungsplan,
  • erforderliche Prozessschritte.

Im Leitfaden sind der Rechtsrahmen für die Nachweisführung der Nachhaltigkeit, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Ein Fokus liegt auf den für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils nachzuweisenden Kriterien. Auch die Abzugsfähigkeit von Emissionen aus Biomethan aus dem Erdgasnetz wird erläutert. Der Leitfaden enthält auch Hinweise zur Erfassung von Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen im Überwachungsplan sowie zur Nachweisführung im Emissionsbericht.

Autoren: Sandra Horn
                Judith Zimmermann

Das Bundeskartellamt hat erste Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger auf Grund der Energiepreisbremsengesetze eingeleitet. Für energieintensive Unternehmen ist das zunächst im Rahmen von Vertragsverhandlungen und bei der Prüfung relevant, ob die Preisbremsen zutreffend vom eigenen Energieversorger auf den Monatsrechnungen entlastet wurden. Sie können aber auch selbst in den Fokus geraten, wenn Sie Erdgas an Dritte verkaufen oder sich dieses z.B. an der Börse „selbst“ beschaffen und gleichzeitig Anträge nach den Preisbremsengesetzen stellen.

Das Bundeskartellamt hat am 15.05.2023 auf seiner Internetseite bekannt gegeben, erste Missbrauchsverfahren gegen Erdgaslieferanten auf Grund des EWPBG eingeleitet zu haben. Weitere Verfahren gegen Strom- und Wärmeversorger sollen folgen.

Zum Hintergrund:

Mit den Preisbremsen übernimmt der Staat in 2023 im Grundsatz einen Teil der Energierechnung für Erdgas, Wärme und Strom, wenn der Arbeitspreis einen bestimmten Referenzwert übersteigt. Um einem Missbrauch zu Lasten des Staates vorzubeugen, verbieten die § 39 StromPBG und § 27 EWPBG u.a. eine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Energiepreise – die Mehrkosten müsste der Staat tragen. Die Aufsicht hierüber kommt dem Bundeskartellamt zu. Dieses hat nach eigenen Angaben tausende Anträge und Meldungen von Gasversorgern analysiert bevor es nun Missbrauchsverfahren gegen eine zweistellige Zahl von Gaslieferanten eingeleitet hat.

Mit diesem Vorgehen macht das Bundeskartellamt deutlich, dass das vom Gesetzgeber eingeführte Schwert der Missbrauchskontrolle doch nicht so stumpf ist, wie von vielen Seiten zunächst vermutet. Energieintensive Unternehmen, die – ob als „Lieferant“ für weitergeleitete Erdgasmengen oder als „Selbstbeschaffer“ von Erdgas – eigene Anträge auf Erstattung gegenüber dem Staat stellen, unterliegen derselben Missbrauchskontrolle. Sie müssen also damit rechnen, dass auch ihre Erstattungsanträge vom Bundeskartellamt geprüft werden. Entsprechendes gilt für Erstattungsanträge nach den Preisbremsengesetzen für Wärme als Wärmeversorgungsunternehmen und für Strom als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. „Sonstiger Letztverbraucher“ von Strom (Direktbezug Börse u.a.).

Autorin: Yvonne Hanke

Die Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten.

Die Ende März im Bundestag beschlossenen Änderungen der Preisbremsengesetze betreffend die Übertragung der Aufgaben der Prüfbehörden und die Anpassung etwaiger Fristen (RGC berichtete) sind am 27. April 2023 in Kraft getreten. Im Wesentlichen:

  • Aufgaben der Prüfbehörde können ab sofort im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts übertragen werden.
  • Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert (betrifft Unternehmen, die aus den Preisbremen eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten).

    Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert – diese Frist für ein gesetzliches Opt-Out ist relevant für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf

Beim Mieterstrom waren bislang vielfach teure und komplizierte Messkonzepte ein wesentliches Hemmnis. Jetzt wurde eine Änderung des MsbG auf den Weg gebracht, die Vereinfachungen bringen soll.

Die Lieferung von Mieterstrom, gleich ob als EEG-geförderter und oder geförderter Mieterstrom, sollte die Wohnungswirtschaft mehr in die Erreichung der Energiewende-Ziele involvieren. Trotz verschiedener Versuche, Mieterstrom attraktiver zu machen, wie bspw. die Erhöhung der Förderung und den Degressionsstopp im EEG 2023, wird das Konzept in Deutschland bislang noch nicht sehr oft umgesetzt.

Mit der Novelle des MsbG, die am 20.4.23 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, aber noch den Bundesrat passieren muss, ergeben sich künftig Erleichterungen für das erforderliche Messkonzept bei Mehrparteienliegenschaften mit eigener Stromerzeugung, (teilweisem) Verbrauch sowie ggf. Überschusseinspeisung.

In diesen Fällen ging man bislang davon aus (Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel), dass eine korrekte Messung und Abrechnung der vor Ort verbrauchten und in das Netz eingespeisten Elektrizität durch einen physischen Summenzähler am Netzverknüpfungspunkt erfolgen musste. Grundsätzlich kann es aber sehr teuer werden, derartige Messeinrichtungen für jeden Verbraucher/jede Wohnung in großer Zahl anzuschaffen.

Mit der Neuregelung in § 20 Abs. 1d S. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 MsbG schafft der Gesetzgeber nun die Möglichkeit, anstelle eines solchen physischen Summenzählers einen so genannten virtuellen Summenzähler (oft auch als virtueller Zählpunkt bezeichnet) über intelligente Messsysteme zu bilden. In den Neuregelungen wird zu diesem Zweck der virtuelle Summenzähler dem bisherigen Summenzähler gleichgestellt. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass intelligente Messsysteme vorhanden sind. Die Zählpunkte müssten zudem stets hinter demselben Netzanschlusspunkt liegen, also über eine sogenannte galvanische Verbindung verfügen. Das MsbG soll künftig außerdem regeln, dass die Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber dies vom Messstellenbetreiber binnen einer Frist von vier Monaten verlangen können. Das MsbG regelt außerdem zusätzliche Anforderungen an den Datenaustausch für diesen Fall.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Diskussion in der Ampelkoalition um das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zeigt sich lebhaft. Nachdem Ende März im Koalitionsausschluss die Novellierung des KSG beschlossen wurde, wollen die Grünen diese unter Umständen im Bundestag blockieren.

Mit dem KSG wurden ambitionierte Klimaschutzziele gesetzlich festgeschrieben und klare Einsparziele für die kommenden Jahre für die einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft, Verkehr, Abfallwirtschaft) vereinbart. Gerade die Emissionsbudgets der einzelnen Wirtschaftssektoren sollten für eine genaue Zuordnung der Verantwortlichkeiten zur Treibhausgasminderung in Deutschland sorgen.

Das Umweltbundesamt veröffentlich dafür jedes Jahr die Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren. Für 2022 zeigt sich: während die Industrie die im Klimaschutzgesetz festgelegte Höchstmenge unterschritten hat, lagen insbesondere zwei Sektoren deutlich über der Höchstmenge der Jahresemissionen. Der Sektor Gebäude verursachte 14 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente mehr, als für die Jahresemissionsmenge 2022 nach dem KSG zulässig ist. Bei dem Sektor Verkehr waren es rund 9 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente.

Das aktuelle KSG sieht eindeutige Konsequenzen für eine solche Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge vor. Das jeweils für den Sektor zuständige Bundesministerium muss ein Klimaschutz-Sofortprogramm vorlegen, um die Einhaltung der Werte für die Folgejahre sicherzustellen.

Dieser Mechanismus könnte mit der Novellierung des KSG nun abgeschwächt bis ausgehebelt werden. Der Beschluss des Koalitionsausschlusses tendiert dazu, die bisherige Einzelbetrachtung der Sektoren zu einer Gesamtbilanzierung zu ändern. Damit könnten die Zielverfehlungen in einzelnen Sektoren durch die Übererfüllung in anderen Sektoren ausgeglichen werden. Die Konsequenz des Sofortprogramms für einzelne Sektoren entfällt damit. Stattdessen ist von einer aggregierten Betrachtung aller Sektoren in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Rede, mit der eine Gesamtverantwortung aller Sektoren entstehen würde.

Diese Änderung dürfte im Interesse gerade der Sektoren liegen, denen mit Überschreitung der zulässigen Höchstmenge der Jahresemissionen ein Sofortprogramm droht. Insbesondere die Grünen werfen Kritik an diesen geplanten Änderungen auf. Neben der Frage, wie klimaschutzfördernd die Änderung am „Druckmittel“ Sofortprogramm ist, stellt sich die Frage, wie das Bundesverfassungsgericht eine solche Änderung bewerten würde, hat es doch mit seinem Klimaschutzbeschluss 2021 deutlich gemacht, dass unzureichende Vorgaben der Co² Reduktion verfassungswidrig sein können.

Wie die Änderungen im KSG genau aussehen werden, steht allerdings noch nicht fest. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen gern hier auf dem Laufenden.

Autorin: Jacqueline Rothkopf