Kündigungen, Vertragsänderungen und Preisanpassungen – Was Unternehmen in der Energiepreiskrise beachten sollten
Die Börsenpreise für Strom und Gas steigen seit einigen Monaten drastisch an, Energielieferanten geraten zunehmend unter Druck. Wer seine Preise nicht mehr halten kann, der versucht ggf. mit allen Mitteln gegenüber den Energiekunden Preise zu ändern oder die Belieferung zu beenden. Energiekunden sollten daher besonders vorsichtig sein.
Aufgrund der stetig steigenden Energiepreise können einige Energieversorger, je nach Einkaufsstrategie, ihre Lieferungsverpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich erfüllen. Um einer Insolvenz (RGC berichtete) zu entgehen, versuchen diese Versorger, verschiedene vertragliche Möglichkeiten zu nutzen, um aus dem „OB“ der Lieferung oder dem „WIE“, insbesondere in Bezug auf die Preisbindungen, herauszukommen. In der Praxis sind verschiedene Vorgehensweisen zu beobachten.
Eine der Vorgehensweisen ist ein vorübergehender Lieferstopp. Dabei beruft sich der Versorger beispielsweise auf eine AGB-Klausel, aus der er das Recht zur vorübergehenden Einstellung der Lieferung ableitet. Doch nur weil sich diese Vorgehensweise auf eine AGB-Klausel zurückführen lässt, ist sie nicht zwangsläufig rechtens. Zwar gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, die es den Vertragsparteien grundsätzlich ermöglicht, den Inhalt des geschlossenen Vertrages frei zu gestalten. Allerdings müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen des BGB entsprechen. Sind AGB betroffen, gelten für die Inhaltskontrolle daher die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Energieversorger das Risiko von Preisschwankungen auf dem Energiemarkt auf den Kunden abwälzen darf, oder ob diese Preisschwankungen im Risikobereich des Lieferanten selbst liegen. Das Amtsgericht Bottrop hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Preisschwankungen von dem Versorger selbst zu tragen sind und in dessen Risikosphäre liegen (AZ 11c333/21). Weitere Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen sind zu erwarten. Wir verfolgen die Entwicklungen für Sie und werden an dieser Stelle weiter zum Thema berichten.
Ein weiteres Instrument der Versorger ist die außerordentliche Kündigung des Liefervertrages. Dabei wird sich verschiedener Techniken bedient. Grundsätzlich bedarf eine außerordentliche Kündigung immer einer Rechtsgrundlage und muss dem Geschäftspartner gegenüber wirksam erklärt werden. Auch hier gilt das oben Gesagte: Zu welchem Preis der Energielieferant den Strom bezieht, liegt unserer Auffassung nach (entsprechend den Ausführungen des AG Bottrop) grundsätzlich in seiner eigenen Risikosphäre. Folglich kann also mit der schlichten Bezugnahme auf eine Steigerung der Börsenpreise für Strom oder Gas keine Kündigung begründet werden.
Eine dritte typische Fallgruppe ist die Anwendung bestehender oder die nachträgliche Einführung – durch Änderungen von Vertrag oder AGB – sogenannter „Preisanpassungsklauseln“. Diese sollen es dem Lieferanten ermöglichen, Preisschwankungen am Markt direkt an den Kunden weitergeben zu können. Die Wirksamkeit derartiger Klauseln ist hoch umstritten und muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Die Energiepreiskrise bringt zudem Energieanbieter dazu, ungewöhnliche Methoden zu wählen, um die eigene Solvenz zu erhalten. Für die Kunden bedeutet das, dass besondere Vorsicht geboten ist und nicht jede Kündigung, Vertrags- oder AGB-Änderung oder jeder Lieferstopp rechtmäßig sein muss. Teilweise wird dabei sogar bereits mit Tricks gearbeitet: Einige Lieferanten versenden lediglich als „Informationsschreiben“ überschriebene Dokumente an ihre Kunden. Diese enthalten jedoch z.B. eine versteckte Kündigung oder Preiserhöhung. Unsere Empfehlung: Lesen Sie – gerade jetzt in der Energiepreiskrise – jede Nachricht Ihrer Energielieferanten genau durch und achten Sie auf versteckte Vertrags- und Preisänderungen, Kündigungen und sonstige Auffälligkeiten. Finden Sie diese, so prüfen Sie stets genau, ob z.B. Kündigungen oder Preisanpassungen auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruhen und insoweit wirksam sind. Sollte Ihr Anbieter eine der vorgestellten Vorgehensweisen Ihnen gegenüber anwenden, empfehlen wir, sich juristisch beraten zu lassen.
Doch nicht nur Industriekunden sind von außerordentlichen Kündigungen und Preisanpassungen betroffen, sondern auch Haushaltskunden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und prekäre finanzielle Situationen zu vermeiden, plant die Europäische Union finanzielle Unterstützung für private Haushalte.
Autoren: Dr. Franziska Lietz
Joel Pingel
Katharina Lakisa