Schlagwortarchiv für: Versorgungskonzepte

Wir freuen uns auf Sie am 14. und 15. September 2023 in Hannover!

Es ist soweit: Das Programm und die Agenda für unser 18. RGC-Kanzleiforum sind fertig, womit wir Sie nun mit großer Vorfreude zu unserem jährlichen Event-Highlight einladen können.

Diesmal steht bei unserem Forum die „Gestaltung moderner Versorgungskonzepte: Grünstrom, Portfoliomanagement und Privilegien“ im inhaltlichen Mittelpunkt. Ein Thema, mit dem sich jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft gerade beschäftigt bzw. beschäftigen muss!

Folgende Beiträge stehen bei uns auf der Agenda:

  • Arten und Eignung von Grünstrom (HKNs)
  • PPAs Schritt für Schritt am Praxisfall
  • Wieviel und welches PPA passt zu mir?
  • EE-Eigenerzeugung: Eine zukunftstaugliche Option?
  • Die neue Beschaffungswelt mit PPAs und EE-Eigenerzeugung (Portfoliomanagement)
  • Das Klimaprojekt von Richard Neumayer (Praxisbeispiel)
  • Aktuelles zu Privilegien aus Gesetzgebung und RGC-Beratungspraxis (Ökologische Gegenleistungen, Industriestrompreis, Klimaschutzverträge, Strom- und Energiesteuernovelle)

Und am Vorabend findet natürlich unser traditionell vergnügtes Come-Together statt. Wir freuen uns auf Sie mit Häppchen, Musik und Getränken in der Burg Königsworth, einer coolen Eventlocation, die vom Veranstaltungshotel mit Öffis prima in 12 Minuten zu erreichen ist.

Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier. Denken Sie bitte daran, dass unsere Kanzleiforen immer ziemlich schnell ausgebucht sind.

Bis bald in Hannover

Ihr RGC-Team

Große Projektierer und PPA-Anbieter treten derzeit an die Industrie mit Angeboten zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran, um den für das Ausschreibungsgebot benötigten Vermarktungsnachweis erbringen zu können.

Die BNetzA hat Off-Shore-Windparks ausgeschrieben. Unternehmen, die an diesen Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass sie 20 % des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nr. 2 WindSeeG durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarkten werden. Der Nachweis ist durch Vorlage der „Beiderseitigen Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ im Gebotsverfahren zu führen.

Um diese Gebotsvoraussetzung erfüllen zu können, treten die potenziellen Bieter derzeit an große industrielle Stromverbraucher mit dem Angebot zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran. Bestandteil dieser PPA-Vorverträge ist die Verpflichtung der Stromverbraucher, die oben genannte BNetzA-Erklärung abzugeben. Wir haben von mehreren Mandanten entsprechende Angebote auf dem Tisch.

Die PPA-Vorverträge der einzelnen Anbieter sind sehr unterschiedlich. Dies gilt sowohl für den Grad der Verbindlichkeit, als auch für den Grad der inhaltlichen Ausgestaltung. Wir empfehlen, diese Vorverträge nicht vorschnell abzuschließen.

Zu den Vorverträgen einige bespielhafte Empfehlungen für die Stromverbraucher:

  1. Die Stromverbraucher sollten ihre mit der PPA-Lieferung verfolgten Ziele, insb. im Hinblick auf „ökologische Gegenleistungen“, festschreiben.
  2. Der Grad der Verpflichtung sollte zu der abzugebenden BNetzA-Erklärung passen. Reine Absichtserklärungen im Vorvertrag sehen wir daher kritisch.
  3. Einseitige inhaltliche Regelungen zugunsten der Anbieter, die bei der folgenden PPA-Verhandlung bindend sein sollen, sollten so weit wie möglich vermieden werden.
  4. Es sollte klar geregelt sein, dass der Vorvertrag im Falle der fehlenden Einigung im später zu verhandelnden PPA ohne Ausgleichs- oder Schadensersatzzahlungen seine Wirkung verliert bzw. endet (auflösende Bedingung).
  5. etc.

Falls Sie bei derartigen Vorverträgen unsere Hilfe brauchen, sprechen Sie uns an. Wer mehr über industriellen Windstrom wissen möchte, ist bei unserer Online-Veranstaltung „Windenergie im Industrieunternehmen“ am 3. Mai 2023 richtig.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Am letzten Freitag hat unser 17. RGC-Kanzleiforum endlich wieder in Präsenz stattgefunden. Nach den vergangenen Jahren, die vor allem von virtuellen Meetings geprägt waren, hat es uns riesig gefreut, dass wir unsere rund 200 Teilnehmer endlich wieder bei uns in Hannover begrüßen durften. Hochkarätige Vorträge, der persönliche Kontakt, reger Austausch und Ihr tolles Feedback haben gezeigt: Das RGC-Kanzleiforum bleibt (die schönste) Pflichtveranstaltung für die energieintensive Industrie.

Das 17. RGC-Kanzleiforum wurde am Donnerstagabend in gewohnt entspannter Atmosphäre mit dem traditionellen Come-Together im Acht & Siebzig bei leckerem Essen, einem guten Glas Wein, dem ein oder anderen Pils und musikalischer Begleitung von Robin Gierschik, einem aufstrebenden Singer und Songwriter, sowie dem bekannten DJ Michael Gürth eröffnet.

Der Kongress am Freitag unter dem Titel „Gas in der Krise“ begann nach kurzer Begrüßung durch das Moderatoren-Team und die Namensgeber der Kanzlei.

Mit dem ersten Fachvortrag wurde das Kanzleiforum von Lars Bobzien vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung eröffnet. Im Vortrag wurden die Chancen, aber auch die Grenzen der politischen und regulatorischen Maßnahmen in Bezug auf die Energiepreise, die Verteilung von Energie im Ernstfall sowie die geplanten Entlastungen aufgezeigt. Wir danken Herrn Bobzien für diesen gelungenen Auftakt und seine Bereitschaft, sich den durchaus auch kritischen Stimmen aus der Industrie zu stellen!

Im nachfolgenden Vortrag gaben Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne von der Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoff-Werkzeugbau sowie unsere RGC-Kollegin Aletta Gerst im Teamplay Praxistipps zur Elektrifizierung mit erneuerbaren Energien. Ausgangspunkt des Vortrages waren die konkreten Wind- und PV-Projekte, die Pöppelmann mit energierechtlicher Unterstützung von RGC an seinem Standort umsetzt. Derzeit befasst sich nahezu jedes Unternehmen mit ähnlichen Vorhaben – so traf auch dieser Vortrag den Puls der Zeit.

Es folgte die Vorstellung des Fuel Switches von Erdgas auf LPG durch Holger Schmidt von der John Deere GmbH & Co. KG. Holger Schmidt zeigte in seinem Beitrag eindrucksvoll, wie sich die John Deere auf die Gas(-preis)krise eingestellt und nach sorgfältiger Prüfung der alternativ zu Erdgas in Betracht kommenden Optionen für LPG entschieden hat. Das treffende Fazit: Es braucht Resilienz und Flexibilität, um Herr der Lage zu bleiben. Flankiert wurde auch dieser Praxisvortrag durch energierechtlichen Input der RGC-Kolleginnen Dr. Franziska Lietz und Annika Rott, die geplante Neuregelungen aus dem Immissionsschutzrecht aufgezeigt sowie einen Überblick über Fuel-Switch-Optionen aus energierechtlicher Sicht gegeben haben.

Anschließend befassten sich Eva Schreiner, Leiterin des Hauptstadtbüros des Bundesverbandes der Energieabnehmer (VEA) und Herr Prof. Dr.- Ing. Richard Hanke-Rauschenbach von der Leibniz Universität Hannover mit der Dekarbonisierung von industrieller Prozesswärme. Eva Schreiner stellte in diesem Zusammenhang die VEA-Initiative vor und verwies auf die politischen und rechtlichen Herausforderungen bei der Umsetzung, während Herr Prof. Richard Hanke-Rauschenbach das Publikum technisch hervorragend und anschaulich abholte.

Im abschließenden Block 3 der Veranstaltung lieferte das RGC-Team unter der Führung von Yvonne Hanke in Teamarbeit mit Pia Weber und Sandra Horn Antworten auf die Frage, wie man den derzeitigen Energiepreisen die Stirn bietet. Was dringend bei Preisanpassungsbegehren zu beachten ist, warum die neuen Gasumlagen nur unter Vorbehalt gezahlt werden sollten und welche Entlastungsoptionen für die energieintensive Industrie bestehen, waren die Kernpunkte, die jetzt jedes Unternehmen auf dem Schirm haben muss.

Ein wichtiges Highlight folgte zum Abschluss: Der Handlungsleitfaden für den Ernstfall im bewährten Teamplay von Industrievertretern und RGC. Herr Carsten Herber von der K+S AG zeigte eindrucksvoll auf, welche Gefahren und Risiken ein Gasmangel für Unternehmen und deren Mitarbeiter bergen kann und wie wichtig es ist, eine Strategie für den Ernstfall aufzusetzen. Yvonne Hanke gab den Teilnehmern eine Checkliste an die Hand, damit Gefahrenabwehr, Betriebssicherung am Standort, Absicherung der Lieferketten und Rechtsschutzmöglichkeiten im Ernstfall vorbereitet sind.

Unser 17. RGC-Kanzleiforum endete mit einem Schlusswort unserer Moderatoren. Unser Fazit: Das RGC-Kanzleiforum bleibt als eines der größten Branchentreffen die für uns schönste Pflichtveranstaltung der energieintensiven Industrie. Und manche Termine funktionieren zwar auch virtuell, machen persönlich aber einfach viel mehr Spaß!

Zum Abschluss: Ein herzliches Dankeschön an die ausgezeichneten Referenten und das bemerkenswerte Feedback der Teilnehmenden!

Ihr RGC-Team

Das Kabinett soll sich bereits am 14. September mit Änderungen der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) befassen.

Der politische Druck hatte den Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits veranlasst, eine Überarbeitung der Gasbeschaffungsumlage anzukündigen (RGC berichtete). Die Änderungen werden derzeit durch das BMWK entworfen. Die Umlage selbst soll aber zunächst erhalten bleiben.

Den aktuellen Stand finden Sie hier. Über die Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (in ihr ist die Gasbeschaffungsumlage geregelt) soll hiernach voraussichtlich am 14. September im Kabinett beschlossen werden.

Auch vor diesem Hintergrund gilt: Zahlungen auf die neue Umlage sollten lediglich unter Vorbehalt erfolgen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei Fragen hierzu unterstützen können.

Ergänzender Hinweis: Bei der Gasbeschaffungsumlage handelt es sich um die sog. „saldierte Preisanpassung“ nach § 26 EnSiG i.V.m. der GasPrAnpV, nicht um die individuelle Preisanpassung über die Lieferkette nach § 24 EnSiG. Der Gesetzgeber hat den Weg einer (der EEG-Umlage vergleichbaren) Umlage auf den Gasverbrauch gewählt. Daneben ist § 24 EnSiG nicht anwendbar.

Und selbstverständlich gehört auch der Umgang mit den neuen Umlagen und gestiegenen Energiepreisen zu den Themen, die wir mit Ihnen auf unserem 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir über den Stand der Überlegungen auf EU-Ebene.


EU kündigt Sofort-Maßnahmen und Überarbeitung Strommarktdesign an.

Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen kündigte in der letzten Woche ein Notfallpaket und eine Strukturreform des Strommarktes auf europäischer Ebene an. Die EU-Kommission hat hierfür erste Maßnahmenvorschläge in einem informellen Non-paper formuliert:

Einführung Preiskappungssystem: Im Fokus steht die europaweite Ermöglichung einer Preisgrenze für Stromverkäufe am Day-ahead-Markt (nicht langfristig eingekaufte Energiemengen) für alle Energien, die günstigere Grenzpreise als Gaskraftwerke haben. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

Hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft) sollen „abgeschöpft“ werden und dann den Verbrauchern zufließen. Auf welchem Weg dieser Rückfluss erfolgen soll (es werden verschiedene Ansätze diskutiert), ist noch genauso offen, wie die Frage, inwieweit hier eine europaweite Lösung erreichbar ist. Deutschland hat bereits angekündigt, diesen Weg anderenfalls auch allein zu beschreiten (RGC berichtete).

Eher zurückhaltend wird aktuell die von einigen Mitgliedstaaten vorgeschlagene Senkung der Strompreise durch Entkopplung von den Gaspreisen über eine Abschaffung des Merit-Order-Prinzips von der Kommission bewertet. Das gleiche gilt für eine (Quer-)Subventionierung der Energieproduzenten, weil beides den Wettbewerb zu nachhaltig beeinträchtige.

Dringend abgeraten wird seitens der Kommission von einer Aussetzung der Stromgroßhandelsmärkte, einer Übernahme der Märkte durch den Staat oder einer generellen Kappung der Strompreise im Großhandel. Dies berge eigene große Risiken für die Versorgungssicherheit, schade dem Elektrizitätsbinnenmarkt und den Dekarbonisierungs-Bemühungen.

Erste Hinweise zu weiteren Schritten der EU werden am 14. September 2022 in der Rede von Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union erwartet. Das Non-paper dürfte aber bereits am kommenden Freitag auf dem kurzfristig anberaumten Sondertreffen zu steigenden Energiepreisen am 9. September 2022 direkt unter den EU-Energieministern diskutiert werden.

Dass der Termin auf den Tag gelegt wurde, an dem auch unser 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) stattfindet, ist Zufall. Es zeigt aber die Aktualität der Themen, die wir mit Ihnen diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir zunächst über das von Deutschland geplante Maßnahmenpaket.

Koalition beschließt 3. Entlastungspaket

Am Wochenende (03.09.2022) hat der Koalitionsausschuss getagt und ein 65 Mrd.-schweres Entlastungspaket beschlossen, um die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ abzufedern. Die angekündigten Maßnahmen sind vielfältig. Für energieintensive Unternehmen dürften insbesondere folgende von Relevanz sein:

  • Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ / Reduzierung des Kostenanstieges bei den Netzentgelten / Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Energieunternehmen / Überarbeitung Strommarktdesign:

    Unter den vorstehenden Stichworten werden verschiedene Maßnahmen diskutiert. Geplant ist eine Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ und eine Reduzierung (des erwarteten Anstiegs) der Netzentgelte. Finanziert werden soll das über eine Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Energieunternehmen. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

    Die Koalition strebt nun an, hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ bzw. „Übergewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft), „abzuschöpfen“. Hierfür sollen Höchstwerte für Erlöse aus dem Verkauf von nicht aus Gas produzierten Strommengen am Spotmarkt festgelegt werden. Die Differenz zwischen Großhandelspreis und Erlösobergrenze soll nach den aktuellen Überlegungen über eine „umgekehrte EEG-Umlage“ unter Beteiligung der Netzbetreiber vereinnahmt und an die Endverbraucher verteilt werden. Wenn kurzfristig eine europäische Einigung nicht erzielt werden kann, soll auch eine rein deutsche Umsetzung erwogen werden.

    Aber Achtung:
    Zum einen ist aus Unternehmenssicht noch unklar, wer überhaupt von den geplanten Entlastungen (Strompreisbremse „für Basisbedarf“ und Dämpfung des Anstiegs bei den Netzentgelten) profitieren kann. Angekündigt ist dies neben den Haushaltskunden lediglich für kleine und mittelständische Unternehmen „mit Versorgertarif“.

    Zum anderen müssen sich auch energieintensive Unternehmen, die PV- oder Windenergieanlagen betreiben / planen und den (Überschuss-)Strom verkaufen (wollen), auf (erneute) Änderungen der Rahmenbedingungen einrichten. Denn eine „Erlösobergrenze für Anlagen der Stromerzeugung mit geringer Kostenbasis“ soll nach den aktuellen Plänen auch für Energieerzeuger außerhalb des Strommarktes entwickelt werden.

  • Entlastungen beim CO2-Preis: Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel soll um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben werden. Entsprechend sollen sich die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 um ein Jahr verschieben.
  • Wärmemarkt: Mit Hilfe einer Expertenkommission sollen preisdämpfende Modelle (EU / Deutschland) untersucht werden. 
  • Unternehmenshilfen: Die bereits bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen sollen bis zum 31.Dezember 2022 verlängert werden. Das entspricht der momentanen Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission (kurz: TCF). Dazu gehört insbesondere das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen, kurz EKDP (RGC berichtete hier und hier). Darüber hinaus soll das Programm für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, geöffnet werden. Sobald diese feststehen, lohnt es sich also nochmals zu prüfen, ob man den nicht rückzahlbaren Zuschuss in Anspruch nehmen kann. Hierbei unterstützen wir Sie. Sprechen Sie uns gern an.

    Auch eine Ausweitung des KfW-Programms soll geprüft werden, mit dem Ziel zukunftsfähige Unternehmen zu stabilisieren, die aufgrund von Gasmangellage bzw. nicht tragfähiger Energiepreise sonst temporär ihre Produktion einstellen müssen.

    Darüber hinaus soll ein (noch nicht näher konkretisiertes) Programm für energieintensive Unternehmen, welche die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, neu aufgelegt werden.

    Zudem soll der Förderrahmen für Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erweitert werden (ebenfalls noch nicht näher konkretisiert).

  • Spitzenausgleich energieintensive Unternehmen: Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, wird der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert. Auch hier hält das Gegenleistungsprinzip Einzug: Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.
  • (Dauerhafte) Abschaffung EEG-Umlage: Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage (RGC berichtete) soll ab 1. Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden.
  • Zudem sind Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht geplant.
  • Zur Finanzierung der Mehrausgaben soll die globale Mindeststeuer vorzeitig eingeführt werden. Wie hoch diese ist und wer sie zahlen muss, erklärt das BMF hier.

Die (offiziellen) Ergebnisse des Stresstests für den Strommarkt, anhand derer die deutsche Regierung entscheiden will, ob bzw. inwieweit ein Weiterbetrieb der drei noch laufenden Atomkraftwerke angestrebt wird, liegen laut Auskunft des BMWK demgegenüber noch nicht vor.

Was für Ihr Unternehmen jetzt zu tun ist, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Am Wochenende wird bekannt, dass zunächst kein Gas über Nord Stream 1 nach Deutschland fließen wird.

Nach der neuerlichen, ursprünglich nur für 3 Tage anberaumten Wartung der Gas-Pipeline Nord Stream 1 hat Russland am Samstag (03.09.2022) angekündigt, den Gashahn zunächst nicht wieder aufzudrehen. Inwieweit die Mengen durch andere Fernleitungen ausgeglichen werden, bleibt offen.

Die BNetzA hob in ihrer letzten Szenarienberechnung hervor, dass nach ihrer Einschätzung – auch wenn diese 20 % kontinuierlich fließen – weitere Einsparungen in Höhe von mindestens 20 % (Haushalte und Industrie) deutschland- und europaweit erforderlich wären, um (teilweise) über diesen (!) Winter 22/23 zu kommen. Diese 20 % fehlen nun erstmal.

Das BMWK meldet derweil, dass bereits große Erfolge zur Unabhängigkeit von russischem Gas und zur Sicherstellung der Gasversorgung Deutschlands erreicht seien (z.B. in Sachen Gas-Speicherstände, LNG-Beschaffung und Flüssiggasterminals, u.a.; zum Überblick). Auch die BNetzA hält die Versorgungslage derzeit noch für stabil. Sie schließt eine kurzfristige Verschlechterung jedoch nicht aus und warnt vor weiter steigenden Energiepreisen.

Was Sie nun erwarten müssen und wie Sie Ihr Unternehmen hierauf bestmöglich vorbereiten, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Ab heute, dem 1. September 2022, sind für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 28. Februar 2023 die neuen Vorgaben der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (kurz EnSikuMaV) zu beachten.

Die Verordnung beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung für öffentliche und nichtöffentliche Gebäude, die kurzfristig wirken sollen (RGC berichtete).

Private Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorgaben kennen:

  • Pflicht zum Geschlossenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV): Für den Einzelhandel gilt, dass bei beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Heizwärmeverlust entstehen kann, das dauerhafte Offenhalten untersagt ist. Eine entsprechende Ausnahme besteht immer dann, wenn das Offenhalten für die Funktion des Ein- oder Ausgangs und als Fluchtweg erforderlich ist. 
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV): Die Verordnung enthält zudem eine Betriebsuntersagung von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages. Ist die Werbeanlage allerdings zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Abwehr anderer Gefahren notwendig und kann kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden, kann hiervon abgewichen werden.
  • Absenkung von Mindestwerten der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV): Für private Arbeitgeber beinhaltet die Verordnung zunächst keine Verpflichtung zur flächendeckenden Temperaturabsenkung. Vielmehr kann der Arbeitgeber sich freiwillig dazu entscheiden, die in § 6 Absatz 1 Satz 1 EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur von öffentlichen Gebäuden umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist aktuell allerdings noch ungeklärt, ob die Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzrecht vorgehen.
  • Weitere Verpflichtungen gelten für Wohngebäude (falls vorhanden): U.a. werden Verpflichtungen in Mietverträgen, die Mindesttemperaturen vorsehen, ausgesetzt (§ 3 EnSikuMaV). Hinzukommen verschiedene Informationspflichten (§ 9 EnSikuMaV).

Verstoßen Unternehmen gegen die Vorschriften der Verordnung können nach dem Energiesicherheitsgesetz Bußgelder von bis zu 100.000 Euro drohen. Zudem kann die Behörde Anordnungen treffen.

Die zusammen mit der EnSikuMaV beschlossene EnSimiMaV enthält mittelfristig wirksame Maßnahmen und soll erst zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Da diese insgesamt zwei Jahre wirksam sein soll, bedarf sie allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 407/22).

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jana Lotz

Gute Nachrichten für Wasserstofferzeuger: Netzentgeltbefreiung voraussichtlich auch ohne Rückverstromung oder Netzeinspeisung

Gute Gründe für die Herstellung von (grünem) Wasserstoff gibt es viele. Gerade jetzt kommt zur Reduzierung des CO2-Foodprints der Wunsch dazu, unabhängiger von russischem Gas zu werden. Deshalb stehen viele Wasserstoffprojekte in den Startlöchern. Für den Erfolg dieser Projekte ist entscheidend, welche Privilegierungen für die Elektrolyseure genutzt werden können.

Eine wichtige Stellschraube: Die Netzentgelte.

Hier stellt sich die Frage, ob die Netzentgeltbefreiung des § 118 Abs. 6 EnWG genutzt werden kann, wenn u.a. Strom für die Wasserstoffelektrolyse aus dem Netz bezogen wird. Denn die Regelung wurde im Grundsatz für bestimmte Stromspeicher geschaffen, während der erzeugte Wasserstoff i.d.R. verbraucht und nicht wie bei einem Stromspeicher rückverstromt werden soll.

Für diese Frage können wir ein positives Signal senden:

Nachdem uns bereits einige Unternehmen berichteten, dass die Befreiung von Behörden gesehen und akzeptiert werde, haben wir selbst von einer der für diese Frage maßgeblichen Stellen eine (wenn auch unverbindliche und allgemeine) Bestätigung für die Netzentgeltbefreiung erhalten!

Wir freuen uns sehr über dieses positive Signal! Es kann jedoch keine bestätigende Rechtsprechung ersetzen und auch nicht über Unsicherheiten im Wortlaut der Regelung hinweghelfen. Deshalb sollte die Befreiung nach wie vor für den konkreten Einzelfall geprüft und geklärt werden.

Sie möchten mehr erfahren? Am 22. September 2022 veranstalten wir gemeinsam mit dem VEA die Veranstaltung: Wasserstoff als Heilsbringer der Energiewende? Einsatzmöglichkeiten, Potentiale und Rechtsrahmen für Unternehmen. Programm und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Dr. Franziska Lietz

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV – liegt im Entwurf vor.

Für die sog. „Vermeidung von Doppelbelastungen“ haben Betreiber von Anlagen, die am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen, in ihrem Emissionsbericht bis zum 31. März 2022 zusätzliche Angaben in Form einer Verwendungsbestätigung zu machen, um die Weitergabe von BEHG-Kosten auf die Brennstoffmengen, die bereits am EU-ETS teilnehmen, zu vermeiden.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den nationalen Emissionshandel. Die Zertifikatskosten werden als sog. BEHG-Kosten von den nach dem BEHG Verantwortlichen an den Verbraucher durchgereicht. Belastet sind grundsätzlich die vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfassten Brennstoffe. Ab 2021 sind das zunächst Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas.

Dies gilt jedoch gemäß § 7 Abs. 5 BEHG nicht, sofern die Brennstoffe in EU-ETS-Anlagen zum Einsatz kommen. Diese Brennstoffmengen sind „möglichst vorab“ von den BEHG-Kosten ausgenommen. Damit das in der Praxis funktioniert, haben Anlagenbetreiber und Verantwortlicher verschiedene Angaben zu machen. Details zu der sog. Verwendungsbestätigung gibt die DEHSt in dem „Leitfaden für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel“.

Greift die Vermeidung von BEHG-Kosten nicht vorab, z.B. weil keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem EU-ETS-Anlagenbetreiber und dem verantwortlichen Inverkehrbringer der Brennstoffe besteht, erfolgt die „Vermeidung von Doppelbelastungen“ im Rahmen einer nachträglichen Kompensation. Die dafür noch erforderliche Verordnung liegt seit dem 15. März 2022 als „BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV“ im Entwurf vor. Derzeit läuft die Länder- und Verbändeanhörung.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

Autorin: Lena Ziska