Schlagwortarchiv für: CO2-Handel

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen für die 4. Handelsperiode im europäischen Emissionshandel aktualisiert.

Die DEHSt ist im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) insbesondere für die Genehmigung von Überwachungsplänen und abschließende Bewertung von Emissionsberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber zuständig.

Ihren Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten hat die DEHSt nun aktualisiert und um Informationen über Emissionen aus Biomasse ergänzt (Kapitel 8). 

In dem aktualisierten Leitfaden sind Vorkehrungen zur Anerkennung nachhaltiger Biomasse dargestellt. Diese ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils der Emissionen. Handlungsleitende Fragen für Umsetzungsvorkehrungen sind nach dem DEHSt-Leitfaden insbesondere:

  • Verwendungszweck des Biomasse-Stoffstroms und Anforderungen für eine Reduzierung der Abgabepflicht,
  • Bestimmung des Biomasseanteils im Stoffstrom,
  • Zertifizierungspflichtigkeit der Anlage,
  • notwendige Änderungen im Überwachungsplan,
  • erforderliche Prozessschritte.

Im Leitfaden sind der Rechtsrahmen für die Nachweisführung der Nachhaltigkeit, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Ein Fokus liegt auf den für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils nachzuweisenden Kriterien. Auch die Abzugsfähigkeit von Emissionen aus Biomethan aus dem Erdgasnetz wird erläutert. Der Leitfaden enthält auch Hinweise zur Erfassung von Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen im Überwachungsplan sowie zur Nachweisführung im Emissionsbericht.

Autoren: Sandra Horn
                Judith Zimmermann

Die deutsche Umwelthilfe (DHU) hat vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer Klimaklage Erfolg: TotalEnergies habe Verbraucher mit irreführenden Werbeversprechen getäuscht.

Die DHU hatte eine Klimaklage gegen die TotalEnergies Wärme & Kraftstoff Deutschland GmbH erhoben. Inhaltlich richtete sich die Klage gegen irreführende Werbeversprechen auf Grundlage von Klimaschutzprojekten, bei denen die DUH die Glaubwürdigkeit unter mehreren Gesichtspunkten in Zweifel zog.

Konkret hatte die TotalEnergies angebotenes Heizöl als „klimaneutral“ bezeichnet. Hierzu wurde eine CO2-Kompensation auf Basis eines Waldschutzprojektes im Amazonasgebiet zugrunde gelegt. Belastbare Kausalitätszusammenhänge zwischen Waldschutzprojekten und konkreten Einsparungen von Treibhausgasen sind ohnehin oft nur schwer herzustellen. In diesem Fall kritisierte die DUH diverse Punkte, weshalb die Kompensation unglaubwürdig und damit die Werbung hiermit irreführend sei. So seien u.A. Falschangaben im Zusammenhang mit dem Projekt aufgedeckt worden. TotalEnergies gab beispielsweise an, dass 400 einheimischen Familien Landrechte durch das Projekt erteilt wurden, diese hatten die Familien jedoch schon vor Projektbeginn. Zudem sei zweifelhaft, ob überhaupt alle Treibhausgasemissionen bei der Kompensation berücksichtigt wurden, solche bei der Erdölgewinnung seien bspw. aus der Gesamtrechnung ausgeklammert worden.

Möglich sei die irreführende Werbung außerdem nur – so die DHU –, weil Landes- und Bundesregierung im Bereich keinen ausreichenden Verbraucherschutz betrieben.

Dies war erst das erste Verfahren zu Verbrauchertäuschungen durch Klimaneutralitätsversprechen. Es sind noch 15 weitere von der DUH eröffnete Rechtsverfahren wegen falscher Kompensationsversprechen und Verbrauchertäuschungen gegen verschiedene Unternehmen, u.A. aus den Branchen Flugreisen, Kraftstoffe, Lebensmittel und Kosmetika, offen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der DHU.

Zum Thema Greenwashing bieten wir Ihnen übrigens auch ein aktuelles Online-Seminar an: Greenwashing für die Industrie, ja – aber richtig! am 24.5.23 von 10:00 -13:00 Uhr an. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

VW wird nicht verpflichtet, schon bis zum Jahr 2030 aus der Verbrennungsmotorenproduktion auszusteigen und/oder individuelle CO2-Einsparziele umzusetzen.

Wie wir hier berichtet hatten, wurden gegen VW „Klimaklagen“ eingereicht. Im Lichte des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz wurden diese Gerichtsverfahren von Seiten der Industrie aufmerksam verfolgt. Beantragt wurde, dass VW schon zum Jahr 2030, also 5 Jahre früher als es in den Zielsetzungen der EU bisher (noch) vorgesehen ist, aus der Produktion von Verbrennungsmotoren aussteigen muss. Außerdem sollte VW verpflichtet werden, ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zum Jahr 2018 zu senken.

Sowohl das LG Braunschweig (Az. 6 O 3931/21), als auch das LG Detmold (Az. 01 O 199/21) wiesen diese Klagen nun mit Urteilen vom 14.02.2023 bzw. 24.02.2023 ab. Die Entscheidungsgründe in den beiden Urteilen unterscheiden sich. Konsens besteht aber darin, dass sich VW mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewege und keine Verpflichtungen zum Klimaschutz zu erfüllen habe, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Ähnliche Klagen scheiterten gegen Mercedes Benz vor dem LG Stuttgart (Az. 17 O 789/21, Urteil vom 13.09.2022) und gegen BMW vor dem LG München I (Az. 3 O 12581/21, Urteil vom 07.02.2023).

Unsere damalige Einschätzung, dass diese Klagen keinen Erfolg haben werden, war damit korrekt. Wir rechnen auch mit keinen anderen Ergebnissen in folgenden Instanzen.

Wir begrüßen es, wenn sich ein Unternehmen entscheidet, gesetzliche Klimavorgaben überzuerfüllen und wir unterstützen zahlreiche Unternehmen bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen täglich mit großem Einsatz und große Überzeugung. Eine Verurteilung zur Übererfüllung gesetzlicher Vorgaben ist mit dem Rechtsstaat jedoch nicht zu vereinbaren. Die Gesetze geben die von jedermann einzuhaltenden und zu beachtenden Leitlinien vor. Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen bei Einhaltung dieser Leitlinien keine Sanktionen, Risiken, Nachteile oder sonstige Verpflichtungen drohen. Anderenfalls würden die gesetzlichen Leitlinien ihre ordnende Wirkung und Funktion verlieren.

Außerdem ist es weder die Aufgabe der Unternehmen, noch der Gerichte, die Funktionalität der gesetzlichen Leitlinien zu hinterfragen. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers, worauf das LG Stuttgart in seiner Entscheidung in dem oben angeführten Rechtsstreit gegen Mercedes Benz zutreffend hinweist. Allein der Gesetzgeber ist aufgerufen und nach unserer Ansicht auch den folgenden Generationen schuldig, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, wenn die bisherigen gesetzlichen Leitlinien nicht genügen sollten, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen.

Abschließend auch noch die Feststellung, dass wir – ebenfalls täglich – sehen, dass die Industrie ihre Verantwortung für das Klima sehr ernst nimmt und alle Unternehmen aus unserer Mandantschaft hierfür Maßnahmen ergreift und in die Transformation ihrer Unternehmen und eine klimaneutrale Zukunft massiv investieren.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (EU Carbon Border Adjustment Mechanism) steht in den Startlöchern. Ein kurzer Überblick zu Zielsetzung, Funktionsweise und aktuellem Stand.

Mit dem CBAM werden Unternehmen, die bestimmte Waren aus dem EU-Ausland in die EU importieren, verpflichtet, sog. CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben (RGC berichtete). Welche Grundstoffe/Grunderzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Treibhausgase CBAM-pflichtig sein sollen, ergibt sich aus Anhang I zur CBAM-Verordnung, die noch im Jahr 2023 in Kraft treten soll. Betroffen sind insbesondere Waren wie Zement, Elektrizität, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff, bei deren Produktion klimaschädliche Treibhausgase emittiert werden.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die diese Waren innerhalb der EU produzieren, unterfallen mit ihren Produktionsanlagen in vielen Fällen dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) und sind in diesem Kontext verpflichtet, EU-ETS-Zertifikate zu erwerben, was die Produktionskosten erhöht. Solange diese Waren zu einem günstigeren Preis aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden können, besteht aufgrund des EU-ETS für EU-Produzenten ein finanzieller Nachteil. Um zu vermeiden, dass die Produktion und damit die Emissionen ins weniger stark regulierte Nicht-EU-Ausland verlagert werden (sog. „Carbon Leakage“), wird der CBAM eingeführt.

Im Mittelpunkt des CBAM wird das CBAM-Register stehen, das alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem CBAM abbildet. In diesem Kontext müssen diejenigen, die CBAM-pflichtige Waren in die EU einführen möchten, eine Zulassung beantragen.

Für den Import CBAM-pflichtiger Waren muss der Importeur jährlich CBAM-Zertifikate abgeben – parallel zum EU-ETS spiegelt ein Zertifikat eine Tonne THG-Emission wider, die im Produktionsprozess des importierten Produkts freigesetzt wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den Preis der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein.

Nach dem aktuellen Zeitplan ist die Einführung des CBAM ab Oktober 2023 vorgesehen. In einer bis Ende 2025 andauernden Übergangsphase werden Importeure von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten getroffen. Erst ab 2026 tritt dann die Pflicht zum Erwerb bzw. zur Abgabe der CBAM-Zertifikate hinzu. Die Einführung des CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten für die dem CBAM unterliegenden Waren erfolgen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Recherchen diverser Zeitungen decken auf, dass insbesondere Waldschutzprojekte deutlich weniger CO2 einsparen, als angegeben, obwohl diese von Verra zertifiziert waren!

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit, ihren CO2-Ausstoß durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten zu kompensieren. Aber die Recherchen von „Die Zeit“, „Guardian“ und „SourceMaterial“ deckten kürzlich auf, dass von Verra zertifizierte Klimaschutzprojekte zahlreicher Waldschutzprojekte oft viel weniger CO2 einsparen, als versprochen. Ihre Kompensation sei um ein Vielfaches überbewertet.

Und das Ausmaß ist ernüchternd: In einer Studie durch die International Union of Forest Research Organizations hat ein weltweites Forschungsteam 29 der 87 aktuell von Verra zertifizierten Waldschutzprojekte untersucht. Die Auswertung legt nahe, dass 94 Prozent aller Zertifikate daraus wertlos sind: knapp 89 Millionen Tonnen CO2 sollen gar nicht eingespart worden sein.

Erste Unternehmen haben nach der Veröffentlichung dieser Ergebnisse ihre Werbung mit der (erhofften/angenommenen) Klimaneutralität bereits eingestellt.

Wir haben schon immer empfohlen, dass Unternehmen, die klimaneutral werden möchten, Kompensationen nur als letztes Mittel einsetzen sollten. Absoluten Vorrang hat die CO2-Vermeidung! Und dafür gibt es zahlreiche finanzielle Anreize, z.B. durch die sogenannten „Ökologischen Gegenleistungen“, die die Tür für mehrere energierechtliche Privilegien öffnen.

Autoren: Sarah Schönlau
                 Prof. Dr. Kai Gent

Abrechnungsjahr 2021: 01.02.2023-31.03.2023 und Abrechnungsjahr 2022: 31.07.2023

Emissionen, die bereits im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) bepreist werden, sollen nicht zusätzlich durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) mit Kosten belastet werden. In der Praxis hat diese sog. Vermeidung von Doppelbelastungen insbesondere bei der Brennstofflieferung von Erdgas gut funktioniert. Andere Brennstoffe wurden hingegen zunächst mit zusätzlichen BEHG-Kosten belastet.

Für einen nachträglichen Ausgleich dieser Kosten hat der Bundestag kürzlich die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. (RGC berichtete) Nun hat die DEHSt Details zur Antragstellung bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren für eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen startet am 01.02.2023. Antragsberechtigt sind die Betreiber von EU-ETS-Anlagen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 31.03.2023. Für den Kompensationsantrag ist das Formular-Management-System der DEHSt zu nutzen. Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind auf den zusätzlichen Formularen „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ einzupflegen.

Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 endet am 31.07.2023. Die FMS-Anwendung für den Kompensationsantrag des Abrechnungsjahres 2022 wird von der DEHSt zu einem späteren Zeitpunkt freigeschaltet.

Hinsichtlich weiterer Details verweist die DEHSt auf ihren Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, melden Sie sich gern!

Autorin: Lena Ziska

Die lang erwartete Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wurde kürzlich vom Bundestag beschlossen.

Schon bei Einführung des nationalen Emissionshandels (nEHS) wurde gesetzlich das Ziel definiert, dass dieselben Emissionsmengen nicht einerseits im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und andererseits gleichzeitig im nEHS bepreist werden sollen.

In den vergangenen Monaten konnte einer solchen Doppelbelastung mittels einer sog. Verwendungsabsichtserklärung vorgebeugt werden. Mit dieser konnte der dem EU-ETS unterliegende Anlagenbetreiber seinem nEHS-verpflichteten Lieferanten mitteilen, welche Liefermenge in der EU-ETS-Anlage verbraucht wird. Auf diese Weise konnte der Lieferant diese Menge direkt ohne Berechnung des CO2-Preises aus dem nEHS liefern (RGC berichtete).

Was bislang fehlte, war eine Verordnung, die die nachträgliche Kompensation derjenigen Mengen regelt, die in beiden Emissionshandelssystemen mit den entsprechenden Kosten belastet, also nicht „vorab vermieden“ wurden.

Genau diese Verordnung mit dem Namen BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) hat der Bundestag am 26. Januar 2023 beschlossen – zu dem entsprechenden Vorgang im Bundestag gelangen Sie hier. Die Verordnung enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen, zur Berechnung und zum Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation doppelt gezahlter CO2-Belastungen.

Für die nachträgliche Kompensation bedarf es eines Antrages beim Umweltbundesamt (dort vorauss.: DEHSt). Dieser ist bis zum 31. Juli jeweils für das vorangegangene Abrechnungsjahr zu stellen. Eine Sonderregelung gilt für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 – hier  läuft die Frist am 31. März 2023 ab..

Autorin: Sandra Horn

Der zum Jahr 2005 eingeführte europäische Emissionshandel (EU ETS) diente bereits in den vergangenen Jahren der Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen durch deren Bepreisung. Nun einigten sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU in ihren Trilog-Verhandlungen auf eine Reform des EU ETS, mit welcher künftig rund 75 Prozent aller Emissionen innerhalb der EU bepreist werden sollen.

Folgende wesentliche Einigungen wurden im Trilog erzielt, wie aus einer Pressemitteilung des EU-Parlaments hervorgeht:

  • Nachdem in der Vergangenheit bereits viel darüber diskutiert wurde, wird ab 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Verkehr eingeführt. Diese Sektoren sind in Deutschland derzeit bereits vom nationalen Emissionshandel nach dem BEHG erfasst. Im Rahmen des EU ETS 2 wird ein Marktmechanismus eingeführt, der eingreift, wenn der Zertifikatspreis 45 EUR pro Tonne CO2 übersteigt. In diesem Fall werden bis zum Absinken des Preises zusätzliche Zertifikate ausgegeben.
  • Ein Jahr vor Einführung des EU ETS 2, also im Jahr 2026, soll ein neuer Klimasozialfonds auf den Weg gebracht werden. Dieser dient dem Zweck, besonders betroffene Verbraucher zu unterstützen. Finanziert werden soll er u.a. durch die Einnahmen aus dem EU ETS 2.
  • Hinsichtlich der Frage, wann die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie auslaufen soll, einigten sich die Verhandelnden auf das Jahr 2034. Dies betrifft insb. diejenigen Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ unterfallen.

    Zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) selbst hatte sich das Europäische Parlament bereits in einer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022 zu einer vorläufigen Einigung geäußert.

    Wer in die EU importiert, muss dann CBAM-Zertifikate kaufen. Damit wird der im außereuropäischen Produktionsland gezahlte CO2-Preis an einen im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) geltenden höheren CO2-Preis angepasst. Wer aus einem Land importiert, in welchem der CO2-Preis dem europäischen CO2-Preis entspricht, braucht somit kein ausgleichendes CBAM-Zertifikat zu erwerben. Durch diesen Mechanismus soll eine Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland verhindert und Anreize für eine globale Anhebung der Klimaambitionen geschaffen werden.

    Die neuen Regeln sollen ab dem 01. Oktober 2023 gelten. Bis im EU-ETS keine kostenlosen Zertifikate mehr vergeben werden, soll es übergangsweise eine Berichterstattungspflicht geben.

    Der Anwendungsbereich des CBAM beschränkt sich zunächst auf den Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. In besonderen Konstellationen sollen auch indirekte Emissionen sowie vor- und nachgelagerte Produkte – wie bspw. Schrauben – einbezogen werden. Der Mechanismus soll nach und nach ausgedehnt werden, bis er im Jahr 2023 vollständig implementiert ist und alle Güter erfasst sind, die unter den EU-ETS fallen.

  • Die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten soll an die Effizienz der emissionshandelspflichtigen Anlagen geknüpft werden. Ineffizienten Anlagen droht ein Verlust von bis zu 20 Prozent der kostenfrei zugeteilten Zertifikate.
  • Ab 2028 (oder nach Wahl der Mitgliedstaaten ab 2031) soll die Abfallverbrennung in den EU ETS einbezogen werden. In Deutschland unterliegt diese bereits ab dem Jahr 2024 dem nationalen Emissionshandel.
  • Bereits in den vergangenen Wochen hatte man sich dazu entschlossen, den Schiffsverkehr dem EU ETS zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass ab 2024 alle kommerziellen Schiffe ab einer Größe von 5000 Bruttoregistertonnen emissionshandelspflichtig werden. Auch hier ist geplant, neben CO2 weitere Treibhausgasemission wie Lachgas und Methan einzubeziehen. Ein Großteil der maritimen ETS-Einnahmen soll den Wandel zu einem energieeffizienteren und klimaresilienteren Schifffahrtssektor ebnen.

    Zudem einigten die Verhandelnden sich im Bereich des Luftverkehrs auf eine Erweiterung der Emissionshandelspflicht und eine sukzessive Einstellung der Verteilung kostenloser Zertifikate bis zum Jahr 2026. Darüber hinaus sollen Fluggesellschaften Berichte über andere Emissionen als CO2 vorlegen, um zukünftig auch diese in den EU-ETS einbeziehen zu können.

    Autorinnen:  Sandra Horn
                            Milena Heine