Auch die DEHSt äußert sich zur Einhaltung von Fristen in Zeiten von Corona

Betroffen sind die Fristen zur Übermittlung des Emissionsberichts zum 31.03.2020 und die Abgabe von Emissionsberechtigungen zum 30.04.2020 (EU-ETS).

Im Rahmen des Europäischen Emissionshandels stehen aktuelle Fristen an. Zum einen die Frist zur Übermittlung des Emissionsberichts bis zum 31.03.2020 und die Frist zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bis zum 30.04.2020.

Aufgrund der aktuellen Situation um das Coronavirus haben sich bereits andere Behörden zu einer Einschätzung geäußert, was passiert, wenn Fristen aufgrund des Coronavirus nicht eingehalten werden können (RGC berichtete).

Die DEHSt kommuniziert dazu grundsätzlich Folgendes:

Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgegebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang am 26.03.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, in welcher sie auf die hohe Relevanz der Einhaltung der anstehenden Termine hinweist.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 23.03.2020 in einem Mailing an alle Prüfstellen über Sonderregelungen insbesondere bei im Einzelfall noch ausstehenden Standortbegehungen informiert.

Ihr Unternehmen sollte somit alles an die Einhaltung der anstehenden Fristen setzen. Sollte es Ihrem Unternehmen trotz aller Bemühungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich sein, die anstehenden Fristen einzuhalten, sind diese Gründe für das Fristversäumnis zu dokumentieren und zu begründen. Diese Dokumentation sollte bereits vor Ablauf der Frist der DEHSt unverzüglich per E-Mail emissionshandel@dehst.de mitgeteilt werden.

Zu der Mitteilung der DEHSt gelangen Sie hier.

Zu diesem Thema und der Frage: „Was müssen Unternehmen in der Corona-Krise beim CO2-Handel/ETS beachten?“ führte RGC in #RGCfragtnach bereits ein Interview mit Sebastian Gallehr. Zu dem Interview gelangen Sie hier.