Gasauktionsmodell und warum dieses nicht hält, was es verspricht
THE hat die Produktbeschreibung zum sog. „Gasauktionsmodell“ veröffentlicht. Es soll planmäßig zum 1. Oktober 2022 starten. Die Hoffnung, dass hiermit ein Modell geschaffen wird, das echte wirtschaftliche Anreize zur Einsparung von Gas bei energieintensiven Verbrauchern setzt, dürfte enttäuscht werden.
Das BMWK und die BNetzA hatten den Marktgebietsverantwortlichen für Gas – die Trading Hub Europe GmbH (kurz THE) – damit beauftragt, ein zusätzliches Regelenergieprodukt, das sog. Gasauktionsmodell, zu entwickeln. Große Letztverbraucher von Gas sollen hierüber die Möglichkeit erhalten, der THE „Abschaltpotenziale“ im Gasbereich anzubieten (RGC berichtete hier).
Nun hat THE die Produktparameter des neuen Regelenergieprodukts „Load Reduction“ (kurz LRD) auf ihrer Internetseite veröffentlicht und ermöglicht präqualifizierten Anbietern, Angebote abzugeben.
Energieintensive Unternehmen, die gehofft hatten, über diese Plattform einen kalkulierbaren Gegenwert für planbare Gaseinsparungen (z.B. im Rahmen von vorgezogenen Wartungsarbeiten an gasbetriebenen BHKW, verlängerten Betriebsferien oder zuletzt auch Kurzarbeit u.a.) erzielen zu können, werden in dieser Hoffnung voraussichtlich eher enttäuscht.
Zum einen können sich – wie schon länger bekannt – ausschließlich Bilanzkreisverantwortliche (das ist in der Regel der Versorger / Lieferant) präqualifizieren und Angebote einstellen. Wer Abschaltpotenziale einstellen will, muss also zumindest einen Vertrag mit seinem Versorger schließen, der alle Details (technisch und wirtschaftlich) regelt.
Ein stärkeres Hemmnis dürften aber die Anforderungen an die Bereitstellung des Lastpotenzials sein. Hier nur ein paar Beispiele aus der Produktbeschreibung der THE:
Die Stunde, in der THE das Angebot zur Lastreduktion abruft, um einen regionalen Engpass auszugleichen (ob und wann nicht vorhersehbar), gibt letztlich vor, welche physische Einsparung zu realisieren ist.
Die in dieser Stunde vom RLM-Kunden verbrauchte Leistung (konkret: „die an der bzw. den Referenzentnahmestelle/n gemessene Ausspeisemenge in der Stunde, in welcher der Abruf erfolgt“) bildet die Referenzmenge. Zu diesem ist eine Leistungsreduzierung für den angebotenen Zeitraum zu realisieren. Konkret muss „die Leistung ausgehend von der Referenzmenge in Höhe der (durch THE) abgerufenen Menge“ so reduziert werden, dass im Abrufzeitraum die Summe der tatsächlichen stündlichen Ausspeisung/en der Referenzentnahmestelle/n (Entnahmestelle des RLM-Kunden) die Differenz aus der Referenzmenge und der angebotenen Losgröße nicht überschreiten.
Und: Die Verbrauchsänderung, sprich die Leistungsreduzierung, darf erst zielgerichtet auf Grund des Abrufs erfolgen. Sie darf insbesondere nicht bereits zum Zeitpunkt des Abrufs „veranlasst gewesen sein“. Der Versorger / Bilanzkreisverantwortliche muss die gesamte Zeit weiter physisch einspeisen – so dass für das Netz die erforderliche Entlastung durch eine echte physische Gasverbrauchsreduzierung beim Letztverbraucher erzielt wird.
Dagegen ist es noch das kleinere Übel, dass auf Grund des Auktionsmodells auch nur derjenige im Ernstfall den Zuschlag erhält, der hierfür das günstigste Angebot gemacht hat.
Damit handelt es sich beim Gasauktionsmodell in erster Linie um ein marktliches Instrument, welches es THE ermöglicht, kurzfristige regionale Engpässe im Gasnetz zu verwalten. Auch das ist im Ernstfall wertvoll. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit die weiterhin erforderlichen Gasverbrauchsreduzierungen in der Industrie hierdurch angereizt werden können.
Sollten Sie Interesse daran haben, sich Gasbezugseinsparungen vergüten zu lassen, schauen Sie in Ihren Gasliefervertrag, ob er das zulässt, und in § 50g EnWG und sprechen Sie mit Ihrem Versorger. Dieser ist in fast allen Fällen ohnehin einzubeziehen.
Industrieunternehmen sollten sich daher von der Nutzung des Gasauktionsmodells nicht allzu viel versprechen. Wir empfehlen, vorrangig zu prüfen, welche Flexibilitäten der konkrete Gasliefervertrag bietet (z.B. Rückgabe von Gasmengen an den Lieferanten zum Börsenpreis abzüglich Dienstleistungsgebühr/Aufwandspauschale o.ä.). Zu prüfen ist auch die Nutzung der neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten aus § 50g EnWG: Dessen Absatz 1 setzt grundsätzlich Mindestabnahmeverpflichtungen außer Kraft und ermöglicht dem Unternehmen den Weiterverkauf nicht benötigter Mengen; Abs. 2 legt für Industriekunden mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 MWh/h sogar fest, dass der Lieferant nicht benötigte Mengen abzüglich einer Aufwandspauschale von 10 Prozent an der Börse zugunsten des Kunden verkaufen muss. In den meisten Fällen erscheint es insoweit stets ratsam, Gespräche mit dem Versorger aufzunehmen und sich über geeignete Flexibilisierungsmöglichkeiten abzustimmen.
Autorinnen: Yvonne Hanke
Dr. Franziska Lietz