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Das Bundeskabinett hat diese Woche einen Verordnungsentwurf zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verabschiedet. Durch diesen soll in Zukunft ein Anreiz geschaffen werden, einen Anteil des Ladestroms öffentlicher Ladeparks aus Solar- oder Windkraft-Anlagen zu gewinnen.

Wie RGC bereits in einer früheren News berichtete, verpflichtet die THG-Quote insbesondere Mineralölkonzerne, Zertifikate zu kaufen, um die eigene Treibhausgasbilanz innerhalb der Vorgaben zu halten und schrittweise zu senken. Seit dem Jahr 2022 können außerdem die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlich zugänglichen Ladepunkten am Quotenhandel teilnehmen und ihre Treibhausgaseinsparungen im Rahmen des Quotenhandels an die Verpflichteten verkaufen.

Die Regelungen zur THG-Quote sollen allerdings überarbeitet werden. Hierzu liegt seit einigen Wochen ein Referentenentwurf vor, der ohne Aussprache, d.h. ohne Änderungen vom Kabinett angenommen wurde.

Die wichtigste Änderung dürfte die erleichterte Anrechnung von Grünstrom sein: Während bislang eine erhöhte THG-Quote für den Einsatz von erneuerbarem Strom nur bei reinen Inselanlagen anrechenbar war, soll dies zukünftig auch bei Einbindung der EE-Anlage und des Ladepunktes in eine an das Netz angeschlossene Kundenanlage möglich sein. Betreiber von Ladesäulen können daher voraussichtlich künftig einen deutlich höheren Erlös aus der THQ-Quote erhalten, wenn mit PV- oder anderem erneuerbaren Strom geladen wird.

Bei privaten Wallboxen – also solchen, die als nicht öffentlich zugänglich eingeordnet werden – ist die Anrechenbarkeit auf die THG-Quote weiterhin nicht vorgesehen. Begründet wird dies mit dem hierfür notwendigen komplexen Messsystem.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Fristen zur Einreichung der jährlichen THG-Quoten beim Umweltbundesamt. Um einen Antragsstau zu vermeiden, soll die Frist für die Einreichung der Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten nach § 6 der 38. BImSchV nun für eine bereits unterjährige Geltendmachung auf den 15. November des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden (zuvor 28. Februar des Folgejahres). Die Antragstellung für Fahrzeuge (§ 7 der 38. BImSchG) soll auf den 31. Dezember des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden, vormals ebenso der 28. Februar des Folgejahres. Letzteres wurde jedoch von Verbänden im Rahmen der Konsultation kritisiert, da hierdurch die Geltendmachung der Quote für am Jahresende erworbene, aber erst im neuen Jahr zugelassene E-Fahrzeuge nicht möglich ist. Kritisiert wird ebenso, dass für dieses Vorziehen der Fristen nach dem aktuellen Entwurf keine Übergangszeit vorgesehen ist, sodass Antragsteller bereits im Jahr 2023 die früheren Fristen einhalten müssen, obwohl dies in den Verträgen mit den notwendigerweise beauftragten Dienstleistern vermutlich keine Abbildung findet.

Mit einer bereits im letzten Jahr verabschiedeten und nun zum 1.7.2023 in Kraft tretenden Novelle des EnWG treten weitreichende Änderungen für Strom- bzw. Energiespeicher in Kraft.

Bisher waren Stromspeicher im Gesetz und auch nach der Rechtsprechung des BGH (sog. Pumpspeicherentscheidung aus dem Jahr 2009) im Energierecht als Letztverbraucher eingeordnet. Weil bei der Speicherung Strom aufgezehrt werde (z.B. durch das Hochpumpen des Wassers im Pumpspeicher oder die chemische Umwandlung in einer Batterie), handele es sich um einen Letztverbrauch.

In der Folge fallen in diesem Zeitpunkt des Verbrauchs auch sämtliche Abgaben und Umlagen an (d.h. Netzentgelte, Stromsteuer, Netzbezogene Umlagen etc.). Lediglich bei Inanspruchnahme weitreichender Ausnahmeregelungen mit komplexen Anforderungen konnten diese ganz oder teilweise entfallen. Bei der Wiedererzeugung von Energie wurden Stromspeicher als Erzeugungsanlagen behandelt. Dies machte den Betrieb von Stromspeicher weitreichend unattraktiv.

Dies wird sich nun zum 1.7.2023 ändern. In § 15c EnWG wird eine neue Definition des „Energiespeichers“ eingefügt. Diese lautet:

„Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt“.

Mit dieser neuen Definition wird die Definition aus der Richtlinie (EU) 2019/944 ins deutsche Recht und die Einordnung von Speichern als „Vierte Säule des Energiesystems“ übernommen. Dem Wortlaut nach erscheint es folgerichtig, hiervon nicht nur Batteriespeicher, sondern auch die sonstige Umwandlung von Energie in eine andere Form, wie Wasserstoff, Gas oder Wärme (Power-to-X) umfasst zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Definition die Einordnung des Speichers als Letztverbraucher und damit der Anfall der Strompreisbestandteile bei Einspeisung entfallen kann. Ob dies bei allen Strompreisbestandteilen der Fall ist, sollte aber stets im Einzelfall geprüft werden. So hängt der Anfall von Netzentgelten bspw. nicht unmittelbar an der Letztverbraucher-Stellung, sondern an der Nutzung des Netzes an sich, was auch durch die neue Definition nicht entfällt.

Für alle Mandantenprojekte, die den Einsatz von Batteriespeichern vorsehen, sollte daher die Einordnung neu bewertet werden und geprüft werden, ob sich aus der Neu-Einordnung wirtschaftliche Vorteile oder der Wegfall von administrativem Aufwand ableiten lassen.

Wir freuen uns auf Sie am 14. und 15. September 2023 in Hannover!

Es ist soweit: Das Programm und die Agenda für unser 18. RGC-Kanzleiforum sind fertig, womit wir Sie nun mit großer Vorfreude zu unserem jährlichen Event-Highlight einladen können.

Diesmal steht bei unserem Forum die „Gestaltung moderner Versorgungskonzepte: Grünstrom, Portfoliomanagement und Privilegien“ im inhaltlichen Mittelpunkt. Ein Thema, mit dem sich jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft gerade beschäftigt bzw. beschäftigen muss!

Folgende Beiträge stehen bei uns auf der Agenda:

  • Arten und Eignung von Grünstrom (HKNs)
  • PPAs Schritt für Schritt am Praxisfall
  • Wieviel und welches PPA passt zu mir?
  • EE-Eigenerzeugung: Eine zukunftstaugliche Option?
  • Die neue Beschaffungswelt mit PPAs und EE-Eigenerzeugung (Portfoliomanagement)
  • Das Klimaprojekt von Richard Neumayer (Praxisbeispiel)
  • Aktuelles zu Privilegien aus Gesetzgebung und RGC-Beratungspraxis (Ökologische Gegenleistungen, Industriestrompreis, Klimaschutzverträge, Strom- und Energiesteuernovelle)

Und am Vorabend findet natürlich unser traditionell vergnügtes Come-Together statt. Wir freuen uns auf Sie mit Häppchen, Musik und Getränken in der Burg Königsworth, einer coolen Eventlocation, die vom Veranstaltungshotel mit Öffis prima in 12 Minuten zu erreichen ist.

Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier. Denken Sie bitte daran, dass unsere Kanzleiforen immer ziemlich schnell ausgebucht sind.

Bis bald in Hannover

Ihr RGC-Team

KWK-Eigenerzeuger müssten massive Wettbewerbs- und Kostennachteile hinnehmen.

Wir haben über das Arbeitspapier zum Industriestrompreis schon berichtet und müssen schon wieder nachlegen.

Zu recht wies heute der Geschäftsführer eines großen Industrieverbandes in einem Gespräch mit Lena Ziska und Kai Gent darauf hin, dass in dem Arbeitspapier die Eigenerzeuger vollständig vergessen wurden. Da Eigenerzeuger ihren erzeugten Strom nicht geliefert bekommen, sondern nun mal selbst erzeugen, fallen sie bei den aktuellen Überlegungen im Arbeitspapier durch das Raster. 

Das darf natürlich nicht sein! Jahrelang wurden energieintensive Unternehmen und öffentliche Körperschaften (dabei auch sehr viele Krankenhäuser, Universitäten, Schwimmbäder etc.) dazu getrieben, KWK-Eigenerzeugungsanlagen zu errichten.

In nur wenigen Fällen liegen die Gestehungskosten hierbei – auch bei Erhalt eines KWK-Bonus – unter dem Grenzpreis des „Brückenpreises“ in Höhe von 6 ct/kWh, der nach dem Arbeitspapier bis 2030 gelten soll. Damit würden die betroffenen KWK-Eigenerzeuger massiv gegenüber denjenigen Unternehmen benachteiligt, die ohne zu investieren, den Strom nur von Dritten beziehen.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Dieser Fokus beleuchtet die verschiedenen Möglichkeiten, wie Industrieunternehmen von der Nutzung von Windenergie profitieren können.

Windenergie entwickelt sich für die Industrie zu einer der wichtigsten Strombezugsquellen der Zukunft. Das zeigen die zahlreichen Projekte in diesem Bereich, die wir gerade mit unseren Mandanten umsetzen.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig: Sie reichen vom Anschluss aus geförderten Windanlagen, über die Errichtung oder die Pacht eigener, neuer Windanlagen bis hin zum Bezug von Windstrom über langfristige Lieferverträge (PPAs).

In unserer Veranstaltung zeigen wir Ihnen anhand von Beratungsfällen, wie Sie die in diesen komplexen Projekten lauernden Herausforderungen meistern können.

Hier erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Bund und Länder verhandelten gestern (02.11.) erstmals über konkrete Eckpunkte für eine Gas- und Strompreisbremse, mit denen die Bundesregierung die Vorschläge der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (RGC berichtete) umsetzen möchte.

Auf folgende Eckpunkte konnten sich Bund und Länder einigen:

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse soll für SLP-Kunden und RLM-Kunden mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 GWh/a zum 1. März 2023 eingeführt werden und (vorbehaltlich der europarechtlichen Zulässigkeit) bis April 2024 gelten. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Ziel ist eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 % des Vorjahresverbrauchs bemisst (basierend auf der Jahresprognose aus der Abschlagszahlung September 2022). Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Ct/kWh (brutto) gedeckelt. Die Entlastung soll von Steuerpflichtigen, die zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, versteuert werden.

Für Industrie- bzw. RLM-Kunden (ab 1,5 GWh/a) soll die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. Für ein Gas-Grundkontingent von 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs des Unternehmens sollen die Gaskosten auf 7 Ct/kWh (netto) reduziert werden. Dies soll sowohl für Gas gelten, das zur Wärmeerzeugung in der Produktion eingesetzt wird, als auch bei stofflicher Verwendung.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls schon zum 1. Januar 2023 greifen. Der Mechanismus soll parallel zur Gaspreisbremse ausgestaltet werden: Für Verbraucher und KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) soll der Strompreis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose (basierend auf der Abschlagszahlung für September 2022) bei 40 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden, für Industrieunternehmen für 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs 2021 auf 13 Ct/kWh (netto).


Wärmepreisbremse

Hier soll der Preis auf 9,5 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden.


Härtefallregelung

Für Härtefälle – genannt werden insbesondere Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen – sollen weitere Hilfsprogramme aufgesetzt werden.

Grenzen des europäischen Beihilferechts

Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Dabei ist insbesondere für Verbrauchsgruppe der RLM-/Industriekunden noch nicht abschließend geklärt, welche Spielräume die EU über den gerade erweiterten TCF (Temporärer europäischer Krisenrahmen) eröffnen wird. Dieser sieht neben der Befristung bis Ende 2023 nach wie vor Beschränkungen bei den nach europäischem Recht beihilfeberechtigten Branchen und der Höhe der zulässigen Forderungen vor (RGC berichtete). Jedenfalls für besonders große energieintensive Industriebetriebe, die Entlastungen von mehr als 150 Mio. Euro benötigen, sind Einzelnotifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zu durchlaufen. Zudem dürfte jedenfalls für Förderungen über einem Gegenwert des vergünstigten Gas-/Strompreises von 4 Mio. Euro (gesamter Förderzeitraum, Summe der Förderungen für den selben Sachverhalt) in vielen Fällen jedenfalls eine differenzierte Regelung (u.a. an Hand Gewinnrückgang, Einordnung als energieintensives Unternehmen, Branchenzugehörigkeit u.a.) erforderlich sein.

Über die folgenden Links gelangen Sie


Gesetzgebungsverfahren

Entsprechende Gesetzesentwürfe werden gerade erarbeitet und sollen bereits am 18. November im Kabinett beraten werden. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet. 

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Das Bundeskabinett hat heute (02.11.22) über ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (sog. Soforthilfe Gas/Wärme).

Eine solche Einmalzahlung hatte die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme als erste von zwei Stufen sowohl in ihrem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2022 (RGC berichtete) als auch in ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 (RGC berichtete) empfohlen. Sie soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse (2. Stufe) dienen.


Erdgas

Der Kreis der Förderberechtigten ist nach der vorliegenden Formulierungshilfe im Hinblick auf den Erdgasverbrauch beschränkt:

Förderberechtigt sollen grundsätzlich alle Letztverbraucher von Erdgas sein,

  • die über Standard-Lastprofile (SLP) gemessen werden oder
  • zwar im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, aber deren Jahresverbrauch nicht über 1,5 Mio. kWh beträgt.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem erfasst,

  • Kunden, die das bezogene Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen und
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-/Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Umgesetzt werden soll die Soforthilfe dadurch, dass zunächst die Abschlagszahlung im Dezember entfällt. Für die Endabrechnung soll die Entlastung dann auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet werden.


Achtung:
Betroffene RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh sollen die Entlastung nicht automatisch erhalten, sondern ihren Anspruch in Textform gegenüber ihrem Erdgaslieferanten geltend machen müssen.


Ausnahmen von der Förderung

Der Bezug von Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen soll von der Förderung ausgenommen werden, um die Gasverstromung nicht zusätzlich anzureizen. Allerdings bleibt noch vage, welche Anforderungen an einen „kommerziellen“ Betrieb gestellt werden. Hier gibt es gute Argumente, industrielle Eigenversorgungsanlagen jedenfalls teilweise auszunehmen. Dies nicht zuletzt, weil die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in ihrem Abschlussbericht für die Gaspreisbremse eine Förderung von Eigenversorgungs-KWK zulassen will, wenn die erzeugte Wärme für die Produktion erforderlich ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre jedoch zu begrüßen.

Ebenfalls ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser. Diese sollen stattdessen einheitlich über die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mitgefördert werden.

Wärme

Wärmekunden soll im Dezember ein Anspruch auf Erstattung – in der Regel in Höhe von 120 % des Septemberabschlags – gewährt werden. Auch von dieser Entlastung sollen Kunden ausgenommen werden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt (es sei denn, der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum/als Wohnungseigentümergesellschaft oder es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs).

Unter den folgenden Links finden Sie die

Bis zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen bleiben nur wenige Wochen Zeit. Der Gesetzesentwurf soll daher als Änderungsantrag an ein „fachfremdes“ Gesetz (ERP-Wirtschaftsplangesetz) angehängt und bereits am 10. November 2022 (abschließend!) im Bundestag beraten werden. Der Bundesrat soll sich plangemäß bereits am 11. November 2022 mit dem Entwurf befassen, so dass dieser noch Mitte November in Kraft treten könnte.

Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Finanzierung Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Die Bundesregierung hatte am 29. September 2022 Eckpunkte eines solchen wirtschaftlichen Abwehrschirms verkündet (RGC berichtete hier und hier). Zu den geplanten Maßnahmen gehören u.a. die von der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme bereits konkretisierte Gas- und Wärmepreisbremse, aber auch die angekündigte Strompreisbremse sowie weitere Maßnahmen gegen die Energiepreiskrise.

Die Finanzierung wesentlicher geplanter Maßnahmen soll durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen. Dafür war die jetzt beschlossene Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlich. Das Sondervermögen des Bundes, das zuletzt zur Krisenbewältigung während der Corona-Pandemie aktiviert worden war, schafft für das Jahr 2022 eine Kreditermächtigung für den Fonds in Höhe von 200 Milliarden Euro, um das angekündigte Maßnahmenpaket in den Jahren 2022 bis 2024 zu finanzieren.

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet und tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Weitere Beschlüsse

Am selben Sitzungstag forderte er in einer „Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiepreiskosten“ die Bundesregierung zur Ausweitung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) auf.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Nach ihrer Ankündigung aus der letzten Woche, die Gasumlage wieder abzuschaffen (RGC berichtete), hat die Bundesregierung Taten folgen lassen und erlässt eine „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“.


Kurz und knapp:

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird rückwirkend zum 9. August 2022 aufgehoben, also zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens. In ihr war die Gasbeschaffungsumlage geregelt.


Im Detail:

In der auf § 26 EnSiG beruhenden Gaspreisanpassungsverordnung waren die finanziellen Ausgleichsansprüche der von Ausfällen russischer Gaslieferungen betroffenen Gasimporteure (insbesondere Uniper) gegen den Marktgebietsverantwortlichen THE (1. Stufe) und die Weitergabe der hierdurch bei THE anfallenden Kosten über die Erhebung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Versorger / Lieferanten) (2. Stufe) geregelt. Beidem ist nun die (Rechts-)Grundlage entzogen.

Was bedeutet das für energieintensive Verbraucher?

Viele Versorger haben ihren Kunden die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage über die mit ihnen geschlossenen Gaslieferverträge bereits schriftlich angekündigt (nicht hoheitlich geregelte 3. Stufe). Einer solchen Kostenweitergabe ist mit der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung indirekt ebenfalls die Grundlage entzogen. Denn die angekündigten Kosten fallen beim Versorger (Bilanzkreisverantwortlicher) nun nicht an.


Aber Achtung:

Schriftlich vom Versorger angekündigte Preiserhöhungen fallen nicht automatisch weg. Sollte Ihr Gasversorger sich daher – soweit er Ihnen die Wälzung angekündigt hat – nicht bei Ihrem Unternehmen mit einer entsprechenden Korrektur melden, sollten Sie dort zumindest nachhaken. Ob darüber hinaus weitere Schritte erforderlich sind, hängt u.a. vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und davon ab, ob der Versorger diesen mit der Ankündigung zur Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage auch angepasst hat.

Unabhängig davon, sollten Sie Ihre Oktoberrechnung besonders kritisch prüfen.

Hierbei gilt: Nur die Gasbeschaffungsumlage wurde nun rückwirkend wieder aufgehoben. Die ebenfalls neue Gasspeicherumlage entfällt ebenso wenig, wie die zeitgleich zum 1. Oktober wirksam werdenden Erhöhungen anderer schon länger bestehender Umlagen, wie der Bilanzierungsumlage (RGC berichtete).

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Umgang mit den neuen und alten Umlagen auf Gas und Strom benötigen, sprechen Sie uns gern an.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Pia Weber

Die Sicherheitsplattform Gas, auf der sich Unternehmen mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh registrieren müssen, ist jetzt online. Eine Registrierung muss bis zum 31.10.2022 erfolgen.

Bereits seit März 2021 hat die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Trading Hub Europe an dem Projekt Sicherheitsplattform Gas gearbeitet. Mit Blick auf eine mögliche Gasmangellage gewinnt es allerdings neue Brisanz.

Gestern ist nun die in § 1a Absatz 1 der Gassicherungsverordnung (GasSV) angelegte Sicherheitsplattform an den Start gegangen. Sie ist unter folgendem Link zugänglich: www.sicherheitsplattform-gas.de.

Die Bilanzkreisverantwortlichen und Endverbraucher mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh – also vor allem energieintensive Industrieunternehmen – sind nunmehr verpflichtet, sich innerhalb eines Monats, das heißt also in diesem Fall bis zum 31.10.2022, auf der Plattform zu registrieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn