Änderungen für KWK-Anlagen beim Redispatch im Zuge der Gaskrise


Im Zusammenhang mit der Gas(-preis-)krise hat der Gesetzgeber zahlreiche Gesetzesänderungen in diesem Sommer auf den Weg gemacht. Auch beim Redispatch für KWK-Anlagen ergeben sich Neuerungen, welche den bisherigen Vorrang von KWK-Anlagen in vielen Fällen aufheben.

Im EnWG ist der Redispatch 2.0 geregelt, der dem Netzbetreiber aus Gründen seiner Verantwortung für das Netz (sog. Systemverantwortung) unter bestimmten Umständen erlaubt, in angeschlossene Anlagen einzugreifen.

Vom Redispatch erfasst werden Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ab 100 kW sowie kleinere Anlagen, wenn diese steuerbar sein müssen. Damit unterfallen dem Redispatch letztlich alle EE- und KWK-Anlagen ab 25 kW.

Für die Abschaltreihenfolge hatte sich der Netzbetreiber immer daran zu orientieren, an welchen Anlagen die Regelungen am effizientesten, also am wirksamsten, aber auch am kosteneffizientesten ist.

Um dennoch den vom EU-Recht grundsätzlich vorgegebenen Vorrang z.B. von Eigenversorgungs-EE- und KWK-Anlagen zu realisieren, wurde neben tatsächlichen Kosten der Abregelungen zusätzlich mit sog. Mindestfaktoren gearbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür im Hinblick auf KWK-Anlagen fand sich in § 13 Abs. 1b EnWG.

Dieser wurde nun mit dem Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz ersatzlos aufgehoben. Das bedeutet für die Frage, wann eine KWK-Anlage in der Abschaltrangfolge „dran“ ist, wird – ebenso wie bei sonstigen konventionellen Anlagen – auf die jeweiligen Kosten ohne Vergünstigung durch zusätzlich Faktoren geschaut. Damit hat die KWK ihren Quasi-Vorrang im Redispatch verloren. KWK-Anlagebetreiber sollen so angehalten werden, ihre Anlagen dauerhaft netzdienlich zu fahren.

Die Nachrangigkeit von wärmegekoppelter Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen könnte so nur noch über mögliche zusätzliche Aufwendungen für eine Ersatzwärmerzeugung bestehen.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Dr. Franziska Lietz