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Presseberichten zufolge wird die Gasumlage aktuell überarbeitet, vor allem soll der Kreis der Begünstigten beschränkt und die Inanspruchnahme an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden.

Die Gasumlage, die ab dem 1.10. auf Grundlage von § 26 EnSiG und einer konkretisierenden Verordnung erhoben werden soll, ist stark umstritten. Neben dem Umstand, dass sie sämtliche aus dem Netz bezogenen Gasverbräuche mit 2,4 ct pro kWh belastet und damit für Unternehmen erschwerend zu den ohnehin stark steigenden Energiepreisen hinzukommt, steht ihre Konformität mit dem deutschen Verfassungsrecht in der Diskussion.

Ein maßgebliches Argument, warum die Gasumlage in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Verfassungsrecht konform gehen soll, ist der Umstand, dass die Umlage auch Unternehmen begünstigen soll, die durch die Steigerung von Kosten des Gasbezuges nicht in Bedrängnis geraten sind.

Aus der Terminübersicht des Bundestages ist ersichtlich, dass eine Befassung mit der Novelle der Gasumlage sowie des EnSiG insgesamt („Zweites Gesetz zur Änderung des EnSiG“) in der nächsten Sitzung am 23.9. stattfinden soll. Nach einer ersten Lesung am 13.10. und Anhörungen am 17.10. soll geplant sein, die Novelle am 20./21. Oktober in 2. und 3. Lesung zu verabschieden. Die Gasumlage soll für die Bilanzkreisverantwortlichen weiterhin zum 1.10. planmäßig an den Start gehen, eine erstmalige Weitergabe an die Gasimporteure aber frühestens zum 31.10. erfolgen.

Wesentliches Ziel der Änderungen ist es, den Kreis der Begünstigten zu optimieren und strengere Regeln für die Inanspruchnahme zu schaffen. Geplant ist daher die Eingrenzung des Begünstigtenkreises auf Unternehmen, die einen Anteil von 1% am deutschlandweiten Gasverbrauch liefern. Wären also bislang noch 12 Unternehmen berechtigt, Vorteile aus der Gasumlage in Anspruch zu nehmen, so könnten einige kleinere Gasimporteure aus dem Berechtigtenkreis herausfallen. Auch sollen die begünstigen Unternehmen ihrer Führungsebene keine Boni auszahlen und dürfen in dem Quartal, in dem sie den Vorteil erhalten, keine Gewinne machen. Geplant ist außerdem im Zuge dieser Novelle, die Gasumlage auch auf Fernwärmekunden auszuweiten.

Mit diesen Maßnahmen werden zwar einige wichtige, aber nicht alle Kritikpunkte an der Gasumlage behoben. Weiterhin bleibt es bspw. bei dem Umstand, dass der Kreis der Belasteten Fragen aufwirft. Belastet sind bspw. weiterhin auch Biomethan-Kunden, bei deren Lieferanten die Beschaffungskosten nicht gestiegen sind, oder Unternehmen, die ihr Gas direkt an der Börse kaufen und damit die drastischen Preissteigerungen ohnehin selbst tragen und durch die Gasumlage zusätzlich belastet wären.

Darüber hinaus wirft auch die geplante Verstaatlichung von Uniper finanzverfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gasumlage in ihrer derzeitigen Konzeption auf, vertiefend hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz


Im Zusammenhang mit der Gas(-preis-)krise hat der Gesetzgeber zahlreiche Gesetzesänderungen in diesem Sommer auf den Weg gemacht. Auch beim Redispatch für KWK-Anlagen ergeben sich Neuerungen, welche den bisherigen Vorrang von KWK-Anlagen in vielen Fällen aufheben.

Im EnWG ist der Redispatch 2.0 geregelt, der dem Netzbetreiber aus Gründen seiner Verantwortung für das Netz (sog. Systemverantwortung) unter bestimmten Umständen erlaubt, in angeschlossene Anlagen einzugreifen.

Vom Redispatch erfasst werden Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ab 100 kW sowie kleinere Anlagen, wenn diese steuerbar sein müssen. Damit unterfallen dem Redispatch letztlich alle EE- und KWK-Anlagen ab 25 kW.

Für die Abschaltreihenfolge hatte sich der Netzbetreiber immer daran zu orientieren, an welchen Anlagen die Regelungen am effizientesten, also am wirksamsten, aber auch am kosteneffizientesten ist.

Um dennoch den vom EU-Recht grundsätzlich vorgegebenen Vorrang z.B. von Eigenversorgungs-EE- und KWK-Anlagen zu realisieren, wurde neben tatsächlichen Kosten der Abregelungen zusätzlich mit sog. Mindestfaktoren gearbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür im Hinblick auf KWK-Anlagen fand sich in § 13 Abs. 1b EnWG.

Dieser wurde nun mit dem Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz ersatzlos aufgehoben. Das bedeutet für die Frage, wann eine KWK-Anlage in der Abschaltrangfolge „dran“ ist, wird – ebenso wie bei sonstigen konventionellen Anlagen – auf die jeweiligen Kosten ohne Vergünstigung durch zusätzlich Faktoren geschaut. Damit hat die KWK ihren Quasi-Vorrang im Redispatch verloren. KWK-Anlagebetreiber sollen so angehalten werden, ihre Anlagen dauerhaft netzdienlich zu fahren.

Die Nachrangigkeit von wärmegekoppelter Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen könnte so nur noch über mögliche zusätzliche Aufwendungen für eine Ersatzwärmerzeugung bestehen.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Dr. Franziska Lietz

In diesem #RGCfragtnach stellt Dr. Franziska Lietz 5 Fragen an Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Martin Gehlen von der auf Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei WILLMERKÖSTER. Es geht um den Umgang mit drohenden Liefer- bzw. Zahlungsschwierigkeiten bei produzierenden Unternehmen und welche Handlungsweisen in diesen Fällen zu empfehlen sind.

RGC: Im Moment hören wir von vielen Mandanten, dass diese entweder ihren Gasliefervertrag durch Insolvenz des Lieferanten oder Lieferstopp verloren haben und auf die Möglichkeit verwiesen sind, Gas zu sehr hohen Preisen am Spotmarkt einzukaufen. Die Folge ist häufig, dass es sich nicht mehr rentiert, das Produkt herzustellen, weil es zu den erhöhten Produktionskosten am Markt nicht mehr abgenommen wird. Eine andere Variante ist auch, dass der Mandant bei seinen Abnehmern Preisbindungen unterliegt, die bei den hohen Produktionskosten es nicht mehr zulassen, wirtschaftlich zu produzieren. Viele Mandanten erwägen daher aktuell einen „Habeckschen Produktionsstopp“. Wie sind diese Situationen insolvenzrechtlich einzuordnen?


Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Martin Gehlen, Kanzlei WILLMERKÖSTER

Gehlen:
Für Unternehmen bestehen mit der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung zwei sogenannte Insolvenzeröffnungsgründe, die jedenfalls juristische Personen, wie eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder eine AG, dazu verpflichten, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn 10% oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können.

Überschuldung liegt vor, wenn für das Unternehmen keine Fortführungsperspektive mehr besteht und die Schulden von dem Vermögen des Unternehmens nicht mehr gedeckt sind.

Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird ein Insolvenzantrag erst nach Ablauf dieser drei Wochen gestellt, ist dies nicht mehr „rechtzeitig“.


RGC: Welche Risiken ergeben sich aus dieser Situation für das Unternehmen und welche Neuerungen plant die Politik im Hinblick auf die Eigenverwaltung?


Gehlen:

Trotz der aktuell massiven Probleme für Unternehmen, insbesondere aufgrund von steigenden Energie- und Personalkosten sowie der Lieferkettenproblematik, hat sich die Bundesregierung bislang gegen eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschieden. Wer also zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist also weiterhin verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

In ihrem Maßnahmenpaket geht es der Regierung darum, „unnötige Insolvenzen aus Unsicherheit“ zu vermeiden. So soll beim Insolvenzgrund der Überschuldung übergangsweise gelten, dass der Fortbestand des Unternehmens (Fortführungsprognose) nicht mehr über 12, sondern nur noch über vier Monate hinweg überwiegend wahrscheinlich ist.

Zudem plant das Bundesjustizministerium Erleichterungen bei der Eigenverwaltung. Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung war bisher die Einreichung eines Planes, aus dem sich ergibt, dass die Fortführung des Unternehmens für einen Zeitraum von sechs Monaten gesichert ist. Dieser Zeitraum soll von sechs auf vier Monate herabgesetzt werden.

RGC: Welche Vorteile bietet es, wenn das Unternehmen in die Eigenverwaltung geht im Gegensatz zu einer „klassischen Insolvenz“?


Gehlen:

Die Sanierung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens oder einer Eigenverwaltung bietet gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren zahlreiche Vorteile. Letztlich führt das Regelinsolvenzverfahren zur Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters und damit zu einem Kontrollverlust für die Geschäftsführung, da im Ergebnis der (vorläufige) Insolvenzverwalter über das Schicksal des Unternehmens entscheidet. Die Vorteile bei einer (vorläufigen) Eigenverwaltung und einem Schutzschirmverfahren bestehen darin, dass die Geschäftsleitung im Amt bleibt und diese von einem Sanierungsberater unterstützt wird, der das Unternehmen wie ein Lotse durch das Verfahren führt. Diesen Sanierungsberater kann sich das Unternehmen selbst aussuchen, indem es ihm ein Mandat erteilt. Zusätzlich wird bei der Eigenverwaltung vom Gericht ein (vorläufiger) Sachwalter eingesetzt, der als verlängerter Arm des Gerichts lediglich eine Kontroll- und Überwachungsfunktion ausübt, jedoch nicht operativ in das Unternehmen eingreift. Zudem werden weder die Anordnung der Eigenverwaltung, noch des Schutzschirmverfahrens veröffentlicht, so dass Dritte davon, jedenfalls bis zur Eröffnung des Verfahrens, keine Kenntnis erlangen. Die Dauer eines solchen Verfahrens, insbesondere in Verbindung mit der Erstellung eines Insolvenzplanes, kann in der Regel auf sechs bis neun Monate verkürzt werden, was sich ebenfalls meist positiv auf Vertragsbeziehungen des Unternehmens auswirkt. Schließlich bieten sowohl die Eigenverwaltung, als auch das Schutzschirmverfahren Unternehmen die Möglichkeit, durch die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld für bis drei Monate Liquidität zu generieren, da die Personalkosten für diesen Zeitraum vom Staat übernommen werden.

Durch die Möglichkeit, ein solches Verfahren mit einem Insolvenzplan zu verbinden, besteht ferner die Möglichkeit, das Unternehmen als solches zu erhalten, was insbesondere für die Gesellschafter attraktiv ist, da sie weiterhin die Anteile an dem Unternehmen halten.


RGC: Darüber hinaus können den Leitungsorganen von Unternehmen auch persönlich erhebliche Risiken drohen, wenn das Unternehmen in Schieflage geraten ist und bestimmte Schritte zu spät ergriffen werden. Welche sind das?

Gehlen:
Liegt entweder eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vor, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, innerhalb von drei bzw. sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Macht sie dies nicht rechtzeitig, führt dies zum einen zu einer strafbaren Insolvenzverschleppung und zum anderen drohen Schadensersatzansprüche, für die sie mit ihrem Privatvermögen haftet.


RGC: Welche ersten Schritte kannst Du Unternehmen bzw. ihren Geschäftsführern oder Vorständen, bei denen es wirtschaftlich aktuell „knapp“ ist, aktuell raten?

Gehlen:
Die Situation ist für Unternehmen derzeit äußerst schwierig, insbesondere bei einem vom Versorger gekündigten Energielieferungsvertrag. Wird ein (neuer) Energielieferungsvertrag zu deutlich höheren Konditionen unterschrieben, sind diese höheren Kosten in der Liquiditätsplanung des Unternehmens zu berücksichtigen, was kurz- oder auch mittelfristig zu einer Zahlungsunfähigkeit oder auch Überschuldung führen kann. Wird ein solchen Vertrag hingegen nicht unterschrieben, ist die Fortführung des Betriebes nicht gesichert und die zu erstellende Führungsperspektive negativ, was bei gleichzeitig bestehender Überschuldung ebenfalls zu einer Insolvenzantragspflicht führen kann.

Bei der Abwägung der (überschaubaren) Kosten für eine Beratung auf der einen Seite und der persönlichen Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände auf der anderen Seite sollten Unternehmen ihren aktuellen Status einer möglicherweise drohenden oder bereits bestehenden Insolvenzantragspflicht rechtzeitig von Spezialisten überprüfen lassen.

RGC: Ich danke Dir ganz herzlich für das Interview!

Am letzten Freitag hat unser 17. RGC-Kanzleiforum endlich wieder in Präsenz stattgefunden. Nach den vergangenen Jahren, die vor allem von virtuellen Meetings geprägt waren, hat es uns riesig gefreut, dass wir unsere rund 200 Teilnehmer endlich wieder bei uns in Hannover begrüßen durften. Hochkarätige Vorträge, der persönliche Kontakt, reger Austausch und Ihr tolles Feedback haben gezeigt: Das RGC-Kanzleiforum bleibt (die schönste) Pflichtveranstaltung für die energieintensive Industrie.

Das 17. RGC-Kanzleiforum wurde am Donnerstagabend in gewohnt entspannter Atmosphäre mit dem traditionellen Come-Together im Acht & Siebzig bei leckerem Essen, einem guten Glas Wein, dem ein oder anderen Pils und musikalischer Begleitung von Robin Gierschik, einem aufstrebenden Singer und Songwriter, sowie dem bekannten DJ Michael Gürth eröffnet.

Der Kongress am Freitag unter dem Titel „Gas in der Krise“ begann nach kurzer Begrüßung durch das Moderatoren-Team und die Namensgeber der Kanzlei.

Mit dem ersten Fachvortrag wurde das Kanzleiforum von Lars Bobzien vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung eröffnet. Im Vortrag wurden die Chancen, aber auch die Grenzen der politischen und regulatorischen Maßnahmen in Bezug auf die Energiepreise, die Verteilung von Energie im Ernstfall sowie die geplanten Entlastungen aufgezeigt. Wir danken Herrn Bobzien für diesen gelungenen Auftakt und seine Bereitschaft, sich den durchaus auch kritischen Stimmen aus der Industrie zu stellen!

Im nachfolgenden Vortrag gaben Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne von der Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoff-Werkzeugbau sowie unsere RGC-Kollegin Aletta Gerst im Teamplay Praxistipps zur Elektrifizierung mit erneuerbaren Energien. Ausgangspunkt des Vortrages waren die konkreten Wind- und PV-Projekte, die Pöppelmann mit energierechtlicher Unterstützung von RGC an seinem Standort umsetzt. Derzeit befasst sich nahezu jedes Unternehmen mit ähnlichen Vorhaben – so traf auch dieser Vortrag den Puls der Zeit.

Es folgte die Vorstellung des Fuel Switches von Erdgas auf LPG durch Holger Schmidt von der John Deere GmbH & Co. KG. Holger Schmidt zeigte in seinem Beitrag eindrucksvoll, wie sich die John Deere auf die Gas(-preis)krise eingestellt und nach sorgfältiger Prüfung der alternativ zu Erdgas in Betracht kommenden Optionen für LPG entschieden hat. Das treffende Fazit: Es braucht Resilienz und Flexibilität, um Herr der Lage zu bleiben. Flankiert wurde auch dieser Praxisvortrag durch energierechtlichen Input der RGC-Kolleginnen Dr. Franziska Lietz und Annika Rott, die geplante Neuregelungen aus dem Immissionsschutzrecht aufgezeigt sowie einen Überblick über Fuel-Switch-Optionen aus energierechtlicher Sicht gegeben haben.

Anschließend befassten sich Eva Schreiner, Leiterin des Hauptstadtbüros des Bundesverbandes der Energieabnehmer (VEA) und Herr Prof. Dr.- Ing. Richard Hanke-Rauschenbach von der Leibniz Universität Hannover mit der Dekarbonisierung von industrieller Prozesswärme. Eva Schreiner stellte in diesem Zusammenhang die VEA-Initiative vor und verwies auf die politischen und rechtlichen Herausforderungen bei der Umsetzung, während Herr Prof. Richard Hanke-Rauschenbach das Publikum technisch hervorragend und anschaulich abholte.

Im abschließenden Block 3 der Veranstaltung lieferte das RGC-Team unter der Führung von Yvonne Hanke in Teamarbeit mit Pia Weber und Sandra Horn Antworten auf die Frage, wie man den derzeitigen Energiepreisen die Stirn bietet. Was dringend bei Preisanpassungsbegehren zu beachten ist, warum die neuen Gasumlagen nur unter Vorbehalt gezahlt werden sollten und welche Entlastungsoptionen für die energieintensive Industrie bestehen, waren die Kernpunkte, die jetzt jedes Unternehmen auf dem Schirm haben muss.

Ein wichtiges Highlight folgte zum Abschluss: Der Handlungsleitfaden für den Ernstfall im bewährten Teamplay von Industrievertretern und RGC. Herr Carsten Herber von der K+S AG zeigte eindrucksvoll auf, welche Gefahren und Risiken ein Gasmangel für Unternehmen und deren Mitarbeiter bergen kann und wie wichtig es ist, eine Strategie für den Ernstfall aufzusetzen. Yvonne Hanke gab den Teilnehmern eine Checkliste an die Hand, damit Gefahrenabwehr, Betriebssicherung am Standort, Absicherung der Lieferketten und Rechtsschutzmöglichkeiten im Ernstfall vorbereitet sind.

Unser 17. RGC-Kanzleiforum endete mit einem Schlusswort unserer Moderatoren. Unser Fazit: Das RGC-Kanzleiforum bleibt als eines der größten Branchentreffen die für uns schönste Pflichtveranstaltung der energieintensiven Industrie. Und manche Termine funktionieren zwar auch virtuell, machen persönlich aber einfach viel mehr Spaß!

Zum Abschluss: Ein herzliches Dankeschön an die ausgezeichneten Referenten und das bemerkenswerte Feedback der Teilnehmenden!

Ihr RGC-Team

Anmeldung noch bis morgen Abend offen!

Es ist so weit! Am Donnerstag startet unser 17. RGC-Kanzleiforum um 18 Uhr mit unserem traditionellen Come-Together, auf das wir uns nach zwei Jahren der Corona-Pause ganz besonders freuen. Endlich mal wieder ein persönliches Treffen bei uns in Hannover mit Musik, Getränken und Snacks.

Am Freitag wird es dann fachlich. Es geht um das alles beherrschende Thema, die Gaskrise, die inzwischen auch auf den Strommarkt überschlägt. Ihr RGC-Team gibt Ihnen mit einer Vielzahl von weiteren Referenten aus Unternehmen, Politik und Verbänden das hierzu benötigte Praxiswissen an die Hand.

Das dürfen Sie sich nicht entgehen lassen! Bis morgen Abend haben Sie die „last chance“, sich noch zu der wahrscheinlich größten deutschen Energierechtsveranstaltung der energieintensiven Industrie anzumelden.

Die Onlineanmeldung mit Programm finden Sie hier. Oder treten Sie mit Maria Drefs (drefs@ritter-gent.de) in Kontakt.

Ihr RGC-Team