Entscheidung steht: EEG-Umlage wird zum 1. Juli 2022 auf 0 gesetzt.

Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

In den letzten Wochen haben wir darüber berichtet, dass die EEG-Umlage womöglich schon um 1. Juli dieses Jahres abgeschafft werden soll (RGC berichtete). Zwischenzeitliche Berichte aus den Medien, dass das Aus der EEG-Umlage im Sommer stehe, wurden kürzlich jedoch noch dementiert (RGC berichtete).

Inzwischen ist die Entscheidung gefallen:


Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

Dafür hat die Bundesregierung einen ersten Gesetzesentwurf für eine entsprechende Änderung des EEG und des EnWG hier veröffentlicht. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die EEG-Umlage wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 auf Null reduziert. Die Kosten für die EEG-Förderungen werden dann von der BRD getragen.
    Diese Reduzierung steht im Entwurf ausdrücklich bei den Zahlungspflichten für Stromlieferanten (§ 60 EEG). Aufgrund eines Verweises in §§ 60a, 61 EEG auf diese Regelung dürfte dasselbe für die weiteren EEG-Umlagezahler – Eigenversorger und BesAR-Unternehmen – gelten. Hier wäre eine noch deutlichere Regelung jedoch wünschenswert.
  • Mit dem Wegfall der EEG-Umlagezahlungspflichten sollen auch die Meldepflichten aus den §§ 74, 74a EEG entfallen. Das gilt aber erst für die Strommengen, die ab dem 30. Juni 2022 verbraucht werden.
    In der Folge dürften im nächsten Jahr zum 31. Mai 2023 noch ein letztes Mal EEG-Meldungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 abzugeben sein.
  • Die Absenkung der EEG-Umlage auf Null soll nicht den Stromhändlern, sondern den Letztverbrauchern zugutekommen. Dies möchte der Gesetzgeber mit einer Anpassung des EnWG sicherstellen. Damit sollen Lieferanten zum Durchreichen des finanziellen Vorteils verpflichtet werden, der sich durch den „Wegfall“ der EEG-Umlage ergibt.
  • Ab dem Jahr 2023 soll die EEG-Umlage dauerhaft in den Haushalt überführt werden. Dies soll in einer weiteren Anpassung des EEG geregelt werden und ist kein Bestandteil des derzeitigen Entwurfs.
  • Die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (insbesondere zur BesAR-Antragstellung) werden durch die Gesetzesänderung nicht berührt. Warum die BesAR-Anträge weiterhin gestellt werden sollten, erläutern wir in dieser News.
  • Die Senkung der EEG-Umlage auf Null bedeutet nicht, dass das EEG insgesamt abgeschafft wird.
    Im Gegenteil: Insbesondere die Fördermechanismen des EEG für EE-Anlagen sollen bestehen bleiben. Die wesentliche Änderung betrifft ausschließlich die Finanzierung dieser Förderung, die bisher über die EEG-Umlage erfolgt ist und zukünftig über Haushaltsmittel abgedeckt werden soll.

Mit der Reduzierung der EEG-Umlage auf Null möchte der Gesetzgeber kurzfristig den hohen Energiepreisen entgegenwirken. Diese Intention ist begrüßenswert. Für die energieintensive Industrie, die sich in den letzten Jahren EEG-optimiert aufgestellt hat, dürfte dieser Effekt jedoch überschaubar bleiben.

Unsere Empfehlung an die Industrie ist, sich jetzt umso mehr auf eine Optimierung anhand der neuen energie- und klimarechtlichen Vorgaben mit dem Schwerpunkt der CO2-Reduktion zu konzentrieren. Dafür machen wir Sie bei unserer Veranstaltung Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! fit.

Autorin: Annerieke Walter