Spitzenausgleich: Energieeinsparungsziele werden (über)erfüllt
In 2022 soll nach Auskunft des BMF der Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuerrecht in voller Höhe gewährt werden.
Seit 2013 erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Die für die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer notwendige Energieeinsparung des Produzierenden Gewerbes im Jahr 2020 wurde erfüllt.
Damit liegt eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des sog. Spitzenausgleichs im Jahr 2022 vor.
Das Bundeskabinett hat am 22. Dezember 2021 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in 2022 wieder den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können.
Das Vorliegen der Energieeinsparungen wird durch ein unabhängiges Wirtschaftsforschungsinstitut überprüft. Der aktuelle Bericht, der sich auf das Jahr 2020 bezieht, kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgabe von 10,65 Prozent sogar übererfüllt wurde, da der Einsparwert bei 27,7 Prozent liegt.
Wie es mit dem Spitzenausgleich weitergeht, ist derzeit noch unklar. Die Begünstigungen nach Energie- bzw. Stromsteuergesetz zur finanziellen Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sollen ab 2023 neu geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Forschungsauftrag zur Analyse einer Neubewertung der Entlastungstatbestände für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz ausgeschrieben. (RGC berichtete)
Autorin: Lena Ziska