Praxisbeitrag von GALLEHR+PARTNER® zur Kontoeröffnung im nationalen Emissionshandelsregister

Seit dem 12.05.2021 können die Compliance-Konten für die Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) im sogenannten nEHS-Register eröffnet werden. Das nEHS-Register dient der Erzeugung, dem Halten und dem Übertragen der notwendigen nationalen Emissionsberechtigungen (Zertifikate).

Für die an der Teilnahme des nationalen Emissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verpflichteten Unternehmen, genannt „BEHG-Verantwortliche“, ist ein sogenanntes Compliance Konto notwendig. Über dieses Konto wird die Verpflichtung zur Besorgung und zur Abgabe der (elektronischen) Zertifikate organisiert.
Jeder BEHG-Verantwortliche, das können sowohl natürliche oder juristische als auch Personengesellschaften sein, die einen Brennstoff nach Anlage 1 und Anlage 2 des BEHG in Verkehr bringen, sind entsprechend verpflichtet, ein Compliance-Konto zu führen.

Bevor ein Kontoantrag gestellt werden kann, müssen sich Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen über den Menüpunkt ‚Registrierung‘ vorab registrieren. Ein Kontoantrag kann nur nach erfolgtem Login einer kontobevollmächtigten Person oder eines Kontoinhabers gestellt werden.

Der Kontoantrag ist auszufüllen und mit entsprechenden Nachweisdokumenten bei der DEHSt einzureichen. Mit dem jeweiligen Kontoantrag ist darüber hinaus nach § 16 der BEHV auch mindestens eine kontobevollmächtigte Person zu ernennen. Für die Ernennung der Kontobevollmächtigten gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. Ein Identitätsnachweis muss vorliegen
  2. Ebenso ein Führungszeugnis
  3. Mindestens einer der Kontobevollmächtigten benötigt einen Hauptwohnsitz in der EU.

Des Weiteren ist es möglich, auch Dritte als Kontobevollmächtigte zu ernennen.

Eine erleichterte Kontoeröffnung ist möglich, sofern die zu berichtenden Brennstoffemissionen 50.000 Tonnen CO2 voraussichtlich nicht überschreiten. Dafür muss dann lediglich der Antrag ausgefüllt und ohne weitere Nachweisdokumente eingereicht werden.
Eine weitere spezielle Regelung gilt darüber hinaus für Kontoinhaber eines Kontos im Unionsregister des EU-ETS oder des UER-Registers. Keines der beiden Konten kann zur Erfüllung von Abgabepflichten im nEHS genutzt werden. Um den Verpflichtungen des BEHG-Verantwortlichen nachkommen zu können, muss stets ein neues Konto im nEHS-Register eröffnet werden.

Antragsteller auf eine Kontoeröffnung im nEHS-Register müssen jedoch gemäß § 12 Absatz 1 BEHV keine weiteren Nachweisunterlagen an die DEHSt übermitteln, sofern diese vollständig und in aktueller Form für ein EU-ETS-Konto oder eines UER-Kontos bei der DEHSt hinterlegt sind. Die gleiche Regelung gilt auch für die Ernennung von kontobevollmächtigten Personen, die bereits bevollmächtigt für ein EU-ETS-Konto oder ein UER-Konto sind.

Wie sieht der Kontoeröffnungsprozess konkret aus?

Das Kontoeröffnungsverfahren verläuft in zwei Schritten: der Registrierung und der anschließenden Kontoantragstellung.

Zunächst müssen sich Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigte Personen (kbP) einzeln registrieren. Die Registrierung dient der Erfassung der Daten von KI und kbP sowie der Übermittlung von Nachweisunterlagen. Während der Registrierung erfolgt außerdem die Authentifizierung der KI und der kbP. Dafür steht für natürliche Personen die Authentifizierung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder für juristische Personen die Authentifizierung über ELSTER zur Verfügung.

Hierbei müssen sowohl Angaben zum Kontoinhaber als auch der Bevollmächtigten gemacht werden. Des Weiteren benötigt die DEHSt bei der Kontoeröffnung die Unterlagen von Kontoinhaber und des/der Kontobevollmächtigten. In einem weiteren letzten Schritt prüft die DEHSt diese Angaben und gibt die Freigabe, womit das Konto offiziell eröffnet wird.

Die DEHSt hat Hinweise zur Registrierung und Kontoeröffnung veröffentlicht.

Welche Gebühren fallen bei der Eröffnung, Führung und Verwaltung der Konten an?

Für die hier diskutierten Compliance-Konten fallen keine Gebühren an. Neben diesen können von jeder natürlichen oder juristischen Person auch reine, sogenannte Handelskonten eröffnet werden. Bei Handelskonten sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Eine einmalige Eröffnungsgebühr von 170 €
  2. Eine Verwaltungsgebühr von 600 € pro Handelsperiode
  3. Und eine Änderungsgebühr beispielsweise bei der Umfirmierung eines Kontoinhabers von jeweils 60 €

Zu allen Fragen rund um die administrative und kaufmännische Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz, wie auch zur Registerkontoeröffnung und Rollenverteilung steht Ihnen GALLEHR+PARTNER® gern zur Verfügung.

Zu GALLEHR+PARTNER®: GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unseren erfahrenen, mittlerweile 25 Beratern und Experten bereits bei mehr als 100 Unternehmen erfolgreich einbringen. GALLEHR+PARTNER® ist eine in Deutschland eingetragene Marke von Sebastian Gallehr und bezieht sich auf die Leistungen des Unternehmernetzwerks, dem auch die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH angehört.