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Das BMWK will Klimaschutzverträge mit Unternehmen abschließen, die transformative Vorhaben planen und umsetzen, um ihren Produktionsprozess „grüner“ zu machen – wir informieren.

Anfang Juni veröffentlichte das BMWK nach langem Warten einen finalen und abgestimmten Entwurf der Förderrichtlinie für Klimaschutzverträge. Zeitgleich startete das vorbereitende Verfahren, in dessen Rahmen Unternehmen, die an der ersten Gebotsrunde teilnehmen möchten, ihre Vorhaben detailliert darstellen müssen – Fristende: 7. August 2023.

Wird das Unternehmen unter den Bewerbern zum Abschluss eines Klimaschutzvertrages ausgewählt, so übernimmt der Staat zunächst – ganz grob gesprochen – das Delta zwischen Marktpreis und dem Preis, der mit der klimafreundlicheren, transformativen Produktionsweise einhergeht. Auf diese Weise soll die neue Produktion letztlich wettbewerbsfähig werden, damit sich grüne Leitmärkte entwickeln.

Wir informieren in unserem Mandantenkurzbriefing über

  • die Förderung selbst,
  • den Kreis der Antragsberechtigten,
  • die Chancen und Risiken und
  • die konkreten To Dos.

Informationen zu unserem Kurzbriefing am 22. Juni 2023 finden Sie hier. Wir freuen uns auf Sie!

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

Abrechnungsjahr 2021: 01.02.2023-31.03.2023 und Abrechnungsjahr 2022: 31.07.2023

Emissionen, die bereits im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) bepreist werden, sollen nicht zusätzlich durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) mit Kosten belastet werden. In der Praxis hat diese sog. Vermeidung von Doppelbelastungen insbesondere bei der Brennstofflieferung von Erdgas gut funktioniert. Andere Brennstoffe wurden hingegen zunächst mit zusätzlichen BEHG-Kosten belastet.

Für einen nachträglichen Ausgleich dieser Kosten hat der Bundestag kürzlich die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. (RGC berichtete) Nun hat die DEHSt Details zur Antragstellung bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren für eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen startet am 01.02.2023. Antragsberechtigt sind die Betreiber von EU-ETS-Anlagen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 31.03.2023. Für den Kompensationsantrag ist das Formular-Management-System der DEHSt zu nutzen. Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind auf den zusätzlichen Formularen „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ einzupflegen.

Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 endet am 31.07.2023. Die FMS-Anwendung für den Kompensationsantrag des Abrechnungsjahres 2022 wird von der DEHSt zu einem späteren Zeitpunkt freigeschaltet.

Hinsichtlich weiterer Details verweist die DEHSt auf ihren Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, melden Sie sich gern!

Autorin: Lena Ziska

Die Kaufprämie für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Elektroautos wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich reduziert, die Förderung für Plugin Hybride läuft Ende 2022 komplett aus. Zudem sollen ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen für eine Förderung antragsberechtigt sein – das bedeutet das Aus für Unternehmen.

Durch den Umweltbonus, eine Kaufprämie für bestimmte Elektrofahrzeuge, wurde bisher der Erwerb und das Leasing von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos vom Bund mit bis zu 6.000 € und mit dem zusätzlichen sog. Herstelleranteil mit einem zusätzlichen Betrag von bis zu 3.000 € bezuschusst.

Ende November wurde für den Umweltbonus eine neue Förderrichtlinie bekannt gemacht. Die Neuerungen sind gerade für Unternehmen unerfreulich:

  • Zunächst wird der Zuschuss des Bundes ab dem 1. Januar 2023 auf maximal 4.500 € reduziert. Die Hersteller schießen dann nur noch einen Betrag von 2.250 € dazu. Abhängig vom Bruttolistenpreis fallen die Förderbeträge noch einmal deutlich geringer aus.
  • Ab dem 1. Januar 2023 fällt zudem die Förderung bei der Anschaffung von Plugin Hybriden ganz weg.
  • Darüber hinaus wird die Mindesthaltedauer für bezuschusste batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auf 12 Monate erhöht, was insbesondere bei Leasingfahrzeugen zu beachten ist.
  • Die für Unternehmen brisanteste Neuerung: Ab dem 1. September 2023 werden ausschließlich Privatpersonen berechtigt sein, den Umweltbonus zu beantragen.
  • Ab dem 1. Januar 2024 ist eine weitere Reduzierung des Umweltbonus vorgesehen, der dann auch nur noch bei einem Listenpreis von bis zu 45.000 € an Privatpersonen ausgezahlt wird.

Das maßgebliche Datum für die Antragsbewilligung ist das Datum des Förderantrags. Dieser setzt eine Fahrzeugzulassung voraus und ist bei dem BAFA zu stellen. Da die Lieferzeiten für Elektrofahrzeuge oft einige Monate betragen, empfehlen wir bei einer geplanten Anschaffung von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos zu gewerblichen Zwecken, diese in Kürze anzugehen, um die Förderung noch zu erhalten. Das gilt auch, weil die Förderung auf Mittel in Höhe von 2,1 Milliarden aus dem Klima- und Transformationsfond beschränkt sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Sandra Horn

Die EU-Vorgaben für staatliche Beihilfen werden weiter gelockert und bis Ende 2023 verlängert.

Ende Oktober hat die EU-Kommission eine Änderung des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen (TCF) angenommen. Damit ist der beihilferechtliche Rahmen u.a. für die von Deutschland geplante Gas- und Strompreisbremse gesetzt. Zudem könnte das Papier der Bundesregierung erweiterten Spielraum beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) geben. Inwieweit dieser genutzt wird, ist derzeit aber offen.


Im Detail:

Im März hatte die EU-Kommission infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine die befristeten Regeln für staatliche Beihilfen (TCF) eingeführt, damit EU-Länder Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen einfacher stützen können. So fußt z.B. das EKDP auf dem TCF. Ziel der nun erfolgten Änderungen sei es, dass die EU-Staaten den Spielraum der Beihilfevorschriften weiterhin nutzen können, um die Wirtschaft zum Beispiel über Strom- und Gaspreisbremsen zu stützen.

Die jetzige Änderung des TCF sieht mit Relevanz für energieintensive Unternehmen u.a. folgende Anpassungen gegenüber der bisherigen Version (Stand Juli 2022) vor:

  • Verlängerung aller im befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023
  • Anhebung des Höchstbetrages für begrenzte Beihilfen auf bis zu 4 Mio. Euro für Unternehmen aller Wirtschaftszweige
  • Erweiterung der Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, die von den steigenden Energiekosten betroffen sind: Ein Überblick über die erweiterten Fördermöglichkeiten in Bezug auf Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise ist hier abrufbar. Ein Blick in die von der EU-Kommission veröffentlichten Tabelle macht deutlich, dass jedenfalls ab einem Fördervolumen von 4 Mio. € (über den gesamten Förderzeitraum) ein differenziertes Vorgehen von den europäischen Beihilfewächtern erwartet wird.

Daneben werden folgende Maßnahmen ermöglicht: 

  • Einführung neuer Maßnahmen, mit denen die Senkung der Stromnachfrage gefördert wird,
  • Erhöhung der Flexibilität von Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen.

Zum geänderten TCF gelangen Sie hier (Stand 28.10.2022). Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Der nun gelockerte europäische Rahmen muss vom deutschen Gesetzgeber noch ausgefüllt werden. Das Kabinett will noch in dieser Woche erste Eckpunkte dazu beschließen. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Pia Weber

Nachdem die Einführungsphase des zum 1.1.2021 eingeführten nationalen Emissionshandels Ende 2022 endet, wurden für die Zeit ab 2023 kurzfristig Änderungen insb. zur Einbeziehung der Abfallverbrennung und zur vorgesehenen Erhöhung des CO2-Preises auf den Weg gebracht.

Nach der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) war bereits seit Beginn des nEHS vorgesehen, dass Emissionsberechtigungen in den Jahren 2021 und 2022 lediglich für das Inverkehrbringen bestimmter Brennstoffe wie Gas, Benzin und Heizöl zu erwerben sind. Ab 2023 sollten dann eine Vielzahl weiterer fossiler Brennstoffe, u.a. Kohle, hinzukommen. Zudem sollte der CO2-Preis jährlich – so auch zum Jahr 2023 – erhöht werden.

Am 20. Oktober hat der Bundestag nunmehr einige Gesetzesänderungen verabschiedet: 

  • Zunächst wurde entschieden, dass die Abfallverbrennung statt – wie bisher vorgesehen – zum Jahr 2023 erst ab dem 1.1.2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen wird.
  • Weiterhin wird auch die für 2023 vorgesehene Erhöhung des CO2-Preises von 30 Euro pro Tonne CO2 auf 35 EUR/t CO2 um ein Jahr auf den 1.1.2024 verschoben. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Letztverbraucher, an die die steigenden Kosten letztlich weitergegeben werden, in der aktuellen Energiepreiskrise nicht noch stärker belastet werden sollen.

Zu weiteren Besonderheiten des nationalen Emissionshandels ab 2023 – insbesondere der Erweiterung des Adressatenkreises durch die Einbeziehung weiterer Brennstoffe – finden Sie hier und hier weitere Informationen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

Der Entwurf über eine neue Verordnung der Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für die Jahre 2023 bis 2030 wurde am 7. Oktober veröffentlicht.


In diesem werden neue Maßnahmen, welche zum Januar 2023 in Kraft treten sollen, beschrieben. Aber was genau ändert sich und was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Diese Fragen möchten wir Ihnen mit diesem Artikel beantworten.

Zu Beginn möchten wir betonen, dass es sich um einen Referentenentwurf handelt. Ein Referentenentwurf wird meistens im Austausch mit dem zuständigen fachlichen Ministerium auf Referatsebene erarbeitet. Daher werden wir nur die größten Änderungen aufzeigen. Diese werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht groß ändern.


Der Referentenentwurf

Im Referentenentwurf wird als erste Neuerung Folgendes angeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Mit dieser Verordnung werden insbesondere passgenaue Regelungen für die in Anlage 1 BEHG aufgeführten Brennstoffe getroffen.“

Mit dieser Passage auf der ersten Seite des Referentenentwurfs wird klar, dass die Änderung sich hauptsächlich auf neue berichtspflichtige Brennstoffe bezieht.

Dies wird im Abschnitt 2 dem Überwachungsplan erstmals deutlich. Der Überwachungsplan über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe umfasst jetzt einen vereinfachten Überwachungsplan, wenn ausschließlich die Berechnung nach den Berechnungsfaktoren des § 6 des Referentenentwurfs durchgeführt wurde.

Zudem ist der Verantwortliche nun verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten und dazu die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise zu dokumentieren. Dies muss so erfolgen, dass der Überwachungsplan von Dritten nachvollzogen werden kann.

Der Mindestinhalt des Überwachungsplans ist in Anlage 1 und des vereinfachten Überwachungsplans in Anlage 2 des Referentenentwurfs zu finden.

Bei den Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen können nun auch folgende Punkte zur rechnerischen Ermittlung der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und deren Brennstoffemissionen herangezogen werden:

  1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9, 
  2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,
  3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie 
  4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung
    a. einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder

    b. einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.


Eine Anpassung der Berechnungsfaktoren erfolgte ebenfalls.

Im Fall der individuellen Ermittlung ist die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und dessen Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.

Im 4. Teil der Anlage erfolgte zudem eine Anpassung der bisher enthaltenen heizwertbezogener Emissionsfaktoren und Eintragungen neuer Brennstoffe.

Ab Nummer 9 in den Tabellen sind alle berichtspflichtige Brennstoffe aufgeführt.

Hier haben jegliche Art von Kohlenstoffen in Form von Kohle Einzug erhalten, aber auch Abfälle wie Restabfall, Sperrmüll oder Klärschlamm.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, welche im Referentenentwurf vorgesehen sind, sich mit der Einführung eines vereinfachten Überwachungsplans, neue Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen und neue berichtspflichtige Brennstoffe befassen (zur aktuell geltenden EBeV 2022 vgl. hier).

Ob die Änderungen vom Bundestag jedoch so bewilligt werden, steht noch aus.


Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO2-Neutralität. Zu den Kunden von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen.

Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um das Thema Emissionsberichterstattung, Transformationskonzepte und Carbon Footprint.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autoren: Sven Klopsch
                 Nicolas Schneider

Nachdem die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ihren Vorschlag zur Einführung einer Gaspreisbremse unterbreitet hat (RGC berichtete hier), laufen nun auch die Vorbereitungen für eine Strompreisbremse auf Hochtouren. Ziel ist in beiden Fällen die Entlastung der Marktteilnehmer von den gestiegenen Energiepreisen.

Grundlage für eine etwaige Strompreisbremse ist die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“. Dort sind die Eckpfeiler einer Strompreisbremse seitens der EU abgesteckt, sodass die Mitgliedstaaten nunmehr aufgefordert sind, die Vorgaben des Rates der EU, bei denen ein Spielraum besteht, im Rahmen des nationalen Rechts auszufüllen.

Nach einem ersten Konzeptpapier sehen die aktuellen Überlegungen für eine Strompreisbremse wie folgt aus:

  • Wie auch bei der Gaspreisbremse sollen auch die Stromkunden angesichts der hohen Mehrkosten für Haushalte und Wirtschaft im Strombereich entlastet werden. 
  • Parallel zur Gaspreisbremse soll auch im Strombereich ein Grundkontingent entlastet werden, das sich an dem Verbrauch eines bestimmten Referenzzeitraumes orientiert und sich auf einen – noch zu bestimmenden – Prozentsatz hiervon beschränkt. Als Referenzzeitraum wird derzeit der letzte vollständige 12-Monatszeitraum diskutiert.
  • Finanziert werden soll eine Strompreisbremse über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen, die verschiedene Energieerzeuger aktuell aufgrund des stark gestiegenen Erdgaspreises machen.

    Zufallsgewinne werden derzeit infolge der stark gestiegenen Gaspreise bspw. im Bereich der Erneuerbaren Energien, Kernenergie und Braunkohle erzielt.

    90 % der Gewinne bei der Stromerzeugung aus diesen (und einigen weiteren) Energieträgern sollen bei 180 EUR/MWh abgeschöpft werden. Die Beschränkung der Abschöpfung auf 90 % der erzielten Gewinne soll einen Anreiz dafür bieten, trotz der Pflicht zur Abgabe eines Großteils der Gewinne über 180 EUR/MWh weiterhin Strom zu erzeugen.

    Diskutiert wird zudem eine rückwirkende Abschöpfung der Zufallsgewinne betreffend den Spotmarkt ab März 2022. Hinsichtlich dieses Vorschlages bestehen jedoch aufgrund der Rückwirkung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Für Spot- und Terminmarkt soll die Abschöpfung nach den aktuellen Überlegungen am 1. Dezember 2022 beginnen – so sieht es auch die o.g. EU-Verordnung vor.

Zu klären bleibt unter anderem, inwieweit sich eine Strompreisbremse und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen auf PPAs (Power Purchase Agreements) und weitere Instrumente konkret auswirken. Der Frage nach der Behandlung von PPAs in diesem Zusammenhang werden wir auch in unserem RGC Fokus zu PPAs nachgehen.

Das Kabinett befasst sich mit der Gas- und der Strompreisbremse planmäßig am 18. November 2022.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 („EBeV 2030“) vorgelegt.

Bislang waren nur diejenigen Unternehmen unmittelbar vom 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel erfasst, die bestimmte Brennstoffe wie Erdgas, Benzin o.ä. in Verkehr gebracht haben. Nachdem die Einführungsphase des nationalen Emissionshandels – 2021 und 2022 – abgeschlossen ist, erweitert sich nun der Kreis der vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfassten berichtspflichtigen Brennstoffe, sodass auch die Zahl der unmittelbar Verpflichteten steigt. Insbesondere Brennstoffe wie Kohle und bestimmte Abfälle lösen ab 2023 ebenfalls die Pflichten aus dem BEHG aus.

Um die nächste Phase des nationalen Emissionshandels für die Jahre 2023 bis 2030 zu regeln, legte das BMWK kürzlich einen Referentenentwurf der EBeV 2030 vor. Diese enthält Vorschriften über das praktische Handling des nationalen Emissionshandels.

Neben einer Regelung zum Überwachungsplan, der nach dem Entwurf erstmalig für das Kalenderjahr 2024 einzureichen ist, behandelt der Referentenentwurf der EBeV 2030 im Schwerpunkt die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen.

Die EBeV 2030 wird die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022, die während der ersten beiden Jahre des nationalen Emissionshandels galt, ersetzen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichten wir zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

Überprüfen Sie Ihre Posteingänge im VPS!

Unternehmen, die in 2022 BECV-Anträge gestellt haben, sollten ihre VPS-Postfächer prüfen, um keine Frist einer Sachverhaltsaufklärung der DEHSt zu verpassen.

Hintergrund: Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden BEHG-Kosten vor. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet.

Die erste Antragsphase für eine Beihilfegewährung endete zum 30. Juni 2022 in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2021. Seit Ablauf der Antragsfrist war es still in der Virtuellen Poststelle (VPS), nun trudeln die ersten Sachverhaltsaufklärungen zu den gestellten Anträgen ein.

Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt dabei nur über das VPS. Antragstellende Unternehmen müssen regelmäßig ihr VPS-Postfach öffnen und die Nachrichten abrufen. Als Verfahrenserleichterung ermöglicht das VPS eine Verknüpfung mit dem E-Mail-Postfach. Denken Sie daran, diese Schnittstelle zu aktivieren, um keine Nachrichten der DEHSt zu verpassen.


Veranstaltungstipp:
Bei den BECV-Anträgen bahnen sich Änderungen an. So wird zukünftig die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn