Wesentliche Neuerungen im KWKG 2020 sind beschlossen

Der Bundestag hat letzte Woche nicht nur den Kohleausstieg beschlossen, sondern auch über das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entschieden.

Zusammen mit dem Kohleausstieg verabschiedete der Bundestag am 03.07.2020 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie BT-Drs. 19/20714) weitere Anreize für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung und beschloss wesentliche Veränderungen gegenüber dem KWK-Entwurf der Bundesregierung (RGC berichtet u.a. hier und hier).

Auf Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder neue KWK-Anlagen planen kommen vor allem folgende weitere Neuerungen im KWKG 2020 zu:

  •  Bei der Einführung der neuen Boni gibt es umfangreiche Detailänderungen zu den Fördervoraussetzungen. Hervorzuheben ist die Höhe der Einmalzahlung des Kohleersatzbonus abhängig vom Inbetriebnahmejahr und dem Stilllegungstermin. Je eher der Ersatz der alten Kohle-KWK-Anlage erfolgt, desto höher fällt die Bonuszahlung aus. Beim Bonus für elektrische Wärmeerzeuger wird die Mindestwärmeleistung auf 80 Prozent der Wärme des KWK-Prozesses festgelegt. Der Südbonus wird an den Baubeginn des Vorhabens geknüpft.
  •  Weitere Veränderungen gibt es bei den Förderzahlungen für den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen.
  •  Die Grundförderung für KWK-Leistungsanteile über 2 MW wird um 0,5 Cent/kWh erhöht für neue oder modernisierte KWK-Anlagen, die ab 2023 ihren Dauerbetrieb aufnehmen.
  •  Die Begrenzung der jährlichen Förderdauer wird nun doch gleitend eingeführt, zunächst wird der Zuschlag ab 2021 bis 2022 für 5.000 Vollbenutzungsstunden jährlich gezahlt, bis 2024 dann für 4.000 und erst ab 2025 nur noch für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden.
  •  Neue kleine KWK-Anlagen (bis 50 KW) erhalten eine eigenständige Förderhöhe.
  •  Der Förderdeckel des KWKG wird auf 1,8 Mrd. Euro pro Kalenderjahr neu festgesetzt und ermöglicht damit die erwartete Steigerung des Fördervolumens aufgrund der neu eingeführten Boni.

Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, aber für einige Paragrafen gilt das neue KWKG rückwirkend schon ab dem Kalenderjahr 2020.