„Grüner“ Wasserstoff: EU-Kommission liefert langersehnte Definition!

Die EU-Kommission hat am Anfang der Woche (endlich!) den delegierten Rechtsakt zur RED II erlassen, der definiert, was unter „grünem“ Wasserstoff zu verstehen ist.

Lange wurde die Definition der EU-Kommission für „grünen“ Wasserstoff für die RED II (dahinter verbirgt sich die aktuelle Erneuerbare Energien Richtlinie) erwartet. Am 10. Februar 2023 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, der diese Definition liefert.

Diese Definition gilt zwar zunächst nur auf europäischer Ebene und nur für den Verkehrssektor. Wir rechnen jedoch damit, dass diese mit der nächsten Novelle der Erneuerbaren Energien Richtline auch für weitere Sektoren zum Tragen kommt und der deutsche Gesetzgeber sich für die nationalen Gesetze eng an dieser Definition orientieren wird. Die Definition ist damit für jedes Wasserstoffprojekt in Deutschland von höchster Brisanz.

Die erste offensichtliche Überraschung ist dabei, dass unter bestimmten Bedingungen sogar mithilfe von Atomenergie hergestellter Wasserstoff für die RED II als “grün” eingestuft werden kann. Für die energieintensive Industrie dürfte aber mindestens genauso interessant sein, wie es mit den Vorgaben zur

  • Zeitgleichheit,
  • Zusätzlichkeit und
  • geographischen Nähe zwischen Stromerzeugung und Elektrolyseur aussieht

und welche Übergangsregelungen der delegierte Rechtsakt vorsieht.

Wir werden die neue Definition schnellstmöglich auswerten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Die FAQs der EU-Kommission zu der Definition sind hier zu finden, den delegierten Rechtsakt mit der Definition für grünen Wasserstoff haben wir Ihnen hier verlinkt.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Jacqueline Rothkopf