Schlagwortarchiv für: KWKG-Umlage

Der vom BMWK vorgelegte Entwurf einer Formulierungshilfe mit einer Anpassung der Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen wurde von der Bundesregierung beschlossen.

Bisher war vorgesehen, dass Härtefallunternehmen für die Besondere Ausgleichsregelung unter anderem die individuelle Stromkostenintensität nachweisen müssen. Mit einer Änderung der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen und weiterer Gesetze könnte diese Voraussetzung noch für das Antragsjahr 2023 entfallen.

Konkret geht es um die Änderung des § 67 Abs. 2 Energiefinanzierungsgesetz: Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagebegrenzung (z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten, sollen ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen.
Mit dem Entfall des Nachweises sollen die Regelungen zugunsten der Unternehmen unter Ausnutzung der beihilferechtlichen Möglichkeiten vereinfacht werden. Diese Maßnahme sei besonders eilbedürftig, da die Regelung bereits für das Antragsverfahren in diesem Jahr Anwendung finden soll. Die bisherige Frist zum 30. Juni 2023 soll auf den 30. September 2023 verlängert werden.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen gehen nun in die laufenden parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen ein, die der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln wird. Die Regelung kann damit im Juli 2023 in Kraft treten. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber haben die künftige KWKG- Umlage und § 19 StromNEV-Umlage festgelegt.

Nachdem die neue Offshore-Netzumlage schon Mitte Oktober veröffentlicht wurde, stehen mit der Veröffentlichung vom 25. Oktober 2022 nun alle netzentgeltbasierten Umlagen für das Kalenderjahr 2023 fest. Sie betragen (für nicht-privilegierte) Letztverbraucher:


Offshore-Netzumlage: 0,591 ct/kWh
KWKG-Umlage: 0,357 ct/kWh
§ 19 StromNEV-Umlage: 0,417 ct/kWh

Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppen B und C zahlen für ihre über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strombezüge eine abweichende § 19 StromNEV-Umlage, nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Detaillierte Unterlagen zu den einzelnen Umlagen haben die Übertragungsnetzbetreiber hier für die Netznutzer zusammengestellt.

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt. Aufgrund der aktuell sehr hohen Strompreise und der daraus resultierenden hohen Einnahmen aus der Vermarktung von EE-Anlagen mit Festvergütung haben die Übertragungsnetzbetreiber für 2023 einen negativen Finanzierungsbedarf von -3,637 Mrd. Euro prognostiziert.

Autorin: Aletta Gerst

Unsere Praxisthemen: Industrielle PV-Projekte, Projektierung von Ökologischen Gegenleistungen, Energieträgerwechsel (Fuel Switch), vom EnUG zum EnFG (energierechtliche Umlagen/Privilegien), Einkauf von grünem Strom (PPA´s) und neues, vierteljährliches Compliance-Update

Wir schwärmen immer noch von unserem 17. RGC-Kanzleiforum, das mit über 200 Vertretern energieintensiver Unternehmen am 9. September 2022 bei uns in Hannover stattgefunden hat. Die Wiedersehensfreude nach der Corona-Pause war groß, die Stimmung trotz des bedrückenden Themas der Energiekrise RGC-typisch locker/familiär, wir sind viele Praxistipps losgeworden und es gab ein – herzlichen Dank! – großartiges Feedback.

Viele Teilnehmer haben Themenwünsche für zukünftige Veranstaltungen an uns gerichtet und die Bitte geäußert, dass wir neben unseren Online-Veranstaltungen wieder vermehrt Live-Veranstaltungen in unser Programm aufnehmen. Das haben wir natürlich gern aufgegriffen und uns sofort an die Planung von Herbstveranstaltungen gemacht, die ab heute buchbar sind.

Viele Mandanten haben darüber hinaus das Bedürfnis geäußert, regelmäßig kurz und knapp über die praxisrelevanten Neuigkeiten aus dem Energie- und Klimarecht informiert zu werden, da es fast täglich, nicht mehr allein zu managende Neuregelungen gibt. Auch hierauf haben wir reagiert und starten ab dem 1. Januar 2023 mit unserem neuen Compliance Update Energie und Klima.

Hier der Überblick über unsere Herbstveranstaltungen mit den passenden Links für mehr Infos:

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Ihr RGC-Team

Heute Morgen hat der Bundestag das sog. Osterpaket, das Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Weitere energierechtliche Neuerungen folgen in Kürze.

Die Ampelkoalition hält ihr Wort und beschließt kurz vor der Sommerpause die wohl weitgehendsten energierechtlichen Neuerungen der letzten Jahr(zehnt)e. Diese Neuerungen hatten es gerade auf den letzten Metern noch einmal in sich.

Genannt sei als Beispiel dafür das Energieumlagengesetz („EnUG“), in dem die EEG-Umlage zunächst einen „Dornröschenschlaf“ halten sollte. Nur zwei Tage vor der Abstimmung erhielt dieses Gesetz mit dem Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) einen neuen Namen und sieht jetzt doch das von der Industrie erhoffte „Aus“ der EEG-Umlage vor.

RGC arbeitet jetzt mit Hochdruck daran, die wichtigsten Infos für Ihr Unternehmen zusammenzustellen und für Sie aufzubereiten!

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Das Bundeskabinett verabschiedet mit dem Osterpaket die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten.

Am 6. April hat das Kabinett das sogenannte Osterpaket, die zentrale Gesetzesnovelle für die Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus, verabschiedet. Im Rahmen dieses Energiesofortmaßnahmenpakets wird der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigt, RGC berichtete hier. Bis 2035 soll Strom fast vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein Überblickspapier über die wesentlichen Inhalte des Osterpakets finden Sie hier.

Im nächsten Schritt wird das Osterpaket dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht dann in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren über. Die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Seite des BMWK.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie von allerhöchster Brisanz. Denn hier wird u.a. über die Zukunft der EEG-Umlage und damit einhergehender Privilegierungen entschieden.

Um einen Überblick über die geplanten Neuerungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unseren RGC-Fokus: „Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“ am 20. April 2022.

Prägnant und in 1,5 Stunden auf den Punkt gebracht stellen wir Ihnen die für Sie interessanten Änderungen auf Basis des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vor. Weitere Informationen zur Veranstaltung und Hinweise zur Buchung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Die neue Regierung attestiert einen erheblichen Rückstand auf dem Weg zur Erreichung der gesteckten Klimaziele. Dieser Rückstand soll mithilfe von ambitionierten, sektorenübergreifenden Sofortmaßnahmen aufgeholt werden.

In der letzten Woche hat der neue Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die Eröffnungsbilanz Klimaschutz vorgelegt. Darin attestiert er der alten Bundesregierung einen erheblichen Rückstand auf dem Weg in eine CO2-neutrale Zukunft. Ähnlich düster fällt die Prognose zur Erreichung der Klimaziele in den meisten Sektoren für die nächsten beiden Jahre aus – im Jahr 2022 und voraussichtlich auch im Jahr 2023 dürften die gesteckten Ziele kaum noch geschafft werden. Den ausführlichen Bericht finden Sie hier.

Um diesen Rückstand aufzuholen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Katalog von geplanten Sofortmaßnahmen vorgelegt, der es in sich hat. Die Geschwindigkeit der Emissionsminderung soll damit verdreifacht werden.

Die ambitionierten Sofortmaßnahmen gelten sektorenübergreifend. Folgendes wird geplant: 

  • EEG-Novelle: Eine geplante EEG-Novelle soll bewirken, dass bis zum Jahr 2030 80 % die Stromerzeugung in Deutschland aus EE-Anlagen stammen soll. Das soll u.a. mit dem Grundsatz ermöglicht werden, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse steht und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Solarenergie: Ein Solarbeschleunigungspaket soll mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen wie der Optimierung des Mieterstroms oder der Anhebung der Ausschreibungsschwelle aufgesetzt werden. Hervorzuheben ist das Ziel der Regierung, dass in Zukunft alle geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen genutzt werden. Dafür soll bei gewerblichen Neubauten eine Solarpflicht kommen.
  • Windenergie: Durch die Erschließung weiterer Flächen soll insbesondere der Ausbau von Windenergie an Land deutlich beschleunigt werden. 
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Senkung der Strompreise: Die neue Regierung scheint Wort zu halten und kündigt ab 2023 die Überführung der EEG-Umlage in den Bundeshaushalt an. Damit sollen die Strompreise spürbar gesenkt werden.
  • Neuregelung der KWKG-, Offshore- und § 19 StromNEV-Umlagen: Die Netzumlagen sollen in ein eigenes Gesetz überführt werden. Wir vermuten, dass auch zukünftig eine Netzumlagenbegrenzung erfolgen und dafür ein neues Antragsverfahren geschaffen wird.
  • Klimaschutzverträge mit der Industrie: Die Industrie soll über Klimaschutzdifferenzverträge rechtlich und finanziell beim Einstieg in klimaneutrale Produktionsverfahren abgesichert werden.
  • Wärme: Bis 2030 soll die Hälfte des Wärmebedarfs klimaneutral erzeugt werden. Dazu soll auf Energieeffizienz gesetzt und der Ausbau von Wärmenetzen mit Fördermitteln vorangetrieben werden.
  • Gebäude: Mit einer Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes soll der Fokus auf einen reduzierten Energiebedarf und die Klimaneutralität in 2045 gesetzt werden. Auch hier wird es einen erheblichen Bedarf an EE geben: Ab 2025 sollen in jeder neuen Heizung 65 % EE eingesetzt werden.
  • Verdoppelung von grünem Wasserstoff: Dieses Ziel soll mit einer Anpassung der Wasserstoffstrategie und vor allem neuen Förderprogrammen erreicht werden.

Auf dem beschleunigten Weg in eine klimaneutrale Zukunft wird RGC Sie weiter tatkräftig unterstützen. Gerade bei den erwarteten neuen Antragsverfahren zur Netzumlagenbegrenzung, als auch bei der Begleitung der neuen Förderprogramme können Sie auf unsere Hilfe setzen. Weitere Infos hierzu folgen in Kürze.

Autoren: Annerieke Walter
                 Prof. Dr. Kai Gent

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Quasi in letzter Sekunde wurden in das EEG 2021 noch umfangreiche Regelungen für die Privilegierung der elektrolytischen Wasserstofferzeugung aufgenommen. Die Eckpunkte erläutern wir hier:

Die neuen Regelungen mit Privilegien für die elektrolytische Herstellung von Wasserstoff sind erst äußerst kurzfristig in das EEG 2021 aufgenommen worden. Geregelt wurden 2 verschiedene Privilegien im EEG sowie das Privileg des Entfallens der KWKG-Umlage:

  1.  Begrenzung der EEG-Umlage bei Wasserstofferzeugung nach der Besonderen Ausgleichsregelung

    Der Einsatz von Strom bei der Wasserelektrolyse unterfällt nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einer neuen, eigenständigen Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage auf 15 % nach der sog. Besonderen Ausgleichsregelung. Die Begrenzungsmöglichkeit besteht im Grundsatz für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Wasserstoffherstellung ist; wird aber auf die Wasserstoff-herstellung in selbstständigen und nicht selbstständigen Unternehmensteilen ausgedehnt.

    Ein Selbstbehalt von 1 GWh besteht an dieser Stelle nicht, um auch kleinere Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff von der Privilegierung zu erfassen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 26). Im neuen Absatz 8 des § 64 EEG wird diese neue Begrenzungsmöglichkeit jedoch auf grünen Wasserstoff im Sinne einer nach § 93 EEG 2021 neu zu schaffenden Verordnung beschränkt.

    Vom Umfang her erfolgt die Begrenzung auf 15 % der normalerweise geschuldeten EEG-Umlage. 0,5 % der Bruttowertschöpfung, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, dürfen aber nicht unterschritten werden, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat. Zudem dürfen 0,1 ct/kWh nicht unterschritten werden.

  2.  Vollbefreiung von der EEG-Umlage

    Darüber hinaus regelt § 69b EEG 2021 eine weitere Privilegierung: das vollständige Entfallen der EEG-Umlage. Dieses Privileg ist streng beschränkt auf die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Die strenge Beschränkung auf grünen Wasserstoff setzt zudem voraus, dass eine Verordnung zur Definition des „Grünen Wasserstoffs“ nach § 93 EEG 2021 erlassen wurde.

    Dieses Privileg und die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung bei der Wasserstofferzeugung schließen sich nach dem Gesetzeswortlaut aus. Allerdings darf durch Antragstellung nach § 64a EEG 2021 kalenderjährlich zwischen den Systemen gewechselt werden, Unternehmen haben insoweit also ein Wahlrecht (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 29). Für die Abgrenzung der privilegierten Mengen gelten auch in diesem Zusammen-hang die Regelungen des § 62b EEG 2021. Ebenso gelten hinsichtlich der Mitteilungspflichten die allgemeinen Vorschriften, vgl. § 70 ff. EEG 2021.

  3. Vollbefreiung von der KWKW-Umlage

    Mit der Novelle kommt schließlich auch ein neuer § 27b KWKG, der ein Entfallen der KWKG-Umlage dann vorsieht, wenn „Grüner Wasserstoff“ entsprechend den Regelungen der nach § 93 EEG 2021 zu schaffenden Verordnung erzeugt wird.

Zwar wurden damit im neuen EEG umfangreiche Privilegierungsvorschriften für die Erzeugung von Wasserstoff geschaffen. Allerdings privilegieren diese vorrangig „Grünen Wasserstoff“. Zudem sehen diese sämtlich vor, dass erst der Erlass einer Verordnung nach § 93 EEG abgewartet wird. Ähnlich wie der Erlass der ersten BiomasseV im Som-mer 2001 könnte dies den Förderstart also noch erheblich verzögern.

Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.