Übererlösabschöpfung endet
Relativ geräuschlos ist am 30. Juni 2023 die sog. Überschusserlösabschöpfung nach dem Strompreisbremsengesetz ausgelaufen.
Der Gesetzgeber hat die Abschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung nicht verlängert. Hierzu hatte er einmalig bis zum 31. Mai 2023 die Möglichkeit. Auch die EU-Kommission hat sich in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 bereits gegen eine Verlängerung ausgesprochen.
Hintergrund
Das Strompreisbremsegesetz sieht nicht nur Entlastungen von den Strompreisen für Letztverbraucher vor, sondern regelt teilweise auch dessen Finanzierung über die Abschöpfung sog. Übererlöse aus der Stromerzeugung. Betreiber von bestimmten Stromerzeugungsanlagen (vereinfacht: solche, die (auch) ins Netz ausspeisen, größer als 1 MW sind und nicht überwiegend Erdgas oder andere ausgenommene Energieträger verstromen) sind hiernach verpflichtet, für gesetzlich festgelegte Abschöpfungszeiträume (konkret: 1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April – 30. Juni 2023) sog. Überschusserlöse an den Anschlussnetzbetreiber zu zahlen. Besonders hart trifft diese Regelung energieintensive Unternehmen, welche den in ihren Kraftwerken erzeugten Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell ausspeisen. Den auch hier abzuführenden „Überschusserlösen“ steht in diesen Fällen auf Grund der im Rahmen der Energiepreisbremsen zu beachtenden Höchstgrenzen in der Regel keine entsprechende Entlastung auf den Strompreis gegenüber.
Immerhin: Die Abschöpfung bleibt nun auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume (1. Dezember 2022 – 31. März 2023 und 1. April 2023 – 30. Juni 2023) begrenzt, wie sich u.a. aus dem Bericht des BMWK zu § 13 StromPBG ergibt.
Die betroffenen Unternehmen müssen gleichwohl noch aktiv werden: Für den ersten Abschöpfungszeitraum müssen bis spätestens zum 31. Juli 2023 die erforderlichen Meldungen gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Zusammen mit der Bestätigung des Übertragungsnetzbetreibers muss die Meldung hierüber und ggf. die Zahlung der Übererlöse anschließend spätestens bis zum 15. August 2023 beim Anschlussnetzbetreiber eingehen. Für den zweiten Abrechnungszeitraum liegen die Fristen jeweils drei Monate später. Formularvorlagen der Netzbetreiber müssen verwendet werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben hierfür auf ihrer gemeinsamen Internetseite Netztransparenz.de zwischenzeitlich Berechnungstools veröffentlicht. Dort findet sich auch eine Beschreibung des Ablaufs und der Meldeprozesse einschließlich weiterer zu beachtender Fristen. Zudem haben die Übertragungsnetzbetreiber bereits ihre Meldeportale freigeschaltet, welche nun befüllt werden können. Hier ist Sorgfalt geboten, denn Pflichtverletzungen können hart sanktioniert werden.