Schlagwortarchiv für: Versorgungskonzepte

Start mit kostenfreier Auftaktveranstaltung am 17. Juni 2021

Nach dem BVerfG-Urteil werden die Ziele im Klimaschutzgesetz verschärft und mit hoher Wahrscheinlichkeit für den nationalen Emissionshandel höhere CO2-Preise für die nächsten Jahre festgeschrieben. Wir prognostizieren zudem, dass energierechtliche Privilegien zukünftig – nach dem Vorbild des § 11 BECV – als Gegenleistung Investitionen in CO2-Einsparmaßnahmen voraussetzen werden. Den Anfang könnte schon das novellierte StromStG machen.

Eine CO2-neutrale Zukunft ist für alle Unternehmen damit alternativlos. Wie Sie wissen, haben wir es uns zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten auf dem fordernden Weg dorthin mit Rat und Tat zu begleiten. Täglich beraten wir diese bereits bei der Umsetzung neuer Klimaschutzmaßnahmen (Brennstoffumstellung, H2-, PV- und Biomasse-Projekte, E-Mobilität, Speicher, BEHG/BECV, BImSchG etc.). Zusätzlich rufen wir nun für Sie das Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ ins Leben.

Was passiert in dem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“?

In unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig die praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch. Dabei haben wir die Gestaltung CO2-neutraler Versorgungs- und Produktionskonzepte im Fokus. Den jährlichen Rahmen bilden drei Veranstaltungen (zwei Onlineworkshops und unser traditionelles RGC-Kanzleiforum).

Welche Themen erwarten mich bei der Auftaktveranstaltung?

Die Auftaktveranstaltung findet kostenfrei online am 17. Juni 2021 statt. Wir planen folgende Themen:

  • Update: Gesetzgebung und Rechtsprechung, RGC
  • Was kommt auf die Wirtschaft zu? Die diversen Klimaschutzprogramme im Überblick, Stiftung Umweltenergierecht
  • Rechtsicherer Umgang mit dem BEHG als Kunde und Möglichkeiten zur Senkung der nationalen CO2-Belastungen im Rahmen der BECV, RGC
  • Praxisbericht: Nachträgliche Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV, BLTD
  • Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei PV-Projekten, RGC
  • Praxisbericht: Errichtung von schwimmenden PV-Anlagen, Hülskens  

Wo finde ich weitere Infos?

Weitere Informationen zu unserem neuen Netzwerk und der Auftaktveranstaltung finden Sie auf unserer Klimaseite „#RGCTOP-Klima“.

Wir freuen uns auf Ihre zahlreiche Teilnahme!

Seit Jahresbeginn sieht das EEG 2021 im neuen § 69b EEG eine EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff vor. Diese Regelung wird jedoch erst zum Leben erweckt, wenn der Gesetzgeber definiert hat, was überhaupt unter grünem Wasserstoff zu verstehen ist. Diese Definition ist jetzt endlich verfügbar.

Die Bundesregierung hat am 19. Mai den vom BMWi vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbaren Energien Verordnung inklusive der neuen Definition zum grünen Wasserstoff beschlossen. Zu der Pressemitteilung des BMWi und dem Referentenentwurf gelangen Sie hier und hier.

Auf diese Definition haben viele Unternehmen, die mit ihren Projekten rund um grünen Wasserstoff in den Startlöchern stehen, sehnsüchtig gewartet – auch wenn Sie hier wohl auf etwas pragmatischere Regelungen gehofft haben dürften. Denn die Anforderungen an grünen Wasserstoff sind hoch:

  • Wasserstoff ist danach nur dann grün, wenn er innerhalb der ersten 6.000 Vollbenutzungsstunden einer Wasserstoffelektrolyseanlage hergestellt wird. Der Verordnungsgeber möchte hiermit einen Anreiz geben, dass die Anlage zur Herstellung des H2 systemdienlich eher dann betrieben wird, wenn die Strompreise aufgrund hoher EE-Einspeisung gering sind.
  • Dazu muss er nachweislich aus einer EE-Anlage im Sinne des EEG stammen, von denen mindestens 85 % in der deutschen Preiszone liegen müssen. Die übrigen 15 % der Anlagen dürfen im Ausland stehen. Sie müssen jedoch mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden sein. 
  • Uns ist nicht klar, ob das Privileg nur besteht, wenn die Anlage zur Herstellung des H2 ausschließlich mit EE-Strom betrieben wird. Dafür würde sprechen, dass im Einleitungssatz des § 12i des Entwurfs, von dem „ausschließlichen Verbrauch“ von dem dann im Folgenden beschriebenen Strom gesprochen wird. Würde man hieraus ein Ausschließlichkeitsgebot abgeleitet, würde jeder Einsatz von konventionellem Strom die gesamte Privilegierung entfallen lassen.
  • Schließlich gilt für den eingesetzten EE-Strom ein Doppelvermarktungsverbot. Für diesen Strom darf weder eine EEG- noch eine KWKG-Förderung gezahlt worden sein.
  • Um den Nachweis zum EE-Strom erbringen zu können, sind bei einer Lieferung von EE-Strom über das öffentliche Netz unter anderem sog. doppelte Herkunftsnachweise erforderlich. Erstens ist für den Strom der (grüne) Herkunftsnachweis zu erbringen. Hierfür sind die Angaben zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) beizubringen. Zweitens ist grundsätzlich eine tatsächliche Lieferbeziehung zwischen der EE-Anlage und der Einrichtung zur Herstellung von grünem H2 zu belegen. Ein grünes „Einfärben“ von Strom mit ausländischen Herkunftsnachweisen ist folglich grds. ausgeschlossen. 
  • Etwas leichter ist der Herkunftsnachweis, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung zur H2-Herstellungsanlage gelangt. Dann genügt der aus der Eigenversorgung bekannte Nachweis der „1/4-Stunden-Zeitgleichheit“. 
  • Eine EEG-Befreiung setzt dazu voraus, dass die neuen Meldepflichten aus § 12j EEV fristgerecht erfüllt werden. Meldefehler führen – wie bei der Eigenversorgung – zum Verlust des Privilegs.
  • Die Vorgaben werden ab dem 1. Januar 2022 gelten – mit der Aussicht auf weitere Einschränkungen ab dem 1. Januar 2024.

Wir begrüßen den Verordnungsentwurf. Es muss möglichst bald feststehen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mit einer Befreiung der EEG-Umlage – außerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung – bei der Herstellung von grünem H2 gemäß § 69b EEG rechnen können. Zugleich sehen wir jedoch deutlichen Anpassungsbedarf, dies insbesondere zu den folgenden vier Punkten:

Uns überzeugt z.B. die im Entwurf vorgesehene Begrenzung auf 6.000 Vollbenutzungsstunden nicht. Aus unserer Sicht müssen diejenigen, die in eine Anlage zur Herstellung von grünem H2 investieren, alle Freiheiten zur Optimierung der Fahrweise zustehen. Beim Markthochlauf muss der größtmögliche Anreiz zur Investition in die eh sehr teure, zumeist noch unwirtschaftliche Zukunftstechnologie gesetzt werden. Die vom Verordnungsgeber zusätzlich gewollte, systemdienliche Lenkung anhand der Strompreise muss hier zurücktreten.

Dazu sollte die Vorgabe, dass EE-Strom, der über ein öffentliches Netz geleitet wird, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert werden muss, entfernt werden. Denn so wird es dem Elektrolyseur verwehrt, EE-Anlagen in räumlicher Distanz zu seiner Wasserstoffelektrolyseanlage selbst zu betreiben und deren Strom für die Wasserstofferzeugung zu nutzen. Um grünen Wasserstoff zu etablieren, sollten hier alle in Frage kommenden Szenarien ermöglicht werden.

Für den Markthochlauf schädlich sehen wir zudem die Beschränkung von ausländischem EE-Strom auf 15 % an. Deutschland wird allein noch für mehrere Jahre nicht den Bedarf an EE-Strom decken können. Die Beschränkung des zum Markthochlauf notwenigen EE-Imports kann folglich nicht sachgerecht sein. Außerdem dürfte diese Beschränkung auch europarechtlich bedenklich sein.

Schließlich darf das Gesamtprivileg nicht entfallen, wenn teilweise auch konventioneller Strom verbraucht wird. Gerade während des Markthochlaufs wird es immer Zeiten geben, in denen nicht genügend EE-Strom verfügbar ist. In diesen Zeiten werden Unternehmen zwangsweise auch auf konventionellen Strom zurückgreifen müssen, um ihre Produktion aufrechterhalten zu können. Würde das zum Wegfall der gesamten Privilegierung führen, würde ein wirtschaftlicher Betrieb einer H2-Anlage kaum darstellbar sein.

Wenn Sie mehr über H2 erfahren möchten, möchten wir Ihnen jetzt bereits die Teilnahme an unserem 16. Kanzleiforum Energie und Klima empfehlen, bei dem wir inhaltlich die Versorgung des Mittelstandes und der Großindustrie mit grünem H2 im Fokus haben. Unser Kanzleiforum ist eine Teilveranstaltung unseres neuen Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“, das mit einer kostenfreien Online-Auftaktveranstaltung am 17. Juni 2021 startet. Informationen zu unseren Veranstaltungen und unserem neuen Netzwerk finden Sie hier.  

Die europäische Taxonomie-Verordnung verpflichtet alle Unternehmen, die unter die Corporate Social Responsibility-Richtlinie (CSR-Richtlinie) fallen, darzulegen, inwieweit ihre Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. In einem Verordnungsentwurf der EU-Kommission werden die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen erläutert.

Mithilfe der im Juli 2020 in Kraft getretenen Taxonomie-Verordnung sollen Kapitalflüsse in eine nachhaltige Richtung gelenkt werden. Die Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das Kriterien festlegt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.

Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung regelt die „Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen“. Die Vorschrift betrifft insbesondere Unternehmen die von öffentlichem Interesse sind und (als Mutterunternehmen einer großen Gruppe) im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen (Artikel 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU; CSR-Richtlinie).

Diese Unternehmen sind verpflichtet im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung, d. h. ihrer nichtfinanziellen Erklärung oder ihren gesonderten nichtfinanziellen Bericht, anzugeben, welche Anteile ihrer

  • Umsatzerlöse,
  • Investitionsausgaben und
  • Betriebsausgaben

mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen wurden nunmehr in einem am 07.05.2021 veröffentlichten Verordnungsentwurf der EU-Kommision konkretisiert. Danach sind erste Berichtselemente und qualitative Informationen bereits ab dem 01.01.2022 darzulegen. Ab dem 01.01.2023 sollen dann alle Kennzahlen berichtet werden.

Bis die Verordnung endgültig in Kraft tritt, wird es allerdings noch ein paar Monate dauern. Bis zum 02.06.2021 steht der Entwurf zur Konsultation. Nach der Verabschiedung durch die EU-Kommission und Weiterleitung an das EU-Parlament und den Rat der EU, haben diese vier Monate Zeit, um Einwände gegen den Entwurf vorzubringen. Erst dann kann der Rechtsakt in Kraft treten.

Auch auf nationaler Ebene sollen nachhaltige Investitionen mobilisiert werden. Hierzu hat die Bundesregierung am 05.05.2021 die „Sustainable Finance-Strategie“ beschlossen. Deutschland soll zu einem führenden Sustainable Finance-Standort ausgebaut werden. Konkret soll etwa das Risikomanagement der Finanzindustrie verbessert werden und der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden. Hierzu sieht die Strategie insgesamt 26 Maßnahmen vor, darunter z. B. auch die Stärkung der nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung. Gefordert wird etwa die Ausweitung der Corporate Social Responsibility-Berichtspflicht auf alle Unternehmen, die an Märkten in der EU notiert sind sowie auf alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, die bilanzrechtlich groß oder Mutterunternehmen einer bilanzrechtlich großen Gruppe sind. Zudem soll eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den/die (Konzern-)Abschlussprüfer*in vorgeschrieben werden. Die Forderungen sollen in die anstehende Überarbeitung der Corporate Social Responsibility-Richtlinie einfließen.

Darüber hinaus sieht die Sustainable Finance Strategie eine „Nachhaltigkeitsampel“ für Finanzprodukte sowie die Einrichtung eines zentralen Zugangs zu nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensinformationen vor.

Sowohl in Europa als auch in Deutschland sieht die Politik in der Schaffung eines grünen Finanzwesens einen Schlüssel für den Umbau der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit. Mit der Entwicklung einer nachhaltigen Strategie für Ihr Unternehmen können Sie die Chancen der aktuellen Entwicklungen nutzen.

Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg. In Kürze werden wir Ihnen in unserem Praxis- und Informationsforum „RGC Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ hilfreiche Tipps zur Verfügung stellen.

In der Klimapolitik geht es momentan Schlag auf Schlag. Als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-Klimaschutzgesetz, hat das Bundesumweltministerium (BMU) überraschend schnell einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt, welches bereits heute im Kabinett behandelt werden soll. Der Entwurf sieht neue und die Verschärfung alter Klimaziele vor, welche insbesondere die Energiewirtschaft und Industrie vor neue Herausforderungen stellen dürften.

Nicht einmal zwei Wochen sind vergangen, seitdem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Klimaschutzgesetz veröffentlicht hat. Die Richter erklärten das Gesetz für teilweise verfassungswidrig, da es keine hinreichenden Maßgaben für Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dies führe zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation, da die Gefahren des Klimawandels lediglich verschoben würden und die Einhaltung der Klimaziele dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenen Maßnahmen erreichbar sei. Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber zur Nachbesserung auf und gaben ihm bis Ende 2022 Zeit, das Klimaschutzgesetz zu überarbeiten (RGC berichtete).

Schon in der letzten Woche zeichnete sich allerdings ab, dass die Politik offensichtlich nicht vorhat, die vom Gericht gesetzte Frist auszureizen. Wie wir bereits hier berichtet haben, hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Klimapolitik ordentlich aufgewirbelt. Von nahezu allen Parteien kamen Vorschläge für Nachbesserungen, welche möglichst auch noch vor dem Sommer durch den Bundestag gebracht werden sollten, denn im September ist Bundestagswahl und der Klimaschutz ist eines der Spitzenthemen im Wahlkampf.

Nun hat das Bundesumweltministerium (BMU) bereits einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem neue nationale Treibhausgas-Minderungsziele von 2031 bis 2040. Im Jahr 2031 sollen die Emissionen im Vergleich zu 1990 um 68 Prozent reduziert sein und im Jahr 2040 um 88 Prozent. Die daraus abzuleitenden zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren soll die Regierung 2024 festlegen.

Die neuen zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren bis 2030 sind in der Anlage des Entwurfes aufgeführt. Denn neben den neuen Emissionsminderungszielen sieht der Gesetzentwurf auch eine Verschärfung des bisherigen Emissionsminderungsziels 2030 von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent vor. Hierzu werden die einzelnen Sektoren unter Berücksichtigung der CO2-Vermeidungskosten unterschiedlich stark herangezogen.

Die Energiewirtschaft hat bei dieser neuen Berechnung die Hauptlast zu tragen. Die zulässige Emissionsmenge des Energiesektors beträgt im Jahr 2030 nur noch 108 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent. Das ist eine Verringerung des CO2-Budgets um knapp 40 Prozent im Vergleich zu der bisher vorgesehen Emissionsmenge von 175 Millionen Tonnen. Die Energiewirtschaft muss ihre derzeitige Emissionsmenge von 221 Millionen Tonnen dementsprechend bis 2030 mehr als halbieren. Letztes Jahr konnte der Energiesektor seinen CO2-Ausstoß immerhin um 14,5 Prozent reduzieren, was wohl auf die Abschaltung der ersten Stein- und Braunkohlekraftwerke zurückzuführen war.

Auch die Industrie muss „den Gürtel enger schnallen“. Statt 140 Millionen Tonnen sollen nach dem Entwurf im Jahr 2030 nur noch 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent zulässig sein, eine Reduktion um fast 16 Prozent.

Im Verkehr wird die zulässige Emissionsmenge im Jahr 2030 um etwa 10 Prozent von 95 auf 85 Millionen Tonnen reduziert. 2020 erreichte der Sektor bereits eine Reduktion um 11,4 Prozent, wobei insbesondere die Corona-Pandemie einen großen, aber leider nur kurzfristigen Beitrag geleistet haben dürfte. Kleinere Reduktionen sind im Landwirtschafts- und Gebäudesektor vorgesehen. Die Landwirtschaft darf 2030 nur noch 56 statt 58 Millionen Tonnen und der Gebäudesektor noch 67 statt 70 Millionen Tonnen emittieren. Im Abfallsektor wird die erlaubte Menge um eine Million Tonnen von 5 auf 4 Millionen Tonnen reduziert.

Die zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren für den Zeitraum von 2041 bis 2045 sollen im Jahr 2034 festgelegt werden. Im Jahr 2045, nicht wie bisher vorgesehen im Jahr 2050, soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. „Netto“ bedeutet, dass natürliche Senken wie Wälder und Moore, in denen CO2 gespeichert werden kann, hinzugerechnet werden. Hierzu sind in dem Gesetzentwurf konkrete Ziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft vorgesehen. Bis 2045 soll mithilfe der natürlichen Senken eine Treibhausgasminderung um 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent erreicht werden. Wie bereits im Beitrag zum EU-Klimagesetz erläutert, wird die Einbeziehung von Kohlenstoffsenken in Klimaziele aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten allerdings kritisch gesehen.

Eine ambitionierte Reduktion der Treibhausgasemissionen ist dringend notwendig, denn laut Wissenschaft darf Deutschland insgesamt nur noch 6,7 Milliarden Tonnen CO2 ausstoßen, sofern das 1,5-Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen eingehalten werden soll. Ohne eine Reduzierung der derzeitigen Treibhausgasemissionen wären die 6,7 Milliarden Tonnen CO2 bereits im Jahr 2029 erreicht.

Vorerst bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett auf den Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums einigen kann und ob der öffentlichkeitswirksamen Verschärfung der Klimaziele ebenso schnell konkrete Maßnahmenpakete folgen.

Dennoch sollten Unternehmen schon jetzt handeln und eigene Maßnahmen treffen. Input werden wir Ihnen hierzu in unserem neuen Netzwerk „RGC-Praxisforum Zunft: Co2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ geben! Über Details hierzu berichten wir kurzfristig.

Bitte unterstützen Sie uns bei der Verteidigung gegen diese aus unserer Sicht verfassungsrechtlich bedenkliche Zusatzbelastung!

Worum geht es? Mit dem EEG 2021 wurde der sog. Claw-Back-Mechanismus für bestimmte neue KWK-Anlagen mit Rückwirkung für 2019 und 2020 eingeführt. Eigenstrom aus entsprechenden KWK-Anlagen wird dadurch mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet, und zwar auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Wer ist betroffen? Betroffen sind Unternehmen, die neue KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW zur Eigenversorgung betreiben.

Gibt es Risiken? Der Betrieb neuer KWK-Anlagen zur Eigenversorgung in der genannten Größenordnung droht in vielen Fällen unwirtschaftlich zu werden, Anlagenbetreiber müssen sich auf erhebliche Nachzahlungen einstellen.

Details:
Wir haben Sie bereits hier darüber informiert, dass der sog. Claw-Back-Mechanismus für neue KWK-Anlagen (gemeint sind Anlagen, die nach dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden) mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 10 MW zukünftig, und zwar ab dem 1. Januar 2021, wieder aufleben sollte. Damit sollte der Eigenstrom aus betroffenen Anlagen abhängig von den Vollbenutzungsstunden eines Jahres wieder mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet werden. Ausnahmen gibt es hierfür nur für einige Anlagen gemäß § 61d EEG und Unternehmen, die einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 des EEG angehören.

Wir hatten zu diesem Zeitpunkt nach einer Anregung des Bundesrats noch die Hoffnung, dass der Claw-Back-Mechanismus in den §§ 61c, 61d EEG auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens abgemildert wird.

Denn die Regelung, die eine Überförderung neuer KWK-Anlagen vermeiden soll, beruht auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahr 2018. Der Bundesrat hatte im letzten Jahr völlig zurecht darauf hingewiesen, dass sich seitdem durch den nationalen CO2-Handel und die sinkende EEG-Umlage maßgebliche Rahmenbedingungen geändert haben und eine Neuberechnung erforderlich sei. Dazu müsse es Sonderregelungen für besonders komplexe und innovative Anlagen geben.  

Den Forderungen des Bundesrats ist die Bundesregierung jedoch nicht nachgekommen, sondern hat im Gegenteil im letzten Moment des Gesetzgebungsverfahrens überraschend eine empfindliche Verschlechterung für entsprechende Anlagenbetreiber beschlossen: Der Claw-Back-Mechanismus, wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Zur Rückwirkung:
Weil der Claw-Back-Mechanismus mit Rückwirkung für 2020 und 2019 ins EEG 2021 aufgenommen wurde, müssen sich betroffene Anlagenbetreiber darauf einstellen, dass ihr Netzbetreiber für Ihren Eigenstrom die Differenz zur vollen EEG-Umlage (i.d.R. sind dies 60 % der EEG-Umlage) nachfordert, wenn sie ihre KWK-Anlagen in der Vergangenheit jährlich mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden genutzt haben. Wurden die KWK-Anlagen weniger als 7.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr eingesetzt, fällt die EEG-Umlagenachforderung entsprechend geringer aus.

Ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig ist, bezweifeln wir.

Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung begründet der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Regelung des § 61c EEG der ohne den Claw-Back-Mechanismus gegen die von der Europäischen Kommission erteilte beihilferechtliche Genehmigung des EEG-Umlageprivilegs für KWK-Neuanlagen verstoßen habe.

Dabei setzt sich der Gesetzgeber nicht damit auseinander, ob Privilegierungen unter dem EEG 2017 überhaupt genehmigungsbedürftige Beihilfen gewesen sind, oder ob sich nicht aus dem EuGH-Urteil für das EEG 2012 vom 28. März 2019 das Gegenteil ergeben muss. Denn der EuGH hatte für das EEG 2012 entschieden, dass Privilegierungen im damaligen EEG keine genehmigungsbedürftigen Beihilfen gewesen seien, weil insbesondere keine staatliche Mittel in den EEG-Umlagemechanismus des damaligen EEG geflossen sind. Staatliche Mittel wurden aber auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht für die EEG-Umlage eingesetzt. Erst ab dem 1. Januar 2021 wird die EEG-Umlage mit Haushaltsmitteln aus dem nationalen CO2-Handel abgesenkt.  

RGC-Initiative für betroffene Anlagenbetreiber:

Aufgrund der Rückwirkung und der unterbliebenen Neuberechnung der Wirtschaftlichkeit von neuen KWK-Anlagen unter den heutigen Rahmenbedingungen bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Claw-Back-Mechanismus in § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Aufgrund dieser Zweifel bündelt RGC derzeit betroffene Unternehmen und plant die folgenden Schritte mit einer Kostenteilung:  

  • Bereitstellung eines qualifizierten Zahlungsvorbehalts, untern denen die beteiligten Unternehmen die zu erwartenden EEG-Nachzahlungen leisten sollten.
     
  • Beauftragung eines unabhängigen Gutachtens zur Bewertung der Rechtmäßigkeit von § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Als Gutachter haben wir einen renommierten Kommentator des EEG mit europa- und verfassungsrechtlicher Expertise gewinnen können.
  • Beauftragung einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Eigenversorgungsfälle der an der Initiative beteiligten Unternehmen.
  • Abhängig vom Ergebnis des unabhängigen Gutachtens sollten alle Möglichkeiten einer politischen Intervention ausgeschöpft und eine „Musterklage“ für die an der Initiative beteiligten Unternehmen erwogen werden.

Wir bitten die betroffenen Unternehmen und gern auch deren Interessenverbände, uns bei dieser Initiative zu unterstützen! Annerieke Walter walter@ritter-gent.de und Prof. Kai Gent gent@ritter-gent.de freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Kohle-Anlagenbetreiber müssen bis zum 1.2.2021 die Angaben zu ihren Anlagen in der Liste der BNetzA prüfen.

Im Jahr 2020 wurde das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung  (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz -KVBG) beschlossen (RGC berichtete). Ziel dieses Gesetzes ist es insbesondere, die Verstromung von Kohle in Deutschland bis spätestens Ende des Jahres 2038 schrittweise und möglichst stetig auf null zu reduzieren und dadurch Emissionen zu reduzieren.  

Inzwischen hat die Bundesnetzagentur eine Liste mit allen erfassten Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen veröffentlicht.

Für alle erfassten Anlagenbetreiber läuft in Bezug auf diese Liste bald eine Frist ab: Bis 1.2.2021 haben sie Zeit, die Angaben zu ihrer Anlage auf dieser Liste, d. h. Name, Adresse, Hauptenergieträger, Nettonennleistung und Datum der Inbetriebnahme, zu prüfen. Sofern ihr Kraftwerk noch gar nicht aufgeführt ist oder Angaben nicht korrekt sind, besteht die Pflicht, die Angaben zu melden oder zu korrigieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist sogar bußgeldbewehrt.

Darüber hinaus besteht nur noch bis zum 1.2.2021 die Möglichkeit, eventuelle Investitionen in das Kraftwerk, die sich mit Blick auf die sog. Altersreihung auf das Datum der Inbetriebnahme auswirken, geltend zu machen und Dampfsammelschienenblöcke, die ein selbstständiges bzw. virtuelles Kraftwerk bilden, verbindlich gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Korrekturfrist wird die BNetzA die geänderten Daten der Anlagenbetreiber überprüfen. Im Anschluss nimmt sie die Reihung der Anlagen nach Datum der Inbetriebnahme vor, sog. Altersreihung. Am 1.7.2021 gibt sie dann die neue altersgereihte Kraftwerksliste bekannt. Diese ist dann die Grundlage für die gesetzliche Reduzierung durch Anordnung (also in Bezug auf die Anlagen, die nicht freiwillig aussteigen). Die Anordnungen sollen im Jahr 2027 beginnen.

Infos hier:

Verfahren Kohleausstieg allgemein

Formulare und Hinweise zur Altersreihung

Informationen zur Beihilferechtliche Genehmigung der Kohleausstiegsregeln

Sie suchen einen Überblick zum nationalen Emissionshandel? Sie möchten
sich über Ihre Systemrolle und die dazugehörigen Pflichten und Fristen
informieren? Und ob das Gesetz Ausnahmeregelungen für einen
Systemausstieg bereithält?

Dann ist unser RGC BEHG-Video-Tutorial genau das Richtige für Sie!

Zum 01.01.2021 fiel der Startschuss für den nationalen Emissionshandel, der nicht nur neue Pflichten und Fristen für Inverkehrbringer, sondern auch eine neue Kostenlast für die Verbraucher der erfassten Brennstoffe (z.B. Erdgas) bereithält. Der nationale Emissionshandel besteht nun neben dem bereits etablierten europäischen Emissionshandel und soll die notwendige CO2-Ersparnis herbeiführen. Wie das funktioniert und mit welcher Kostenlast Sie rechnen müssen, erklären wir in unseren drei Fachvideos.

In drei Teilen haben wir die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und die daraus resultierenden Pflichten und Fristen für Sie zusammengefasst – und natürlich Praxisempfehlungen ausgesprochen! Dabei haben wir neben einer Erläuterung des Grundprinzips des BEHG die Pflichten für die Marktrollen „Inverkehrbringer“ und „Industrie und Gewerbe“ zusammengestellt und in einem Zeitstrahl den zeitlichen Ablauf veranschaulicht.

Teil 1: Die Grundlagen des nationalen Emissionshandels
Teil 2: Welche To-do‘s gibt es für Inverkehrbringer
Teil 3: Welche To-do’s gibt es für Industrie und Gewerbe

Zur Anmeldung geht’s hier. Kosten: 395 €/netto.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Quasi in letzter Sekunde wurden in das EEG 2021 noch umfangreiche Regelungen für die Privilegierung der elektrolytischen Wasserstofferzeugung aufgenommen. Die Eckpunkte erläutern wir hier:

Die neuen Regelungen mit Privilegien für die elektrolytische Herstellung von Wasserstoff sind erst äußerst kurzfristig in das EEG 2021 aufgenommen worden. Geregelt wurden 2 verschiedene Privilegien im EEG sowie das Privileg des Entfallens der KWKG-Umlage:

  1.  Begrenzung der EEG-Umlage bei Wasserstofferzeugung nach der Besonderen Ausgleichsregelung

    Der Einsatz von Strom bei der Wasserelektrolyse unterfällt nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einer neuen, eigenständigen Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage auf 15 % nach der sog. Besonderen Ausgleichsregelung. Die Begrenzungsmöglichkeit besteht im Grundsatz für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Wasserstoffherstellung ist; wird aber auf die Wasserstoff-herstellung in selbstständigen und nicht selbstständigen Unternehmensteilen ausgedehnt.

    Ein Selbstbehalt von 1 GWh besteht an dieser Stelle nicht, um auch kleinere Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff von der Privilegierung zu erfassen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 26). Im neuen Absatz 8 des § 64 EEG wird diese neue Begrenzungsmöglichkeit jedoch auf grünen Wasserstoff im Sinne einer nach § 93 EEG 2021 neu zu schaffenden Verordnung beschränkt.

    Vom Umfang her erfolgt die Begrenzung auf 15 % der normalerweise geschuldeten EEG-Umlage. 0,5 % der Bruttowertschöpfung, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, dürfen aber nicht unterschritten werden, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat. Zudem dürfen 0,1 ct/kWh nicht unterschritten werden.

  2.  Vollbefreiung von der EEG-Umlage

    Darüber hinaus regelt § 69b EEG 2021 eine weitere Privilegierung: das vollständige Entfallen der EEG-Umlage. Dieses Privileg ist streng beschränkt auf die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Die strenge Beschränkung auf grünen Wasserstoff setzt zudem voraus, dass eine Verordnung zur Definition des „Grünen Wasserstoffs“ nach § 93 EEG 2021 erlassen wurde.

    Dieses Privileg und die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung bei der Wasserstofferzeugung schließen sich nach dem Gesetzeswortlaut aus. Allerdings darf durch Antragstellung nach § 64a EEG 2021 kalenderjährlich zwischen den Systemen gewechselt werden, Unternehmen haben insoweit also ein Wahlrecht (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 29). Für die Abgrenzung der privilegierten Mengen gelten auch in diesem Zusammen-hang die Regelungen des § 62b EEG 2021. Ebenso gelten hinsichtlich der Mitteilungspflichten die allgemeinen Vorschriften, vgl. § 70 ff. EEG 2021.

  3. Vollbefreiung von der KWKW-Umlage

    Mit der Novelle kommt schließlich auch ein neuer § 27b KWKG, der ein Entfallen der KWKG-Umlage dann vorsieht, wenn „Grüner Wasserstoff“ entsprechend den Regelungen der nach § 93 EEG 2021 zu schaffenden Verordnung erzeugt wird.

Zwar wurden damit im neuen EEG umfangreiche Privilegierungsvorschriften für die Erzeugung von Wasserstoff geschaffen. Allerdings privilegieren diese vorrangig „Grünen Wasserstoff“. Zudem sehen diese sämtlich vor, dass erst der Erlass einer Verordnung nach § 93 EEG abgewartet wird. Ähnlich wie der Erlass der ersten BiomasseV im Som-mer 2001 könnte dies den Förderstart also noch erheblich verzögern.

Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.