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Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.

Durch eine neue EU-Regelung könnten Speichermöglichkeiten wirtschaftlicher und somit attraktiver werden.

Vertreter der EU Kommission, des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments haben sich am 19. Dezember 2018 im sogenannten Trilog auf neue Regeln einer geänderten Strommarktrichtlinie geeinigt. Die Änderungen sind Teil des umfangreichen EU-Energiereformpaketes, über das seit zwei Jahren auf europäischer Ebene verhandelt wird und deren erster Teil (sog. Winterpaket) am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten ist.

Die neue Strommarktrichtlinie könnte Erleichterungen für Stromspeicher bringen. Speicher, die Netzdienstleistungen wie Regelenergie erbringen, sollen hiernach künftig mit anderen Kraftwerkstechnologien gleichgestellt werden. Insbesondere die Doppelbelastung mit Abgaben und Umlagen beim Ein- und Ausspeichern soll bei netzdienlichem Einsatz entfallen.

Zum Hintergrund:

Derzeit fallen auch in Deutschland Umlagen und Abgaben sowohl bei der Einspeicherung von Strom als auch erneut bei dessen Ausspeisung zum erneuten Verbrauch an und dies auch, wenn die Speicher dem Netzbetreiber Flexibilitäten zur Verfügung stellen.

Die Verhandlungsergebnisse müssen in den kommenden Monaten noch formell durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat bestätigt werden. Ist die Richtlinie in Kraft, hat Deutschland grundsätzlich 18 Monate Zeit, ihre Regelungen in deutsches Recht umzusetzen.