Schlagwortarchiv für: Versorgungskonzepte

Für eine Privilegierung in 2021 ist ein Messkonzept zwingend, für ein Privilegierung in 2020 muss im Falle der Schätzung von Strommengen bei der nächsten Meldung eine Erklärung zum ab dem 01.01.2021 praktizierten Messkonzept vorgelegt werden.

Wie wir hier berichtet haben, müssen Letztverbraucher, die ihre netzseitigen Umlagen (insb. § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2020 begrenzen lassen wollen, bei der Meldung in 2021 eine Erklärung zum 01.01.2021 errichteten Messkonzept vorlegen. Das zumindest dann, wenn sie bei der erforderlichen Drittmengenabgrenzungen schätzen möchten.

Den gleichen Hinweis geben nun auch diverse Netzbetreiber. In einem Schreiben finden sich z. B. folgende Erläuterungen:

„Für das Begünstigungsjahr 2020

Gemäß der Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG müssen Sie uns zu einer ggf. vorgenommenen Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft (Angaben nach 5 62b Abs. 4 EEG) sowie eine zusätzliche Erklärung vorlegen, die die messtechnische saubere Abgrenzung der Strommengen ab dem 1. Januar 2021 darstellt oder die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nach § 62b Abs. 2 EEG darlegen. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für die Übergangsvorschrift nicht vor, und wir müssen den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die erforderliche Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft bzw, bestätigt wird.“

„Für das Begünstigungsjahr 2021
Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG läuft nach jetziger Rechtslage am 3L.12.2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt sind abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinríchtungen zu erfassen. Damit Sie Ihre Privilegierung der §19 StromNEV-Umlage nicht verlieren, sollten Sie ggf. bis zum 31.12.2020 handeln.“

Die Netzbetreiber stellen die gesetzlichen Vorgaben zum Messkonzept korrekt dar. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die EEG-Privilegien, also die Eigenversorgung und die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Die Hinweise der Netzbetreiber sollten daher dringend befolgt werden. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass sie ohne Messkonzept grds. keine Privilegien mehr gewähren werden.

Das Problem vieler Unternehmen ist jedoch, dass sie – auch wegen Corona – fristgerecht bis zum 31.12.2020 kein Messkonzept mehr errichten können. Wir und die Verbände arbeiten daher mit Hochdruck daran, dass diese Frist um ein Jahr verlängert wird. Im aktuellen Entwurf der EEG-Novelle ist eine solche Frist jedoch noch nicht enthalten. Trotzdem sind wir weiterhin optimistisch.

Hierauf zu vertrauen, ist aber sicher der falsche Weg. Alle Unternehmen, die ein Privilegierung anstreben, sollte mit aller Kraft an der Errichtung des Messkonzepts arbeiten. Sofern Sie dabei Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern mit unseren neuen modularen RGC-Dienstleistungen,  über die Sie hier mehr erfahren können.  

Die EU-Kommission hat aktuelle Leitlinien zur Strompreiskompensation veröffentlicht und hierbei auch die Herstellung von Wasserstoff als Carbon-Leakage-gefährdet aufgenommen.

Am 21. September 2020 hat die EU-Kommission die Leitlinien zur Strompreiskompensation veröffentlicht.

Hintergrund: Mit der Strompreiskompensation soll es ermöglicht werden, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die sog. Indirekte CO2-Kosten tragen müssen (hiervon betroffen sind insbesondere stromkostenintensive Unternehmen), gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Es sollen damit Produktionsverlagerungen ins Ausland (so genanntes Carbon Leakage) verhindert werden.

Die Europäische Kommission hat daher Leitlinien veröffentlicht, in denen sie einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen ein besonderes Risiko für indirektes Carbon Leakage besteht. Dies sind typischerweise Sektoren, in denen besonders stromintensive Produktionsprozesse erfolgen und die einem starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Nach der maßgeblichen Anlage 1 der Leitlinien fielen darunter bislang bereits z. B. die Stahlindustrie, Kupfer- oder Glasfaserherstellung.

Neben einer Reihe von anderen Änderungen hat die EU-Kommission in den aktuell veröffentlichten neuen Leitlinien in Anlage 1 „Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht“ die Herstellung von Wasserstoff aufgenommen (Ziff. 20.11.11.50).

Die Pressemitteilung der Kommission hierzu finden Sie unter diesem Link.

Alle Fachvideos zur EEG-/KWKG-Drittmengenabgrenzung online! Wir sind weiterhin fleißig dabei, die Fachvideos für unseren „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ zu drehen.

Nach dem Startschuss vom 8. Juli haben wir zwei weitere Videos online gestellt:  In dem ersten Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“ grenzt unsere Kollegin Aletta Gerst in einem Beispiel-Messkonzept typische Dritte ab und gibt Ihnen einen konkreten Textvorschlag für die Dokumentation eines Messkonzepts an die Hand.

In dem zweiten Video wird es besonders spannend für BesAR-Unternehmen. Dort erläutert unsere Kollegin Lena Ziska, welche Besonderheiten bei der Drittmengenabgrenzung im Rahmen der BesAR zu beachten sind.

Damit sind alle Fachvideos online, die Sie für eine Drittmengenabgrenzung im Rahmen des EEG und KWKG benötigen. Im nächsten Schritt produzieren wir jetzt die Videos, in denen wir Ihnen die Besonderheiten erläutern, die Sie bei der Drittmengenabgrenzung innerhalb anderer Privilegierungstatbestände zu beachten haben, wie im Stromsteuerrecht, bei Netzentgelten und der Konzessionsabgaben.
 
Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Die ersten 10 Fachvideos sind freigeschaltet.

Wir waren sehr fleißig und starten heute mit den ersten 10 Fachvideos in unser „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“. Die weiteren Fachvideos möchten wir bis spätestens Ende Juli fertig haben.

Ab heute können die Teilnehmer folgende Videos sehen:

  •  Ankündigungs- und Eröffnungsvideo
  • Video Wer ist Dritter (EEG/KWKG)?
  • Wann ist ein Dritter eine Bagatelle (EEG/KWKG)? 
  • Das Ob und Wie von Schätzung und Messung (EEG/KWKG) 
  • Die Besonderheiten bei der Eigenerzeugung (EEG)?
  • Lackmann, der Lösungsanbieter: Hardware, Software und Dienstleistungen aus einer Hand
  •  Mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen und Systemtechnik Lackmann-Team
  • Konzepterstellung im Unternehmen (Messkonzept)
  • Technische Umsetzung – Realisierung und Projektmanagement (Messkonzept) 
  • Wie sieht ein ISO-Messkonzept aus?

Diese Woche folgt sicher noch unser Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“. Dort zeigen wir Ihnen an einem Beispiel, wie Sie typische Dritte innerhalb eines Messkonzepts abgrenzen sollten, und stellen konkrete Textvorschläge zur Dokumentation Ihres Messkonzepts bereit.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept. Zudem geben wir Ihnen eine Aktualitätszusage bis Ende dieses Jahres.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Das Tutorial ist für alle Unternehmen, die energierechtliche Privilegierungen nutzen, genau das Richtige!

Die Vorbereitungen zu unserem „RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ laufen auf Hochtouren. Einige Fachvideos und Interviews sind fertig, einige werden gerade gedreht, einige bekommen inhaltlich ihren letzten Schliff. Wir arbeiten an einer vollständigen Anleitung zur Drittmengenabgrenzung.

Als erstes Video haben wir heute das Ankündigungs- und Eröffnungsvideo zum Tutorial hochgeladen und für jedermann freigeschaltet. Dort erfahren Sie, was Sie in unserem Tutorial erwartet und für wen sich die Teilnahme lohnt. Das Video können Sie entweder in unserer RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Web-Portal ansehen. Unser Tutorial startet am 6. Juli 2020. Die 17 Fachvideos stehen den Teilnehmern zumindest bis Ende 2025 in unserer Mediathek bereit. Mehr Flexibilität geht nicht. 

Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier:

Danke für das super Feedback!

Gestern fand das Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima statt. Wir waren ehrlich gesagt etwas aufgeregt, weil es die Premiere unseres neuen „Tageschau“-Formats war, in dem sich Liveschaltung und Fachvideos in einem rd. 2,5-stündigen Webinar abwechselten. Aber die Aufregung war schnell verflogen als sich die Kongressteilnehmer intensiv beteiligten und die Technik durch den super Job unserer IT-Spezialisten Florian Apel und Nils Schulz mitspielte.

In dem Live-Event moderierten Prof. Kai Gent, Eva Schreiner und Annerieke Walter ein Planspiel zur klimafreundlichen Umgestaltung von Versorgungskonzepten (Brennstoffwechsel auf Biogas, Biomasse, Holz, H2, PV-Anlagen, Speicher, E-Mobilität). Zudem beantworteten sie in einem regen Austausch die Fragen der Kongressteilnehmer. Natürlich gehörten auch politische Statements mit dazu. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass mit der nationalen CO2-Bepreisung eine neue Welt beginnt, gerade energieintensive Unternehmen handeln müssen und der Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben hat!

Das Feedback der Kongressteilnehmer zum Live-Event und zum gesamten Kongress ist überwältigend. Ein kleiner Auszug:

  • „Super Beiträge! Sehr interessant, spannend gemacht, das Rechtliche sehr übersichtlich, kurz und knackig und sehr hilfreich! Wie immer halt, wenn RGC dran ist!“
  • „Zuallererst mal Glückwunsch zu der äußerst gelungenen Veranstaltung incl. der Videos zu ihrem Online-Kongress. Wie man es von RGC kennt, waren die Themen sehr gut gewählt und professionell aufbereitet.“
  • „Eine super Alternative zum Präsenz-Kongress. Für die einzelnen Teilnehmer sehr flexibel und super zu organisieren. Ihre Arbeit hat sich gelohnt!“
  • „Das Thema BEHG Auswirkungen aufs EEG für BeSAR-Unternehmen ist natürlich super aktuell!“

Herzlichen Dank für diese motivierenden und beflügelnden Worte! Wir freuen uns sehr!

Das Klimathema bleibt für die energieintensiven Unternehmen natürlich weiter hoch aktuell. Sie können den Kongress mit allen Fachvideos und der Aufnahme unseres Live-Events daher weiterhin buchen. Infos/Anmeldung finden Sie hier. 

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Bundesnetzagentur gibt die Anforderungen an Gebote der nächsten Ausschreibungsrunde bekannt Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ab einer Größe von 750 Kilowatt wird die Höhe der Förderung nach dem EEG in Ausschreibungsverfahren festgelegt. Der in dieser Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert bestimmt die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Das Ausschreibungsverfahren wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) jedes Jahr in zwei Gebotsrunden durchgeführt.

Für die nächsten Gebotstermine am 01.Juni 2020 hat die BNetzA auf ihrer Internetseite die Teilnahmevoraussetzungen bekannt gegeben.

Details dazu finden Sie hier und hier.

Die Ausschreibung findet trotz der Ausnahmesituation durch das Corona-Virus statt. Gebote sind fristgerecht einzureichen. Die BNetzA weist aber darauf hin, dass sie die Gebote voraussichtlich nur zeitlich verzögert prüfen kann und sie die Zuschlagsentscheidung erst nach Beruhigung der Lage im Internet bekanntgeben wird. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Das EEG wird diese Woche 20 Jahre alt. Wir gratulieren herzlich und blicken auf eine bewegte Geschichte zurück.

Am 01.04.2000 trat das EEG (2000) in Kraft. Es ist das Ergebnis der Arbeit eines immer wieder mutigen und experimentierfreudigen Gesetzgebers. Man kann es guten Gewissens als Kernvorschrift der deutschen Energiewende betrachten. Darüber hinaus blickt es bereits jetzt auf eine bewegte Geschichte zurück, in 20 Jahren EEG hat sich also einiges getan. Einige Schlaglichter:

Zunächst einmal hat das EEG in den letzten 20 Jahren ordentlich zugelegt: Von der schlanken Urfassung mit 12 Paragrafen hat es sich in einen echten Brecher mit 174 Zählern verwandelt. 

Aber auch die Erfolge des EEG sind beachtlich. Durch die Fortführung der bereits seit dem Stromeinspeisegesetz geltenden EEG-Einspeisevergütung ist es gelungen, die erneuerbaren Energien in Deutschland landauf, landab heimisch zu machen. Um die „Erneuerbaren“ Richtung Marktreife zu führen, wurde mit dem EEG 2012 die Direktvermarktung eingeführt, die mit dem EEG 2014 zur üblichen Vermarktungsform ausgebaut wurde. Noch weiter ging der Gesetzgeber schließlich mit der Einführung des Regimes der Ausschreibungen im EEG 2017, mit der die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren dann endgültig erwachsen wurde. 

Die Statistik zeigt, dass diese konsequente Förderung Früchte getragen hat: Nach Angaben des BMWi stieg der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch von 37,8 % im Jahr 2018 auf 42,1 % im Jahr 2019. Das bedeutet, dass 2019 aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme insgesamt rund 244 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt wurden, fast 9 Prozent über dem Niveau des Vorjahres (225 Milliarden Kilowattstunden).

Allerdings laufen nach 20 Jahren auch die ersten Förderungen bereits aus. In vielen Fällen ist noch unklar, wie es für die Anlagen dann weitergeht. Bei unserer Beratung erfahren wir aber zunehmend, dass sich auch unsere Mandanten intensiv mit der Post-EEG-Phase auseinandersetzen und teilweise sehr innovative und kreative Ideen entwickeln. Hier erwarten wir daher sehr spannende Entwicklungen und Projekte in den kommenden Jahren.

Auch die Regelungen für die Verbraucherseite haben uns vor allem in den letzten Jahren schwer beschäftigt: Über die EEG-Umlage werden die Kosten der Förderung von Erneuerbaren auf die Stromverbraucher umgelegt. Nicht selten hat aber das geltende Regelungsregime die im letzten Schritt des sog. EEG-Ausgleichsmechanismus mit der Umlage belasteten Letztverbraucher vor große Herausforderungen gestellt. In den Augen vieler dürfte das Wort „Drittmengenabgrenzung“ daher das energierechtliche Unwort der letzten (mindestens) vier Jahre gewesen sein. Mittlerweile haben sich allerdings die meisten von uns betreuten Unternehmen der Thematik angenommen, sich mit großem Engagement durch die vielen Fragestellungen gekämpft und können daher gelassener in die Zukunft blicken. Dennoch ist die Diskussion über diese Thematik mit Sicherheit noch lange nicht abgeschlossen, so steht z.B. der Hinweis der BNetzA zur Drittmengenabgrenzung weiterhin aus. 

Schließlich wird auch die kommende CO2-Bepreisung mit Sicherheit vielgestaltige Wechselwirkungen mit der EEG-Umlage und ihren Privilegierungen auslösen. Aktuell kann man hier nur einen Blick in die Glaskugel werfen. Wir erwarten aber, dass die Rechtslage in den kommenden Monaten deutlich klarer wird und verfolgen die Entwicklungen mit Blick auf die Interessen unserer Mandanten genau. 

Damit auch Sie stets auf dem Laufenden sind, haben wir mit unserem Infoportal #RGC-TOPKlima (www.industrie-klima.de) eine Plattform geschaffen, auf der wir und Dritte die für die Industrie relevanten Informationen rund um den Klimaschutz und insbesondere die CO2-reduzierte Umgestaltung von Versorgungskonzepten bereitstellen. Außerdem bereiten wir in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima strukturiert auf, was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen ihnen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Auf die nächsten 20 Jahre voller Energie!

Die BNetzA hat auf Ihrer Webseite Informationen zum Umgang mit Verzögerungen aufgrund der Corona-Krise für EE- und KWK-Ausschreibungen veröffentlicht.

Auch im Hinblick auf Ausschreibungen nach dem EEG und KWKG sind viele zeitkritische Prozesse relevant und Fristen einzuhalten. Es drohen Verzögerungen bei der Umsetzung noch ausstehender und bereits bezuschlagter Ausschreibungsprojekte. 

Branchenvertreter hatten daher an die Politik appelliert, Erleichterungen bei möglichen Projektverzögerungen ausgeschriebener Projekte zu schaffen, z.B. durch Fristverlängerungen und Verzicht auf Sanktionen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt veröffentlicht, in welcher Form sie beabsichtigt, diesen Forderungen nachzukommen. 

Die BNetzA hat für laufende und künftige Ausschreibungen und für bereits bezuschlagte Projekte u.a. die folgenden Maßnahmen getroffen: 

  • Fristen für Ausschreibungsteilnehmer:

Ausschreibungen sollen grundsätzlich weiterhin zu den üblichen Terminen erfolgen, weil diese Termine gesetzlich festgeschrieben seien. Das bedeutet, dass die Teilnehmer an Ausschreibungen ihre Gebote auch fristgerecht einreichen müssen. Anders als nach der bisherigen Praxis sollen allerdings die Zuschlagsentscheidungen selbst zunächst nicht öffentlich bekanntgegeben werden. Die Fristen, die insb. Vertragsstrafen, Umsetzung des Projekts und Zahlung der Zweitsicherheit betreffen, beginnen noch nicht zu laufen. Dies soll erst nach einer Beruhigung der Lage erfolgen. 

Ausnahmen gelten allerdings für Biomasseanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben und dann, wenn ein Bieter eine individuelle Vorabveröffentlichung wünscht. Hierzu kann ein formloser Antrag gestellt werden. 

  • Fristen für Projektierer, die bereits einen Zuschlag erhalten haben:

Auch für die Realisierung von bezuschlagten Onshore-Windenergieprojekten und Biomasseanlagen will die BNetzA eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen zulassen. Auch diesbezüglich soll ein Antrag formlos per E-Mail möglich sein. 

Bei Projektverzögerungen bei ausschreibungspflichtigen, bereits bezuschlagten PV-Anlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung vor der Inbetriebnahme der Anlage weiterhin möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, d.h. der Zuschlag verfällt dann nicht. Bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. 

Im Hinblick auf die Zuschläge für ausschreibungspflichtige, bereits bezuschlagte KWK-Anlagen sieht die BNetzA aufgrund der grundsätzlich längeren Realisierungsfristen keinen Handlungsbedarf, will die Lage aber beobachten. 

Darüber hinaus will die BNetzA auf die Verhängung diverser Sanktionen verzichten. 

Weitere Einzelheiten teilt die BNetzA auf Ihrer Webseite mit.