Schlagwortarchiv für: Versorgungskonzepte

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Ein Workshop, der sich für Ihr Unternehmen lohnen wird!

Wir haben eine neue Bundesregierung, die ihre ersten Entwürfe zu Energie- und Klimagesetzen vorgestellt hat. Die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich hierdurch massiv. Dies gilt erst recht aufgrund der dramatischen geopolitischen Entwicklungen. Eine Gasmangellage ist nicht auszuschließen. Auf all diese Dinge müssen sich die Unternehmen vorbereiten!

In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte der nationalen Gesetzesvorhaben (inkl. des Entwurfs des neuen Energie-Umlage-Gesetzes) und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen. Wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben. Zusätzlich haben wir ins Programm einen Beitrag zur Gasmangellage aufgenommen.

Hier unsere Themen:

  • Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm: Pläne und konkrete Gesetzesvorhaben der neuen Bundesregierung
  • Know-How zum nationalen CO2-Handel
  • Carbon Contracts of Difference als zentrales Instrument zur Transformation der Industrie 
  • Die Eigenerzeugung: Weiter ein Erfolgsrezept!
  • Praxisbericht: Industrieversorgung aus einem (ausgeförderten) Windpark 
  • Märkte: Wo gehen die Energiepreise hin?
  • Strategien zum Energieeinkauf in verrückten Zeiten
  • Potenzielle Gasmangellage: Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Veranstaltung finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

In den letzten Wochen haben wir darüber berichtet, dass die EEG-Umlage womöglich schon um 1. Juli dieses Jahres abgeschafft werden soll (RGC berichtete). Zwischenzeitliche Berichte aus den Medien, dass das Aus der EEG-Umlage im Sommer stehe, wurden kürzlich jedoch noch dementiert (RGC berichtete).

Inzwischen ist die Entscheidung gefallen:


Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

Dafür hat die Bundesregierung einen ersten Gesetzesentwurf für eine entsprechende Änderung des EEG und des EnWG hier veröffentlicht. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die EEG-Umlage wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 auf Null reduziert. Die Kosten für die EEG-Förderungen werden dann von der BRD getragen.
    Diese Reduzierung steht im Entwurf ausdrücklich bei den Zahlungspflichten für Stromlieferanten (§ 60 EEG). Aufgrund eines Verweises in §§ 60a, 61 EEG auf diese Regelung dürfte dasselbe für die weiteren EEG-Umlagezahler – Eigenversorger und BesAR-Unternehmen – gelten. Hier wäre eine noch deutlichere Regelung jedoch wünschenswert.
  • Mit dem Wegfall der EEG-Umlagezahlungspflichten sollen auch die Meldepflichten aus den §§ 74, 74a EEG entfallen. Das gilt aber erst für die Strommengen, die ab dem 30. Juni 2022 verbraucht werden.
    In der Folge dürften im nächsten Jahr zum 31. Mai 2023 noch ein letztes Mal EEG-Meldungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 abzugeben sein.
  • Die Absenkung der EEG-Umlage auf Null soll nicht den Stromhändlern, sondern den Letztverbrauchern zugutekommen. Dies möchte der Gesetzgeber mit einer Anpassung des EnWG sicherstellen. Damit sollen Lieferanten zum Durchreichen des finanziellen Vorteils verpflichtet werden, der sich durch den „Wegfall“ der EEG-Umlage ergibt.
  • Ab dem Jahr 2023 soll die EEG-Umlage dauerhaft in den Haushalt überführt werden. Dies soll in einer weiteren Anpassung des EEG geregelt werden und ist kein Bestandteil des derzeitigen Entwurfs.
  • Die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (insbesondere zur BesAR-Antragstellung) werden durch die Gesetzesänderung nicht berührt. Warum die BesAR-Anträge weiterhin gestellt werden sollten, erläutern wir in dieser News.
  • Die Senkung der EEG-Umlage auf Null bedeutet nicht, dass das EEG insgesamt abgeschafft wird.
    Im Gegenteil: Insbesondere die Fördermechanismen des EEG für EE-Anlagen sollen bestehen bleiben. Die wesentliche Änderung betrifft ausschließlich die Finanzierung dieser Förderung, die bisher über die EEG-Umlage erfolgt ist und zukünftig über Haushaltsmittel abgedeckt werden soll.

Mit der Reduzierung der EEG-Umlage auf Null möchte der Gesetzgeber kurzfristig den hohen Energiepreisen entgegenwirken. Diese Intention ist begrüßenswert. Für die energieintensive Industrie, die sich in den letzten Jahren EEG-optimiert aufgestellt hat, dürfte dieser Effekt jedoch überschaubar bleiben.

Unsere Empfehlung an die Industrie ist, sich jetzt umso mehr auf eine Optimierung anhand der neuen energie- und klimarechtlichen Vorgaben mit dem Schwerpunkt der CO2-Reduktion zu konzentrieren. Dafür machen wir Sie bei unserer Veranstaltung Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! fit.

Autorin: Annerieke Walter

Die DEHSt hat einen Zeitrahmen für die Veröffentlichung eines BECV-Leitfadens für die Beihilfeanträge angekündigt.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel seit dem 01.01.2021 von den Lieferanten weitergegebenen BEHG-Kosten vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet. (RGC berichtete) Antragsberechtigt sind Unternehmen der in der Anlage zur BECV genannten Wirtschaftszweige (RGC berichtete).

Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Der Antrag ist erstmals zum 30.06.2022 in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 zu stellen. Wenn Sie berechnen möchten, wie sich die individuellen BEHG-Kosten Ihres Unternehmens zukünftig mit steigenden Zertifikatsfestpreisen entwickeln und wie hoch eine potentielle Beihilfe ausfällt, steht Ihnen unser BECV-Rechner kostenlos zur Verfügung.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nunmehr angekündigt, dass sie einen behördlichen Leitfaden zur Konkretisierung des Antragsverfahrens im April 2022 veröffentlichen wird. Wir werden Sie an dieser Stelle über die Veröffentlichung des Leitfadens informieren.

Wir von RGC bieten mit unserer langjährigen Expertise zu behördlichen Antragsverfahren die BECV-Antragstellung für Ihr Unternehmen an – wie gewohnt zum Pauschalpreis.

Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Autorin: Lena Ziska

Praxiswissen Klimarecht für jedes Unternehmen zum Einstieg und zur Vertiefung – prägnant in 3 Stunden!

Jedes Industrieunternehmen muss sich auf den Weg in die Klimaneutralität machen und dabei eine täglich zunehmende Anzahl von Klimavorgaben beachten. Unsere RGC-Kompakt-Veranstaltung hat das Ziel, Ihnen kurz und knapp in 3 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen des Klimarechts zu geben. Der perfekte Einstieg für Industrieunternehmen jeder Größenordnung in diese vielschichtige Materie! Aber wegen unserer typischen RGC-Praxistipps werden auch Klima-Profis vieles mitnehmen.

Wir haben für Sie die internationalen Grundlagen vom Kyoto-Protokoll als Meilenstein der Klimapolitik über den European Green-Deal und das Fit-For-55-Paket genauso aufbereitet, wie das deutsche Klimarecht, bei dessen Darstellung wir die konkreten Pflichten für die deutsche Industrie im Rahmen des ETS, des BEHG, den Vorschriften zur Eindämmung klimaschädlicher Gase (z.B. F-Gas-VO) und die THG-Quote im Fokus haben. Als aktuellste Entwicklung berichten wir zum Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung, das bis Ende 2022 abgeschlossen sein soll. Abgerundet wird dies mit einem Exkurs zur brandaktuellen Thematik der Klimaklagen.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

3 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Aletta Gerst

Lackmann, der führende Anbieter für Zählersystemtechnik, äußert sich in einem kostenfreien Video zu diesem Zukunftsthema.

Die Digitalisierung der Energiewende ist ein entscheidender Baustein, damit Deutschland seine Klimaziele erreichen kann. Um die Erzeuger und Verbraucher in zukünftigen intelligenten Energienetzen (Smart Grids) effizient und sicher steuern zu können, wird eine neue Infrastruktur ausgerollt. Das Herzstück ist das Smart Meter Gateway, welches die Sicherheit in der Fläche durchsetzen soll.

Unser Kooperationspartner, die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG, hat sich in einer Veranstaltung zu diesem Zukunftsthema geäußert. Die Videoaufzeichnung hiervon können Sie nun kostenfrei in unserer Mediathek schauen.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Bereits zu Beginn der Legislaturperiode sollen rechtliche und finanzielle Voraussetzungen für die Etablierung der Carbon Contracts for Difference geschaffen werden. Mit diesen Klimaschutzdifferenzverträgen sollen Mehrkosten von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren bis zur Marktdurchsetzung von staatlicher Seite übernommen werden.

Carbon Contracts for Difference (CCfD) wurden bereits im Vertrag der Ampelkoalition als Klimaschutzdifferenzverträge angekündigt. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden sie als zentrales Instrument zur Unterstützung der Transformation in der Industrie“ in Richtung Klimaneutralität bezeichnet. Sie sollen vorwiegend die heimische Grundstoffindustrie schützen und die „Wirtschaftlichkeitslücke“ von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu den gängigen Verfahren schließen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den CCfD um speziell auf die energieintensive Industrie zugeschnittene Differenzverträge, welche die Mehrkosten ausgleichen, die durch Umstellung der Produktionsverfahren auf treibhausgasneutrale Verfahren entstehen. Die Dotierung der Verträge orientiert sich am EUA-CO2-Preis. Solange die treibhausgasneutrale Produktion teurer ist als das gängige Produktionsverfahren, wird die Differenz durch staatliche Institutionen ausgeglichen. Sobald der CO2-Preis für die Produktionskosten mit dem gängigen Verfahren höher liegt, als die Mehrkosten des treibhausgasneutralen Verfahrens, wird die Differenz an den ehemaligen Fördergeber rückerstattet.

Es ist das erste Förderprogramm, dass auch operative Kosten berücksichtigt. Ziel der CCfD ist es, teurere, aber technisch funktionale klimaneutrale Prozesse für Unternehmen marktfähig zu machen, Risiken zu minimieren und die Investitionen in langlebige Anlagen der Industrie vorzuziehen. Für wasserstoffbasierte Technologien sollen CCfD oder Hydrogen-Contracts for Difference ebenfalls eingesetzt werden.


Auf was müssen Unternehmen achten?

CCfD sind nicht für energieeffizienzbezogene Maßnahmen heranzuziehen und gelten für verfahrenstechnische Umstellungen, die prozessbedingt anfallende Emissionen verhindern. Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) werden die CCfD branchenspezifisch ausgeschrieben, um eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verhindern. Hierfür ist es von enormer Bedeutung, die derzeitigen spezifischen Produktionskosten z.B. in €/t Grundstoff zu bestimmen sowie die voraussichtlichen spezifischen Kosten nach der Umstellung auf klimaneutrale Verfahren. Hieraus können die CO2-Vermeidungskosten bestimmt werden, die für die Höhe der CCfD maßgeblich sind. Die Differenz zwischen den Vermeidungskosten und dem EUA-Preis ist der „Strike Price“ bzw. der Wert der CCfD. CCfD wurden noch nicht offiziell veröffentlicht und können bis dato nicht beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen plante Juni 2021 allerdings bereits für 2022 ein Budget von 650 Mio.€ ein.

Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

Wir können bereits jetzt überprüfen, ob Ihr Unternehmen möglicherweise von den CCfD profitieren kann. Sollte dies der Fall sein, können Möglichkeiten der Dekarbonisierung erörtert, eine Bestandsanalyse durchgeführt und erste Berechnungen hinsichtlich aktueller und zukünftiger Kosten und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden.

GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unserer erfahrenen, mittlerweile 25 Berater und Experten, sowie unserer Kooperationspartner bereits bei mehr als 150 Unternehmen erfolgreich einbringen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.gallehr.de.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an. 

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die  Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Sebastian Gallehr

Beschluss der BNetzA verpflichtet den Netzbetreiber zur Einrichtung von Unter-Unterzählpunkten

Hintergrund der Entscheidung ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Messstellenbetreiber und einem Anschlussnetzbetreiber über die Einrichtung notwendiger Zählpunkte zur Umsetzung eines Messkonzepts für ein als Kundenanlage betriebenes Büro- und Geschäftshaus. Das Messkonzept sah u.a. für Unterzähler mehrere Ebenen vor. Auf der ersten Ebene hinter dem Summenzähler sollten sich die Unterzähler befinden. Auf der zweiten Ebene hinter dem Summenzähler, also in der Ebene hinter den Unterzählern waren weitere Zähler, also Unter-Unterzähler vorgesehen, über die einzelne Untermieter beliefert werden sollten. Das Messkonzept war so ausgestaltet, dass der Messstellenbetreiber alle Messdaten erfassen, aufbereiten und dem Netzbetreiber bereinigte Messwerte in Excel-Dateiform zur Verfügung stellen wollte. Denn die am Summenzähler und an den Unterzählern der ersten Ebene ermittelten Verbräuche müssen jeweils um die Verbräuche der Unter-Unterzähler korrigiert werden. Dem Netzbetreiber würde trotz dieses Konzepts ein Mehraufwand von ca. 1,5 Std/Jahr entstehen.

Der Messstellenbetreiber war der Auffassung, dass der Netzbetreiber gemäß § 20 Abs. 1d EnWG neben den Zählpunkten für die Unterzähler auch für die Unter-Unterzähler Zählpunkte einrichten müsse. Der Netzbetreiber lehnte dies aus verschiedenen Gründen ab; u.a. war er der Auffassung, dass ein Unterzählpunkt in einer Kundenanlage eine direkte physikalische Verbindung zum Summenzähler und damit zum Netz des Netzbetreibers voraussetze. Darüber hinaus sei das vorliegende Messkonzept nicht massengeschäftstauglich und es bestünde die Gefahr, dass solche (mit Mehraufwand verbundenen) Messkonzepte zukünftig zunähmen.

Die BNetzA entschied die streitige Frage nach dem Scheitern eines Schlichtungsversuchs im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens zugunsten des Messstellenbetreibers (Az.: BK6-21-086). Die Vorschrift in § 20 Abs. 1d EnWG verpflichte Netzbetreiber dazu, bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte in einer Kundenanlage bereitzustellen. Der Gesetzgeber habe die Pflicht zur Zählpunktbereitstellung erkennbar auf „bilanzierungsrelevante Unterzähler“ erstreckt. Somit käme es maßgeblich darauf an, ob die Unter-Unterzähler für die Realisierung einer Drittbelieferung notwendig seien. Eine Beschränkung auf die erste Ebene von Unterzählern sei der Norm nicht zu entnehmen. Auch eine unmittelbare physikalische Verbindung der Unterzähler sei nicht Gegenstand der Norm. § 20 Abs. 1d EnWG beinhalte die Aussage, dass der Netzbetreiber in einer Kundenanlage überall dort Zählpunkte bereitzustellen hat, die durch einen dritten Stromlieferanten beliefert werden sollen.

Die BNetzA schloss sich auch dem Argument des Netzbetreibers nicht an, wonach das Messkonzept massengeschäftstauglich sein müsste. Zwar sollten Netzzugangsregelungen grundsätzlich massengeschäftstauglich sein; dies gelte aber nicht ausnahmslos.

Zudem stellte die BNetzA klar, dass der Netzbetreiber den Netzzugang nicht ohne sachlichen Grund ausschließen oder erschweren dürfe. Sachliche Gründe für eine Ablehnung des streitgegenständlichen Messkonzepts sah die Behörde indes nicht. Selbst wenn es zu den vom Netzbetreiber befürchteten Verstößen gegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) käme, sei das kein zulässiger Grund, das Messkonzept abzulehnen. Verstöße gegen das MsbG hätten ggf. vertragliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen gegen den Messstellenbetreiber. Ein abstrakt befürchteter Verstoß gegen das MsbG sei kein Grund, vorsorglich den Netzzugang zu beschränken. Auch weitere Bedenken des Netzbetreibers (z.B. Schwierigkeiten der Sperrung von Unterzählern bei Zahlungsverzug) lehnte die Behörde mit dem Argument ab, dass dies allgemeine Probleme beim Betrieb einer Kundenanlage seien und diese unabhängig vom Messkonzept auftreten können.

Schließlich bewertete die BNetzA den erheblichen Mehraufwand, den der Messstellenbetreiber hätte, wenn er das vom Netzbetreiber geforderte Messkonzept umsetzen müsste (Umstellung der Unter-Unterzähler zu Unterzählern der ersten Ebene durch unmittelbaren Anschluss an den Summenzähler). Dieser Aufwand wurde als erheblich höher eingeschätzt, als der Mehraufwand des Netzbetreibers bei Durchführung des vorgelegten Messkonzepts.

Die vorliegende Entscheidung ist aus Kundensicht erfreulich. Denn sie bringt mehr Klarheit in den Umfang der Verpflichtung aus § 20 Abs. 1d EnWG zur Einrichtung von Unterzählpunkten in Kundenanlagen und einige grundsätzliche Aussagen lassen sich ggf. auf andere Messkonzepte übertragen, wenn es darum geht, Drittbelieferungen über Unterzählpunkte abzuwickeln.

Die BNetzA betont allerdings, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung zu dem konkreten Messkonzept handele. Bei veränderten Umständen (z.B. Umstellung auf intelligente Messsysteme, Wechsel des Messstellenbetreibers, weitere Zählpunkte u.ä.) müsse der Mehraufwand des Netzbetreibers neu auf seine Zumutbarkeit bewertet werden. Im Zweifel sollten Betreiber von Kundenanlagen oder Messstellenbetreiber ein geplantes Unterzähler-Messkonzept deshalb juristisch bewerten lassen.

Autorin: Tanja Körtke

Die EU-Kommission will durch einen neuen Verordnungsentwurf die EU-Klima-Taxonomie um die Tätigkeitsbereiche Kernenergie und Erdgas ergänzen.

Zum Abschluss des Jahres 2021 legte die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf zur Ergänzung der EU-Klima-Taxonomie vor. Dabei hat für Unruhe gesorgt, dass jetzt auch Kernenergie unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltig eingestuft werden soll – unabhängig davon, dass Deutschland sich schon vor Jahren gegen eine Fortführung der Technologie entschieden hat.

Neben dieser medienwirksamen Neuigkeit ist beinahe untergegangen, dass die neue Einstufung auch für Erdgas gilt:

Mit dem Verordnungsentwurf sollen zukünftig einige Tätigkeiten zur Energiegewinnung aus Gas in die Taxonomie aufgenommen und unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltige Aktivitäten eingestuft werden. Als Folge können dann auch Ökofonds durch die jeweiligen Betreiberfirmen in Anspruch genommen werden.

Das ist eine vielversprechende Neuigkeit für Betreiber von Blockheizkraftwerken bzw. Gaskraftwerken und dürfte die in unserer Mandantschaft zahlreich vertretenen Eigenerzeuger freuen.

Zum Hintergrund:

Ziel der Taxonomie ist es, Energietätigkeiten aufzulisten, mit denen die Mitgliedstaaten der Klimaneutralität näherkommen. Der derzeitig vorherrschende Energiemix in Europa variiert, jedoch setzen einige Mitgliedstaaten noch immer auf die stark CO2-intensive Kohle. Durch die EU-Taxonomie sollen Investitionen in eine klimafreundlichere Richtung gesteuert werden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Erdgas und Kernenergie dazu beitragen können, den Übergang zu einer klimaneutralen Energiegewinnung als eine „Brückentechnologie“ zu erleichtern. Mit dem Verordnungsentwurf wird die Liste der Tätigkeiten erweitert, die den Ausstieg aus schädlicheren Energieträgern, wie z.B. Kohle, beschleunigen. Zudem werden für jede Tätigkeit technische Bewertungskriterien vorgegeben, damit diese als taxonomiekonform gilt. So müssen z.B. Gaskraftwerke ab Ende 2035 zu 100 Prozent mit erneuerbaren oder CO2-armen Gasen betrieben werden.

Die Einstufung von Kernkraft und Erdgas als nachhaltig ist aber noch nicht final entschieden:

Derzeit wertet die Kommission ein Konsultationsverfahren dazu aus – ihre Ergebnisse wird sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorlegen. Das Parlament und der Rat haben dann vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und Einwände zu erheben. Für eine Ablehnung ist entweder die qualifizierte Mehrheit des Rates (min. 20 Mitgliedstaaten) oder im EU-Parlament eine Mehrheit von min. 353 Abgeordneten notwendig.

Ob diese Mehrheiten erreicht werden, bleibt abzuwarten. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit die Einstufung innerhalb der Taxonomieverordnung zukünftig auf andere europäische oder nationale Regelungen übertragen wird.

Autoren: Pia Weber
                 Joel Pingel