Die lang erwartete Definition vom grünen Wasserstoff ist da!

Seit Jahresbeginn sieht das EEG 2021 im neuen § 69b EEG eine EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff vor. Diese Regelung wird jedoch erst zum Leben erweckt, wenn der Gesetzgeber definiert hat, was überhaupt unter grünem Wasserstoff zu verstehen ist. Diese Definition ist jetzt endlich verfügbar.

Die Bundesregierung hat am 19. Mai den vom BMWi vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbaren Energien Verordnung inklusive der neuen Definition zum grünen Wasserstoff beschlossen. Zu der Pressemitteilung des BMWi und dem Referentenentwurf gelangen Sie hier und hier.

Auf diese Definition haben viele Unternehmen, die mit ihren Projekten rund um grünen Wasserstoff in den Startlöchern stehen, sehnsüchtig gewartet – auch wenn Sie hier wohl auf etwas pragmatischere Regelungen gehofft haben dürften. Denn die Anforderungen an grünen Wasserstoff sind hoch:

  • Wasserstoff ist danach nur dann grün, wenn er innerhalb der ersten 6.000 Vollbenutzungsstunden einer Wasserstoffelektrolyseanlage hergestellt wird. Der Verordnungsgeber möchte hiermit einen Anreiz geben, dass die Anlage zur Herstellung des H2 systemdienlich eher dann betrieben wird, wenn die Strompreise aufgrund hoher EE-Einspeisung gering sind.
  • Dazu muss er nachweislich aus einer EE-Anlage im Sinne des EEG stammen, von denen mindestens 85 % in der deutschen Preiszone liegen müssen. Die übrigen 15 % der Anlagen dürfen im Ausland stehen. Sie müssen jedoch mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden sein. 
  • Uns ist nicht klar, ob das Privileg nur besteht, wenn die Anlage zur Herstellung des H2 ausschließlich mit EE-Strom betrieben wird. Dafür würde sprechen, dass im Einleitungssatz des § 12i des Entwurfs, von dem „ausschließlichen Verbrauch“ von dem dann im Folgenden beschriebenen Strom gesprochen wird. Würde man hieraus ein Ausschließlichkeitsgebot abgeleitet, würde jeder Einsatz von konventionellem Strom die gesamte Privilegierung entfallen lassen.
  • Schließlich gilt für den eingesetzten EE-Strom ein Doppelvermarktungsverbot. Für diesen Strom darf weder eine EEG- noch eine KWKG-Förderung gezahlt worden sein.
  • Um den Nachweis zum EE-Strom erbringen zu können, sind bei einer Lieferung von EE-Strom über das öffentliche Netz unter anderem sog. doppelte Herkunftsnachweise erforderlich. Erstens ist für den Strom der (grüne) Herkunftsnachweis zu erbringen. Hierfür sind die Angaben zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) beizubringen. Zweitens ist grundsätzlich eine tatsächliche Lieferbeziehung zwischen der EE-Anlage und der Einrichtung zur Herstellung von grünem H2 zu belegen. Ein grünes „Einfärben“ von Strom mit ausländischen Herkunftsnachweisen ist folglich grds. ausgeschlossen. 
  • Etwas leichter ist der Herkunftsnachweis, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung zur H2-Herstellungsanlage gelangt. Dann genügt der aus der Eigenversorgung bekannte Nachweis der „1/4-Stunden-Zeitgleichheit“. 
  • Eine EEG-Befreiung setzt dazu voraus, dass die neuen Meldepflichten aus § 12j EEV fristgerecht erfüllt werden. Meldefehler führen – wie bei der Eigenversorgung – zum Verlust des Privilegs.
  • Die Vorgaben werden ab dem 1. Januar 2022 gelten – mit der Aussicht auf weitere Einschränkungen ab dem 1. Januar 2024.

Wir begrüßen den Verordnungsentwurf. Es muss möglichst bald feststehen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mit einer Befreiung der EEG-Umlage – außerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung – bei der Herstellung von grünem H2 gemäß § 69b EEG rechnen können. Zugleich sehen wir jedoch deutlichen Anpassungsbedarf, dies insbesondere zu den folgenden vier Punkten:

Uns überzeugt z.B. die im Entwurf vorgesehene Begrenzung auf 6.000 Vollbenutzungsstunden nicht. Aus unserer Sicht müssen diejenigen, die in eine Anlage zur Herstellung von grünem H2 investieren, alle Freiheiten zur Optimierung der Fahrweise zustehen. Beim Markthochlauf muss der größtmögliche Anreiz zur Investition in die eh sehr teure, zumeist noch unwirtschaftliche Zukunftstechnologie gesetzt werden. Die vom Verordnungsgeber zusätzlich gewollte, systemdienliche Lenkung anhand der Strompreise muss hier zurücktreten.

Dazu sollte die Vorgabe, dass EE-Strom, der über ein öffentliches Netz geleitet wird, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert werden muss, entfernt werden. Denn so wird es dem Elektrolyseur verwehrt, EE-Anlagen in räumlicher Distanz zu seiner Wasserstoffelektrolyseanlage selbst zu betreiben und deren Strom für die Wasserstofferzeugung zu nutzen. Um grünen Wasserstoff zu etablieren, sollten hier alle in Frage kommenden Szenarien ermöglicht werden.

Für den Markthochlauf schädlich sehen wir zudem die Beschränkung von ausländischem EE-Strom auf 15 % an. Deutschland wird allein noch für mehrere Jahre nicht den Bedarf an EE-Strom decken können. Die Beschränkung des zum Markthochlauf notwenigen EE-Imports kann folglich nicht sachgerecht sein. Außerdem dürfte diese Beschränkung auch europarechtlich bedenklich sein.

Schließlich darf das Gesamtprivileg nicht entfallen, wenn teilweise auch konventioneller Strom verbraucht wird. Gerade während des Markthochlaufs wird es immer Zeiten geben, in denen nicht genügend EE-Strom verfügbar ist. In diesen Zeiten werden Unternehmen zwangsweise auch auf konventionellen Strom zurückgreifen müssen, um ihre Produktion aufrechterhalten zu können. Würde das zum Wegfall der gesamten Privilegierung führen, würde ein wirtschaftlicher Betrieb einer H2-Anlage kaum darstellbar sein.

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