Schlagwortarchiv für: Versorgungskonzepte

Die neue Regierung attestiert einen erheblichen Rückstand auf dem Weg zur Erreichung der gesteckten Klimaziele. Dieser Rückstand soll mithilfe von ambitionierten, sektorenübergreifenden Sofortmaßnahmen aufgeholt werden.

In der letzten Woche hat der neue Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die Eröffnungsbilanz Klimaschutz vorgelegt. Darin attestiert er der alten Bundesregierung einen erheblichen Rückstand auf dem Weg in eine CO2-neutrale Zukunft. Ähnlich düster fällt die Prognose zur Erreichung der Klimaziele in den meisten Sektoren für die nächsten beiden Jahre aus – im Jahr 2022 und voraussichtlich auch im Jahr 2023 dürften die gesteckten Ziele kaum noch geschafft werden. Den ausführlichen Bericht finden Sie hier.

Um diesen Rückstand aufzuholen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Katalog von geplanten Sofortmaßnahmen vorgelegt, der es in sich hat. Die Geschwindigkeit der Emissionsminderung soll damit verdreifacht werden.

Die ambitionierten Sofortmaßnahmen gelten sektorenübergreifend. Folgendes wird geplant: 

  • EEG-Novelle: Eine geplante EEG-Novelle soll bewirken, dass bis zum Jahr 2030 80 % die Stromerzeugung in Deutschland aus EE-Anlagen stammen soll. Das soll u.a. mit dem Grundsatz ermöglicht werden, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse steht und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Solarenergie: Ein Solarbeschleunigungspaket soll mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen wie der Optimierung des Mieterstroms oder der Anhebung der Ausschreibungsschwelle aufgesetzt werden. Hervorzuheben ist das Ziel der Regierung, dass in Zukunft alle geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen genutzt werden. Dafür soll bei gewerblichen Neubauten eine Solarpflicht kommen.
  • Windenergie: Durch die Erschließung weiterer Flächen soll insbesondere der Ausbau von Windenergie an Land deutlich beschleunigt werden. 
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Senkung der Strompreise: Die neue Regierung scheint Wort zu halten und kündigt ab 2023 die Überführung der EEG-Umlage in den Bundeshaushalt an. Damit sollen die Strompreise spürbar gesenkt werden.
  • Neuregelung der KWKG-, Offshore- und § 19 StromNEV-Umlagen: Die Netzumlagen sollen in ein eigenes Gesetz überführt werden. Wir vermuten, dass auch zukünftig eine Netzumlagenbegrenzung erfolgen und dafür ein neues Antragsverfahren geschaffen wird.
  • Klimaschutzverträge mit der Industrie: Die Industrie soll über Klimaschutzdifferenzverträge rechtlich und finanziell beim Einstieg in klimaneutrale Produktionsverfahren abgesichert werden.
  • Wärme: Bis 2030 soll die Hälfte des Wärmebedarfs klimaneutral erzeugt werden. Dazu soll auf Energieeffizienz gesetzt und der Ausbau von Wärmenetzen mit Fördermitteln vorangetrieben werden.
  • Gebäude: Mit einer Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes soll der Fokus auf einen reduzierten Energiebedarf und die Klimaneutralität in 2045 gesetzt werden. Auch hier wird es einen erheblichen Bedarf an EE geben: Ab 2025 sollen in jeder neuen Heizung 65 % EE eingesetzt werden.
  • Verdoppelung von grünem Wasserstoff: Dieses Ziel soll mit einer Anpassung der Wasserstoffstrategie und vor allem neuen Förderprogrammen erreicht werden.

Auf dem beschleunigten Weg in eine klimaneutrale Zukunft wird RGC Sie weiter tatkräftig unterstützen. Gerade bei den erwarteten neuen Antragsverfahren zur Netzumlagenbegrenzung, als auch bei der Begleitung der neuen Förderprogramme können Sie auf unsere Hilfe setzen. Weitere Infos hierzu folgen in Kürze.

Autoren: Annerieke Walter
                 Prof. Dr. Kai Gent

Aktuell sind Ansätze zu lesen, die besagen, dass Crypto-Mining eine Form der Energiespeicherung der Zukunft sein könnte. Aber was ist damit gemeint? Und würde das auch in Deutschland funktionieren?

Aktuell wird insbesondere in den USA vermehrt diskutiert, ob das sog. Crypto-Mining als Methode zur Energiespeicherung geeignet ist, vgl. bspw. hier.

Wir erläutern die Hintergründe und den rechtlichen Rahmen in Deutschland für ein entsprechendes Geschäftsmodell, z.B. für ausgeförderte Anlagen oder bei negativen Börsenpreisen.


Was ist Crypto-Mining?

Der Mining-Prozess bezeichnet die Überprüfung und Bestellung von Transaktionen im Hinblick auf blockchainbasierte Peer-to-Peer-Kryptowährungen. Diese Kryptowährungen, wie bspw. Bitcoin, haben normalerweise keine zentrale Autorität und sind open source. Um Crypto-Mining zu betreiben, nutzen die sog. Miner Mining-„Rigs“, d.h. Hardware, die neue Transaktionsblöcke generiert, die der Kryptowährungs-Blockchain hinzugefügt werden. Um neue Blöcke zur Kette hinzuzufügen, müssen die Miner schwierige mathematische Probleme in einer bestimmten Reihenfolge lösen. Für Miner gibt es üblicherweise zwei Anreize: Eine Belohnung für das Lösen von Blöcken und Transaktionsgebühren. Je höher die Rechenleistung, desto höher im Regelfall die Chance auf einen beträchtlichen Erlös.

Dieses Mining verbraucht erhebliche Energiemengen, dabei steigt der Energiebedarf konsequenterweise mit zunehmender Rechenleistung an. Server für das Crypto-Mining werden daher bevorzugt an Orten angesiedelt, an denen der Strompreis gering ist.

Wie kann Crypto-Mining Energie „speichern“?

Der aktuell diskutierte Ansatz funktioniert ähnlich wie die Umformung von überschüssigem Strom in Wasserstoff durch Einsatz einer Elektrolyse. Das heißt, in Zeiten von Stromüberschüssen bzw. bei negativen Strompreisen wird der Strom nicht ins Netz eingespeist, sondern zum stromintensiven Crypto-Mining eingesetzt. So werden vom Betreiber des Mining-Rigs in bestimmtem Zeiten Coins erzeugt, sodass der eigentlich „überschüssige“ Strom wirtschaftlich verwertet, anstatt einfach abgeregelt, werden kann.

Wie stellt sich dies in der deutschen Rechtslage dar?

Grundsätzlich ist ein „Mining-statt-Abregeln“-Ansatz auch in Deutschland möglich.

Wer z.B. einen eigenen Crypto-Mining-Server an seine Wind- oder PV-Anlage anschließt, kann den Strom darin nach deutschem Recht voraussichtlich EEG-Umlage- und stromsteuerfrei bzw. -reduziert einsetzen. Betreibt ein Dritter den Server, so wäre mit der vollen EEG-Umlage von 3,7 ct/kWh im Jahr 2022 zu rechnen (allerdings wurde die Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 im Koalitionsvertrag angekündigt, RGC berichtete hier). Stromsteuer würde voraussichtlich nicht anfallen, wenn einige weitere Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, z.B. eine bestimmte räumliche Nähe zwischen EE-Anlage und Crypto-Server. Da Wind und Sonne üblicherweise kostenfrei zur Verfügung stehen, würden sich daher in vielen Fällen die Kosten künftig im Wesentlichen auf die Investitions- und Betriebskosten für die Stromerzeugungsanlage beschränken.

Damit dürfte das Crypto-Mining zum Beispiel für nicht oder ausgeförderte Anlagen ein spannendes Geschäftsmodell der Zukunft darstellen. Problematisch sind unserer Ansicht nach nur die Regelungen zum Redispatch 2.0, die weiterhin nicht bei Abregelung einer Anlage die Umleitung des Stroms in einen Batteriespeicher oder eine sonstige zusätzliche Verbrauchseinrichtung erlauben.

Schließlich kann das Modell grundsätzlich auch mit Börsenstrom gefahren werden, z.B. in Zeiten negativer Strompreise. Ob der Markt dies künftig hergeben wird, ist allerdings aktuell unklar.

Wir werden die Entwicklungen in diesem Bereich weiterverfolgen und bei Gelegenheit weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Umweltverbände, namentlich DUH und Greenpeace, haben seit Ende 2020 etliche Klimaklagen angestrengt. Neben der Verfassungsbeschwerde gegen den Bund und Klagen gegen Automobilhersteller und Mineralölunternehmen sind zuletzt auch zehn Bundesländer in den Fokus geraten. Wir ordnen die Klagen für Sie ein.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Ende 2021 gemeinsam mit Kindern und jungen Erwachsenen weitere Klimaklagen gegen die Landesregierungen von zehn Bundesländern eingereicht.

Die Klagen gegen die Länder schließen sich an die Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesklimaschutzgesetz aus dem Frühjahr 2021 an (RGC berichtete). Die Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesklimaschutzgesetz begründete die Organisation seinerzeit damit, dass der Bund in seinem Klimaschutzgesetz zwar jährliche Höchstmengen klimaschädlicher Treibhausgase für einzelne Sektoren festlege, die Maßnahmen, um diese zu erreichen, jedoch bei weitem nicht ausreichten. Betroffen seien die Sektoren Verkehr, Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Bundesklimaschutz in seinem Urteil für teilweise verfassungswidrig. Besonderes Aufsehen erregte die Begründung des Urteils, in dem das Bundesverfassungsgericht Intergenerationengerechtigkeit und intertemporale Freiheitssicherung in Klimaschutzfragen als einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte auf Grundrechtsniveau einordnete.

Die neuen Klagen richten sich gegen die jeweiligen Landesklimaschutzgesetze (soweit vorhanden), haben aber jeweils im Detail unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Allen Klagen gemeinsam ist, dass die Kläger von den beklagten Bundesländern jeweils Landesklimaschutzgesetze fordern, die dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Grundgesetz entsprechen.

In Baden-Württemberg beispielsweise klagt die DUH gegen das Landesklimaschutzgesetz, nach dem das Land bis 2040 Treibhausgasneutralität erreichen will. Das soll bedeuten, dass bis 2030 die Emissionen um mindestens 65 Prozent sinken sollen. Allerdings gäbe es bislang keine konkreten Maßnahmen und Konzepte zur Umsetzung dieses Ziels. Daneben klagt die DUH auch noch in Form der Verbandsklage vor dem VGH Mannheim, eingereicht gegen die Aufstellung des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts“ nach dem Klimaschutzgesetz.

In Bayern geht die DUH gleich mit drei Klagen an den Start: Einer Verbandsklage, einer Verfassungsbeschwerde sowie einer Popularklage, mit der die Verletzung der Freiheitsrechte in der intertemporalen Dimension der Kläger gerügt werden. Hauptkritikpunkte sind, dass das bayrische Klimaschutzgesetz keine Fristen oder Zwischenziele zur Erreichung von Klimaschutzzielen nennt.

Auch das niedersächsische „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ vom 10. Dezember 2020 genüge nach Auffassung der DUH nicht den Anforderungen, da es keine ausreichenden Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthalte.

Im Freistaat Sachsen gibt es noch gar kein Klimaschutzgesetz, ein Entwurf lag zwar vor, scheiterte jedoch bereits Ende 2020. Genau das Fehlen eines solchen nehmen die DUH bzw. drei Privatpersonen als Kläger zum Anlass für eine Verfassungsbeschwerde. Hierbei wird unter anderem auf die besonders hohen Treibhausgasemissionen der Braunkohlekraftwerke Boxberg und Lippendorf hingewiesen.

Alle Klageschriften können auf der Webseite der DUH im Volltext eingesehen werden.

Vertreter der betroffenen Bundesländer, z.B. der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies (SPD), haben bereits Nachbesserungen an den angegriffenen Gesetzen in Aussicht gestellt. Damit dürfte auf absehbare Zeit mit deutlich verschärften Klimazielen in den Ländern und letztendlich auch mit neuen Anforderungen für Industrieunternehmen zu rechnen sein. Wir werden die Entwicklungen für Sie beobachten und an dieser Stelle weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Börsenpreise für Strom und Gas steigen seit einigen Monaten drastisch an, Energielieferanten geraten zunehmend unter Druck. Wer seine Preise nicht mehr halten kann, der versucht ggf. mit allen Mitteln gegenüber den Energiekunden Preise zu ändern oder die Belieferung zu beenden. Energiekunden sollten daher besonders vorsichtig sein.

Aufgrund der stetig steigenden Energiepreise können einige Energieversorger, je nach Einkaufsstrategie, ihre Lieferungsverpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich erfüllen. Um einer Insolvenz (RGC berichtete) zu entgehen, versuchen diese Versorger, verschiedene vertragliche Möglichkeiten zu nutzen, um aus dem „OB“ der Lieferung oder dem „WIE“, insbesondere in Bezug auf die Preisbindungen, herauszukommen. In der Praxis sind verschiedene Vorgehensweisen zu beobachten.

Eine der Vorgehensweisen ist ein vorübergehender Lieferstopp. Dabei beruft sich der Versorger beispielsweise auf eine AGB-Klausel, aus der er das Recht zur vorübergehenden Einstellung der Lieferung ableitet. Doch nur weil sich diese Vorgehensweise auf eine AGB-Klausel zurückführen lässt, ist sie nicht zwangsläufig rechtens. Zwar gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, die es den Vertragsparteien grundsätzlich ermöglicht, den Inhalt des geschlossenen Vertrages frei zu gestalten. Allerdings müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen des BGB entsprechen. Sind AGB betroffen, gelten für die Inhaltskontrolle daher die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Energieversorger das Risiko von Preisschwankungen auf dem Energiemarkt auf den Kunden abwälzen darf, oder ob diese Preisschwankungen im Risikobereich des Lieferanten selbst liegen. Das Amtsgericht Bottrop hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Preisschwankungen von dem Versorger selbst zu tragen sind und in dessen Risikosphäre liegen (AZ 11c333/21). Weitere Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen sind zu erwarten. Wir verfolgen die Entwicklungen für Sie und werden an dieser Stelle weiter zum Thema berichten.

Ein weiteres Instrument der Versorger ist die außerordentliche Kündigung des Liefervertrages. Dabei wird sich verschiedener Techniken bedient. Grundsätzlich bedarf eine außerordentliche Kündigung immer einer Rechtsgrundlage und muss dem Geschäftspartner gegenüber wirksam erklärt werden. Auch hier gilt das oben Gesagte: Zu welchem Preis der Energielieferant den Strom bezieht, liegt unserer Auffassung nach (entsprechend den Ausführungen des AG Bottrop) grundsätzlich in seiner eigenen Risikosphäre. Folglich kann also mit der schlichten Bezugnahme auf eine Steigerung der Börsenpreise für Strom oder Gas keine Kündigung begründet werden.

Eine dritte typische Fallgruppe ist die Anwendung bestehender oder die nachträgliche Einführung – durch Änderungen von Vertrag oder AGB – sogenannter „Preisanpassungsklauseln“. Diese sollen es dem Lieferanten ermöglichen, Preisschwankungen am Markt direkt an den Kunden weitergeben zu können. Die Wirksamkeit derartiger Klauseln ist hoch umstritten und muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Die Energiepreiskrise bringt zudem Energieanbieter dazu, ungewöhnliche Methoden zu wählen, um die eigene Solvenz zu erhalten. Für die Kunden bedeutet das, dass besondere Vorsicht geboten ist und nicht jede Kündigung, Vertrags- oder AGB-Änderung oder jeder Lieferstopp rechtmäßig sein muss. Teilweise wird dabei sogar bereits mit Tricks gearbeitet: Einige Lieferanten versenden lediglich als „Informationsschreiben“ überschriebene Dokumente an ihre Kunden. Diese enthalten jedoch z.B. eine versteckte Kündigung oder Preiserhöhung. Unsere Empfehlung: Lesen Sie – gerade jetzt in der Energiepreiskrise – jede Nachricht Ihrer Energielieferanten genau durch und achten Sie auf versteckte Vertrags- und Preisänderungen, Kündigungen und sonstige Auffälligkeiten. Finden Sie diese, so prüfen Sie stets genau, ob z.B. Kündigungen oder Preisanpassungen auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruhen und insoweit wirksam sind. Sollte Ihr Anbieter eine der vorgestellten Vorgehensweisen Ihnen gegenüber anwenden, empfehlen wir, sich juristisch beraten zu lassen.

Doch nicht nur Industriekunden sind von außerordentlichen Kündigungen und Preisanpassungen betroffen, sondern auch Haushaltskunden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und prekäre finanzielle Situationen zu vermeiden, plant die Europäische Union finanzielle Unterstützung für private Haushalte.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Joel Pingel
                 Katharina Lakisa

Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Unternehmen können auf dem Weg zur Treibhausneutralität finanzielle Förderungen vom Bund erhalten

Planen Sie die umfassende Dekarbonisierung Ihres Unternehmens? Dann könnte das neue Förderprogramm „Transformationskonzepte“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) für Sie interessant sein.

Der Bund fördert die Erstellung eines sogenannten Transformationskonzepts, das eine langfristige Dekarbonisierungsstrategie für einen oder mehrere Standorte eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen umfasst. Ziel ist es, Unternehmen mit Sitz innerhalb Deutschlands bei der Planung sowie Umsetzung der eigenen Transformation zur Klimaneutralität zu unterstützen.

Zusammengefasst muss das Konzept laut dem Informationsblatt des BMWi mindestens folgendes beinhalten:

  • eine Beschreibung des Status Quo der THG-Emissionen bzw. der THG-Bilanz;
  • ein Treibhausgasneutralitätsziel bis spätestens 2045;
  • ein konkretes Klimaziel, das eine Treibhausgasminderung um min. 40 % gegenüber dem Status Quo vorsieht für mindestens 10 Jahre;
  • einen Maßnahmenplan für die Zielerreichung;
  • die Umsetzung mindestens einer investiven Einsparmaßnahme;
  • die Verankerung des Transformationskonzeptes in der Unternehmensstruktur.

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt, wobei der Fördersatz 50 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine Förderung in Höhe von 60 Prozent. Pro Konzept beträgt die maximale Förderung 80.000 EUR.

Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a.:

  • die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz,
  • Kosten für Beratungsleistungen,
  • Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die Erstellung des Konzepts.

Die Antragstellung erfolgt über den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH schriftlich und zusätzlich sind online Unterlagen einzureichen.

Autorinnen: Pia Weber
                       Aletta Gerst

Kompetente Unterstützung im Vergabe- und öffentlichen Wirtschaftsrecht

RGC berät eine Vielzahl von öffentlichen Auftraggebern bei der (Um-)Gestaltung ihrer Versorgungskonzepte im Energie-, Klima- und Umweltrecht. Zu unseren Mandanten gehören Krankenhäuser, Unternehmen des ÖPNV, Abwasserverbände, Universitäten, Flughäfen, Forschungseinrichtungen und staatliche Stellen von Bund, Ländern und Kommunen.

Im Rahmen dieser Projekte stellen sich vielfältige und teilweise komplexe vergaberechtliche Fragen. Zukünftig steht uns bei der Beantwortung dieser Fragen unser neuer Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht zur Seite. 

Öffentliche Auftraggeber erhalten damit nun eine Projektbetreuung aus einem Guss!

Die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Sitz in Hannover ist eine Vergaberechts-Boutique mit umfassender Expertise. Die Berufsträger – davon vier Fachanwälte für Vergaberecht – verfügen über umfangreiche Erfahrungen in der vergabe- und vertragsrechtlichen Beratung – insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von EU-weiten und nationalen Vergabeverfahren für komplexe Dienstleistungen, Liefer- und Bauleistungen, nicht zuletzt im Rahmen von öffentlich geförderten Projekten. Frau Prof. Dr. Angela Dageförde und Prof. Dr. Kai Gent verbindet eine langjährige Tätigkeit als Dozenten an der Leibniz Universität Hannover sowie Herr Prof. Dr. Dr. Peter Salje als gemeinsamer Doktorvater. 

Neben dem Vergaberecht wird uns die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht auch bei speziellen umweltrechtlichen sowie förderrechtlichen Angelegenheiten unterstützen.

Unsere Kooperationskanzlei DAGEFÖRDE hält Sie im Vergaberecht auf dem Laufenden! Wie wir hier berichtet haben, arbeiten RGC und die Vergaberechts-Boutique DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht zukünftig enger zusammen. Wir freuen uns sehr, dass uns die Kanzlei DAGEFÖRDE im Rahmen der Kooperation auch bei unserem News-Service unterstützt. Sie wird Sie über aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht unterrichten.

Ziel ist die Vorsorge gegen Wasserknappheit und die Entwicklung einer Wassernutzungshierarchie

Der jetzt vom BMU vorgelegte Entwurf der nationalen Wasserstrategie umfasst verschiedene Schwerpunkte. Neben der in jüngster Zeit immer öfter diskutierten Wasserknappheit sind auch die Vorbeugung von Nutzungskonflikten sowie die Verbesserung des Zustands der Gewässer und die Wasserqualität Inhalt des Papiers. Umgesetzt werden soll die Wasserstrategie mittels eines Aktionsprogramms, das sich an alle beteiligten Akteure richtet.

Die Bundesumweltministerin erklärte dazu, dass der Klimawandel Deutschland vor Herausforderungen stelle. Drei Dürrejahre in Folge hätten gezeigt, dass Deutschlands Wasserreichtum keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Auch die Infrastruktur, Landnutzung und Stadtentwicklung benötigten eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Um eine bessere Datenbasis für Prognosen über die Verfügbarkeit von Wasser zu erhalten, sollen Datenbanken und Szenarien entwickelt werden. Daneben sollen in einem Beteiligungsprozess Empfehlungen und Kriterien entwickelt werden, wer knappes Wasser vorrangig nutzen darf; dafür soll eine Wassernutzungsstrategie entwickelt werden. Um die überregionale Verteilung von Wasser zu gewährleisten, werden Verbundnetze und Fernleitungen in den Blick genommen, die die örtlichen Wasserversorgungsnetze ergänzen sollen.

Bezüglich der Abwasserabgabe plant das BMU die Einführung eines Verursacherprinzips. Die Abwasserabgaben sollen neugestaltet werden, um stärkere Anreize für die Verringerung der Gewässerverschmutzung u.a. durch industrielle Abwässer zu setzen.

Die Wasserstrategie ist das Ergebnis eines zweijährigen Wasserdialogs. Eine Kurzfassung der Wasserstrategie finden Sie hier.

Praxiswissen für Unternehmen zum Beihilfeantrag gemäß BECV

Wir haben unser RGC BEHG-Video-Tutorial um ein weiteres Video erweitert. Zu den Grundlagen des nationalen Emissionshandels und den To-do’s für Industrie und Inverkehrbringer schließt sich nun ein neues Video zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) an.

Eine Vielzahl von Unternehmen kann die CO2-Mehrbelastungen durch den nationalen Emissionshandel nicht an ihre Kunden weitergeben. Das gilt insbesondere für die Unternehmen, die in einem starken internationalen Wettbewerb stehen. Sie müssen über die BECV eine Entlastung erfahren, weil ansonsten ihre Abwanderung ins Ausland droht (sog. Carbon Leakage).

Die BECV gibt Unternehmen die Möglichkeit, eine Beihilfezahlung zum Ausgleich ihrer CO2-Belastungen zu beantragen. In unserem neuen Video zeigen wir Ihnen, welche Unternehmen antragsberechtigt sind, wie hoch die Entlastung ausfällt und geben Ihnen Tipps zum Antragsverfahren. Wer seine CO2-Kosten und die potenzielle Beihilfe ermitteln möchte, kann hierfür unseren RGC-BECV-RECHNER nutzen.

Das BEHG-Video-Tutorial setzt sich aktuell aus folgenden Videos zusammen:

Teil 1: Die Grundlagen des nationalen Emissionshandels
Teil 2: Welche To-do‘s gibt es für Inverkehrbringer?
Teil 3: Welche To-do’s gibt es für Industrie und Gewerbe?
Teil 4: Praxiswissen für Unternehmen zum Beihilfeantrag gemäß BECV (NEU)

Weitere Infos zu unserem BEHG-Tutorial und zur Anmeldung finden Sie hier.

Wenn Sie auch Interesse an unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ haben und diesem zu einer Jahrespauschale beitreten, wird Ihnen ein Rabatt i.H.v. 50% auf unsere Fachvideos und Tutorials gewährt.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).