Schlagwortarchiv für: Energierecht

Die Schlagzahl an Gesetzesänderungen und die Vielzahl Ihrer Anfragen haben uns deutlich gemacht, dass wir neue Wege gehen müssen, um Sie fortlaufend aktuell zu halten. Ein Lösungsweg von vielen: Unser Compliance Update Group. Melden Sie sich bis zum nächsten Montag an und seien Sie von Beginn an dabei!

Beim Compliance Update Group informieren wir Sie je zwei Stunden pro Quartal unternehmensübergreifend über bevorstehende, neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen im kurzen Überblick die Themen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Die Themen, die für Sie besonders relevant sind, können Sie gut mit unseren RGC-Fokus Veranstaltungen vertiefen.

Bei unserem ersten Termin am nächsten Dienstag werden wir die Meldefristen des EnFG und die neuen Preisbremsen in den Vordergrund stellen. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der im nächsten Quartal anstehenden energierechtlichen Fristen ab.

Wenn Sie von Anfang an dabei sein möchten und auch vom Austausch mit den teilnehmenden Industrieunternehmen profitieren möchten, melden Sie sich bis zum nächsten Montag an. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier. Unentschlossene haben die Möglichkeit, einen Group Termin im Einzeltarif zu testen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Annerieke Walter

In der achten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Dr. Paul Barchewitz und Felix Reimann von der EWE Netz GmbH über Stromüberschüsse im Netz und Redispatch.

Überschüssiger, meist Wind- oder Solarstrom ist vor allem in den Stromnetzen im deutschen Norden eine Herausforderung für die Netzbetreiber und führt dazu, dass die Netzbetreiber die Instrumente des sog. Redispatch 2.0 nutzen müssen, um das Netz stabil zu halten.

Wie funktioniert die Abregelung einzelner Erzeuger technisch und wie wird die Einhaltung von Abschaltrangfolgen sichergestellt? Und wie sieht die Zukunft des Redispatch aus? Wird es in Zukunft praktisch relevant, nicht nur Erzeugungsanlagen ab-, sondern auch Lasten, also Verbraucher „raufzuregeln“? Und wird es künftig auch mehr Flexibilität im Verteilnetz geben, die auch eine Rolle für Haushaltskunden spielen könnte?

In der achten Folge stehen Dr. Paul Barchewitz und Felix Reimann von der EWE Netz GmbH Rede und Antwort zu Stromengpässen im Netz und Verantwortlichkeiten der Netzbetreiber für die Systemstabilität.

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Ihr RGC-Team

Am 24. Dezember 2022 sind nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten.

Gegenüber den Ausgangsentwürfen, zu denen wir hier berichteten, gab es in beiden Gesetzen einige Änderungen (zu den Beschlussfassungen gelangen Sie hier und hier). Auf einige wesentliche Änderungen gehen wir im Folgenden ein.

Begriffsbestimmungen, § 2 EWPBG / § 2 StromPBG

In beiden Gesetzen wurden diverse Begriffsbestimmungen präzisiert. So wurde bspw. im EWPBG hinsichtlich der „krisenbedingten Energiemehrkosten“, die für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlich sind, klargestellt, dass mit dem Förderzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 gemeint ist.


Ausschluss von der Entlastung, § 3 Abs. 5 EWPBG / § 4 Abs. 5 StromPBG

Die Entwurfsfassung schloss Entnahmestellen von Unternehmen von der Entlastung aus, „sofern“ diese der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen und das Unternehmen eine Entlastungssumme von 2 Millionen Euro übersteigt. In der Beschlussfassung wird durch Abänderung des Wortes „sofern“ in „soweit“ klargestellt, dass der Ausschluss erst ab dem Moment greifen soll, in dem die Entlastungssumme des Unternehmens eine Höhe von 2 Millionen Euro übersteigt. Dies ist vor allem relevant für Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder betreiben lassen.


Entlastungsbetrag für Wärme, § 15 EWPBG

Eine Entlastung von Wärmekunden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro soll nur dann erfolgen, wenn die verbrauchte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt wurde. Diese Neuregelung dient der Umsetzung des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission (TCF).


Höchstgrenzen, § 18 EWPBG / § 9 StromPBG

Hinsichtlich der sog. relativen Höchstgrenzen wird näher bestimmt, dass für das relevante EBITDA nicht per se auf das „Kalenderjahr“ als solches, sondern auf den „Entlastungszeitraum“ abgestellt wird (jeweils Absatz 2). Wird die Entlastung nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen, so wird auch nur dieser Zeitraum beim Vergleich mit dem EBITDA aus den entsprechenden Monaten aus dem Kalenderjahr 2021 verglichen.

Im EWPBG neu eingeführt wurde in § 18 Abs. 7 eine Definition des EBITDA – diese war im StromPBG bereits enthalten. § 18 Abs. 8 EWPBG und § 9 Abs. 8 StromPBG enthalten weitere Vorgaben zu auf Basis anderer Regelungen gewährten Entlastungen. Hier wird klargestellt, dass auch bei Inanspruchnahme von Beihilfen, die nicht unmittelbar die gestiegenen Energiekosten betreffen, das beihilferechtliche Kumulierungsverbot greifen kann. So sind beispielsweise die unter dem Befristeten COVID-19-Rahmen geltenden Kumulierungsvorschriften einzuhalten, wenn hiernach ebenfalls eine Entlastung erfolgt ist.


Weitergabe der Entlastung in Miet- und Pachtverhältnissen bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, § 12a StromPBG

Für Vermietungs-, Verpachtungs- und WEG-Konstellationen enthält das StromPBG nun einen neuen Paragrafen. Dieser regelt beispielsweise, dass der Vermieter/Verpächter die erlangte Entlastung an seinen Mieter/Pächter im Rahmen der Abrechnung weitergeben muss.

Selbsterklärung bzgl. Höchstgrenzen, § 22 Abs. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 StromPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Unternehmens 150.000 Euro, so ist bis zum 31. März 2023 seitens des Unternehmens eine Mitteilung gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich der voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen abzugeben. Als Frist zur Mitteilung der tatsächlich einschlägigen Höchstgrenzen wurde im ursprünglichen Entwurf der 31. Dezember 2024 genannt. Diese Frist wurde nunmehr vorverlegt auf den 31. Mai 2024.


Hinweis:
Die tatsächlich anwendbaren Höchstgrenzen werden aller Voraussicht nach mittels eines Antragsverfahrens festgestellt. Die Einzelheiten zu diesem Antragsverfahren sind einer Verordnung vorbehalten, die derzeit noch nicht vorliegt. Sie sollten sich dennoch zeitnah mit den Höchstgrenzen vertraut machen, da diese erheblichen Einfluss auf den Ihrem Unternehmen zustehenden Entlastungsbetrag haben können. Zudem sind hiermit teilweise kurzfristig bzw. unverzüglich zu erfüllende Meldepflichten verbunden, die auch die Mitteilung der einschlägigen Höchstgrenze zum Gegenstand haben kann.


Boni- und Dividendenverbot, § 29a EWPBG / § 37a StromPBG

Nach längerer Diskussion und aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferahmens (TCF) unausweichlich wurde ein Boni- und Dividendenverbot eingeführt.

Danach dürfen Unternehmen, welche insgesamt eine Entlastungssumme (Achtung: abweichende Definition!) über 25 Millionen Euro beziehen, den Mitgliedern ihrer Geschäftsführung und Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren, soweit diese nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Eingeschlossen sind etwaige Konzernbezüge oder über ein Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Eine Erhöhung solcher bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen ist ebenso ausgeschlossen wie freiwillige Vergütungen oder Abfindungen, welche rechtlich nicht geboten sind.

Bei EBITDA-abhängigen variablen Vergütungen ist die gewährte Entlastungssumme dort nicht zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Vergütung erhalten darf, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht (Inflationsausgleich ist zulässig).

Bei einer Entlastungssumme über 50 Millionen Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, variablen oder vergleichbaren Vergütungszahlungen gewährt und zusätzlich im Jahr 2023 keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Ein Opt-Out ist möglich: Über eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde kann bis zum 31. März 2023 erklärt werden, dass eine Förderung nach dem StromPBG und EWPBG nicht über eine Entlastungssumme von 25. Mio. € hinaus in Anspruch genommen werden wird.


Bußgeldvorschriften, § 38 EWPBG / § 43 StromPBG

Der Verstoß gegen bestimmte Regelungen (bspw. Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden in der Beschlussfassung näher erläutert und teilweise abgeändert. Je nach Verstoß droht nun eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro oder von bis zu 8 Prozent des Gesamtumsatzes. Auch für den Fall der Rechtsnachfolge werden Regelungen getroffen.


Sonstiges

Daneben wurden im Vergleich zu der ursprünglichen Entwurfsfassung u.a. die Vorgaben zur Gestaltung von Erdgas- bzw. Wärmelieferverträgen (§§ 4, 12 EWPBG) und Stromlieferverträgen (§ 12 StromPBG) konkretisiert, Aufgaben der Prüfbehörde hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung (§ 25 EWPBG) benannt, der Vorauszahlungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (§ 22a StromPBG) geregelt und die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (Anlage 1 zum EWPBG / zum StromPBG) überarbeitet.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Am 13. und 15. Februar 2023 werden wir, begleitet durch einen Wirtschaftsprüfer, in zwei Anwenderworkshops Praxishinweise zum Umgang mit den Energiepreisbremsen geben. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze. Daneben bieten wir individuelle Workshops für Ihr Unternehmen an – melden Sie sich bei Interesse gern bei Frau Noack (noack@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Der zum Jahr 2005 eingeführte europäische Emissionshandel (EU ETS) diente bereits in den vergangenen Jahren der Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen durch deren Bepreisung. Nun einigten sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU in ihren Trilog-Verhandlungen auf eine Reform des EU ETS, mit welcher künftig rund 75 Prozent aller Emissionen innerhalb der EU bepreist werden sollen.

Folgende wesentliche Einigungen wurden im Trilog erzielt, wie aus einer Pressemitteilung des EU-Parlaments hervorgeht:

  • Nachdem in der Vergangenheit bereits viel darüber diskutiert wurde, wird ab 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Verkehr eingeführt. Diese Sektoren sind in Deutschland derzeit bereits vom nationalen Emissionshandel nach dem BEHG erfasst. Im Rahmen des EU ETS 2 wird ein Marktmechanismus eingeführt, der eingreift, wenn der Zertifikatspreis 45 EUR pro Tonne CO2 übersteigt. In diesem Fall werden bis zum Absinken des Preises zusätzliche Zertifikate ausgegeben.
  • Ein Jahr vor Einführung des EU ETS 2, also im Jahr 2026, soll ein neuer Klimasozialfonds auf den Weg gebracht werden. Dieser dient dem Zweck, besonders betroffene Verbraucher zu unterstützen. Finanziert werden soll er u.a. durch die Einnahmen aus dem EU ETS 2.
  • Hinsichtlich der Frage, wann die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie auslaufen soll, einigten sich die Verhandelnden auf das Jahr 2034. Dies betrifft insb. diejenigen Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ unterfallen.

    Zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) selbst hatte sich das Europäische Parlament bereits in einer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022 zu einer vorläufigen Einigung geäußert.

    Wer in die EU importiert, muss dann CBAM-Zertifikate kaufen. Damit wird der im außereuropäischen Produktionsland gezahlte CO2-Preis an einen im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) geltenden höheren CO2-Preis angepasst. Wer aus einem Land importiert, in welchem der CO2-Preis dem europäischen CO2-Preis entspricht, braucht somit kein ausgleichendes CBAM-Zertifikat zu erwerben. Durch diesen Mechanismus soll eine Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland verhindert und Anreize für eine globale Anhebung der Klimaambitionen geschaffen werden.

    Die neuen Regeln sollen ab dem 01. Oktober 2023 gelten. Bis im EU-ETS keine kostenlosen Zertifikate mehr vergeben werden, soll es übergangsweise eine Berichterstattungspflicht geben.

    Der Anwendungsbereich des CBAM beschränkt sich zunächst auf den Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. In besonderen Konstellationen sollen auch indirekte Emissionen sowie vor- und nachgelagerte Produkte – wie bspw. Schrauben – einbezogen werden. Der Mechanismus soll nach und nach ausgedehnt werden, bis er im Jahr 2023 vollständig implementiert ist und alle Güter erfasst sind, die unter den EU-ETS fallen.

  • Die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten soll an die Effizienz der emissionshandelspflichtigen Anlagen geknüpft werden. Ineffizienten Anlagen droht ein Verlust von bis zu 20 Prozent der kostenfrei zugeteilten Zertifikate.
  • Ab 2028 (oder nach Wahl der Mitgliedstaaten ab 2031) soll die Abfallverbrennung in den EU ETS einbezogen werden. In Deutschland unterliegt diese bereits ab dem Jahr 2024 dem nationalen Emissionshandel.
  • Bereits in den vergangenen Wochen hatte man sich dazu entschlossen, den Schiffsverkehr dem EU ETS zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass ab 2024 alle kommerziellen Schiffe ab einer Größe von 5000 Bruttoregistertonnen emissionshandelspflichtig werden. Auch hier ist geplant, neben CO2 weitere Treibhausgasemission wie Lachgas und Methan einzubeziehen. Ein Großteil der maritimen ETS-Einnahmen soll den Wandel zu einem energieeffizienteren und klimaresilienteren Schifffahrtssektor ebnen.

    Zudem einigten die Verhandelnden sich im Bereich des Luftverkehrs auf eine Erweiterung der Emissionshandelspflicht und eine sukzessive Einstellung der Verteilung kostenloser Zertifikate bis zum Jahr 2026. Darüber hinaus sollen Fluggesellschaften Berichte über andere Emissionen als CO2 vorlegen, um zukünftig auch diese in den EU-ETS einbeziehen zu können.

    Autorinnen:  Sandra Horn
                            Milena Heine

Anträge für die Feststellung der Anrechnungsfähigkeit von Fahrzeugen und Ladestrommengen bei der THG-Quote sind beim UBA zu stellen, dieses veröffentlicht nun neue FAQ mit Hinweisen für die Antragstellung.

Unmittelbar verpflichtet im Rahmen der THG-Quote sind lediglich Mineralölunternehmen. Erstmals ab dem Jahr 2022 können jedoch auch die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlichen Ladepunkten nach der 38. BImSchV die von ihnen generierten „positiven“ Quoten an die Verpflichteten verkaufen. Dies funktioniert in der Praxis bislang nur über Dienstleister, die die Quote im Rahmen eines Quotenhandels den Verpflichteten anbieten.

Um ein Fahrzeug oder eine Strommenge für den Handel zu qualifizieren, existiert ein Antragsverfahren beim Umweltbundesamt (UBA). Wird die Quote von einem Dienstleister realisiert, so kümmert sich dieser typischerweise auch direkt um diese Antragstellung.

Mit Stand vom 1.12.22 hat das UBA nunmehr neue „Hinweise für die Einreichung von Anträgen zur THG-Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV an das Umweltbundesamt“ veröffentlicht.

Die acht Punkte, die das UBA für die Antragstellung vorgibt, lauten wie folgt:

  • „Die Übermittlung der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zukünftig ausreichend. Von einer Übersendung der Rückseite ist daher abzusehen.
  • Alle im Rahmen einer Antragstellung an uns übermittelten Zulassungsbescheinigungen Teil I als notwendige Nachweise sollten sich in einem gemeinsamen (komprimierten) Ordner befinden. Das Verwenden von Unterordnern sollte unterlassen werden.
  • Pro Fahrzeug ist jeweils eine separate Datei vorzusehen. Die einzelnen Dateinamen sollten mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) beginnen, können danach aber weitere Zeichen enthalten, um unsererseits eine schnelle und sichere Zuordnung zu ermöglichen.
  • Die einzelnen Dateien der Zulassungsbescheinigungen sollten als PDF mit einer maximalen Speichergröße von 350 KB (Auflösung von 150 DPI empfohlen) eingereicht werden. Es ist durch den Antragsteller darauf zu achten, dass trotz der beschränkten Auflösung die Lesbarkeit der Informationen auf den Zulassungsbescheinigungen gewährleistet sein muss.
  • Wir bitten darum, Anträge maximal in einem monatlichen Turnus einzureichen.
  • Wir bitten darum, die Zulassungsbescheinigungen möglich korrekt ausgerichtet einzureichen (Scan/Kopie nicht auf dem Kopf stehend oder seitlich gedreht).
  • Es ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigungen möglichst ausschließlich auf neutralen Hintergründen (z. B. weiße Oberflächen/Scanner- Hintergrund) eingereicht werden. Farbliche, gemusterte oder Hintergründe mit realen Alltagssituationen sollten demnach entfernt werden. Dazu sollte das eingereichte Bild entsprechend beschnitten werden.
  • In der vom Umweltbundesamt zur Antragstellung bereitgestellten Excel-Vorlage ist in Spalte C das Datum der vorgelegten Zulassung anzugeben (Feld I auf Seite 1 der Zulassungsbescheinigung Teil I). Es ist nicht das Datum der Erstzulassung (Feld B auf Seite 2 der Zulassungsbescheinigung Teil I) anzugeben.“

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Kaufprämie für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Elektroautos wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich reduziert, die Förderung für Plugin Hybride läuft Ende 2022 komplett aus. Zudem sollen ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen für eine Förderung antragsberechtigt sein – das bedeutet das Aus für Unternehmen.

Durch den Umweltbonus, eine Kaufprämie für bestimmte Elektrofahrzeuge, wurde bisher der Erwerb und das Leasing von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos vom Bund mit bis zu 6.000 € und mit dem zusätzlichen sog. Herstelleranteil mit einem zusätzlichen Betrag von bis zu 3.000 € bezuschusst.

Ende November wurde für den Umweltbonus eine neue Förderrichtlinie bekannt gemacht. Die Neuerungen sind gerade für Unternehmen unerfreulich:

  • Zunächst wird der Zuschuss des Bundes ab dem 1. Januar 2023 auf maximal 4.500 € reduziert. Die Hersteller schießen dann nur noch einen Betrag von 2.250 € dazu. Abhängig vom Bruttolistenpreis fallen die Förderbeträge noch einmal deutlich geringer aus.
  • Ab dem 1. Januar 2023 fällt zudem die Förderung bei der Anschaffung von Plugin Hybriden ganz weg.
  • Darüber hinaus wird die Mindesthaltedauer für bezuschusste batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auf 12 Monate erhöht, was insbesondere bei Leasingfahrzeugen zu beachten ist.
  • Die für Unternehmen brisanteste Neuerung: Ab dem 1. September 2023 werden ausschließlich Privatpersonen berechtigt sein, den Umweltbonus zu beantragen.
  • Ab dem 1. Januar 2024 ist eine weitere Reduzierung des Umweltbonus vorgesehen, der dann auch nur noch bei einem Listenpreis von bis zu 45.000 € an Privatpersonen ausgezahlt wird.

Das maßgebliche Datum für die Antragsbewilligung ist das Datum des Förderantrags. Dieser setzt eine Fahrzeugzulassung voraus und ist bei dem BAFA zu stellen. Da die Lieferzeiten für Elektrofahrzeuge oft einige Monate betragen, empfehlen wir bei einer geplanten Anschaffung von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos zu gewerblichen Zwecken, diese in Kürze anzugehen, um die Förderung noch zu erhalten. Das gilt auch, weil die Förderung auf Mittel in Höhe von 2,1 Milliarden aus dem Klima- und Transformationsfond beschränkt sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Sandra Horn

Die Ladesäulenverordnung verschärft ihre Regelungen zur bargeldlosen Zahlung und setzt auf weniger Digitalisierung: Neue Ladesäulen dürfen ab 1.1.23 nicht mehr ausschließlich webbasierte Zahlungen vorsehen.

Die Ladesäulenverordnung regelt die Anforderungen an sog. öffentlich zugängliche Ladepunkte. Je nach Standort und dessen Beschränkung kann die LSV daher auch auf Ladepunkte auf den Betriebsgeländen von Industrieunternehmen eingreifen.

Die Änderung der LSV durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ war inhaltlich sehr umstritten. Ein Teil der Änderungen tritt zum 1.1.2023 und wird vielfach als Rückschritt im Hinblick auf die Digitalisierung begriffen:

Während bis zum 31.12.2022 unentgeltliche, Bargeld-, Karten- und App-Zahlungen alternativ umgesetzt werden konnten, soll für neue Ladepunkte ab dem 1.1.2023 die Zahlung per App nur noch in Kombination mit der Kartenzahlung möglich sein. Das bedeutet, dass alle Ladepunkte, die noch bis zum 31.12.2022 errichtet wurden, ausschließlich eine App-Variante anbieten dürfen. Ab Errichtungsdatum 1.1.2023 ist die zusätzliche Kartenzahlungsoption wieder Pflicht.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an das kartenbasierte Zahlungssystem zum 1.1.2023 verschärft: Die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 406/21, S. 21 f) verweist für die geforderte „erforderliche Authentifizierung“ auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). So müsse die Zahlmethode den Anforderungen von § 55 ZAG genügen, die der Umsetzung von Art. 97 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ((EU) 2015/2366, „Payment Service Directive II“) dient. Diese Regelungen verpflichten den Zahlungsdienstleister, eine sog. starke Kundenauthentifizierung insb. dann zu verlangen, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Insb. die Systeme von VISA und Mastercard sollen diesen Anforderungen genügen.

Des Weiteren muss die Zahlung nach der Änderung registrierungsfrei und kontaktlos erfolgen, was durch Karten gewährleistet wird, die die sog. NFC-(Near-Field-Communication) unterstützen.

Der Verordnungsgeber betont im Rahmen der Änderung außerdem, dass die Vorgaben § 270a BGB unberührt lassen: Es gilt also auch bei Bezahlvorgängen an der Ladesäule das sog. Surcharging-Verbot, also das Verbot, Entgelt für die Nutzung von bargeldlosen Zahlungsmitteln zu verlangen. Sofern es sich um Verbraucherverträge handele, müssten zudem die Anforderungen des § 312a Abs. 4 BGB eingehalten werden. Dieser sieht vor, dass eine Irreführung von Verbrauchern, insb. auch in Bezug auf zusätzliche Entgelte, verboten ist. Sollten zusätzliche Entgelte veranschlagt werden, so seien diese in jedem Fall auf die Kosten zu beschränken, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen.

Für Unternehmen, die aktuell öffentlich zugängliche Ladesäulen bzw. -punkte installieren wollen, haben diese Änderungen insoweit Bedeutung, als sicherzustellen ist, dass bei einer Installation ab dem 1.1.2023 die neuen Anforderungen gelten. Dies gewinnt u.a. dann Bedeutung, wenn sich eine Bestellung verzögert hat, bei der eine frühere Installation geplant war.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Emissionsfaktor Null bei flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 28.11.2022 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) zur Emissionsberichterstattung im Europäischen Emissionshandel und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) zur Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel eingeleitet.

Der biogene Anteil eines Stoffstroms darf im Emissionsbericht nur abgezogen werden, wenn Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien zur Treibhausgaseinsparung nachweislich erfüllt sind.

Europäischer Emissionshandel: Bislang war im Europäischen Emissionshandel nur für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe die Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen Voraussetzung für den Emissionsfaktor Null. Anlagenbetreibern im EU-ETS müssen nunmehr auch hinsichtlich gasförmiger und fester Biomasse-Brennstoffe die erforderlichen Nachweise erbringen, um einen Emissionsfaktor Null zu berichten. Für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe wurden für das Jahr 2022 die Nachhaltigkeits- bzw. Treibhausgasminderungsanforderungen noch ohne weiteren Nachweis als erfüllt betrachtet. Ab dem Berichtsjahr 2023 sind die Nachhaltigkeitsanforderungen und Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nachzuweisen, um einen Emissionsfaktor von Null anzusetzen.


Nationaler Emissionshandel:
Auch im nationalen Emissionshandel soll für biogene Brennstoffemissionen ein Emissionsfaktor von Null angesetzt werden können, wenn die Nachhaltigkeit des Brennstoffs nachgewiesen wird. Der für die Berichterstattung mit dem Emissionsfaktor Null erforderliche Nachhaltigkeitsnachweis ist für das Berichtsjahr 2022 durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 oder durch einen anerkannten Nachweis im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 zu erbringen. Die Änderung wurde erforderlich, da die genannten Verordnungen die Vorgängerverordnungen ersetzen.

Autorin: Lena Ziska

Am 30.11.2022 stellte die EU-Kommission einen Vorschlag für ein erstes EU-weites freiwilliges System zur Klassifizierung von CO2-Entnahme-Maßnahmen vor.

Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, ist im europäischen Green Deal vorgesehen, dass neben der Emissionsreduktion die unvermeidbaren Emissionen durch eine CO2-Entnahme ausgeglichen werden. Dafür wird CO2 aus der Atmosphäre entnommen und biologisch oder technisch gespeichert.

Laut der Pressemitteilung der EU-Kommission soll nun ein Zertifizierungssystem die Speicherung von CO2 finanziell attraktiver, quantifizierbarer und besser überprüfbar machen und sog. „Greenwashing“ verhindern. Hierfür hat die EU-Kommission eine neue Verordnung vorgeschlagen.

Nach der Verordnung sind antragsberechtigt vor allem Maßnahmen der BECCS- oder DACCS-Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2, der klimaeffizienten Landwirtschaft zur verbesserten CO2-Speicherung in Böden und Wäldern und die CO2-Speicherung in langlebigen Produkten wie holzbasierte Baumaterialien. Nicht umfasst ist die Abscheidung von fossilem CO2 zur Speicherung (CCS) oder Nutzung (CCU), weil dabei kein CO2 aus der Atmosphäre entnommen wird.

Die Prüfung von Zertifizierungen soll nach den folgenden Kriterien ablaufen:

  1. Quantifizierung der Maßnahmen
  2. Mehrwert gegenüber dem, was bereits besteht oder gesetzlich vorgeschrieben ist 
  3. Langfristige Speicherdauer 
  4. Nachhaltigkeit der Maßnahmen

Der Vorschlag durchläuft nun das europäische Gesetzgebungsverfahren und eine Expertengruppe soll die Details für die Zertifizierung der verschiedenen Arten von CO2-Speicher-Maßnahmen erarbeiten.

Bis dahin empfehlen wir bei tieferem Interesse die Seite zu Fragen und Antworten von der EU-Kommission.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn